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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Briefkasten
724 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Immobilien- und Mietrecht.
86 Beiträge gefunden |
IMR 2024, 99 | AG München - Inflationszuschlag auf Münchner Mietspiegel 2023? |
IVR 2024, 30 | BGH - Zugang Einwurfeinschreiben und richterliche Hinweispflicht in Bezug auf Beweisantritt |
IMR 2024, 24 | OLG Hamm - Rückgabe des Schlüssels = Rückgabe des Mietobjekts? |
IMR 2023, 1070 | AG Donaueschingen - Zustellung eines Versäumnisurteils: Wirksam auch ohne Zustelldatum auf dem Umschlag! |
IBR 2023, 1023 | LG Hannover - Zustellung bei Inhaftierung des Geschäftsführers |
IMR 2023, 296 | BGH - Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde! |
IMR 2023, 205 | AG München - Keine Werbung heißt keine Werbung! |
IMR 2023, 127 | BGH - beA funktioniert nicht - was tun? |
IMR 2023, 100 | OLG Düsseldorf - Kein völliger Ausschluss der Minderung in AGB! |
IMR 2023, 92 | LG Krefeld - Kündigung um 22.30 Uhr eingeworfen und mündlich darüber informiert: Wann ist sie zugegangen? |
485 Volltexturteile gefunden |
AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 09.04.2024 - 2 C 147/21
1. Werden eine Wohnung und ein Kfz-Stellplatz vermietet, kommen die §§ 558 ff. BGB - wohl - auch bezüglich der Erhöhung der Kfz-Stellplatzmiete zur Anwendung.
2. Infolgedessen bedarf das Mieterhöhungsverlangen betreffend den Kfz-Stellplatz einer Begründung i.S.v. § 558a BGB.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.02.2024 - XII ZR 65/23
Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerichteten Einspruchs ist gem. § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 = IBRRS 2014, 1763 = IMRRS 2014, 0925, und Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 = IBR 2018, 601 = IMRRS 2018, 0843).*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024 - 15 U 28/23
1. Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, IBRRS 2003, 0061 = IMRRS 2003, 0019). Das gilt auch im Fall einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.*)
2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2021, 2281, sowie BGH, IBR 2009, 1382 - nur online).*)
3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zu Gunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.*)
4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht i.S.v. § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.*)
5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gem. § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.*)
6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2023 - 10 U 472/23
Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist unwirksam, wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ein nicht eindeutig lesbares Datum vermerkt ist (§ 180 Satz 3 ZPO) und der Adressat deshalb den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten nicht ersehen kann.*)
VolltextAG München, Urteil vom 29.11.2023 - 416 C 18778/23
1. Mit dem Einwurf von Schreiben in den Briefkasten kann in München Stadt bis ca. 20.00 Uhr gerechnet werden.
2. Ein Zuschlag für die alleinige Gartennutzung kann durch richterliche Schätzung festgelegt werden.
3. Das Gericht darf einen Inflationszuschlag auf den Münchner Mietspiegel 2023 (sog. "Stichtagsdifferenz") berücksichtigen.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrags in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum". Es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer, zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb für "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 195/22
Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11, IMR 2012, 9 = NJW 2012, 144).*)
VolltextAG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - 21 C 17/23
Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Sie ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis nicht gedeckt, die bezogen ist auf die Untervermietung an Fotomodels, die der Mieter über seine Tätigkeit als Fotograf kannte bzw. deren Kontakt er über die Agentur vermittelt bekam.
