Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5053 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0730
Wohnraummiete
AG Aachen, Urteil vom 06.05.2021 - 103 C 131/16
1. Macht der Mieter einen Anspruch auf Erstattung von überzahlten Betriebskosten geltend, handelt es sich um einen auf der jeweiligen Betriebskostenvereinbarung i.V.m. § 556 BGB beruhenden vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse, so dass der Mieter nur darlegen und beweisen muss, dass er Vorschüsse geleistet hat, während der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass seine Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, es sich insbesondere um umlegbare Kosten handelt und dass diese Kosten soweit bestritten tatsächlich angefallen sind.
2. Legt der Vermieter unter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 556 Abs. 3 BGB Kosten auf den Mieter um, begeht er eine Pflichtverletzung, die einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB auslöst.
Volltext
IMRRS 2022, 0728
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 05.05.2021 - 49 C 569/20
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0707
Wohnraummiete
AG Bad Säckingen, Urteil vom 09.05.2022 - 10 C 203/20
Die Zahlungsfähigkeit des angebotenen Ersatzmieters ist ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit. Weigert sich der Ersatzmieter eine angefragte Bonitätsauskunft vorzulegen, ist er unzumutbar.
Volltext
IMRRS 2022, 0722
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - VIII ZR 38/20
1. Aufgrund der durch den Mietvertrag entstehenden Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Überlassungspflicht).
2. Darüber hinaus trifft den Vermieter auf Dauer die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhaltungspflicht), was zugleich die Pflicht umfasst, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen.
Volltext
IMRRS 2022, 0592
Wohnraummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2022 - 3 U 79/21
1. Geht es darum, ob der Inhalt einer protokollierten Aussage objektiv für die Beweisfrage ergiebig ist, kann das Berufungsgericht prinzipiell die Aussage ohne erneute Vernehmung des Zeugen anders beurteilen als die erste Instanz.
2. Dass die Parteien ihre Vereinbarungen selbst rechtlich nicht als Mietvertrag ansehen, steht einer Einordnung der getroffenen Absprachen als Mietvertrag nicht entgegen.
3. Übernimmt eine Partei die Ratentilgung für ein Darlehen, mit dem das Haus renoviert und das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut werden sollen, und verpflichtet sie sich weiter, auch in Zukunft sich an sämtlichen Instandhaltungs- bzw. sonstigen Kosten des gesamten Hauses zu beteiligen, und darf dafür im Gegenzug in der neu erbauten Dachgeschosswohnung wohnen, so haben die Parteien einen Mietvertrag geschlossen.
Volltext
IMRRS 2022, 0574
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 29.04.2022 - 48 C 251/21
1. Ein Erhöhungsverlangen kann formell ordnungsgemäß durch Bezugnahme auf einen "veralteten" (qualifizierten) Mietspiegel begründet werden, wenn der zeitlich nachfolgende neue (qualifizierte) Mietspiegel zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens noch nicht allgemein zugänglich ist und der "veraltete" Mietspiegel aufgrund seines fortwirkenden Informationsgehalts noch dem Zweck des formellen Begründungserfordernisses gem. § 558a Abs. 1 BGB genügt.
2. Die Bezugsfertigkeit einer baulich abgeschlossenen Einheit als Wohnung ist gegeben, sobald alle Gewerke fertig gestellt sind, die zu einer Wohnnutzung notwendig sind, und ein sicherer Zutritt zu den Räumen möglich ist. Der Bezugsfertigkeit steht nicht entgegen, dass noch die Fertigstellung der Außen- oder Nebenanlagen oder kleinere, unwesentliche Arbeiten ausstehen. Auf den Zeitpunkt der Bauabnahme oder des Erstbezugs kommt es nicht an.
3. Bei Mieterhöhungen ist der Vermieter darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für die Merkmale, die die Einordnung der Wohnung in ein Rasterfeld des Hamburger Mietspiegels begründen sowie für wohnwerterhöhende Merkmale innerhalb des Rasterfelds. Der Mieter muss demgegenüber wohnwertmindernde Merkmale darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ansonsten ist ohne anderweitigen Vortrag vom Mittelwert auszugehen.
