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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IBRRS 2012, 2925 IMRRS 2012, 2130


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IBRRS 2012, 4089; IMRRS 2012, 2925
SchiedswesenSchiedswesen
Anordnung der Zwangsvollstreckung: Verfahrensabschluss?

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012 - 25 Sch 3/11

Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.*)

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