Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Urteilssuche
Datenbestand
Derzeit 48.138 Volltexte.
In den letzten 30 Tagen haben wir 155 Urteile neu eingestellt, davon 103 aktuelle.
Über 18.000 Urteilsbesprechungen (IMR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.
Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.
Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.
Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.
Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2019, 3704; IMRRS 2019, 1341
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Gröbste Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen fristlose Kündigung
AG Schöneberg, Urteil vom 17.06.2019 - 5 C 318/18
1. Bei der Störung des Hausfriedens muss nicht stets das gleiche Verhalten abgemahnt werden, das sich dann wiederholt, sondern es gilt generell das hausfriedenstörende Gesamtverhalten zu betrachten.
2. Aus der Abmahnung muss deutlich werden, dass jedwede Störung des Hausfriedens zu unterbleiben hat.
3. Beleidigungen gröbster Natur, nächtliche Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und Bedrohung der Mitmieter rechtfertigen - nach einer Abmahnung - eine fristlose Kündigung - auch gegenüber einem Mieter mit posttraumatischer Belastungsstörung.