Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1332 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 3187
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2012 - 14 W 622/12
1. Führt ein Sachverständiger seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbei, erhält er keine Vergütung aus der Staatskasse. Lässt diese den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten Vergütung anschließend verjähren, liegt darin ein grobes gerichtliches Versäumnis, das die Nichterhebung der verauslagten Kosten erfordert.*)
2. Es ist nicht Aufgabe der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, die Beachtung gerichtlicher Pflichten zu überwachen oder gar die Staatskasse auf die drohende Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinzuweisen.*)
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IMRRS 2012, 3176
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 W 62/12
1. Stehen geschäftliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, stellt dies regelmäßig einen hinreichenden Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit dar.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Sachverständige für beide Seiten und in beidseitiger Kenntnis eingeschaltet war, um - zumindest auch - Grundlagen für eine einvernehmliche Regelung zu schaffen.
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IMRRS 2012, 3163
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2012 - 10 W 39/12 (Alb)
Für Gutachten im Bestellungsgebiet "Leistungen und Honorare von Architekten" ist es nicht selten erforderlich, dass der Sachverständige in Einzelfragen rechtliche Bewertungen abgibt. Dies begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverständige vorab ausgeführt hat, dass er seine Bewertungen und Feststellungen ausschließlich aus fachlicher Sicht vornehmen werde, um dem Gericht nach Aufbereitung aller fachlichen Aspekte die Grundlagen für dessen abschließende rechtliche Beurteilung zu liefern.*)
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IMRRS 2012, 3149
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012 - 32 W 24/12
Berufliche Kontakte zwischen einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen und einer Person, die für eine Prozesspartei Leistungen, die in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen, erbracht hat oder nach wie vor erbringt, vermögen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn über derartige Kontakte hinausgehende enge fachliche oder persönliche Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und der Person bestehen, die für eine Prozesspartei derartige Leistungen erbracht hat oder erbringt.*)
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IMRRS 2012, 3143
Sachverständige
BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B
1. Einem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen und z. B. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen.
2. Die Berufung auf das Fragerecht ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beteiligter eine erneute schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen unter Würdigung der wissenschaftlichen Argumentation in vom Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fachaufsätzen beantragt und diese Aufsätze dem Sachverständigen im Rahmen der ersten Stellungnahme vom Gericht nicht übersandt wurden.
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IMRRS 2012, 3019
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 14 W 621/12
Überträgt der vom Gericht ernannte Sachverständige den Auftrag unbefugt auf einen anderen, erhält dieser für das von ihm erstattete Gutachten keine Vergütung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ernannte Sachverständige sich bereit erklärt, das Gutachten durch nachträgliche Unterzeichnung mitzutragen.*)
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IMRRS 2012, 2936
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 W 14/12
1. Bestehen Verbindungen oder Kooperationen von Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften zu bzw. mit Wirtschaftsunternehmen, vermag nicht allein dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es kommt vielmehr auf die Natur, die Aktualität und die Intensität der Beziehungen an.
2. Unentgeltlichkeit ist im Rahmen eines professionellen Kontaktes durchaus ungewöhnlich und zeugt von einer besonderen Verbindung bzw. Nähe, die durchaus die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.
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IMRRS 2012, 2924
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2012 - 4 W 181/12
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks ist in der Regel eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
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IMRRS 2012, 2918
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 10 W 10/12
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
2. Bei der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachter ist entscheidend, ob sich die Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (hier: verneint für die Äußerungen "parteiliche Fokussierung" und "plakative Betrachtungen" sowie den Hinweis auf die Emeritierung des Privatgutachters).*)
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IMRRS 2012, 2896
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 - 25 W 200/12
1. Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.*)
2. Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten.*)
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IMRRS 2012, 2888
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 137/09
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.*)
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IMRRS 2012, 2884
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12
Hat ein Sachverständiger gegen seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen, kann dies im Einzelfall eine Kürzung seiner Vergütungsansprüche zur Folge haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Kürzung unterbleibt insbesondere in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre.*)
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IMRRS 2012, 2832
Sachverständige
LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12
Nimmt der Geschädigte den Schädiger eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro in Anspruch und macht der Schädiger geltend, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung des Sachverständigenbüros zu, so ist der Schädiger zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen das Sachverständigenbüro verpflichtet (analog § 255 BGB).*)
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IMRRS 2012, 2816
Sachverständige
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 KSt 6.11
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegen-heit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.*)
2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.*)
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IMRRS 2012, 2780
Sachverständige
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - L 17 U 645/11
Werden aus dem schriftlich abgefassten Gutachten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat.
