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Sachgebiet: Gewerberaummiete

1870 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IMRRS 2015, 1470
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Umlage einer Terrorversicherung zulässig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 - 10 U 29/15

1. Die in § 2 Nr. 17 BetrKV nicht näher präzisierten sonstigen Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt werden.

2. Zwar können die Kosten einer Terrorversicherung prinzipiell nach § 2 Nr. 13 und Anlage 2 Nr. 14 BetrKV umgelegt werden, aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung des betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots ist dies jedoch nur möglich, wenn im Einzelfall für das betroffene Gebäude eine Versicherung gegen Terrorakte deshalb erforderlich ist, weil konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch einen terroristischen Angriff begründen.

3. Dies ist der Fall bei Gebäuden mit Symbolcharakter, Gebäuden, in denen staatliche Macht ausgeübt wird, Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen, Sportstadien, Büro- oder Einkaufszentren), sowie Gebäuden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Gebäude befinden.

4. Für einen Aufzug sind nach dessen Außerbetriebsetzung keine Nebenkosten mehr zu tragen.

5. Hat der Mieter Zweifel der Richtigkeit der in die Abrechnung eingestellten Kosten, darf er sich im Prozess nicht darauf beschränken, die materielle Berechtigung des Kostenansatzes insgesamt oder hinsichtlich einzelner Betriebskostenarten als "unklar", "nicht nachvollziehbar", "nicht belegt" oder "erläuterungsbedürftig" in Zweifel zu ziehen. Er hat vielmehr zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen, weil dies gerade der Überprüfung der Abrechnung und der Befriedigung eines weitergehenden Informationsbedarfs dient. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ihm aus Gefälligkeit oder Rechtsunkenntnis einzelne Belege bereits vorgelegt hat und der Mieter diese nunmehr als unvollständig und/oder als zur Deckung seines Erläuterungsbedarfs ungeeignet empfindet, weil hierdurch der Pflichtenkreis des Vermieters nicht erweitert wird.

6. Setzt er sich durch Verzicht auf die Belegeinsichtnahme zur Erhebung konkreter Rügen außer Stande, ist ihm über § 138 Abs. 3 ZPO auch im Rechtsstreit der Einwand unrichtiger Kostenabrechnung abgeschnitten.

7. Den Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen trifft keine Rechtspflicht zur Modernisierung; auch aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich keine derartige Verpflichtung herleiten.

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IMRRS 2015, 1428
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress verzichten?

LG Krefeld, Urteil vom 01.07.2015 - 2 O 123/13

1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.*)

2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden VVG zu beurteilen ist.*)

3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.*)

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IMRRS 2015, 1401
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Nutzung der Wohnung zu beruflichen Zwecken kann auch Eigenbedarf sein!

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2015 - 65 S 531/14

1. Der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise oder gar nicht für Wohnzwecke, sondern für berufliche Zwecke zu nutzen, ist nicht geringer zu bewerten als der Bedarf zu Wohnzwecken.

2. Den Nutzungsabsichten des Eigentümers können in zulässiger Weise Grenzen durch eine Erhaltungsverordnung gesetzt sein.

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IMRRS 2015, 1400
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Legionellen im Wasser sind ein Mietmangel!

LG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2015 - 26 O 286/14

Legionellen in der Wasserversorgungsanlage einer Zahnarztpraxis stellen einen Mangel der Mietsache dar.

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IMRRS 2015, 1384
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter muss auch unwesentliche Mängel beseitigen!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 18.08.2014 - 314a C 55/13

Es kommt nicht darauf an, ob ein Mangel wesentlich ist. Zwar kann ein Mieter die Miete nur bei einem wesentlichen Mangel mindern. Gleichwohl bleibt der Erfüllungsanspruch dem Mieter auch bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels erhalten.

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IMRRS 2015, 1380
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Hausfriedensbruch: Nur der Mieter kann Anzeige erstatten!

KG, Beschluss vom 03.08.2015 - 161 Ss 160/15

Strafantragsberechtigt zur Verfolgung des Hausfriedensbruchs an vermieteten Räumen ist in der Regel allein der Mieter.*)

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IMRRS 2015, 1369
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Wer zahlt für einen Brandschaden in vermieteten Gewerberäumen?

OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 58/14

Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.*)

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IMRRS 2015, 1376
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
900 qm mehr Nutzfläche nach mündlicher Absprache: Verstoß gegen Schriftformerfordernis!

OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 U 1057/15

1. Es stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform gem. § 550 Satz 1, § 578 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB dar, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß über die in der Vertragsurkunde genannten 320 qm im Gebäude hinaus mehr als 900 qm um das Gebäude herum nutzt, die für die Durchführung des Mietzweckes durch den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.*)

2. Der Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel kann dem Grundstückserwerber gegenüber nicht erhoben werden, wenn die schwere Treuepflichtverletzung dem ursprünglichen Vertragspartner anzulasten ist. Die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB beträgt bei Gewerberaummietverträgen regelmäßig mehrere Monate bis zu einem halben Jahr.*)

3. Der nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellte Schutzantrag nach § 712 ZPO kann wegen der Regelung in § 714 ZPO nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden.*)

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IMRRS 2015, 1367
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vermieter ist zum Schutz vor Staubeinwirkungen verpflichtet!

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - XII ZR 78/14

Der Vermieter ist dann zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Maßnahme zur Abwendung von Staubeinwirkungen von Großbaustelle unterlässt. In diesem Fall hat der Vermieter den dadurch eingetretenen Mangel zu vertreten.

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IMRRS 2015, 1365
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Wohnnraummietrecht auf Gewerberaummietvertrag anwendbar?

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2015 - 67 S 187/15

1. Zur konkludenten Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts auf einen Gewerberaummietvertrag.*)

2. Ein der äußeren Form des § 126 BGB entsprechender Gewerberaummietvertrag genügt der schriftlichen Form des § 550 Satz 1 BGB auch dann, wenn die Mietvertragsurkunde im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Regelungen auslegungsbedürftig ist, sofern der Wille der Vertragsparteien in der Vertragsurkunde zumindest angedeutet ist. Erforderlich ist dazu lediglich, dass sich die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens dem Grunde nach aus der Urkunde entnehmen lässt; einer über dieses Maß der bloßen Willensandeutung hinausgehenden "Bestimmbarkeit" bedarf es nicht.*)

3. Die Auslegung einer den Anforderungen des § 550 Satz 1 BGB genügenden Vertragsurkunde erfolgt nicht nur aus sich selbst heraus, sondern unter Zugrundelegung sämtlicher Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB.*)

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IMRRS 2015, 1343
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mietminderung nur bei anerkannten oder festgestellte Ansprüche möglich!

KG, Beschluss vom 13.07.2015 - 8 W 45/15

1. Die Klausel "Eine Minderung der Mietzahlungen .. ist nur möglich bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen" ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.*)

2. Die Beschränkung des Minderungsrechts wirkt nach Mietvertragsende fort.*)

3. Die Ausübung eines Vermieterpfandrechts an einer wegnehmbaren Einrichtung des Mieters beinhaltet nicht die Erklärung, dass der Vermieter die Wegnahme gegen Entschädigungszahlung abwenden will (§ 552 Abs. 1, § 539 Abs. 2 BGB).*)

4. Nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist für das Wegnahmerecht des Mieters kommt ein gesetzlicher Zahlungsanspruch des Mieters wegen des Zurücklassens der Einrichtung nicht mehr in Betracht, da mit Verjährung des Wegnahmerechts ein dauerndes Besitzrecht des Vermieters entsteht.*)

5. Die materiellrechtlichen Wirkungen des Verjährungseintritts sind von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vermieter auf Verjährung berufen hat.*)

6. Die Verjährung beginnt mit dem tatsächlichen rechtlichen Ende des Mietverhältnisses. Sie wird weder durch einen Streit der Vertragsparteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters noch durch die Ausübung des Vermieterpfandrechts an der Einrichtung gehemmt.*)

7. Ein Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter unter dem Aspekt, dass dieser wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in den Genuss von wertsteigernden Investitionen des Mieters kommt, besteht nur in Höhe einer Ertragswertsteigerung. Diese setzt voraus, dass der Vermieter wegen der Investitionen eine höhere Miete als diejenige erlösen kann, die er nach dem bisherigen Vertrag erhalten hat. Die bloße Erhöhung des Ertragswerts durch die Investition begründet noch keinen Bereicherungsanspruch.*)

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IMRRS 2015, 1342
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Büromöbel und Werkstatteinrichtung dürfen nicht gepfändet werden!

