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Immobilien- und Mietrecht.
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LG Berlin, Urteil vom 17.10.2018 - 65 S 105/18
1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Härte ist der des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung.
2. Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen.
3. Dem Mieter muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten.
4. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ohne dass etwa erst mit Unterschreiten des steuerlichen Existenzminimums die Grenze für die Zumutbarkeit der Mieterhöhung erreicht würde.
5. Der Mieter ist nicht verpflichtet, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
6. Auch die Altersvorsorge ist hier nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.
7. Die mieterschützenden Regelungen im Modernisierungsrecht wollen und müssen den vertragstreuen Mieter mit Blick auf seinen aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz vor einem "Hinausmodernisieren" schützen.
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