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Pflicht zur Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung anfänglicher Mängel
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Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.05.2024.