KG, Beschluss vom 13.07.2015 - 8 U 15/15

1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gemäß § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückszufahrt.*)

2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.*)

3. Auch einfache Büromöbeln und sonstige Werkstatteinrichtungen, die für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt unerlässlich sind, dürfen nicht vom Vermieter gepfändet werden.

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IMRRS 2015, 1339
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Wer ein Hausverbot nicht befolgt, begeht Hausfriedensbruch!

LG Wuppertal, Urteil vom 20.05.2015 - 17 O 108/15

1. Die Angestellten der Mitmieterin (Betreiberin eines Bordells als GmbH) begehen Hausfriedensbruch, wenn sie sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Betreiberin und nach erteiltem Hausverbot durch den Vertreter der anderen Mietpartei weiterhin in den Räumlichkeiten aufhalten. Eine dahingehende Räumungsverfügung ist erfolgreich.

2. Derjenige Mieter, der seinen Besitz erkennbar aufgrund eines neuen Entschlusses nicht mehr aus einem (früheren) Vertragsverhältnis ableitet, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition stützt, verdient keinen besonderen Schutz.

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IMRRS 2015, 1330
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Nutzungsersatz: Betriebskostenabrechnung erforderlich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 7/14

Der Anspruch auf Nutzungsersatz erfasst die bei Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung. Allerdings kann der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife Nutzungsentschädigung wegen der Betriebskosten nur aufgrund einer Betriebskostenabrechnung verlangen.

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IMRRS 2015, 1300
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Befristeter Mietvertrag kann nicht gekündigt werden!

OLG Köln, Urteil vom 18.09.2015 - 1 U 28/15

1. Die Kündigung eines Mietvertrags ist nicht möglich, wenn er wirksam befristet war. Dabei stehen der Wirksamkeit der Befristung die Vorschriften zur Wahrung der Schriftformerfordernisse nicht entgegen.

2. Die Berufung auf einen Schriftformmangel verstößt allerdings gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Vermieter eine von ihm verursachte Schriftformverletzung dazu nutzt, einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag in einen solchen auf unbestimmte Zeit zu verändern.

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IMRRS 2015, 1301
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Verlängerungsoption vorbehaltlos ausgeübt: Kein Ausschluss von Mängelrechten!

BGH, Urteil vom 14.10.2015 - XII ZR 84/14

Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12, BGHZ 203, 148 = NJW 2015, 402 = IMR 2015, 24).*)

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IMRRS 2015, 1283
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Heizung zu schwach: Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung möglich?

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015 - 9 U 196/14

1. Wird ein langfristiger Gewerberaummietvertrag, bei dem es noch auf keiner Seite eine Rechtsnachfolge durch Erwerb gegeben hat, wesentlich geändert und dabei die Schriftform nicht eingehalten, ist eine auf den Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, sofern die Parteien in dem insoweit schriftlich vorliegenden Gewerberaummietvertrag vereinbart haben, auf Verlangen die Handlungen vorzunehmen und die Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um der gesetzlichen Schriftform Genüge zu tun (Schriftformheilungsklausel); das gilt auch, wenn die Schriftformheilungsklausel durch allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist (Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juli 2012, 9 U 38/12; OLG Düsseldorf, IMR 2007, 1009; OLG Köln, IMR 2006, 1050; OLG Hamm, IMR 2013, 329 und KG, IMR 2007, 118; entgegen OLG Düsseldorf, IMR 2013, 105).*)

2. Die Schriftformheilungsklausel in langfristigen Gewerberaummietverträgen führt jedoch nicht zur Treuwidrigkeit einer auf einen Schriftformmangel (hier: einer wesentlichen Vertragsänderung) gestützten Kündigung, wenn diese durch einen in den Mietvertrag eingetretenen Grundstückserwerber oder nach dem Eintritt durch dessen Mietvertragspartner ausgesprochen wird.*)

