Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5084 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2017, 0436
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2016 - 63 S 35/16
1. Die Frist, Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung zu erheben, beginnt am Tag nach dem Zugang der Abrechnung (hier Zugang, 01.09.2014, Fristbeginn 02.09.2014) und endet taggenau ein Jahr später (hier: 02.09.2015).
2. Aus einer Modernisierungsankündigung müssen die Modernisierungskosten von einer gleichzeitig durchgeführten Instandsetzung nachvollziehbar getrennt werden. Es ist ausreichend, wenn der Endbetrag nach Gewerken aufgeschlüsselt und der Verteilungsmaßstab angegeben wird.
3. Nimmt eine Erhöhungserklärung Bezug auf die Ankündigung, in welcher sämtliche Tatsachen, die die Eigenschaft der Maßnahmen als Modernisierung rechtfertigen, dargestellt und erläutert sind, wird der Mieter in die Lage versetzt, sowohl den Umfang der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen wie auch die dadurch angekündigte Erhöhung des Gebrauchswertes und die nachhaltige Einsparung von Energie zu ersehen.
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IMRRS 2017, 0467
Wohnraummiete
AG Neustadt/Aisch, Urteil vom 25.08.2016 - 1 C 321/15
Bei übermäßigen Lagern von Gerümpel und Müll in einer Mietwohnung sowie einer ungenügenden Beheizung liegt eine erhebliche Pflichtverletzung und Gefährdung des Mietobjekts vor. Der Vermieter ist deshalb zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
IMRRS 2017, 0435
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 - 65 S 187/16
1. Mieter müssen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen, wenn das Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel wirksam begründet wurde.
2. Holzdielen sind nicht mit hochwertigem Parkett vergleichbar, aber im abgezogenen, also gepflegtem Zustand, als Naturbodenbelag mit einem modernen PVC Boden gleichwertig.
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IMRRS 2017, 0429
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15
1. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
2. Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen Kostenpositionen ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vornimmt, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 der BetrKV entspricht. Eine weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich.
3. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder von Kosten der Wasserversorgung mit Kosten der Beleuchtung ist hingegen unzulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich bezüglich der - sachlich eng zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist.
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IMRRS 2017, 0406
Wohnraummiete
AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.12.2016 - 7 C 1931/16
1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter zu erklären und zu begründen.
2. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden. Nur durch konkrete Hinweise auf ein geeignetes Begründungsmittel, kann der Mieter sich während der Überlegungsfrist schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht.
3. Das Mieterhöhungsverlangen kann z. B. auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen gestützt werden. Eine Auskunft einer Stadtverwaltung über durchschnittliche Mietpreise genügt nicht.
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IMRRS 2017, 0421
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2016 - 316 O 247/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0324
Wohnraummiete
LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 - 1 S 32/15
Ist das Badezimmer der Mietwohnung nur mit einer Badewanne (ohne Duschaufsatz) und nur halbhoch gefliest vermietet, stellt das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung dar.
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IMRRS 2017, 0366
Mietrecht
AG Schwelm, Urteil vom 16.02.2017 - 27 C 228/16
1. Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.
2. Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.
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IMRRS 2017, 0397
Prozessuales
AG Lennestadt, Urteil vom 03.08.2016 - 3 C 107/16
1. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Kopien der Belege nach Ende des Mietverhältnisses an den ausgezogenen Mieter zu übersenden.
2. Hatte der Mieter zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur persönlichen Belegeinsicht oder hätte eine bevollmächtigte Person benennen können, fehlt ihm für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
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IMRRS 2017, 0403
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VIII ZR 1/16
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude).*)
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IMRRS 2017, 0394
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17
Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)
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IMRRS 2017, 0392
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 01.09.2016 - 6 O 70/16
1. Gibt ein Dritter aus freundschaftlicher Verbundenheit zum potentiellen Mieter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam.
2. Eine ohne Zwang freiwillig übergebene Bürgschaft führt nicht zu einer Übersicherung (§ 551 BGB).
3. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft, solange das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht, denn zu diesen Bedingungen zählt auch die selbstschuldnerische Bürgschaft.
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IMRRS 2017, 0389
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2017 - 65 S 395/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0364
Mietrecht
VG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2016 - 9 E 5604/16
1. Die Änderung der Nutzung eines Wohngebäudes als Bordell zum Zwecke der Ausübung gewerblicher Prostitution - auch im Rahmen der sogenannten Wohnungsprostitution - ist genehmigungsbedürftig.
2. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnungsprostitution jedoch wegen des mit ihr verbundenen Störpotentials nicht zulässig und kann sofort untersagt werden.
3. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
4. Sobald der Eigentümer und Vermieter vom Verdacht einer ungenehmigten Nutzung einer Wohnung weiß, ist er dazu verpflichtet, den Gebrauch der Wohnung zu überprüfen und eine ordnungsgemäße Nutzung sicherzustellen.
