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OLG Nürnberg: Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten
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Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe grundsätzlich entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 30.01.2017 entschieden. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalteten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führten zu einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch (Az.: 14 U 2612/15).
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