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IBRRS 2012, 2925; IMRRS 2012, 2130
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Mietrecht
Vermieterpfandrecht umfasst nur Sachen des Mieters
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2012 - 2 U 122/11
1. Das Hindern des Zugangs des Mieters zu den gemieteten Räumen durch den Vermieter stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
2. Das Vermieterpfandrecht umfasst nur Gegenstände des Mieters. Beweispflichtig für das Eigentum des Mieters an solchen Gegenständen ist der Vermieter.