Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1338 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1425
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2001 - 14 W 319/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1404
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.11.2001 - 13 W 604/01
Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unverwertbar wird.*)
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IMRRS 2004, 1401
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.01.2002 - 15 WF 10/02
Der Stundensatz der Entschädigung ist für den hauptamtlich und die ehrenamtlich tätigen Gutachter eines mit der Erstellung eines Wertgutachten beauftragen Gutachterausschuss des Kreises einheitlich festzusetzen.*)
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IMRRS 2004, 1396
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2002 - 14 W 363/02
1. Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.*)
2. Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.*)
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IMRRS 2004, 1338
Sachverständige
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - 3Z BR 120/02
Ein Sachverständiger muss auch in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Gericht rechtzeitig unterrichten, wenn durch die Hinzuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seine voraussichtliche Entschädigung den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt.*)
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IMRRS 2004, 1337
Sachverständige
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 14 S 702/01
Der Berufssachverständige kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZSEG eine Erhöhung des Stundensatzes um den Höchstsatz von 50 v.H. schon dann verlangen, wenn gleichartige Leistungen üblicherweise sehr viel höher zu vergüten sind, als dies in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehen ist, und die Sachverständigenentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlags die übliche Vergütung jedenfalls nicht übersteigt. Die Gewährung des Höchstsatzes setzt nicht voraus, dass der Sachverständige anderenfalls durch den Erwerbsverlust unzumutbar belastet würde.*)
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IMRRS 2004, 1336
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2002 - 6 W 1891/02
Hat der Sachverständige die Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt, und läßt sich nicht feststellen, dass die Begutachtung bei pflichtgemäßer Anzeige fortgeführt worden wäre, kann der Sachverständige als Vergütung nicht mehr als 120 % des Vorschusses verlangen.*)
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IMRRS 2004, 1333
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2003 - 3 WF 226/02
Ein unverwertbares Gutachten führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Anleitungsfunktion des Gerichts gemäß § 404a ZPO ist zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2004, 1323
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2003 - 11 U 68/00
1. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben sind die Mitglieder eines Gutachterausschusses verpflichtet, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und dabei die allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre und insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnung zu beachten. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen vollständig und sachgerecht auswerten und die Gründe für ihre Wertfestsetzung in nachvollziehbarer Weise darlegen.
2. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Grundstückseigentümern und gegenüber denjenigen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck für Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll.
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IMRRS 2004, 1306
Immobilienanlagen
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).*)
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31.12.2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).*)
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IMRRS 2004, 1305
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 251/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1287
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 259/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1286
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 257/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1285
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 256/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1284
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 255/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1283
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 254/02
1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)
2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)
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IMRRS 2004, 1282
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 253/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1281
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 252/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1226
Sachverständige
LSG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2004 - L 12 RA 1624/03 KO-A
Der gerichtliche Sachverständige erhält Vergütung für seine Stellungnahme zu einem wegen des fachlichen Inhaltes seines Gutachtens gegen ihn gerichtetes und dann zurückgewiesenes Befangenheitsgesuch.
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IMRRS 2004, 1193
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)
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IMRRS 2004, 0814
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03
a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)
d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)
e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)
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IMRRS 2004, 0799
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 W 7/04
Ein Sachverständiger ist nicht bereits deshalb befangen, wenn er anlässlich eines Ortstermins Fotomaterial von einer verfahrenbeteiligten Partei entgegennimmt.*)
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IMRRS 2004, 0793
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 719/04
Eine Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Streithelfer ist ausgeschlossen, wenn sie im Widerspruch zum Vorbringen der von ihm unterstützten Hauptpartei steht.
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IMRRS 2004, 0774
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2004 - 5 W 397/04
1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.
2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.
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IMRRS 2004, 0739
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 7/04
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet.*)
Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.*)
Wann ein Zeitraum angemessen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein zeitlicher Abstand von mehr als 3 Monaten zwischen Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Eingang des Antrages des Beteiligten auf Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen als angemessener Zeitraum im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angesehen werden.*)
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IMRRS 2004, 0736
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 W 48/03
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen orientiert sich am Streitwert der Hauptsache, wobei regelmäßig 1/3 des Hauptsachewertes angemessen erscheint.*)
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IMRRS 2004, 0723
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 W 6/04
Zum Einfluss einer überlangen Bearbeitungsdauer auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.*)
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IMRRS 2004, 0698
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 - 15 W 87/03
1. Der Gerichtssachverständige kann im Wege der gerichtlichen Leitung seiner Tätigkeit gegen seinen Willen nicht zur Vornahme von Bauteilöffnungen verpflichtet werden.
2. Verweigert der Sachverständige die Bauteilöffnung, so sind sie sowie die Tragung des Schadenbeseitigungsrisikos der für das konkrete Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzugeben.
