Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1855 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1675
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2002 - 17 U 97/02
1. Eine fortdauernde unpünktliche Zahlung der Miete kann den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB a.F. (§ 543 I BGB n.F.) berechtigten. An die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, da die Voraussetzungen des § 554 BGB a.F. (§ 543 III BGB n.F.) nicht durch die Anwendung eines anderen Kündigungstatbestandes unterlaufen werden dürfen.*)
2. Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete für einen Zeitraum von nahezu 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung.*)
3. In einer solchen stillschweigend getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB a.F (§ 550 BGB n.F) erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, dass der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten Vermieter ist es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den infolge der konkludenten Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.*)

IMRRS 2006, 1669

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2002 - 24 U 181/01
Besteht das Mietobjekt aus ganz unterschiedlich gearteten Teilflächen und Räumen (hier: Druckereigelände), dann ist die Minderung des Mietzinses beim Auftreten von Mängeln einzelner Bereiche am konkreten Miet-Gebrauchswert dieser Einzelbereiche zu orientieren.*)

IMRRS 2006, 1664

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2004 - 22 U 125/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1652

KG, Urteil vom 13.01.2003 - 8 U 238/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1651

KG, Urteil vom 22.01.2004 - 8 U 193/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1648

KG, Urteil vom 20.01.2003 - 8 U 94/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1646

KG, Urteil vom 20.01.2003 - 8 U 322/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1642

OLG Celle, Urteil vom 03.11.1999 - 2 U 280/98
1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages einen Mietzins, der in Nettobetrag und Mehrwertsteuer aufgeteilt ist, und stellt sich anschließend entgegen der Ansicht beider Parteien heraus, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht von der Befreiung der Umsatzsteuer für die Vermietung gewerblich genutzter Gebäude (§ 9 UStG) nicht vorliegen, kann der Vermieter nicht nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen, dass der Mieter den ursprünglich vereinbarten Bruttomietzins nunmehr als Nettomietzins zu entrichten hat.*)
2. Steuerrechtliche Vorstellungen beider Vertragsparteien können nur dann zu einer Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wenn die Partei, deren Erwartungen nicht erfüllt werden, bei Vertragsschluss deutlich macht, welche besonderen steuerlichen Ziele sie mit ihrem Vertrag verfolgt.*)

IMRRS 2006, 1637

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999 - 10 U 37/99
Zur Frage des Vorliegens eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes im Falle der Zahlungsunfähigkeit des (gewerblichen) Mieters*)

IMRRS 2006, 1631

BGH, Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97
Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrages an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 122, 163).*)

IMRRS 2006, 1626

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2000 - 10 U 115/98
Zur Frage des Konkurrenzschutzes im Falle der Überlassung gewerblicher Räume an einen Orthopäden, der über die Zusatzqualifikation eines Sportmediziners verfügt, wenn sich der Vermieter gegenüber seinem Erstmieter verpflichtet hatte, keine weiteren Räume "zum Betreiben einer Arztpraxis Fachrichtung Allgemein- und/oder Sportmedizin" zu vermieten.*)

IMRRS 2006, 1623

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2000 - 24 U 92/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1613

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2000 - 10 U 100/98
Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach, bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird, wenn die Festlegung der Größe der Individualräume der Vermieter nach billigem Ermessen trifft.*)

IMRRS 2006, 1606

BGH, Urteil vom 15.03.2000 - XII ZR 81/97
Zur Berechnung des Schadens eines Mieters, der wegen einer Vertragsverletzung des Vermieters fristlos kündigt und Ersatzräume bezieht (Fortführung von BGHZ 123, 96).*)

IMRRS 2006, 1594

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2005 - 24 W 62/05
Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.*)

IMRRS 2006, 1593

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - 24 W 65/05
1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemisst sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Räumungsklage und dem regulären Ende des Mietverhältnisses.
2. Ist mit einer Fortdauer der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus nicht zu rechnen, so bemisst sich der Wert der Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO.
3. Betriebskosten (Nebenkosten), die als Vorauszahlungen geschuldet werden und abgerechnet werden müssen, gehören nicht zum Entgelt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG.

IMRRS 2006, 1592

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2006 - 24 U 112/05
1. Kennt der Mieter die die Gebrauchseinschränkung begründenden Tatsachen, so reicht dies aus, um eine die Kündigung ausschließende Kenntnis des Mieters vom Sachmangel zu bejahen.
2. Zur Frage der Umdeutung einer Hauptintervention in eine Nebenintervention im zweiten Rechtszug.