3. Eine wesentliche Vertragsänderung eines langfristigen Gewerberaummietvertrages führt auch dann zu ihrer Schriftformbedürftigkeit, selbst wenn die Änderung nach ihrem Inhalt einen potentiellen Grundstückserwerber als neuem Vermieter nicht weitergehend als der Ursprungsvertrag verpflichten kann und er insoweit nicht schutzwürdig ist; auch in solchen Fällen gebietet der unabhängig vom Erwerberschutzzweck ebenfalls durch § 550 BGB geschützte Zweck der Beweisbarkeit, dass die Schriftform eingehalten wird.*)

4. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Niedrigtemperaturen wegen zu leistungsschwacher Heizung) ist erst möglich, wenn eine Frist zum Beheben des Mangels gesetzt wurde.

5. Ist zwischen der Mängelrüge und der außerordentlichen Kündigung mehr als ein Jahr vergangen und der Mangel in der Zwischenzeit trotz mehreren Möglichkeiten dazu nicht mehr thematisiert worden, muss eine erneute Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung unwirksam.

6. Eine Schriftformheilungsklausel, die einen Grundstückserwerber nicht bindet, ist nicht notwendigerweise wegen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, weil bei Eintritt des Grundstückerwerbs und dem Vorliegen eines Schriftformverstoßes der Vertragspartner auch die Möglichkeit zur Kündigung haben kann.

7. Weder die grundsätzliche Kenntnis des Schriftformerfordernisses noch eine allgemein vorhandene spezialisierte rechtliche Beratung eines geschäftserfahrenen Vertragspartners lassen dessen Schutzbedürfnis entfallen.

8. Wird anstatt einer vereinbarten leistungsstarken Torluftschleieranlage eine leistungsschwächere Anlage eingebaut, liegt darin eine dauerhafte Änderung der baulichen Gestaltung der Mietsache, mithin auch eine wesentliche und formbedürftige Änderung des Vertrages.




IMRRS 2015, 1248
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mangel nicht angezeigt: Mietminderung ausgeschlossen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2015 - 6 U 99/14

1. Kennt der Mieter einen Mangel bei Begründung des Mietverhältnisses, so kann eine Mietminderung unabhängig vom vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht geltend gemacht werden.

2. Eine Mietminderung ist ferner beim Unterlassen der erforderlichen Anzeige ausgeschlossen, selbst wenn ein Mangel der Mietsache besteht (vorliegend in Form der fehlenden Heizungsmöglichkeit infolge Frostschadens).

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IMRRS 2015, 1207
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Endrenovierungsklausel ist auch im Gewerbemietrecht unwirksam!

LG Lüneburg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 O 353/14

Auch im Gewerbemietrecht ist die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn die Räume dem Mieter bei Vertragsbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werden.

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IMRRS 2015, 1224
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Abermals: Gewerbemietvertrag und Schriftform

OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015 - 4 U 54/15

1. Ein Kündigungsausschluss für mehrere Jahre ist ein wesentlicher Vertragsinhalt, der den Mietvertrag in seinem Kern betrifft.

2. Das gilt auch im Falle eines einseitigen Verzichts des Vermieters.

3. Wenn eine solche Vereinbarung mündlich getroffen wird, führt dies dazu, dass das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündbar ist.

4. Für Ergebniskorrekturen über § 242 BGB ist allenfalls in krassen Ausnahmefällen Raum.

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IMRRS 2015, 1206
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mieterhöhungsklausel stellt keine unangemesse Benachteiligung dar!

LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014 - 307 S 66/14

Sieht eine Klausel eines Gewerbemietvertrags nur eine Erhöhung, nicht hingegen auch eine mögliche Herabsetzung der Miete vor, wird hierdurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt.

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IMRRS 2015, 1170
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieterwechsel: Informationspflicht auch bei vermieterseitiger Kündigung

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 - 8 U 62/14

1. Hat der Mieter keine positive Kenntnis der Eigentumsübertragung, so muss der ursprüngliche (Mit-)Eigentümer daraus resultierende Irrtümer, nebst kostenrechtlichen Konsequenzen, gegen sich gelten lassen.

2. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist nicht nur der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend, sondern auch, ob Veranlassung zur Klage gegeben wurde.

3. Die Schriftform kann auch dann gewahrt bleiben, wenn die Nachträge falsch nummeriert sind.

4. Der Verweis auf die Nachträge ist im Zweifel auszulegen.




IMRRS 2015, 1191
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieter baut Objekt selbst aus: Fehlende Brandschutzabnahme ist kein Minderungsgrund!

LG Berlin, Urteil vom 21.05.2015 - 32 O 435/14

Soll der Ausbau eines Mietobjektes nach Übergabe durch die Mieter selbst erfolgen, so ist eine Verzögerung der behördlichen Nutzungsfreigabe wegen fehlender Brandschutzabnahme kein Mietminderungsgrund.

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IMRRS 2015, 1184
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Problemfelder der Betriebskostenabrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 10 U 120/14

1. Zu den Fälligkeitsanforderungen einer Betriebskostenabrechnung im gewerblichen Mietverhältnis.*)

2. Zur Abrechnung der Kosten des "Kaminfegers" nach dem Abflussprinzip.*)

3. Zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 HeizKV.*)

4. Zur Beweislast des Vermieters für die Höhe der mit dem Mieter abgerechneten Verbrauchseinheiten bei per Funk übermittelten Daten der Heizkostenverteiler.*)

5. Zur Frage, ob ein bundesweit tätiger Großmieter mit ca. 2.000 Verkaufsstellen sich ernsthaft auf eine Unzumutbarkeit der Einsichtnahme durch seinen "zuständigen Mitarbeiter" berufen kann.*)

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IMRRS 2015, 1137
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Dürfen Heizkosten nach billigem Ermessen verteilt werden?

LG Halle, Urteil vom 11.11.2013 - 3 O 128/13

1. Bei der Verteilung der Gesamtheizkosten steht dem Vermieter ein gewisses Ermessen zu, in welchem Umfang er deren Verteilung auf die Nutzergruppen verbrauchsabhängig vornimmt, wie er also die mögliche Bandbreite zwischen 50% und 100% ausnutzt.

2. Bei der Ausübung dieses Ermessens unterliegt er nach §§ 315, 316 BGB einer Billigkeitskontrolle.

3. Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidungserheblich, ob von Anfang des Mietverhältnisses an oder erst in dessen Verlauf eine Vorerfassung nach Nutzergruppen eingeführt wurde bzw. wird.

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IMRRS 2015, 1145
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Objekt noch nicht erstellt: Wann ist ein Mietvorvertrag hinreichend bestimmt?

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2014 - 14 U 103/12

1. Zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvorvertrags*)

2. Werden in einem Vorvertrag die Parteien des abzuschließenden Mietvertrages, der Mietzins, die Mietdauer und das Mietobjekt festgelegt, so steht es der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen, dass das noch zu erstellende Mietobjekt noch nicht in den Einzelheiten beschrieben wurde, wenn es jedenfalls bestimmbar war.

3. Wird das Mietobjekt später etwas anders als von den Parteien ursprünglich angenommen - insbesondere mit einer größeren Fläche - geplant und erstellt, wird hierdurch die hinreichende Bestimmtheit des Vorvertrags nicht nachträglich in Frage gestellt.

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IMRRS 2015, 1099
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Betriebspflicht ist nicht gleich Offenhaltungspflicht!

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2015 - 5 U 597/15

Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.*)

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IMRRS 2015, 1083
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Unerlaubte Untervermietung ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung!

OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 U 375/15

1. In der Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters liegt grundsätzlich auch dann eine Pflichtverletzung, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber regelmäßig kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des (Haupt-)Mietverhältnisses.*)

2. In der Regel besteht kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Unter-Untervermietung in der Person des Unter-Untermieters, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrages in Betracht kommt.*)

3. Weist das Berufungsgericht gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO die Berufung durch Beschluss zurück, trägt der Berufungsführer (auch) die Kosten der nach § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung.*)

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IMRRS 2015, 0994
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter muss sich Äußerungen des Hausmeisters nicht zurechnen lassen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013 - 10 U 114/12

1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw. rechtkräftig festgestellt ist", ist wirksam.