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IMRRS 2012, 2774
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 10 W 14/12
1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung eines Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, so sind die Ablehnungsgründe unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen, d. h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist. Der Ablauf einer zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist stellt dabei regelmäßig die äußerste zeitliche Grenze dar.*)
2. Eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Sachverständigen oder Richters im Themenbereich des Gutachtens oder Verfahrens begründen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IMRRS 2012, 2683
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 13.08.2012 - X ZR 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2627
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 - 19 W 17/12
1. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen
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IMRRS 2012, 2613
Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 W 69/12
Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt, welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen im Urteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einer bestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zu erteilenden Auskunft abgestellt wird.*)
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IMRRS 2012, 2600
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 W 907/06
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
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IMRRS 2012, 2446
Sachverständige
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - 2 S 1538/12
Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine Meinung). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (ebenso Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 - 4 VO 1005/06 - Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 8 C 07.1535 - Juris).*)
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IMRRS 2012, 2436
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2012 - 13 W 93/12
Wird dem Sachverständigen im Beweisbeschluss nicht ausreichend deutlich gemacht, von welchen Feststellungen er bei der Begutachtung auszugehen hat, begründet eine eigene Beweiswürdigung des Sachverständigen allein keine Besorgnis der Befangenheit, insbesondere dann nicht wenn der Sachverständige an der Beweisaufnahme teilgenommen hat.
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IMRRS 2012, 2427
Sachverständige
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2012 - 10 W 19/12
1. Führt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eine Ortsbesichtigung durch, ohne die Parteien zu benachrichtigen, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit nicht, solange er beide Parteien gleich behandelt und nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstößt.*)
2. Überschreitet ein Sachverständiger eigenmächtig seinen Gutachterauftrag, indem er Beweisfragen überdehnt oder ihm nicht gestellte Beweisfragen eigenmächtig bearbeitet, ist sein Gutachten insoweit unzulänglich; er bewegt sich außerhalb seines Auftrags, so dass ihm dafür keine Vergütung zusteht.*)
3. Eine Überschreitung des Gutachterauftrags begründet allein nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, sondern nur bei weiteren Umständen, die eine Partei in besonderer Weise benachteiligen, so z. B. wenn der Sachverständige mit der überschießenden Begutachtung neue Mängel aufdeckt und damit das Geschäft einer der Parteien des Rechtsstreits betreibt oder der Sachverständige die Überschreitung seines Gutachterauftrags vorgenommen hat in der Absicht, einseitig eine der Parteien zu belasten.*)
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IMRRS 2012, 2397
Sachverständige
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2012 - L 27 P 42/12 B AB
1. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
2. Inhaltliche und qualitative Mängel des erstatteten Gutachtens, Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens und an der Kompetenz des Sachverständigen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
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IMRRS 2012, 2357
Sachverständige
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2012 - 13 W 764/12
Eine Partei darf vernünftigerweise daran zweifeln, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung unvoreingenommen sein wird, wenn die Gefahr besteht, dass sein Gutachten die Richtigkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs in Frage stellt, der mit ihm als Mitgesellschafter gemeinsam ein Ingenieurbüro betreibt. Auf die Frage, ob der Prüfingenieur selbst am Verfahren beteiligt ist oder ob ihm Schadensersatzansprüche drohen, kommt es nicht an.