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IMRRS 2004, 0668
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2003 - 5 U 259/03
1. Zur Heranziehung von Mitarbeitern durch einen Sachverständigen.*)
2. Zur Notwendigkeit weiterer sachverständiger Aufklärung bei Unklarheiten eines Gutachtens.*)
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IMRRS 2004, 0653
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2004 - 14 W 119/04
1. Führt ein Fehler des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zur erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft.*)
2. Ein erstmals für das Gericht tätiger Sachverständiger, der vom Gericht nicht auf seine Pflichten hingewiesen wurde, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er versäumt, zu einem zweiten Ortstermin für ein detailliertes Aufmass den Prozessgegner zu laden.*)
3. Auch das gerichtliche Versäumnis ist nicht derart gravierend, dass von der Erhebung der Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden muss.*)
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IMRRS 2004, 0621
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 111/03
Zu den Voraussetzungen für den Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen.*)
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IMRRS 2004, 0620
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)
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IMRRS 2004, 0583
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
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IMRRS 2004, 0557
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - 14 W 252/04
1. Haben die Parteien sich mit einer bestimmten Entschädigung des Sachverständigen für ein erstes Gutachten einverstanden erklärt, erstreckt sich dieses Einverständnis nicht ohne weiteres auf ein später eingeholtes Ergänzungsgutachten.
2. Eine gerichtliche Zustimmung zu einer besonderen Entschädigung des Sachverständigen muss vor Erstattung des Gutachtens erfolgen.
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IMRRS 2004, 0536
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 U 30/04
1. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen bestehen mangels eines Vertrages mit ihm nicht.
2. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit darin, dass ein Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Besichtigung Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten unterstellt. Jedoch muss er dies im Gutachten kenntlich machen.
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IMRRS 2004, 0524
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 14 W 19/04
Ein Gerichtssachverständiger ist nicht alleine durch unterbliebene Ladung eines Beteiligten als befangen zu betrachten. Er ist im Ortstermin nicht verpflichtet, bei Ausbleiben eines der Beteiligten dessen ordnungsgemäße Ladung zu prüfen.
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IMRRS 2004, 0509
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
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IMRRS 2004, 0504
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 297/04
1. Bestimmt das Gericht einen neuen Sachverständigen, ist der bisherige gleichwohl für Leistungen zu vergüten, die er in Unkenntnis der Aufhebung seiner Ernennung erbringt.
2. Aus der kommentarlosen Rückforderung der Prozessakten ergibt sich für den Sachverständigen in der Regel nicht, dass seine Ernennung aufgehoben ist.
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IMRRS 2004, 0499
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 2 W 53/03
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.*)
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IMRRS 2004, 0498
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2003 - 25 W 58/03
Die Äußerungen eines Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten: "Die Einwände des Beklagten zeugten von einer gewissen Uneinsichtigkeit und eines Besserwissens" sowie eine bestimmte Behauptung des Beklagten sei "schon eine idiotische Behauptung", sind geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige sei gegenüber dem Beklagten befangen.*)
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IMRRS 2004, 0437
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2003 - 21 W 56/03
1. § 5 Abs. 4 S. 2 GKG beschränkt - anders als § 5 Abs. 2 S. 2 GKG - den Beschwerderechtszug nicht.*)
2. Bei der Entscheidung, ob einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch wegen inhaltlicher Mängel des schriftlichen Gutachtens zu versagen ist, muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens mündlich (oder schriftlich) angehört werden kann (§ 411 Abs. 3 ZPO).*)
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IMRRS 2004, 0432
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2003 - 2 W 660/03
§ 7 Abs. 1 ZSEG ist auch auf Vorschussanforderungen eines Sachverständigen anwendbar.*)
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IMRRS 2004, 0388
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 2007/01
Eine für das Land Rheinland-Pfalz erfolgte staatliche Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz, die auf der Grundlage einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausgesprochen worden ist, berechtigt nicht, in Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig zu werden.*)
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IMRRS 2004, 0338
Sachverständige
BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02
Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.*)
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IMRRS 2004, 0278
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - 5 W 15/04
1. Eine zur Ablehnung des Sachverständigen berechtigende Befangenheit liegt dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Soweit einem Sachverständigen eine Beweisfrage gestellt wird, deren Beantwortung die rechtliche Bewertung von Einzelfragen praktisch unvermeidbar macht, führt die Ausführung des Gutachtenauftrages nicht bereits aus diesem Grunde zu einer Befangenheit des Sachverständigen.
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IMRRS 2004, 0259
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 21 W 13/03
1. Die Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung (§ 15 Abs. 5 ZSEG) wird durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 16 Abs. 1 ZSEG nicht gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.*)
2. Die bloße Mitteilung über die Einleitung des Festsetzungsverfahrens an den Sachverständigen stellt keine Zahlungsaufforderung i.S.v. § 15 Abs. 5 ZSEG, § 10 Abs. 3 S. 2 GKG dar.*)
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IMRRS 2004, 0256
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 W 16/04
Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ist nicht identisch mit der Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ist vielmehr regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund abzulehnen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten berührt die Ablehnungsfrist nicht.*)
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IMRRS 2004, 0232
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.*)
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IMRRS 2004, 0191
Architekten und Ingenieure
LG Verden, Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 69/01
Wird ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit über Architektenhonorar mit der Bewertung der zutreffenden Honorarzone nach § 11 HOAI beauftragt, dann kann er hierfür die Zielbaummethode anwenden, die in der Rechtsprechung vielfach als zur Erläuterung gutachterlicher Ergebnisse geeignet anerkannt ist.
Volltext
IMRRS 2004, 0155
Sachverständige
LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.
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