VolltextVG Ansbach, Beschluss vom 21.08.2023 - 3 S 23.1454
Die Vermietung eines Reihenhauses an Arbeiter, die eine Unterkunft für einen Arbeitseinsatz benötigen, stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
VolltextLG Wuppertal, Urteil vom 15.08.2023 - 4 O 376/22
1. Ob ein "Kaufvertrag über den Abschluss eines Einfamilienhauses" i. S. des § 656c BGB vorliegt, bestimmt sich objektiv an der tatsächlichen Nutzung des Objekts bei Abschluss des Maklervertrags.*)
2. Dazu führt eine am Wortlaut und den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Rechtsanwendung, die Wertungswidersprüche vermeidet und dem verfolgten Gesetzesziel, eine klare Vertragsgrundlage herzustellen, Rechnung trägt.*)
3. Insbesondere würde eine subjektive Betrachtung des Begriffs "Einfamilienhaus" zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes führen. Denn bei natürlicher Betrachtung ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass derselbe Gegenstand gleichzeitig ein Einfamilienhaus (Maklergeschäft mit Erwerber) und ein Mehrfamilienhaus (Kaufgeschäft) sein soll; und dies unter Wahrung der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Kongruenz.*)
Volltext78 Nachrichten gefunden |
(17.07.2012) Der Sommer hat in Deutschland Einzug gehalten, was viele Deutsche wiederum zum Anlass nehmen, in die Ferne zu ziehen. Wer zur Miete wohnt und für längere Zeit verreist, muss allerdings dennoch seiner sogenannten Obhutspflicht für seine Wohnung nachkommen. Das bedeutet, dass der Mieter die Verantwortung für die ihm überlassene Mietsache auch während seiner Abwesenheit trägt.
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(17.06.2011) Alle zwei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Nur jeder fünfte Einbruch wird aufgeklärt. Der durchschnittliche Schaden beläuft sich auf 2.378 Euro pro Fall. Vor diesem Hintergrund rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund jedem Sommerurlauber, vor der Abreise Haus und Wohnung effektiv vor Einbrechern zu schützen.
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(15.02.2011) Gewiss nicht die erste, aber häufig doch die zweite oder dritte Frage nach einem Glatteisunfall ist die nach dem Verantwortlichen: Hat jemand seine Räum- und Streupflichten verletzt und kann er dafür zur Rechenschaft gezogen werden? Oder handelte es sich um ein schicksalhaftes Ereignis?
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(03.12.2010) Deutschlands Vermieter verschicken jährlich mehr als 16 Millionen Heizkostenabrechnungen an ihre Mieter. "Jede zweite Rechnung ist falsch", warnt Stefanie Jank von Heizspiegel.de. Häufigste Fehlerquellen: Der Brennstoff-verbrauch wird falsch berechnet, die Aufteilung ...
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(03.08.2010) Sommerzeit ist Reisezeit. Doch auch Mieter, die ihre Wohnung über Wochen verlassen, müssen ihrer Obhutspflicht nachkommen. "Kein Mieter ist dazu verpflichtet, seine Wohnung ständig zu bewohnen, er kann so häufig und so lange verreisen wie er möchte. Er muss sich jedoch darum kümmern, dass voraussehbare Schäden vermieden werden ... "
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(13.07.2010) Viele Mieter sind während der Sommermonate auf Reisen, weit weg von ihrer Wohnung. "Mieter haben allerdings eine Obhutspflicht", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbands. "Sie müssen dafür sorgen, dass voraussehbare Schäden in und an der Wohnung vermieden werden - auch dann, wenn sie nicht zu Hause sind." Dazu gehört auch, den Vermieter darüber zu informieren, wer außer dem Mieter über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt, damit dieser sich in Notfällen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann - beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/70).
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(26.01.2010) Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Der Vermieter bleibt somit nach einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 9. Juli 2009 (AZ: 1 S 19/09) auf seiner Nachzahlungsforderung von 650 Euro sitzen, wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutern.
mehr… IMR 2009, 339 LG Waldshut-Tiengen, 09.07.2009 - 1 S 19/09
(04.11.2009) Hausflure und Treppen sind für die Mieter eines Hauses ein wichtiger Teil ihres Wohnumfeldes. Sie dienen als Zugang zu den Wohnungen und im Falle eines Feuers als Fluchtweg. Hausflure und Treppen sind Gemeinschaftsflächen. Dennoch betrachten viele Bewohner sie als Teil der eigenen Wohnung. Sie stellen dort Kinderwagen, Garderoben oder Schuhregale auf. Damit versperren sie oft den Weg. Ärger mit dem Vermieter und Mitmietern ist damit programmiert. Deshalb mussten in der Vergangenheit immer wieder deutsche Gerichte über diesen Streitfall entscheiden. Grundsätzlich sind Garderoben, Schuhe oder Schränke nicht im Treppenhaus erlaubt, so das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (Az. 15 Wx 198/08). Sie gehören in die Wohnung. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin. Auch Dekorationsgegenstände wie z.B. Blumenkübel dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt werden.