2. Zur Auslegung eines Kündigungsschreibens, das nicht an den Mieter, sondern an die von ihm geführte GmbH "zu seinem Händen" adressiert ist.

3. Der Vermieter muss sich Äußerungen des Hausmeisters grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

4. Der Mieter eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokals wird durch die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten nicht unangemessen benachteiligt.




IMRRS 2015, 0968
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Kundenstrom bleibt aus: Mieter kann keinen Schadensersatz verlangen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2015 - 5 U 1483/14

Grundsätzlich trägt der Mieter das Rentabilitätsrisiko bei gewerblicher Miete von Verkaufsräumen in einem neuen Einkaufszentrum mit einem neuen, auf jugendliches Publikum zielenden Vermarktungskonzept. Eine Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen vorvertraglicher Erklärungen zu Inhalt und Umfang von Werbemaßnahmen sowie zur voraussichtlichen Kundenfrequenz erfordert substantiierten Sachvortrag des Mieters zum angeblich irreführenden Inhalt der Vertragsgespräche, wenn die insoweit behaupteten Zusicherungen oder Zusagen des Vermieters und seines Bevollmächtigten in dem sodann geschlossenen schriftlichen Mietvertrag weder fixiert noch in irgendeiner Weise angedeutet sind.

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IMRRS 2015, 0925
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mehrfach verwendete Klauseln sind nicht zwangsläufig AGB!

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2015 - 32 O 258/13

Auch wenn der Vermieter eine von ihm gestellte Klausel häufig verwendet, führt dies für sich genommen nicht zwangsläufig dazu, dass der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der (Gewerberaummiet-)Vertrag individuell ausgehandelt wurde, wobei während der intensiven Vertragsverhandlungen sämtliche Vertragsklauseln zur Disposition gestellt worden sind.

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IMRRS 2015, 0929
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mietmängel können durch Urkunde bewiesen werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2014 - 24 U 119/13

1. Wenn eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen ist, kann der auf Mietzahlung in Anspruch genommene Mieter für den Fall seiner Verurteilung wegen der geltend gemachten Mängel des Mietobjekts im Wege der (Hilfs-)Widerklage auf Erstattung der - von ihm nachzuweisenden - Mietzahlungen klagen.*)

2. Mietmängel können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises durch die Verwertung des Protokolls über eine Zeugenaussage und die richterliche Inaugenscheinnahme aus einem anderen Verfahren bewiesen werden. Die Verwertung der Niederschrift ist aber ausgeschlossen, wenn eine der Parteien von dem Recht Gebrauch macht, die Anhörung der Zeugen und die Inaugenscheinnahme im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen.*)

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IMRRS 2015, 0924
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Sind leer stehende Geschäfte in einem Einkaufszentrum ein Mangel der Mietsache?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014 - 24 U 159/13

1. Um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, setzt die Feststellung eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache voraus, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind.*)

2. Das Nichtbetreiben von Mietflächen innerhalb eines Einkaufszentrums durch andere Mieter wirkt sich nicht unmittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts aus, sondern allenfalls auf den mit dem darin betriebenen Gewerbe erzielbaren Gewinn. Damit steht aber nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich beim Mieter liegt.*)

3. Die Frequentierung eines Einkaufszentrums durch Gäste anderer Mieter sind ebenso wenig zusicherungsfähige Eigenschaften der Mietsache wie der Betrieb der Veranstaltungsbereiche innerhalb des Einkaufszentrums.*)

4. Die Geschäftsgrundlage ist dann nicht gestört, wenn sich Erwartungen oder Umstände geändert haben, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen. Im Gewerberaummietrecht bleibt es bei dem Grundsatz, dass allein der Mieter das Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt.*)

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IMRRS 2015, 0859
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vollmacht kann gleichzeitig mit Abtretung erklärt werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.06.2015 - 6 U 146/13

1. Eine Vollmacht ist wirksam, auch wenn sie gleichzeitig mit einer Abtretung derselben Rechte erklärt worden ist, auf die sie sich bezieht, wenn sie erkennbar für die Fälle erteilt worden ist, in denen die Abtretung nicht zum Zuge kommen würde. Sie erlischt also gerade nicht mit Wirksamwerden der Abtretung.

