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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 C 366/12


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IBRRS 2013, 5332; IMRRS 2013, 2457
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Für eine finanzielle Härte muss man nicht am Existenzminimum enden!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.08.2013 - 5 C 366/12

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IMR 2014, 239 AG Berlin-Mitte - "Neue" Miete würde fast 50% des Einkommens ausmachen: Keine Modernisierungsmieterhöhung!

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IBRRS 2013, 5332; IMRRS 2013, 2457
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Für eine finanzielle Härte muss man nicht am Existenzminimum enden!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.08.2013 - 5 C 366/12

1. Eine finanzielle Härte kann nicht an einer festen prozentualen Grenze des Anteils der Monatsmiete am monatlichen Einkommen festgemacht werden, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen. Dem Mieter soll nach Abzug der Miete jedenfalls ein Einkommen verbleiben, mit dem er an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festhalten kann. Die Grenze der Zumutbarkeit ist jedoch nicht erst dort zu ziehen, wo der Mieter mit seinem verbleibenden Einkommen nur noch sein Existenzminimum bestreiten kann.

2. Es kommt für das Vorliegen einer finanziellen Härte auf die Einkommensverhältnisse des Mieters an und nicht darauf, ob sich ein Dritter verpflichtet hat, für entstehende Mietrückstände aufzukommen, eine Mietbürgschaft ist also unbeachtlich.

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