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Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!
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Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 14.05.2025.