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Fristlose Kündigung nach Videoüberwachung eines WG-Gemeinschaftsflurs
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Eine ungenehmigte, permanente Videoüberwachung des auch zum Badezimmer führenden Gemeinschaftsflurs in einer Wohngemeinschaft berechtigt den Untermieter zur fristlosen Kündigung. Das Amtsgericht München sah den damit verbundenen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht ansatzweise durch das Anliegen des Vermieters, die ordnungsgemäße Mülltrennung oder das Schließen der Haustür zu kontrollieren, gerechtfertigt (Urteil vom 28.05.2019, Az.: 432 C 2881/19).
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