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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO bei Suizidgefahr
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2020 - VfGBbg 68/19
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen die Gefahr eines Suizids droht. Hält jedoch ein Sachverständigengutachten die Gefahr für unbegründet und lehnt das zuständige Gericht daraufhin die Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, so muss der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde in nachvollziehbarer Weise darlegen, in welchen Grundrechten dieser verletzt ist und sich argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.