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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Briefkasten
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Immobilien- und Mietrecht.

95 Beiträge gefunden |
IBR-Beitrag (Werkstatt) | BAG - Kein Auslieferungsbeleg, kein Zugangsnachweis! |
IMR-Beitrag (Werkstatt) | LG München I - Grundstückskauf: Nachweis des Zugangs der notariellen Fälligkeitsmitteilung |
IMR 2025, 192 | BGH - § 548 BGB: Schlüssel im Briefkasten - wann erhält der Vermieter die Mietsache zurück? |
IBR 2025, 100 | BAG - Wenn beA (mal wieder) streikt: Einwurf in Nachtbriefkasten oder Fax! |
IBR 2025, 47 | BGH - Fehler des Zustellers sind Fehler des Gerichts! |
IBR 2024, 607 | OLG Düsseldorf - Gegenbeweis gegen (e)EB möglich! |
IBR 2024, 546 | BAG - Einwurf-Einschreiben eingeworfen: Zugang zu postüblichen Zeiten! |
IMR 2024, 484 | OLG Düsseldorf - Gegenbeweis gegen (e)EB möglich! |
IMR 2024, 333 | LAG Rheinland-Pfalz - Verwalter darf (Hausmeister-)Arbeitsvertrag kündigen! |
IMR 2024, 99 | AG München - Inflationszuschlag auf Münchner Mietspiegel 2023? |
520 Volltexturteile gefunden |

LG München I, Urteil vom 03.03.2025 - 22 O 11152/24
1. Ist für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung vereinbart, dass dem Käufer die Mitteilung des Notars über die Kaufpreisfälligkeit zugegangen ist oder der Käufer hiervon auf andere Weise erfährt, so hat der Verkäufer den Zugang der Mitteilung zu beweisen.
2. Aus der Absendung eines Briefes ergibt sich kein Beweis des Zugangs. Bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang.
3. Auch der Nachweis des Versands einer E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu.


LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2025 - 1 O 12/25
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag wonach "der Verkäufer zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet" ist wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig (OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16, IBRRS 2018, 0870; Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau, IBRRS 2020, 1107).
2. Der Erwerber kann dennoch auf Grundlage der unwirksamen Klausel bei Bezugsreife die Besitzverschaffung verlangen, ohne jedoch die dafür (unwirksam) vereinbarte Ratenzahlungspflicht erfüllen zu müssen.
3. Es besteht Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauträger, dem Erwerber den Besitz an der bezugsfertig hergestellten Wohneinheit zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19, IBRRS 2019, 2725; Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17, IBRRS 2017, 4114; Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17, IBRRS 2017, 3410)


BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.


BGH, Urteil vom 29.01.2025 - XII ZR 96/23
1. Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18, IMR 2019, 237 = NZM 2019, 408).*)
2. Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 402/12, IMR 2014, 6 = NZM 2014, 128).*)
3. Zum Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, IMRRS 2005, 1000 = NZM 2005, 535).*)


LG Lübeck, Beschluss vom 12.11.2024 - 7 T 453/24
1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.*)
2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.*)


OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2024 - 17 U 170/23
1. Ein Vorvertrag muss ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Hauptvertrages, auf dessen Abschluss der Vorvertrag gerichtet ist, richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung. Ausreichend ist in jedem Fall die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) des späteren Hauptvertrags. Die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen kann den weiteren Verhandlungen, die zum Abschluss des Hauptvertrages führen sollen, vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1992 - XII ZR 173/90, IBRRS 1992, 0632; BGH, Urteil vom 20.09.1989 - VIII ZR 143/88, IBRRS 1989, 0232).*)
2. Werden sich die Parteien des Vorvertrags im Zuge ihrer auf Abschluss des Hauptvertrags gerichteten Verhandlungen über weitere Einzelheiten einig, handelt es sich regelmäßig um Schritte zur inhaltlichen Ausgestaltung des angestrebten Hauptvertrages, denen bis zum Abschluss des Hauptvertrags keine bindende Wirkung zukommt und von denen sich die Parteien auch wieder lösen können, ohne die Bindungswirkung des Vorvertrages in Frage zu stellen.
3. Die Verhandlung über die inhaltliche Ausgestaltung des Hauptvertrags führt deshalb regelmäßig nicht zu einer Änderung des Vorvertrags. Zwar ist es denkbar, dass die Parteien im Zuge ihrer Verhandlungen über den Hauptvertrag auch den Vorvertrag abändern. Für eine Erweiterung oder Einschränkung des maßgeblichen Bindungswillens sind aber hinreichende Anhaltspunkte erforderlich. Die bloße Einigung über einzelne Konditionen des künftigen Hauptvertrags genügt dafür nicht, auch wenn der Vorvertrag insoweit andere Regelungen enthält.


AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45/23
Verschließt ein Mieter mittels Austausch eines Schlosses den Zugang zu einer nicht gemieteten Fläche, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung.


BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23
1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.
4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.
5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.
6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).


BGH, Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23
1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. *)
2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.*)


BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 240/23
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, IMR 2023, 426 = NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.*)

93 Nachrichten gefunden |
(04.04.205) Stellen Sie sich vor, Sie bewohnen eine preisgünstige Wohnung in einem etwas älteren Gebäude. Der Vermieter scheint sich um vieles nicht zu kümmern, aber Ihre Wohnung ist in Ordnung. Eines Tages liegt ein Behördenschreiben im Briefkasten. Das Bauamt hat bei einer Ortsbegehung Rattenbefall und bauliche Mängel festgestellt. Die Nutzung des Gebäudes zum Wohnen wird untersagt. Sie haben ein paar Tage, um sich eine andere Bleibe zu suchen. Darf die Behörde das?

(17.03.2025) Die Baubehörde kann in bestimmten Fällen die Nutzung eines Wohnhauses verbieten. Dies ist für Eigentümer und Bewohner eine einschneidende Maßnahme. Nicht immer ist die bauliche Sicherheit betroffen.

(25.02.2025) Treppenhaus und Hausflur gehören in einem Mehrfamilienhaus zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen. Bei einem Mietshaus liegt die Gestaltung grundsätzlich allein beim Vermieter. Bei einer Eigentümergemeinschaft kann die Eigentümerversammlung mitentscheiden. Beide Male stellen sich zwei wichtige Fragen:

(06.02.2025) Die Mietnebenkosten bezeichnet man auch als Betriebskosten. Sie werden oft auch die "zweite Miete" genannt. Kein Wunder, werden sie doch zu einer immer größeren Kostenbelastung für die Haushalte. Besonders die Energiepreise sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Von den mittlerweile zum Teil gesunkenen Preisen auf den Energiemärkten merken viele Mieter nicht viel, da diese nicht an die Verbraucher weitergegeben werden. Dagegen lässt sich nichts tun - gegen eine fehlerhafte Abrechnung des Vermieters können Mieter jedoch durchaus einschreiten.

(03.01.2025) Jedes Jahr wieder verursachen Böller und Silvesterraketen erhebliche Schäden. Diese gehen von einfachen Brandflecken an einer Hausfassade über angekokelten Autolack bis zu gesprengten Briefkästen, zerbeulten PKW und schließlich sogar abgebrannten Häusern. Auch Personen werden verletzt. Verschiedene Arten von Versicherungen decken durch Feuerwerkskörper verursachte Schäden ab. Wenn jedoch eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat, werden Verantwortliche gerne von den Versicherern in Regress genommen. Ist der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich oder mitschuldig, kann die Leistungspflicht der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit reduziert sein.

(13.11.2024) Die Gebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen für Immobilieneigentümer. Viele Haus- und Wohnungseigentümer sind sich jedoch über den genauen Leistungsumfang im Unklaren.

