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AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Immobilien- und Mietrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 235 | AG Neustadt/Aisch - Kündigung der Mietwohnung wegen Messie-Syndroms? |
IMR 2012, 447 | AG Münster - Es stinkt unerträglich aus der (Messie-)Wohnung: Fristlose Kündigung! |
2 Volltexturteile gefunden |
AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23
1. Wiederholte nächtliche Ruhestörung durch laute Musik rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.
2. Lässt ein Mieter seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und urinieren diese dann ins Treppenhaus, so rechtfertigt auch dies eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung.
VolltextAG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.
2. Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt.
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(28.02.2018) Oft wird über sogenannte Messie-Wohnungen berichtet. Vermieter fürchten meist, dass bei derartigen Mietern ihre Wohnung Schaden nehmen könnte. Aber: Ist Chaos allein ein Kündigungsgrund?
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(12.05.2017) Oft wird über sogenannte Messie-Wohnungen berichtet. Vermieter fürchten meist, dass bei derartigen Mietern ihre Wohnung Schaden nehmen könnte. Aber: Ist Chaos allein ein Kündigungsgrund?
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Gerichtsfälle rund um die Reinigung einer Immobilie
(14.04.2015) Den Deutschen wird gerne mal unterstellt, dass sie Reinlichkeit und Sauberkeit allzu wichtig nähmen. Ob das so stimmt, das ist wohl nicht abschließend zu entscheiden, sondern hängt auch von der Perspektive des Betrachters ab. Eines ist allerdings eine Tatsache: Immer wieder ...
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