2. Bleibt die ursprüngliche Verpächterin auf eine Mitteilung über die Übernahme des Objekts hin untätig und bestätigt sie diese sogar gegenüber Dritten, wird das Handeln der zwischenzeitlichen Verpächterin jedenfalls nachträglich genehmigt.

3. Ist eine Vollmacht über sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Beendigung des Pachtverhältnisses erteilt, so umfasst sie auch eine Abgeltungsklausel zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus dem Pachtverhältnis.

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IMRRS 2015, 0838
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung geschlossen: Rückgabeanspruch ist Insolvenzforderung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 6 U 28/14

1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung. Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung.

2. Zu Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen zählen Miet- oder Pachtzinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, nicht jedoch Ansprüche auf Rückgabe nach insolvenzbedingter Kündigung, weil der Anspruchsgrund für die Rückgabe aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt.

3. Der mit Abschluss des Mietvertrages - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete - mietvertragliche Rückgewähranspruch gilt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig.

4. Dies gilt auch für den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters, denn der Insolvenzschuldner, der den Mietvertrag fortsetzen will, ist nicht gehalten, vor dem mietvertraglich bestimmten Zeitpunkt den bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Zustand wiederherzustellen.

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IMRRS 2015, 1537
GewerberaummieteGewerberaummiete
Trotz Verschlechterung der ehemailen Mietsache ungeminderte Nutzungsentschädigung

BGH, Urteil vom 27.05.2015 - XII ZR 66/13

1. Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH Urteil vom 07.12.1960 - VIII ZR 16/60, NJW 1961, 916).*)

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.*)

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IMRRS 2015, 0832
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Anlage zum Mietvertrag nicht unterzeichnet: Schriftform trotzdem gewahrt?

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13

Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.02.2010 - XII ZR 120/06, IMR 2010, 180 = NJW 2010, 1518).*)

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IMRRS 2015, 0815
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Parkplatz durch Baustellengerät blockiert: Mietmangel für Geschäft mit Laufkundschaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2015 - 2 U 174/14

Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit einer Großbaustelle eintreten, können auch im Innenstadtbereich einer Großstadt nach den Umständen des Einzelfalls einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen. Das Aufstellen zahlreicher Baucontainer und weiterer Baustelleneinrichtungen auf einem Parkplatzbereich sowie das Anfahren von Lkw und Baufahrenzeugen auf der in unmittelbarer Nähe zu einer Großbaustelle gelegenen kleinen Nebenstraße können insbesondere dann einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen, wenn das darin vertragsgemäß betriebene Geschäft in besonderem Maße auf Laufkundschaft angewiesen ist.*)

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IMRRS 2015, 0795
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme!

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14

1. Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.*)

2. Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB.*)

3. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.*)

4. Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.07.2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210 = IMR 2008, 371).*)

5. Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.*)




IMRRS 2015, 0758
SteuerrechtSteuerrecht
Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung!

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - XI R 16/11

Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.*)

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IMRRS 2015, 0745
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Klage auf Rückgabe der Mietsache: Streitwert bemisst sich nach Jahresmiete!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 W 26/15

Der Streitwert bei Klage auf Räumung eines Gebäudeteils bemisst sich nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist. In diesem Fall ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.

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IMRRS 2015, 0714
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Rechtsanwalt vertritt eigenen Vermieter: Umsatzmiete möglich!

BGH, vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13

1. Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.*)

2. Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.*)

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IMRRS 2015, 0711
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mietanpassung ohne ausdrückliche Vereinbarung?

LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015 - 311 O 7/13

Die Vereinbarung in einem Gewerbemietvertrag "eine Mieterhöhung wird für den Zeitraum der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses ausgeschlossen" ist dahingehend auszulegen, dass eine Anpassung der Miete durch den Vermieter nach Ablauf der ersten 5-Jahres-Mietperiode verlangt werden kann. Einer ausdrücklichen Mietanpassungsvereinbarung im Vertrag bedarf es sodann nicht.

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IMRRS 2015, 0684
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Bauüberwachung durch den Mieter!