Volltext
IMRRS 2022, 0714
Wohnraummiete
AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2022 - 20 C 322/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0716
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0697
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2022 - 8 C 189/21
1. Das Gericht ist zur Vermeidung des mit einer solchen Beweisaufnahme einhergehenden Zeit- und Kostenaufwands berechtigt, von der Einholung eines solchen Gutachtens abzusehen, wenn für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete eine ausreichende Schätzungsgrundlage i.S.v. § 287 Abs. 2 ZPO vorhanden ist.
2. Beim Berliner Mietspiegel 2021 handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel.
3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist auch kein einfacher Mietspiegel.
4. Auch wenn der Berliner Mietspiegel 2021 weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel ist, ist er gleichwohl taugliche Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO.
5. Es gibt keine Rechtsvorschrift, nach der nur ein unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Rechtsnormen erstellter Mietspiegel eine taugliche Schätzungsgrundlage sein kann.
Volltext
IMRRS 2022, 0715
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 27.04.2022 - VIII ZR 304/21
1. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.*)
2. Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.*)
3. Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum am jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0708
Wohnraummiete
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 U 124/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0699
Wohnraummiete
AG Merzig, Urteil vom 08.06.2021 - 33 C 37/19
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0678
Wohnraummiete
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - 13 UF 2/21
Schon vor der Scheidung besteht ein Anspruch des aus der gemeinsam angemieteten Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, nämlich dann, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht willens oder in der Lage ist, den anderen Ehegatten im Außenverhältnis freizustellen. Hier rechtfertigt der Verstoß gegen die Freistellungspflicht den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus § 1353 BGB als allgemeine Verpflichtung, auf die Interessen des anderen Ehegatten Rücksicht zu nehmen, hergeleitet werden kann.
Volltext
IMRRS 2022, 0676
Wohnraummiete
AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 30.03.2021 - 810 C 345/20
Es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 569 Abs. 2 BGB vor. Hiernach liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Volltext
IMRRS 2022, 0680
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 65 S 67/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0679
Wohnraummiete
AG Flensburg, Urteil vom 29.03.2021 - 66 C 183/20
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0504
Wohnraummiete
AG Zeven, Urteil vom 04.03.2021 - 3 C 251/20
1. § 566 BGB greift erst ein, wenn der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ist.
2. Erfolgt die Vermietung eines Unterstands als Stellplatz für einen Anhänger, ist die Lagerung diverser Gegenstände vertragswidrig. Dieses vertragswidrige Verhalten wiegt jedoch nicht so schwer, dass eine sofortige Vertragsbeendigung geboten erscheint, insbesondere wenn die Gegenstände dort schon seit Jahren lagern.
3. Allerdings rechtfertigt es eine fristgemäße Kündigung.
Volltext
IMRRS 2022, 0594
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 17.03.2022 - 13 C 335/21
1. Für die Feststellung eines Mangels der Mietsache kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Trinkwasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat, wie etwa bei der Überschreitung eines durch Richtlinien oder Verordnungen aufgestellten - für die vorliegende Belastung mit Legionellen allerdings nicht festgelegten - Grenzwerts. Vielmehr genügt, dass eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Ausreichend ist demnach bereits die sich aus dem Überschreiten des technischen Maßnahmewerts nach Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung i.H.v. 100 KBE/100 ml ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.
2. Diese zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.
3. In einem Fall der reinen Gefahrbesorgnis aufgrund einer Legionellenbelastung ist eine Minderung der Miete über 10% gerechtfertigt.
Volltext
IMRRS 2022, 0670
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 246/20
Die in § 10 Abs. 1 WoBindG beschriebenen formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen werden durch § 4 Abs. 7 Satz 1 NMV ausgefüllt und konkretisiert. Der von § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG geforderten Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens kommt der Vermieter bereits dann ausreichend nach, wenn er die Gründe, aus denen sich die laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen entfallenden Beträge angibt (Bestätigung von BGH, Beschluss [Rechtsentscheid] vom 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83, IMRRS 2007, 2570 = BGHZ 89, 284, 294).*)
Volltext
IMRRS 2022, 0669
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 219/20
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0663
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2022 - 64 S 260/21
Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB nimmt allein die in den beiden aufeinander folgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, so dass gerade die für die beiden aufeinander folgenden Termine offengebliebene Miete i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Außerhalb der beiden aufeinander folgenden Termine entstandene Mietrückstände spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB keine Rolle.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0662
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 11.05.2022 - 64 S 260/21
Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB nimmt allein die in den beiden aufeinander folgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, so dass gerade die für die beiden aufeinander folgenden Termine offengebliebene Miete i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Außerhalb der beiden aufeinander folgenden Termine entstandene Mietrückstände spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB keine Rolle.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0658
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 10.06.2021 - 472 C 2064/20
Auch für den Fall einer sog. nachträglich fehlbelegten Wohnung kann eine fristlose Kündigung zulässig sein.
