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Bruttowarmmiete unzulässig
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Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete, bei der die Heizkosten in der Miete schon enthalten sind, ist rechtlich unzulässig. Die Heizkostenverordnung schreibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für zentral beheizte Gebäude zwingend vor.
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