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(23.09.2009) Wenn der Eigentümer einer Wohnung die Miete erhöhen will, dann sollte er das im eigenen Interesse auf formal korrekte Weise tun. Unklar ist freilich, wie weit die Pflicht geht, dem Mitteilungsschreiben gewisse Dokumente hinzuzufügen. Ob dazu auch der kommunale Mietspiegel zählt, auf den sich der Vermieter bezieht, darüber stritten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwei Vertragsparteien bis vor die höchste Revisionsinstanz.
mehr… IMR 2009, 151 BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08
(13.02.2009) Die Abrechnung über die jährlichen Betriebskosten muss nach Paragraf 556 III 2 BGB dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten zugegangen sein. „Dabei trägt der Absender das Risiko einer möglichen Nichtzustellung", warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. „Der Nachweis, dass der Vermieter die Abrechnung vor Ablauf der Jahresfrist abgeschickt hat, reicht nicht aus, um die Abrechnungsfrist einzuhalten. Auch das Datum des Poststempels ist nicht von Belang."
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(26.01.2009) Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Darüber informieren die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08).
mehr… IMR 2009, 301 IMR 2009, 302 LG Lüneburg, 29.10.2008 - 6 S 96/08
Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
(22.01.2009) "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Die bisherige Rechtsprechung wird bestätigt, das haben wir so erwartet", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung der Karlsruher Richter vom 21.01.2009(BGH VIII ZR 107/08).
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Für den Mieter ändert sich nur der Ansprechpartner
(03.04.2008) Die Situation kennen viele Mieter: Plötzlich liegt ein Schreiben im Briefkasten, das darüber informiert, dass die Wohnung oder das Haus an einen neuen Eigentümer verkauft worden ist. Die Befürchtungen vieler Mieter reichen dann von einer unnötigen Luxussanierung der Wohnung, über die ungerechtfertigte Mieterhöhung, bis hin zur Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters. Jedoch gibt es in Deutschland klare Regeln, an die sich jeder Wohnungseigentümer halten muss. Generell gelten dabei für den neuen Eigentümer die gleichen Regeln wie für den alten.
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(03.03.2008) Mieter dürfen nicht eigenmächtig einen Handwerker mit einer Reparatur beauftragen, wenn sie in der Wohnung einen Mangel feststellen. Sie müssen dem Vermieter zunächst ausreichend Zeit lassen, den Mangel zu prüfen und beseitigen zu lassen. Tun sie das nicht, müssen Mieter die Kosten für die Reparatur selbst tragen, entschied Mitte Januar der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 222/06). „Etwas anderes gilt nur für Notfälle wie Wasserrohrbrüche, die sofort beho-ben werden müssen. Hier kann der Mieter gleich einen Handwerker rufen“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD in Berlin.
mehr… BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Verjährungsfristen beachten - Hünfeld ist zentrales Mahngericht in Hessen
(12.12.2007) „Mit dem Jahreswechsel droht vielen Zahlungsansprüchen die Verjährung. Ich empfehle daher allen Bürgern, die ihnen zustehenden Forderungen gründlich zu prüfen und Mahnbescheide rechtzeitig zu beantragen“, erklärte der Hessische Justizminister Jürgen Banzer heute in Wiesbaden. Besonders zu beachten seien die durch die Schuldrechtsreform im Januar 2002 geänderten Verjährungsvorschriften. Für fast alle schuldrechtlichen Ansprüche gelte seither eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
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(24.09.2007) Auf einem nassen Fußboden rutscht man leichter aus als auf trockenem Untergrund, soviel steht fest. Muss aber deswegen ein Mieter oder Eigentümer gleich Warnschilder aufstellen, wenn er das gemeinsame Treppenhaus einer Wohnanlage feucht gewischt hat? Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied die Justiz in einem konkreten Fall zu Gunsten dessen, der die Treppe geputzt hatte.
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Ungerechtfertigte Mietminderung kann zu fristloser Kündigung führen
(12.09.2007) Baulärm, Heizungsprobleme oder ein defekter Badewannenabfluss: Mängel in und an der Wohnung, die eine Nutzung erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Mieter zur Senkung der Miete. Doch hier ist Vorsicht geboten: „Viele Mieter handeln vorschnell“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbandes. Bevor er die Miete senken darf, muss der Mieter zunächst den Mangel melden, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, diesen in einem angemessenen Zeitraum zu beheben.