Volltext
IMRRS 2022, 0648
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.01.2022 - 20 C 198/21
1. Eine Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch, bei der die Mietpreisbremse nicht gilt, kann bei einer Laufzeit von einem Jahr "wegen befristeter beruflicher Abordnung" vorliegen.
2. Etwas anderes gilt bei wiederholter Verlängerung durch Kettenmietverträge.
Volltext
IMRRS 2022, 0516
Wohnraummiete
AG Charlottenburg, Urteil vom 15.03.2021 - 237 C 234/20
1. Kauft der neue Vermieter die Wohnung ohne vorherige Besichtigung und frägt er in monatelangen Gesprächen mit dem Mieter wegen angeblicher Mängel immer wieder an, ob der Mieter die Wohnung nicht freiwillig räumen würde, weil sie so für den Vermieter unrentabel sei und saniert werden müsse, ohne dabei jemals auch nur eine gewünschte Eigennutzung zu erwähnen, so ist eine Eigenbedarfskündigung, nachdem der Mieter einen Auszug abgelehnt hat, wenig glaubwürdig.
2. Die Eigenbedarfskündigung wird erst recht nicht dadurch glaubwürdiger, dass im Laufe des Verfahrens herauskommt, dass der Vermieter - entgegen seinen Verlautbarungen - auch noch weitere Immobilien besitzt.
3. Einer Kündigung steht der Einwand aus § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters entgegen, wenn ein Vermieter mit einem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag in dem Wissen schließt, die Wohnung demnächst wegen Eigenbedarfs kündigen zu wollen.
4. Für den Mieter einer an einen zur Eigennutzung entschlossenen Erwerber veräußerten Eigentumswohnung kann im Ergebnis nichts anderes gelten als für den Mieter, der originär einen Mietvertrag mit einem zur Eigennutzung entschlossenen Vermieter schließt.
5. Jemand, der in Eigennutzungsabsicht eine vermietete Wohnung erwirbt, greift damit willkürlich und ohne zwingende Notwendigkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition des langjährigen Mieters ein.
IMRRS 2022, 0470
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 18.02.2022 - 11 C 73/21
1. Erforderlich ist wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses grundsätzlich eine Kündigung von allen an alle.
2. Kündigungsberechtigt sind nur die Vertragspartner. Die (lediglich) dinglich Berechtigten können nicht kündigen.
3. Bei der Äußerung des Mieters "ich finde das Verhalten von M echt asozial" handelt es sich angesichts der Wortwahl "ich finde" lediglich um ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil.
4. Gewährt der Mieter Angehörigen einen Scheinwohnsitz, reicht dies für die Begründung eines wichtigen Grunds im Rahmen der außerordentlichen Kündigung nicht aus, da die Anmeldung eines Scheinwohnsitzes sich weder auf die Mietsache noch den Vermieter unmittelbar auswirkt.
Volltext
IMRRS 2022, 0645
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2021 - 33 C 570/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0634
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 11.06.2021 - 65 S 235/19
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0512
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.03.2021 - 17 C 237/20
1. Kommt es am Wochenende über mehrere Stunden zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung, darf der Mieter - ohne anderslautende Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass die Versorgung frühestens am Montag wieder hergestellt wird und deshalb in ein Hotel ziehen.