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IMRRS 2012, 2248
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2012 - 9 W 122/12
Die Kosten eines im Rechtsstreit nach Durchführung einer Sachverständigenbeweisaufnahme eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn darauf gestützt beachtliche Einwendungen gegen bisher eingeholte Sachverständigengutachten möglich und erforderlich sind.
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IMRRS 2012, 2234
Sachverständige
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 W 38/12
Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn er bereits vorprozessual für eine Partei als Privatsachverständiger tätig war. Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen.
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IMRRS 2012, 2145
Sachverständige
AG Neustadt/Aisch, Urteil vom 21.06.2012 - 1 C 29/12
1. Haben die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen, ist diese für die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung maßgeblich und der Sachverständige muss sich nicht auf den üblichen Werklohn verwiesen lassen.
2. Eine Honorarvereinbarung kann sich aus einem unterzeichneten Auftragsformular ergeben, auf dessen Rückseite sich eine konkrete Honorarvereinbarung befindet. Ob der Auftraggeber diese Honorarvereinbarung vollständig verstanden/wahrgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung unerheblich, da er durch die geleistete Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont sein Einverständnis mit dem vereinbarten Honorar erklärt hat.
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IMRRS 2012, 2131
Sachverständige
AG Halle, Urteil vom 19.12.2011 - 104 C 2173/11
1. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für die Kopie des Fotos entsprechen nicht der Üblichkeit, da sich der tatsächliche materielle Aufwand, der Gutachtern üblicherweise insoweit entsteht, als wesentlich niedriger darstellt. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von maximal 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen.
2. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen - angemessen erscheint vielmehr eine Pauschale von 10 Euro.
3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist (wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank oder Schreibgebühren/Bürokosten), entsprechen nicht der üblichen Vergütung.
4. Eine Fahrtkostenpauschale von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, da Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden.
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IMRRS 2012, 2081
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2011 - 1 W 29/11
1. Verschulden im Sinne des § 38 GKG liegt nicht vor, wenn eine Partei vom Gericht für notwendig gehaltene Hinweise nach § 139 ZPO so spät erhalten hat, dass sie nicht mehr "terminwirksam" darauf reagieren konnte und deswegen ein weiterer Termin notwendig wird.*)
2. Es entspricht zwar einer rücksichtsvollen, sachgerechten Terminierungspraxis, Verhandlungstermine mit zu ladenden Sachverständigen abzustimmen. Ein Sachverständiger darf aber deshalb nicht schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war.*)
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IMRRS 2012, 1909
Sachverständige
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2012 - 10 W 4/12
Es kann eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen, wenn dieser den Anschein erweckt, die Beweisfrage nach der ordnungsgemäßen horizontalen Abdichtung einer Bodenplatte beantwortet zu haben, obwohl er die hierfür erforderliche Untersuchung vor Ort nicht durchgeführt, sondern sich ausschließlich auf Aufmaßunterlagen des ausführenden Bauunternehmers gestützt hat.
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IMRRS 2012, 1901
Sachverständige
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 6 U 218/11
1. Nach Erlöschen der öffentlichen IHK-Bestellung kann der Sachverständige im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "bis 31.12.2009 öffentlich bestellt" werben, wenn das Erlöschen zeitlich nicht länger als siebeneinhalb Monate zurückliegt.
2. Auch eine objektiv richtige Werbung kann irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.
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IMRRS 2012, 1898
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2012 - 2 U 1179/09
Hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten einer Partei übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich vorab zu offenbaren und damit ihr die Möglichkeit genommen worden, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar.*)
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IMRRS 2012, 1885
Sachverständige
OLG Jena, Beschluss vom 05.06.2012 - 9 W 243/12
Der Sachverständige erhält keine Entschädigung, wenn seine Tätigkeit nicht verwertbar ist und die Unverwertbarkeit der Gutachtertätigkeit auf einem groben Pflichtverstoß beruht.
