Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
884 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2018, 1515
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2018 - 30 U 121/18
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14, IBRRS 2015, 1603).*)
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IMRRS 2018, 1184
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18
Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus § 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.*)
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IMRRS 2018, 1099
Rechtsanwälte
FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 K 85/17
Erzielt ein Rechtsanwalt erhebliche Synergieeffekte durch gleichgelagerte Einspruchsverfahren, so ist die durch die Parallelität der Sachverhalte und rechtlichen Fragestellungen bedingte erhebliche Reduzierung des zeitlichen Aufwands im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2018, 1066
Rechtsanwälte
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 OA 1541/17
1. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Terminsgebühr nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Es reicht nicht aus, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter eine mündliche Verhandlung hätte erzwingen können.*)
2. Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig mögliche Rechtsbehelf war. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt.*)
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IMRRS 2018, 1064
Rechtsanwälte
OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 W 690/18
Die anwaltlichen Zusatzgebühr nach RVG-VV Nr. 1010 entsteht, wenn mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Dabei muss es sich um gerichtliche Termine - entweder vor dem Prozessgericht oder vor dem von diesem beauftragten ersuchten Richter - handeln.
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IMRRS 2018, 0991
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2018 - 21 WF 163/17
Nimmt in einem Unterhaltsverfahren ein Terminsvertreter mit dem Verfahrensbeteiligten einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.*)
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IMRRS 2018, 0985
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 24/17
1. Ein Rechtsanwalt darf potentiellen Mandanten in Kenntnis von dessen konkreten Beratungsbedarf (hier: Geschäftsführer einer insolventen juristischen Person) gezielt namentlich anschreiben und ihn sachlich informativ seine Dienste anbieten. Er darf ihn jedoch weder belästigen, nötigen oder überrumpeln.
2. Gezielte Werbung in einer Situation, in der der potentielle Mandant auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringt, verstößt nicht gegen das anwaltliche Werbeverbot.
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IMRRS 2018, 0961
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018 - 5 U 48/17
Zur Auslegung eines im Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung abgeschlossenen Vergleichs, durch den "sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mandat (...) in abschließender Weise erledigt sind".*)
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IMRRS 2018, 0931
Wettbewerbsrecht
LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2018 - 9 O 2167/17
1. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14) fällt auf die außergerichtlichen Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Umsatzsteuer an.*)
2. Es handelt sich um eine Entgeltforderung, die nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist.*)
3. Abmahnkosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Die erforderliche Kenntnis der Rechtslage bestand bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BFH von 2003 (BFH, 16.01.2003 - V R 92/01 = GRUR 2003, 718).*)
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IMRRS 2018, 0929
Rechtsanwälte
VG Magdeburg, Beschluss vom 23.05.2018 - 8 E 136/18
Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht auch im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegen den nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Die fiktive Terminsgebühr entsteht nicht nur in den Fällen nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.*)
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IMRRS 2018, 0927
Rechtsanwälte
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2018 - 3 O 255/18
1. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden ist.
2. Ist die Vertretung mehrerer Personen zugleich mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, sind nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen, eine Erhöhung des Gebührensatzes nach Nr. 1008 VV-RVG erfolgt hingegen nicht.
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IMRRS 2018, 0915
Rechtsanwälte
LG Mannheim, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 T 60/18
Bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang.
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IMRRS 2018, 0920
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 03.07.2018 - 67 S 157/18
1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)
2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)
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IMRRS 2018, 0903
Wohnraummiete
AG Lichtenberg, Urteil vom 04.01.2018 - 16 C 135/17
1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Mieten wegen einer Mietpreisüberhöhung bei Vertragsschluss, einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Klärung mit dem Vermieter hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten – und mithin auch künftig zu zahlenden - Miete ist vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellt keine darüberhinausgehende Rechtsbesorgung und einen sich auf die Abtretung auswirkenden Verstoß gegen §§ 2, 5 RDG dar.
2. Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung bewirkt worden ist, von der freizustellen ist. Die Forderung wandelt sich dabei in einen Zahlungsanspruch.
3. Die Erneuerung von Fliesen bzw. Fußbodenbelägen ist als Instandhaltung zu qualifizieren. Der Gebrauchswert erhöht sich hierdurch nicht.
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IMRRS 2018, 0895
Rechtsanwälte und Notare
LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 - 67 S 157/18
1. Die im Rahmen des von einem legal-tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)
2. Zu legal-tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)
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IMRRS 2018, 0842
Rechtsanwälte
LG Rostock, Beschluss vom 25.07.2016 - 1 T 204/16
1. Für eine festsetzbare Terminsgebühr reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer - gegebenenfalls auch nur telefonischen - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder zugestanden sein.
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IMRRS 2018, 0838
Rechtsanwälte
VGH Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17
1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.*)
2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.*)
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IMRRS 2018, 0834
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17
1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.*)
2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.*)
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IMRRS 2018, 0827
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 W 51/18
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.*)
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IMRRS 2018, 0801
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - II ZB 7/17
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.*)
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IMRRS 2018, 0777
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)
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IMRRS 2018, 0775
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.*)
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IMRRS 2018, 0772
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.*)
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IMRRS 2018, 0704
Rechtsanwälte
AG Frankenthal, Urteil vom 30.05.2018 - 3c C 49/18
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in nicht einfach gelagerten Fällen stets, ansonsten aber nur dann erstattungsfähig, sofern der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.*)
2. Ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, weshalb sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Dabei können im Rahmen der gebotenen ex ante-Betrachtung auch später im Zuge der Schadensabwicklung aufgetretene Umstände Berücksichtigung finden, die Rückschlüsse darauf erlauben, ob der Geschädigte von einem einfach gelagerten Fall ausgehen musste.*)
3. Bei der Beurteilung der geschäftlichen Gewandtheit des Geschädigten ist auf dessen allgemeine Erfahrung in geschäftlichen Dingen abzustellen und nicht auf spezielle Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsmaterie, wie etwa dem Verkehrsunfallrecht.*)
4. Eine verzögerte Schadensregulierung rechtfertigt die kostenauslösende Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwaltes in einfach gelagerten Fällen erst ab dem Zeitpunkt, in dem Anhaltspunkte für eine derartige Verzögerung für den Geschädigten erkennbar werden.*)
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IMRRS 2018, 0660
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 138/17
1. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst.