2. Insoweit steht dem Mieter nur ein Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten in angemessener Höhe zu.
3. Eine Nebenkostenabrechnungen ist formell unwirksam, wenn die Angabe eines nachvollziehbaren Umlagemaßstabes fehlt.
4. Bewachungskosten sind grundsätzlich umlegbar.
Volltext
IMRRS 2022, 0628
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2021 - 65 S 112/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0613
Wohnraummiete
LG Frankenthal, Urteil vom 26.01.2022 - 2 S 86/21
1. Wird in einem befristeten Mietvertrag lediglich schlagwortartig der Gesetzestext ("Eigenbedarf") wiederholt, genügt dies für eine wirksame Befristung nicht. Mangels wirksamer Angabe des Befristungsgrunds ist daher ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, das gem. § 573c BGB ordentlich kündbar ist.
2. Haben die Parteien erkennbar keine langfristige Bindung gewünscht, kommt auch eine Umdeutung in einen wechselseitigen Kündigungsverzicht nicht in Betracht.
Volltext
IMRRS 2022, 0524
Wohnraummiete
AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 04.03.2021 - 6 C 443/18
1. Wenn kein Mietverhältnis bestanden hat oder es nicht wirksam ist, ist zwar § 546a BGB nicht anwendbar, auch nicht analog. In diesen Fällen können aber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz, aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB oder aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 987 ff. BGB gegeben sein.
2. Für die Höhe der Ansprüche kommt es allein darauf an, welche Nutzungen dem Mieter durch den Besitz der Mietsache zugeflossen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Eigengebrauch und der Weiterüberlassung an Dritte (Fruchtziehung in Form von Mietzins). Der Nutzungswert bemisst sich bei einem Eigengebrauch durch den Mieter bei den Vindikations- wie den Bereicherungsansprüchen nach dem objektiven Mietwert der Sache.
Volltext
IMRRS 2022, 0604
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22
Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.*)
Volltext
IMRRS 2022, 0598
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 21.12.2021 - 65 S 134/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0597
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021 - 63 S 94/20
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0595
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 20.04.2021 - 63 S 109/20
1. Soweit zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung stattgefunden hat, muss zur Ermittlung der zulässigen Wiedervermietungsmiete zu den Werten ein Stichtagszuschlag hinzuregerechnet werden.
2. Soweit der BGH bei der Mieterhöhung im Bestand einen solchen Zuschlag nur bei "ungewöhnlichen Steigerungen" ansetzen will, ist dies zumindest bei der Ermittlung der zulässigen maximalen Wiedervermietungsmiete zu eng.
3. Eine einfache Lüftung ohne Feuchtigkeitssensor in einem innenliegenden Bad ist ausreichend, damit das Negativmerkmal WC ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung (Merkmalgruppe Bad/WC der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels) nicht verwirklicht ist.
4. Dass die Fahrradabstellmöglichkeiten nicht überdacht sind, führt nicht zur Annahme des Negativmerkmals der "fehlenden Fahrradabstellmöglichkeit".
5. Allein die Nichtdämmung eines Gebäudes begründet keine unzureichende Wärmedämmung.
Volltext
IMRRS 2022, 0612
Wohnraummiete
LG Potsdam, Urteil vom 19.11.2021 - 4 S 37/21
Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. 5. 2011 − VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13, beck-online). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist bereits dann gegeben, wenn es zu einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann.
Volltext
IMRRS 2022, 0611
Wohnraummiete
AG Nauen, Urteil vom 31.03.2021 - 16 C 69/20
Eine Erfüllungsverweigerung kann in einem Auszug ohne die Vornahme von Arbeiten liegen. Dies setzt aber voraus, dass derartige Arbeiten vom Vermieter überhaupt verlangt werden.
Volltext
IMRRS 2022, 0610
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 17.03.2021 - 9 C 341/20
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0608
Wohnraummiete
AG Bremen, Urteil vom 16.03.2021 - 6 C 61/19
1. Bei umfangreichen Modernisierungsarbeiten muss das Mieterhöhungsverlangen nach einzelnen Gewerken differenziert und entsprechende Kostenanteile angegeben.
2. Die Zusatz- und Wirtschaftlichkeitsberechnung müssen erläutert werden. Es genügt nicht, den Mieter auf das Recht zur Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu verweisen.