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IMRRS 2012, 1818
Sachverständige
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12
1. Ein Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen ist - außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO - "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. *)
2. "Unverzüglich" bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (hier: behauptete Äußerung des Sachverständigen bei ärztlicher Untersuchung der Klägerin), dass ein behaupteter Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen binnen 5 Tagen geltend zu machen ist.*)
3. Behauptete Befangenheitsgründe können nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in "Reserve" gehalten oder gesammelt werden.*)
4. "Unverzüglich" ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.). Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*)
5. Ein Befangenheitsantrag gegen einen im Verfahren nur kurze Zeit bestellten, wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sofort wieder entpflichteten und in der Sache nie tätigen Sachverständigen ist unzulässig.*)
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IMRRS 2012, 1800
Sachverständige
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche).*)
2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt.*)
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IMRRS 2012, 1793
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2012 - 2 W 171/12
Der Sachverständige erhält für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einer Partei keine Vergütung.*)
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IMRRS 2012, 1757
Sachverständige
LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 OH 11/09
Stehen in einem Spezialgebiet zwangsläufig nur eine begrenzte Anzahl an Sachverständigen zur Verfügung, begründet eine vormalige Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtssachverständigen und dem Privatgutachter einer Prozesspartei allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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IMRRS 2012, 1667
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2012 - 2 W 132/12
Die für den Sachverständigen geltende Frist zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche beginnt spätestens mit der Kenntnisnahme des Sachverständigen von der Beendigung seines Auftrages, sofern das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht einen früheren Fristbeginn anordnet.*)
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IMRRS 2012, 1597
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2012 - 5 W 43/11
1. Legt der Sachverständige seinem Gutachten streitiges Parteivorbringen als Basis zugrunde und würdigt angebotene Zeugenaussagen, kann dies als Ausdruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gewertet werden und eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
2. Im Falle einer begründeten Ablehnung des Sachverständigen aus Gründen, die nach der Übernahme des Gutachtensauftrages entstanden sind, kann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nur bei Vorsatz, möglicherweise auch bei grober Fahrlässigkeit, keinesfalls indes bei leichter Fahrlässigkeit oder gänzlich fehlendem Verschulden entfallen.
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IMRRS 2012, 1542
Sachverständige
OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2012 - 11 U 18/10
Zu den Anforderungen an die haftungsausfüllende Kausalität bei Inanspruchnahme eines Sachverständigen durch den Grundstücksersteigerer auf Schadensersatzleistung wegen eines grob fahrlässig fehlerhaft erstatteten Verkehrswertgutachtens.*)
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IMRRS 2012, 1471
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2011 - 2 W 196/11
1. Lässt ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gebotene Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand bezüglich der Erforderlichkeit des Zeitaufwands (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG) vermissen, kann er keinen Bestand haben und ist vom Beschwerdegericht an das Festsetzungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
2. Dasselbe gilt für einen Nichtabhilfebeschluss gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG, dessen einzige Begründung gegenüber einer 30-seitigen Beschwerdeschrift des Sachverständigen in dem Satz besteht: "Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass gäben". Bei einem solchen Nichtabhilfebeschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeschrift vom Festsetzungsgericht inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen wurde.
3. Auf § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann für eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nicht abgestellt werden, wenn das den Sachverständigen beauftragende Gericht den entsprechenden Passus im Formblatt beim Anschreiben an den Sachverständigen ausdrücklich gestrichen hat. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf den Parteiprozess zugeschnittene und dem Schutz der Parteien dienende § 407a Abs. 3 ZPO in Personenstandssachen überhaupt anwendbar ist (§ 30 Abs. 1 FamFG, § 30 Abs. 2 KostO).
4. Der Sachverständige genießt weder Vertrauensschutz noch kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der Bezirksrevisor nach fast zwei Jahren seit Auszahlung der Sachverständigenvergütung durch den Kostenbeamten Kürzung und Rückzahlung des Unterschiedsbetrages beantragt. Die Auszahlung eines durch Rechnung geltend gemachten Betrages an einen Sachverständigen ist eine vorläufige Maßnahme, ein Provisorium, das jederzeit geändert werden kann. Ein Provisorium schließt aber denklogisch aus, dass ein Sachverständiger auf den Bestand dieser vorläufigen Maßnahme vertrauen könnte.