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
IMRRS 2018, 0585
Prozessuales
LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)
IMRRS 2018, 0449
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - VI ZB 47/17
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 m.w.N.).*)
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IMRRS 2018, 0420
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 2/18
Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.*)
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IMRRS 2018, 0405
Prozessuales
OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 16.11.2017 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
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IMRRS 2018, 0404
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
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IMRRS 2018, 0371
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2018 - 8 W 8/18
Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.*)
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IMRRS 2018, 0302
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16
1. Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.*)
2. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.*)
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IMRRS 2018, 0284
Rechtsanwälte
OLG Schleswig, Urteil vom 15.02.2018 - 11 U 71/17
1. Einem Rechtsanwaltsversorgungswerk obliegt lediglich die allgemeine Aufklärung der Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Daraus lässt sich keine einzelfallbezogene Beratungspflicht herleiten.
2. Ein Rechtsanwaltsversorgungswerk muss einen Rechtsanwalt dementsprechend vor Stellung des Rentenantrags nicht über die Rentenhöhe beraten.
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IMRRS 2018, 0273
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 W 8/18
1. Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.*)
2. Ein Stundensatz für einen Rechtsanwalt in Höhe von 130 Euro kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.*)
3. In einem Fall ungenügender Begründung kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen.*)
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IMRRS 2018, 0271
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17
1. Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.*)
2. Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.*)
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IMRRS 2018, 0152
Rechtsanwälte
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 S 2805/17
Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt - außerhalb eines Prozesskostenhilfeverfahrens - grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht zur Vertretung bereit im Sinne von § 78b ZPO anzusehen und/oder seine Bevollmächtigung unzumutbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07; BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 - und Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2003 - 9 A 2240/03).*)
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IMRRS 2018, 0140
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.*)
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IMRRS 2018, 0124
Rechtsanwälte
LG Köln, Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16
1. Die Klausel in den Allgemeinen Mandatsbedingungen eines Rechtsanwalts, wonach in Viertelstundenschritten abgerechnet und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.
2. Eine Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist ebenfalls unwirksam.
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IMRRS 2018, 0119
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17
1. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11. 2013 - III ZB 46/13, IMR 2014, 126 = IBRRS 2014, 0497).*)
2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643).*)
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IMRRS 2018, 0144
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14, IBRRS 2014, 2956; IMRRS 2014, 1559)*)
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IMRRS 2018, 0093
Rechtsanwälte
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 W 43/17
Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.
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IMRRS 2018, 0088
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16
Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.*)
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IMRRS 2018, 0079
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 335/17
Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)
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IMRRS 2018, 0031
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 19.10.2017 - 1 F 1625/17
Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig.*)
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IMRRS 2018, 0030
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - 4 E 891/17
Eine pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages genügt nicht den Mindestanforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.
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IMRRS 2018, 0023
Rechtsanwälte
AGH Niedersachsen, Beschluss vom 27.12.2017 - AGH 13/16
1. Erfolgt bei einem Teilfreispruch keine Kostenquotelung in der Grundentscheidung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Rechtsanwalt gegebenenfalls zu erstattenden Auslagen durch Quotelung oder nach der Differenztheorie zu berechnen.
2. Welche Methode zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts.
3. Bei der Festlegung der auf den Freispruch entfallenden (fiktiven) Vergütung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber die Art und die Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe sowie Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme und des Verfahrens insgesamt zu berücksichtigen.
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IMRRS 2018, 0003
Rechtsanwälte
OVG Saarland, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 E 643/17
1. Der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht im Saarland liegt, der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht entgegen.
2. Sind sowohl die besondere Sachkunde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Angelegenheiten des Abfallrechts als auch ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beklagten zu den Prozessbevollmächtigten hinreichend belegt, sind die festgesetzten Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
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Online seit 2017
IMRRS 2017, 1701
Rechtsanwälte
LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 O 25/16
1. Wer im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim Mieterschutzbund eine kostenlose Beratung in Anspruch nimmt, hat keinen Vertrag mit dem Anwalt, sondern einen Vertrag mit dem Mieterschutzbund.
2. Für eine fehlerhafte Rechtsanwaltsberatung aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mieterschutzbund kann kein Schadensersatzanspruch dem Anwalt gegenüber nach den Grundsätzen des Vertrags zu Gunsten oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hergeleitet werden.
3. Vielmehr hat der Mieter einen eigenen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Mieterschutzbund.
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IMRRS 2017, 1663
Rechtsanwälte
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2017 - 12 OA 125/17
Allein die anwaltliche Ankündigung gegenüber einer Behörde, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, um so die Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung zu erreichen, führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr.*)
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IMRRS 2017, 1662
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2017 - 7 C 16.1330
Unterschiedliche Rechtsschutzziele mehrerer Auftraggeber rechtfertigen insbesondere vor dem Hintergrund eines komplexen rechtlichen Sachverhalts die Annahme, dass zwei derselben Sozietät angehörende Rechtsanwälte, die jeweils im Namen dieser Auftraggeber getrennt tätig werden, nicht „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG bearbeiten.*)
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