Volltext
IMRRS 2022, 0596
Gewerberaummiete
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2022 - 60 O 176/20
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0569
Wohnraummiete
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.01.2022 - 924 C 114/18
1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
2. Die Einhaltung der Grenzwerte hat der Vermieter zu beweisen, sofern er sich auf die Regelvermutung des § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB stützen will.
3. Ist weder eine Grenzwertüberschreitung noch eine Grenzwerteinhaltung bewiesen, greift weder zu Gunsten der einen noch zu Gunsten der anderen Partei eine Vermutungs- oder Indizwirkung. Die Wesentlichkeit der Einwirkungen ist in diesem Fall frei zu würdigen.
4. Im Fall von Geräusch- und Schmutzimmissionen, die vom Neubau eines Hauses auf einem benachbarten Grundstück herrühren, ist es in der Regel möglich - und für die Darlegung eines Sachmangels auch ausreichend -, wenn die Beschreibung der Beeinträchtigungen nach den für ein solches Vorhaben üblichen Bauphasen gestaffelt erfolgt.
Volltext
IMRRS 2022, 0605
Wohnraummiete
SG München, Beschluss vom 18.03.2021 - S 22 SO 572/20 ER
Nachdem die Räumungsklagen wegen Zahlungsverzug vor dem Amtsgericht zurückgenommen wurden, besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund mehr. Ein kurzfristiger Verlust der Wohnung ist derzeit nicht zu befürchten.
Volltext
IMRRS 2022, 0590
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 19.10.2021 - 25a C 17/21
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IMRRS 2022, 0577
Wohnraummiete
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 16.06.2021 - 41 C 337/20
1. Die Nichtzahlung der Mietsicherheit berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
2. Umstellung des Klageantrags auf Klägerseite bei Veräußerung des Eigentums ist keine Klageänderung.
3. Interessenabwägung bei Festlegung einer angemessenen Räumungsfrist i.S.d. § 721 Abs. 1 ZPO.
Volltext
IMRRS 2022, 0571
Wohnraummiete
AG Freiburg, Urteil vom 22.04.2022 - 4 C 260/21
Teilt der Vermieter seinem Mieter durch ein Versehen in einem Schreiben eine neue Aufschlüsselung der Mietstruktur mit, bei der die mietvertraglich vereinbarte Miete deutlich unterschritten wird und der mitgeteilte Betrag schlicht unerklärlich ist, so ist in diesem Fehler kein Angebot auf eine Vertragsänderung zu sehen, die der Mieter ausdrücklich oder stillschweigend annehmen könnte.
Volltext
IMRRS 2022, 0566
Wohnraummiete
LG Münster, Beschluss vom 18.01.2021 - 3 S 102/20
1. Voraussetzung für eine wirksame Befristung ist u. a., dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Dabei muss er den Befristungsgrund hinreichend konkretisieren. Das bloße Schlagwort "Dachausbau" genügt nicht.
2. Eine wirtschaftliche Verwertung stellen unter anderem Umbau oder Sanierung bzw. Modernisierung dar. Daher liegt in einem beabsichtigten Dachausbau und der damit bezweckten Schaffung zusätzlichen Wohnraums eine wirtschaftliche Verwertung.
3. Das Vorliegen einer Baugenehmigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verwertungskündigung.
Volltext
IMRRS 2022, 0565
Wohnraummiete
AG Neubrandenburg, Urteil vom 17.09.2021 - 103 C 432/21
1. Unabhängig davon, ob im Mietvertrag die Umlage von Gebäudereinigungskosten vereinbart wurden, sind diese nur dann von den Mietern zu zahlen, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.
2. Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen.
Volltext
IMRRS 2022, 0572
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022 - 49 C 438/21
Eine Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume einer Bedarfsperson überlassen will und hierfür vernünftige Gründe vorliegen (vgl. BGHZ 103, 91, 96).
Volltext
IMRRS 2022, 0564
Wohnraummiete
LG Hanau, Urteil vom 22.07.2021 - 2 S 138/20
Auf eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim muss sich der Mieter nicht verweisen lassen, wenn wegen der Erkrankungen und der Pflegebedürftigkeit des Mieters besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von geeignetem Ersatzwohnraum vorliegen und die dringende Vermutung besteht, dass sich im Fall eines Auszugs die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim kaum verhindern lassen dürfte.
Volltext