Volltext
IMRRS 2012, 1390
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2011 - 14 W 385/11
1. Eine zum Verlust des Vergütungsanspruchs führende Pflichtwidrigkeit eines Gerichtssachverständigen kann nicht darin gesehen werden, dass er eigene Tatsachenfeststellungen in einem Fall getroffen hat, in dem ihm seitens des Gerichts keinerlei Vorgaben gemacht wurden, welches tatsächliche Geschehen Grundlage des Gutachtens sein sollte.*)
2. Seinen dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Zeitaufwand muss ein Sachverständiger nicht nach Tagesdaten und Uhrzeiten dokumentieren.*)
3. Hat das Gericht seiner Pflicht, die Sachverständigentätigkeit zu leiten, nicht genügt, liegt darin nur dann ein die Niederschlagung der Sachverständigenkosten rechtfertigender Fehler, wenn die Sachbehandlung unter keinem vertretbaren Standpunkt nachvollziehbar ist.*)
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IMRRS 2012, 1283
Sachverständige
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 12 O 153/09
1. Der Verweis im Gutachten "auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung in Bezug zu diesem Gutachten" kann nicht zu der Behauptung Anlass geben, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung stellt eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Sachverständigen dar.
2. Durch die Aussage, das Gutachten sei nicht prüffähig, wird zwar auf den ersten Blick eine Rechtsmeinung mitgeteilt. Diese beruht aber auf der - unwahren - Tatsachenbehauptung, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde, hat also einen konkreten tatsächlichen Inhalt. Auch durch diese - wertende - Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Auch sie stellt eine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB dar. Auch dieser Eingriff ist widerrechtlich.
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IMRRS 2012, 1282
Sachverständige
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2009 - 12 O 260/09
1. Die Äußerung, "Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dss uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei..." kann im Falle ihrer Unwahrheit den Sachverständigen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.
2. Die Behauptung, "...dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen", ist geeignet, den Sachverständigen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verletzen und stellt eine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB dar.
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IMRRS 2012, 1276
Sachverständige
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010 - 12 O 273/10
Weist der Sachverständige in seinem Gutachten auf die Rechtslage in Bezug auf seine Nutzungsrechte hin, wird durch die Behauptung, das Gutachten beinhalte "leider ein Prüfverbot", der Sachverständige in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sowie in seiner so genannten Geschäftsehre verletzt.
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IMRRS 2012, 1267
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 5 W 40/11
Ein Sachverständiger, der lediglich irrtümlich das Beweisthema unzutreffend erfasst und deshalb ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht, verstößt aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht gegen seine Neutralitätspflicht.*)
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IMRRS 2012, 1138
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2011 - 14 W 150/11
Bei der Vergütungsfestsetzung sind Zeitangaben des Sachverständigen nicht durch kleinliche Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Korrekturbedarf besteht nur dann, wenn der berechnete Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erforderlichen Leistung steht. Dass ein Sachverständiger in der Lage sein müsse, 100 bis 120 Seiten Gerichtsakten innerhalb einer Stunde zu lesen und in seiner Bedeutung für die Beweisfragen zu erfassen, erscheint überzogen.*)
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IMRRS 2012, 1120
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2012 - 4 W 132/12
Auf die Festsetzung des (Gebühren)Streitwerts des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bleibt das Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ohne Einfluss.*)
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IMRRS 2012, 1112
Sachverständige
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2011 - 12 U 71/10
1. Enthält der im geschäftlichen Schriftverkehr verwendete Briefkopf eines Sachverständigen nicht nur seinen Namen, sondern auch das Logo einer unter der gleichen Anschrift ansässigen Sachverständigenorganisation und ist deshalb nicht eindeutig zu erkennen, ob der Sachverständige bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts für sich oder für die Sachverständigenorganisation handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er als Vertreter tätig werden oder ein Eigengeschäft vornehmen will.
2. Verbleiben nach der Auslegung noch Zweifel, ist von einem Eigengeschäft des Sachverständigen auszugehen.
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