(11.11.2024) Haftungsfall knapp vermieden: In der Klageschrift stand eine veraltete Adresse, woraufhin der Postbote zunächst an einen Dritten vor Ort zustellte. Laut OLG war die Partei für die gesamte Verzögerung verantwortlich, aber der BGH entschied, dass der Fehler des Zustellers dem Gericht zugerechnet wird.



(22.10.2024) Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ist nur dann wirksam, wenn der Zusteller vorher erfolglos versucht hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Das gilt laut BFH auch dann, wenn an einem Samstag in Geschäftsräumen, hier einer Kanzlei, zugestellt wird.

(14.10.2024) Mehrere vorsätzliche Sachbeschädigungen eines Nachbarn lösten eine Anpassungsstörung aus. Das OLG Frankfurt am Main gewährte Schmerzensgeld, weil der Geschädigte die Taten auch als Anschläge gegen sich selbst erlebt habe.

(16.08.2024) Um das Einschreiben ranken sich viele Legenden. Es wird häufig als sicherer Versandweg empfohlen. Tatsächlich bietet das Einschreiben aber nicht so viel Sicherheit, wie man sich dies meist erhofft.

1 Interview gefunden |
Mit dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Justizkostenmodernisierungsgesetz ist außer den Gerichtskosten und der Honorierung der Rechtsanwälte auch die Bezahlung der gerichtlichen Sachverständigen neu geregelt worden. Für diese Sachverständigen gilt seit diesem Tag das "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)". Gemäß der bekannt gegebenen Gesetzesbegründung will sich dieses JVEG orientieren "an dem Bild des selbstständig und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Sachverständigen, der nicht mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung ähnlich wie ein Zeuge für im Einzelfall eintretende Vermögensopfer zu entschädigen ist. Es entspricht vielmehr den heutigen Verhältnissen und den darauf gründenden Forderungen der Betroffenen, Sachverständige zukünftig für ihre Dienste leistungsgerecht zu vergüten."
Herr Richter am Landgericht Dortmund Jürgen Ulrich, der auch einen Lehrauftrag für Baurecht hat, ist ein ausgewiesener Kenner der Materie; er ist der Verfasser des Standardwerkes "Jessnitzer/Ulrich: Der gerichtliche Sachverständige", von ihm stammen außerdem der unter www.ibr-online.de veröffentlichte IBR-Reihe-Text "Selbständiges Beweisverfahren" und zahlreiche Aufsatzveröffentlichungen - auch zum Sachverständigenrecht.

5 Normen gefunden |
Dienstleistungsrichtlinie 06/123/EG (RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)

(Stand: 28.12.2006)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)

Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Stand: 21.01.2005)
VwZG

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (Stand: 03.05.2011)
ZPO (Zivilprozeßordnung)

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Stand: 01.07.2002)
3 Leseranmerkungen gefunden |
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Überquellende Briefkästen in Berlin ... Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Widerspruch zu BGH Beschluss vom 25.04.2006 - IV ZB 20/05 IBR 2006,477 Leseranmerkung von Urban zu
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26 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Zugang über den Briefkasten (BGB § 556 Rn. 409-410)
2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ( Rn. 74)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
4. Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) (BGB § 568 Rn. 17)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
2. Räumlicher Umfang des Gebrauchsrechts (BGB § 535 Rn. 485-493)
d) Zugang der Erklärung ( Rn. 68-69)
I. Mieterhöhung (BGB § 557b Rn. 44-49)
I. Verbrauchserfassung (HeizkostenV § 6 Rn. 4-9)
17 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
II. Sätze 1-3 (ZPO § 180 Rn. 2)
I. Normzweck (ZPO § 180 Rn. 1)
3. Eingang des Antrags der Erklärung (ZPO § 167 Rn. 3-5)
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (ZPO § 181 Rn. 1-3)
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme (ZPO § 179 Rn. 1-2)
8. Postlaufzeiten (ZPO § 233 Rn. 39-42)
a) Partei (ZPO § 233 Rn. 43-43a)
§ 182 Zustellungsurkunde (ZPO § 182 Rn. 1-3)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |