Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 30.01.2026 im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 30. Januar
IMRRS 2026, 0106
Vergabe
LG Bremen, Urteil vom 14.01.2025 - 3 O 1463/23
1. Sieht das Angebot des Bieters einen Teleskoplader vor, obwohl nach dem Leistungsverzeichnis eine mobile Krananlage mit 80 Tonnen anzubieten war, ist das Angebot wegen unzulässiger Änderung an der Vergabeunterlagen auszuschließen.
2. Für Gebietskörperschaften ist es üblich, dass in der Regel Behörden als unselbständige Funktionseinheiten oder Eigengesellschaften, die im Vergabe- und im Nachprüfungsverfahren erklärungsbefugt und empfangszuständig sind, handeln. Keinesfalls aber sind oder werden diese dadurch selbst im Rechtssinne öffentliche Auftraggeber, sondern bleiben nur Vergabestellen. Auftraggeber und damit auch passivlegitimiert ist daher stets nur der von ihnen vertretene Verwaltungsträger.
3. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die (hier) irrtümliche Benennung die falschen, am materiellen Rechtsverhältnisse nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt.
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IMRRS 2026, 0098
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 08.05.2025 - 36 S 14653/23 WEG
1. Regelmäßig ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den Vorsitz in der Versammlung auszuüben. Er kann sich aber durch einen seinem Geschäftsbetrieb angehörenden Bevollmächtigten vertreten lassen.
2. Die Übertragung der Versammlungsleitung auf Personen außerhalb seines Geschäftsbetriebs bedarf allerdings eines entsprenden Beschlusses der Eigentümerversammlung, andernfalls ist die Übertragung unzulässig.
3. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, sofern der Versammlungsleiter seine Befugnis wenigstens vom Verwalter ableitet.
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IMRRS 2026, 0105
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.10.2025 - VI ZR 234/21
1. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als "Gegenleistung" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht.*)
2. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.*)
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