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Zu Form und Inhalt erstinstanzlicher Urteile bestimmen die §§ 313 Abs. 3, 495 ZPO, dass die Entscheidungsgründe "eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht", enthalten. Und in § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Begründungsanforderungen an ein Berufungsurteil weiter minimiert. Anstelle von Entscheidungsgründen wird "eine kurze Begründung" für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung verlangt. Das ist die Theorie. An diese gesetzlichen Vorgaben hält sich die Praxis leider nur sehr eingeschränkt. Ein neues - abschreckendes - Beispiel ist das gerade in IBR 2011, 324 besprochene Urteil des OLG Köln vom 30.11.2010 - 15 U 77/10.
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