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dena warnt vor Billigangeboten für Energieausweise
(30.07.2007) "Energieausweis nur 9,90 Euro": So oder ähnlich bewerben derzeit einzelne Firmen die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Die Eigentümer müssen lediglich einen Internet-Fragebogen über den Energieverbrauch der letzen drei Jahre ausfüllen und wenig später liegt der fertige "Energieausweis" in ihrem Briefkasten. Kein Vor-Ort-Termin, kein großer Aufwand – allerdings oftmals auch kein gültiger Energieausweis.
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Vermieter muss in Notfällen Zutritt zur Wohnung haben
(04.07.2007) Sommerzeit ist Reisezeit, viele Mieter sind wochenlang nicht zu Hause. „Mieter haben allerdings eine Obhutspflicht“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbands. „Sie müssen dafür sorgen, dass voraussehbare Schäden in und an der Wohnung vermieden werden – auch dann, wenn sie nicht zu Hause sind.“ Dazu gehört es auch, den Vermieter darüber zu informieren, wer außer dem Mieter über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt, damit dieser sich in Notfällen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann – beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/70).
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(02.07.2007) Von den heftigen Regenfällen der letzten Tage blieben auch etliche Postsendungen nicht verschont. Die gute Nachricht für alle Betroffenen: mangelhafte Briefkästen berechtigen vielfach zu einer Mietminderung, so die Experten von homesolute.com.
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BGH schafft Rechtssicherheit bei Gemeinschaftsflächen
(15.01.2007) Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06).
mehr… IMR 2007, 37 BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06
(12.01.2007) Was in Bayern vielleicht noch als altes Brauchtum durchgehen mag, dafür hat man in anderen Bundesländern nur wenig Verständnis. Das musste ein Mieter aus Hessen erfahren, der sich entschlossen hatte, bei einer Nachbarin zu „fensterln“.
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Immer öfter feinden sich Nachbarn mit derben Worten an
(13.11.2006) „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt“, hat Wilhelm Busch gedichtet. Wahrscheinlich ahnte er damals noch nicht, dass Schimpfwörter unter den Bewohnern eines Mehrparteienhauses und nebeneinander wohnenden Hauseigentümern einmal zu einem wichtigen Betätigungsfeld für deutsche Richterinnen und Richter würden. Tatsächlich muss die Justiz inzwischen jedes Jahr über mehrere Tausend dieser Fälle urteilen. Immer wieder fallen den Bürgern neue Arten der Beleidigung ein − und sei es mit Unterstützung eines Gartenzwergs. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Sonderausgabe einige dieser Entscheidungen gesammelt. Das Fazit: Kraftausdrücke führen zwar nicht zwingend zur Kündigung, stellen aber ein erhebliches Risiko für den Betroffenen dar.
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(11.07.2006) In der Urlaubszeit herrscht für Einbrecher wieder Hochkonjunktur. Mehr als 90 Prozent aller Einbrüche in Häuser und Wohnungen finden während der Abwesenheit der Bewohner statt. Deshalb empfiehlt die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund, sich vor der Ferienreise auch um den wirksamen Schutz der eigenen vier Wände zu kümmern und hat dazu einige Tipps zusammengestellt:
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(12.06.2006) Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Damit es während oder nach den schönsten Wochen des Jahres nicht noch zu Ärger und Streit kommt, hat der Deutsche Mieterbund (DMB) die wichtigsten Tipps rund um die Wohnung zusammengestellt:
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(15.12.2005) Eine defekte Heizung, undichte Fenster, ein kaputter Briefkasten – weist die Mietwohnung Mängel auf, dürfen Mieter unter bestimmten Voraussetzungen weniger Miete zahlen. Allerdings muss die Kürzung angemessen sein. „Ist die Mietminderung nicht gerechtfertigt oder stark überhöht, droht eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters“, warnt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Denn dann liegt ein Zahlungsrückstand vor, den der Mieter gegebenenfalls selbst verschuldet hat. In einem solchen Fall – der Vermieter kündigte einem Mieter wegen dessen Zahlungsrückstand fristlos – gab das Landgericht Berlin kürzlich einem Vermieter Recht (Az. 65 S 35/05).
