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Himmelschreiende Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB Blog-EintragBeratungsvertrag ist kein Werkvertrag! OLG Köln, 14.02.2023 - 8 U 193/22 VolltextRechtswidrig ausgeschlossenem Bieter steht Schadensersatz zu! EuGH, 06.06.2024 - Rs. C-547/22 VolltextVergabe einer Rahmenvereinbarung nur mit Höchstmengenangabe! OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - Verg 2/22 VolltextEntschädigung bei Arbeitseinstellung nach Stundenverrechnungsätzen! LG Berlin, 07.09.2023 - 12 O 225/20 VolltextAnerkenntnis ist bedingungsfeindlich! AG Hamburg-St. Georg, 25.04.2024 - 980a C 40/23 WEG Volltext
DIN-Normen = a.R.d.T. = Mindestanforderung? Nein. Beispiel Ebenheiten von Böden und Flachdachgefälle BeitragOLG Köln: Behinderungsmitteilung ist keine Änderungsanordnung! IBR 2024, 280Himmelschreiende Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB Blog-EintragAlle Sachgebiete
Die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung LangaufsatzOLG Stuttgart: "Kilo" statt "Tonne": Kalkulationsirrtum nicht anfechtbar! BeitragBayObLG: Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben! BeitragAlle Sachgebiete
§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG: Versagung der Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds in der Person des Erwerbers? Langaufsatz
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LG Neuruppin: Keine grenzenlose Bestimmung der Angemessenheit des Wohnbedarfs durch den Vermieter im Rahmen einer
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BGH: Verjährungsbeginn bei Drittschadensliquidation? VolltextVG Minden: Kunstrasen ist keine Begrünung! VolltextAG Schöneberg: Nutzung über das Mietende hinaus verlängert nicht die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB VolltextAG Hamburg-St. Georg: Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden VolltextVG Berlin: Mietwucher ist kein ernsthafter Versuch zur Beendigung von Leerstand VolltextAG Hamburg-St. Georg: Anerkenntnis ist bedingungsfeindlich! VolltextAG Wedding: Teilkündigung auch dann möglich, wenn es einmal Wohnraum war Volltext
Heute hat der BGH sein Urteil vom 09.02.2024 veröffentlicht zu der Frage, ob auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts die Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe verlangt werden kann.