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Betriebsschließungsversicherung und Corona
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Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 07.09.2021 - 9 U 14/21 und 9 U 18/21 - entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.
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