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(29.09.2005) Die Sache nur schnell hinter sich bringen – das ist der Wunsch vieler Mieter, wenn sie ihre alte Wohnung aufgeben. Deswegen hat es sich eingebürgert, dass die Schlüssel nach der Ausführung der Renovierungsarbeiten und nach der Abnahme in den Briefkasten des Hausmeisters geworfen werden. Doch Vorsicht: Diese Methode kann teuer werden, wenn sie nicht individuell abgesprochen ist. Gelangen die Schlüssel nicht fristgemäß in die Hände des Vermieters, dann gilt das Objekt unter Umständen als nicht rechtzeitig zurückgegeben und der Betroffene muss dem Eigentümer eine Nutzungsentschädigung bezahlen.
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(15.07.2005) Einbrecher sind das ganze Jahr über aktiv. Im Sommer nützen sie gerne offen stehende Terrassentüren und gekippte Fenster, um in Immobilien einzudringen. Im Winter kommt ihnen die frühe Dämmerung entgegen. Hundertprozentiger Schutz vor den ungebetenen Gästen ist kaum möglich. Leichtsinn im Vertrauen auf Versicherungsschutz ist aber auch nicht gut. Sonst können Opfer nach dem Diebstahl einen zweiten Schock erleben: Die Hausratversicherung weigert sich mit Hinweis auf grob fahrlässiges Verhalten, für den Schaden aufzukommen. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte rund um das Thema Einbruch gesammelt – von „A“ wie Ausflug bis „Z“ wie Zweitschlüssel.
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1 Interview gefunden |
Mit dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Justizkostenmodernisierungsgesetz ist außer den Gerichtskosten und der Honorierung der Rechtsanwälte auch die Bezahlung der gerichtlichen Sachverständigen neu geregelt worden. Für diese Sachverständigen gilt seit diesem Tag das "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)". Gemäß der bekannt gegebenen Gesetzesbegründung will sich dieses JVEG orientieren "an dem Bild des selbstständig und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Sachverständigen, der nicht mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung ähnlich wie ein Zeuge für im Einzelfall eintretende Vermögensopfer zu entschädigen ist. Es entspricht vielmehr den heutigen Verhältnissen und den darauf gründenden Forderungen der Betroffenen, Sachverständige zukünftig für ihre Dienste leistungsgerecht zu vergüten."
Herr Richter am Landgericht Dortmund Jürgen Ulrich, der auch einen Lehrauftrag für Baurecht hat, ist ein ausgewiesener Kenner der Materie; er ist der Verfasser des Standardwerkes "Jessnitzer/Ulrich: Der gerichtliche Sachverständige", von ihm stammen außerdem der unter www.ibr-online.de veröffentlichte IBR-Reihe-Text "Selbständiges Beweisverfahren" und zahlreiche Aufsatzveröffentlichungen - auch zum Sachverständigenrecht.
Volltext
5 Normen gefunden |
Dienstleistungsrichtlinie 06/123/EG (RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
Einleitung(Stand: 28.12.2006)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Stand: 21.01.2005)
VwZG
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (Stand: 03.05.2011)
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Stand: 01.07.2002)
3 Leseranmerkungen gefunden |
Überquellende Briefkästen in Berlin ... Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Widerspruch zu BGH Beschluss vom 25.04.2006 - IV ZB 20/05 IBR 2006,477 Leseranmerkung von Urban zu
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26 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Zugang über den Briefkasten (BGB § 556 Rn. 409-410)
2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ( Rn. 74)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
4. Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) (BGB § 568 Rn. 17)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
2. Räumlicher Umfang des Gebrauchsrechts (BGB § 535 Rn. 485-493)
d) Zugang der Erklärung ( Rn. 68-69)
I. Mieterhöhung (BGB § 557b Rn. 44-49)
I. Verbrauchserfassung (HeizkostenV § 6 Rn. 4-9)
17 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
II. Sätze 1-3 (ZPO § 180 Rn. 2)
I. Normzweck (ZPO § 180 Rn. 1)
3. Eingang des Antrags der Erklärung (ZPO § 167 Rn. 3-5)
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (ZPO § 181 Rn. 1-3)
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme (ZPO § 179 Rn. 1-2)
8. Postlaufzeiten (ZPO § 233 Rn. 39-42)
a) Partei (ZPO § 233 Rn. 43-43a)
§ 182 Zustellungsurkunde (ZPO § 182 Rn. 1-3)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |