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Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung
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Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 01.12.2017 entschieden (Az.: 3 K 625/17). Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof geführt wird.
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