KG, Beschluss vom 26.03.2015 - 8 U 19/15

Dem Mieter noch herzustellender Räume steht gegen den Vermieter grundsätzlich kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu.)*

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IMRRS 2015, 0683
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Müssen Ein- und Ausgänge offen gehalten werden?

KG, Urteil vom 30.03.2015 - 8 U 43/14

1. Ob der Mieter sämtliche bei Vertragsbeginn vorhandenen Ein- und Ausgänge einer Ladenfläche offen halten muss, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.)*

2. Zur Annahme eines Anspruchs des Vermieters auf Offenhaltung, wenn die dem Mietvertrag beigefügten Pläne die Ein- und Ausgänge ausweisen, der Mietvertrag dem Mieter eine umfassende Betriebspflicht auferlegt und der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen den zweiten Ein- und Ausgangsbereich verlangt hat.)*

3. Die Abrede über die Offenhaltung der Ein- und Ausgänge wahrt die (vertraglich vereinbarte) Schriftform, wenn der Parteiwille in der Urkunde durch die ausdrückliche Betriebspflicht in Verbindung mit der Zustandsbeschreibung der Räume einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.)*

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IMRRS 2015, 0685
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vorstand einer AG unterzeichnet ohne Vertretungszusatz: Schriftform gewahrt?

BGH, Urteil vom 22.04.2015 - XII ZR 55/14

Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 183, 67 = IMR 2010, 9 = NJW 2010, 1453).*)




IMRRS 2015, 0644
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Abkopplungsklausel ist in einem gewerblichen Mietvertrag wirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2014 - 10 U 159/13

Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, welche die Aufrechnungsmöglichkeit bzw. ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausschließt, ist wirksam und gilt auch nach Rückgabe der Mietsache sowie nach Beendigung des Mietvertrags.

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IMRRS 2015, 0643
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
OLG Hamburg zur Ausweitung des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14

1. Das im Wege einer summarischen Prüfung zu entscheidende Verfahren nach § 91a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art.

2. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3. Die Frage, ob die in § 940a Abs. 2 ZPO für die Wohnraummiete getroffene Regelung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgeweitet werden kann, ist in oben dargestelltem Sinne nicht hinreichend geklärt.

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IMRRS 2015, 0666
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Abkopplungsklausel ist in einem gewerblichen Mietvertrag wirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 U 159/13

Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, welche die Aufrechnungsmöglichkeit bzw. ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausschließt, ist wirksam und gilt auch nach Rückgabe der Mietsache sowie nach Beendigung des Mietvertrags.

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IMRRS 2015, 0611
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Mieter beseitigt Mangel trotz Kostenvorschusses nicht: Keine weitere Minderung!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 - 5 U 1349/12

1. Ist das Aufrechnungsverbot eines Formularmietvertrages im Exemplar des Mieters teilweise gestrichen, kann es für die Beweiswürdigung, welches der beiden Schriftstücke authentisch ist, darauf ankommen, wie der Vermieter andere Verträge gestaltet hat, die dasselbe Objekt betreffen und ob die teilweise Streichung des Aufrechnungsverbots im Vertragsformular des Mieters der Sache nach sinnlos ist (hier: Manipulation durch den Mieter bejaht).

2. Ein Versäumnisurteil, das den Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet, hat hinsichtlich der gerügten Mängel dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein streitiges Urteil. Etwaige Lücken oder Unklarheiten des Tenors des Versäumnisurteils sind aufgrund des zugrunde liegenden Klagevorbringens zu klären.

3. Hat der Mieter einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung erlangt (§ 887 Abs. 2 ZPO), muss er damit alsbald für Abhilfe sorgen. Versäumt er dies, ist die Miete nach Verstreichen der angemessenen Abhilfefrist nicht mehr gemindert. Muss der Mieter den Vorschuss wegen seiner Säumigkeit dem Vermieter zurückerstatten, lebt das Recht zur Mietminderung hiernach wieder auf.

4. Die Rechtsprechung zu den Mieterrechten bei Schimmelbefall von Wohnräumen ist nicht auf Verkaufsräume eines Ladenlokals übertragbar, sofern keine konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Geschäftstätigkeit und/oder der Gesundheit von Personal oder Kunden aufgezeigt wird.