IMRRS 2006, 1571

KG, Urteil vom 03.07.2003 - 8 U 167/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1569

KG, Urteil vom 14.07.2003 - 8 U 238/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1568

KG, Urteil vom 17.07.2003 - 22 U 149/03
1) Die Vereinbarung einer Betriebspflicht für ein Einzelhandelsunternehmen ist auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen möglich.*)
2) Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Leistungsverfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.*)

IMRRS 2006, 1563

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2003 - 2 U 103/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1560

KG, Urteil vom 07.08.2003 - 8 U 266/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1558

KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 89/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1556

KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 124/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1553

KG, Urteil vom 18.08.2003 - 8 U 119/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1552

KG, Urteil vom 21.08.2003 - 12 U 10/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1551

KG, Urteil vom 01.09.2003 - 8 U 333/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1542

KG, Urteil vom 18.09.2003 - 8 U 25/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1540

KG, Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1539

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 - 8 U 644/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1537

KG, Urteil vom 29.09.2003 - 8 U 323/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1536

KG, Urteil vom 06.10.2003 - 8 U 289/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1528

KG, Urteil vom 09.02.2004 - 8 U 160/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1526

BGH, Urteil vom 08.10.2003 - XII ZR 329/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1523

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 102/03
1. Auf die Nachforderung von rückständigem Mietzins durch den Vermieter sind "spiegelbildlich" die Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung zum Wegfall des Minderungsrechts des Mieters bei nachträglicher Kenntniserlangung von Mängeln (§ 539 BGB a. F. in analoger Anwendung) entwickelt worden sind.*)
2. Ist das Nachforderungsrecht des Vermieters vor dem 01.09.2001 bei "spiegelbildlicher" Anwendung dieser Grundsätze verwirkt, lebt das Nachforderungsrecht für die Zukunft nicht wider auf (gegen: BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - [NZM 2003, 679]).*)

IMRRS 2006, 1522

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 50/03
1. Ist ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Mietzins verwirkt, sei es durch spiegelbildliche Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 539 BGB a. F. auf das Minderungsrecht des Mieters entwickelt hat, sei es durch die Anwendung des allgemeinen Verwirkungstatbestandes, lebt das Nachforderungsrecht auch nach dem 01.09.2001 nicht wieder auf (gegen BGH NZM 2003, 679, 680).*)
2. Geht man uneingeschränkt davon aus, dass der Nachforderungsanspruch dann wieder auflebt, wenn der Vertrauenstatbestand auf Seiten des Mieters nachträglich entfällt (im Anschluss an BGH NJW-RR 2003, 727-728), dann muss der Vermieter zur Beseitigung des Vertrauenstatbestandes die Nachforderung gerichtlich geltend machen.*)

IMRRS 2006, 1521

KG, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 83/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1509

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 128/05
Zum Entfallen der Bindung an eine Kostenmietklausel in einem bestehenden Mietvertrag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.*)

IMRRS 2006, 1505

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2006 - 24 U 11/06
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.*)
2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.*)

IMRRS 2006, 1503

KG, Urteil vom 19.01.2006 - 8 U 22/05
Zur Höhe des Mietzinses / Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit, für die eine gerichtliche Festsetzung des Mietzinses erfolgte.*)

IMRRS 2006, 1502

KG, Urteil vom 13.04.2006 - 8 U 160/05
Zum Übergang der Mieterstellung durch Änderungen der Rechtsform des Mieters.*)

IMRRS 2006, 1501

KG, Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.*)

IMRRS 2006, 1491

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04
Macht der Berechtigte deutlich, an seinem Recht festhalten zu wollen, kann der für die Annahme der Verwirkung notwendige Vertrauenstatbestand nicht entstehen.

IMRRS 2006, 1490

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund pfandgläubiger nicht mehr zulässig.*)

IMRRS 2006, 1487

KG, Urteil vom 01.09.2003 - 12 U 20/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1478

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2000 - 2 U 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1458

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.1999 - 2 W 112/99
1. Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen.*)
2. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.*)

IMRRS 2006, 1452

BGH, Urteil vom 07.07.1999 - XII ZR 15/97
1. Zur Bestimmbarkeit des Mietobjekts eines der Schriftform unterliegenden Verlängerungsvertrages anhand des Umfangs der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt seines Abschlusses.*)
2. Zur Formgültigkeit eines Verlängerungsvertrages, dem als Anlagen bezeichnete Baupläne nicht beigefügt sind, wenn diese nur für die ursprüngliche Vermietung vom Reißbrett bedeutsam waren.*)

IMRRS 2006, 1451

BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 215/97
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.*)

IMRRS 2006, 1433

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 - 22 U 59/99
1. Wenn der Sequester eines Baumarktbetreibers sich mit dem Vermieter der Geschäftsräume über eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses einigt, nachdem der Sequester mitgeteilt hat, die dazu erforderlichen Mittel aus der Fortführung des Warenverkaufs erwirtschaften zu wollen, billigt der Vermieter damit die Veräußerung der seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Waren, selbst wenn er dem zunächst nach § 560 Satz 1 BGB widersprochen hatte, so daß eine Schadenersatzpflicht des Sequesters wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts ausscheidet.*)
2. Der Vermieter, der gegenüber dem Konkursverwalter ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös von Waren, die seinem Vermieterpfandrecht unterlagen, geltend macht, muß zu den Eigentumsverhältnissen an den Waren im einzelnen vortragen; eine insoweit bestehende Auskunftspflicht des Konkursverwalters kann dieser regelmäßig dadurch abwehren, daß er dem Vermieter Einsicht in die Geschäftsunterlagen anbietet.*)