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IMRRS 2017, 0350
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 07.02.2017 - 67 S 20/17
1. Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch im Falle wirksamer vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf den Mieter nicht von diesem, sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu beseitigen.*)
2. Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-)Mängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.*)
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IMRRS 2017, 0344
Wohnraummiete
AG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - 31 C 179/14
Absandungen und Abblätterungen bei nicht imprägnierten Naturstein-Fliesen im Bad aufgrund der Verwendung von Duschgelen und Shampoos sind kein von den Mietern zu ersetzender Schaden (§§ 241, 280, 281 BGB), sondern Abnutzungen im Sinne von § 538 BGB.*)
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IMRRS 2017, 0345
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2017 - 67 S 408/16
Die Erklärung des Jobcenters, nicht näher bezeichnete Mietschulden des Mieters "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, stellt keine den Anforderungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB genügende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters dar.*)
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IMRRS 2017, 0335
Wohnraummiete
AG Saarbrücken, Urteil vom 12.01.2017 - 120 C 12/16
1. Der Vermieter muss einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe beweisen, der Mieter, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war bzw. nicht schuldhaft vom ihm verursacht wurde.
2. Werden die Beschädigungen durch den Hund des Mieters verursacht, so hat dies der Mieter zu vertreten, denn die Beschädigungen erfolgten mindestens fahrlässig.
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IMRRS 2017, 0295
Wohnraummiete
AG Pforzheim, Urteil vom 06.02.2017 - 6 C 260/16
Liegt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel nicht vor, kann ihm die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht nicht vorgeworfen werden und ein Mieter hat keinen Schmerzensgeldanspruch wegen des von ihm behaupteten Körperschadens infolge "Mobbings" durch den Vermieter.
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IMRRS 2017, 0323
Prozessuales
LG Kempten, Urteil vom 22.02.2017 - 53 S 1283/16
Stellt ein Vermieter Kosten allesamt in ein Mieterkonto ein und verrechnet er diese mit Zahlungen und Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt.*)
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IMRRS 2017, 0322
Wohnraummiete
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016 - 5 S 177/15
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine Nachfristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB entbehrlich, wenn dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch wegen nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckten Eingriffen in die Substanz des Mietobjekts (hier: übermäßige Verschmutzung) zusteht.*)
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IMRRS 2017, 0183
Wohnraummiete
LG Bochum, Urteil vom 20.10.2015 - 11 S 53/15
1. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Mangels ist insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsparteien maßgeblich.
2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Parteivereinbarung, so ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln.
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IMRRS 2017, 0317
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
1. Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.*)
2. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.*)
3. Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).*)
IMRRS 2017, 0197
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 15.11.2016 - 67 S 247/16
Der pauschale Hinweis des Vermieters, die von ihm vermietete Wohnung "für eigene Zwecke" zu benötigen, genügt nicht den bei einer Eigenbedarfskündigung bestehenden strengen Begründungserfordernissen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Begründungspflicht muss der Vermieter vielmehr alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge offenlegen, aus denen sich der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 BGB ergibt, und den Mieter in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann.
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IMRRS 2017, 0314
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.09.2016 - 9 C 148/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0265
Wohnraummiete
AG Lichtenberg, Urteil vom 02.02.2016 - 20 C 450/15
1. Das positive Wohnwertmerkmal "moderne gesteuerte Entlüftung" im Bad ist nur erfüllt, wenn das System automatisch die Be- und Entlüftung kontrolliert, also selbsttätig ermittelt, wann eine Entlüftung erforderlich ist (z. B. durch Feuchtigkeitssensoren oder Bewegungssensoren).
2. Eine zentral gesteuerte Abluftanlage, die an einen Lichtschalter gekoppelt ist und noch Ausschalten des Lichts noch etwa 5 Minuten nachlüftet, stellt keine moderne gesteuerte Entlüftung im Sinne des Mietspiegels dar.
3. Die Merkmalgruppe 2, die Küche, ist negativ einzuordnen, wenn diese kein Fenster und keine ausreichende Lüftung sowie keine Heizung hat. Eine Beheizung durch den dahinterliegenden Wohnraum reicht nicht.
4. Das positive Wohnwertmerkmal einer gepflegten Müllstandsfläche ist nicht erfüllt, wenn der Vortrag sich darin erschöpft, dass der Vermieter behauptet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Müllfläche nicht ungepflegt erscheinen zu lassen.
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IMRRS 2017, 0271
Wohnraummiete
AG Naumburg, Urteil vom 25.01.2016 - 12 C 270/15
1. Das Vorhalten eines Müllgroßcontainers mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l für lediglich 14 Bewohner verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der umgelegte Kostenanteil für die Mülllenkungsgebühr ist deshalb auf das wirtschaftliche Maß zu reduzieren.
2. Weichen die in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Hauswartkosten von einem regionalen Betriebskostenspiegel ab, ist eine Beweislastumkehr anzunehmen bzw. widerlegbar zu vermuten, dass der Vermieter gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat.
3. Für einen Hauswart, der unstreitig Gartenarbeiten in erheblichem Umfang (hier: Rasenfläche von ca. 230 qm) übernimmt, ist ein Kostenaufschlag von 100 % gegenüber dem regionalen Betriebskostenspiegel vertretbar, aber auch ausreichend.
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IMRRS 2017, 0270
Wohnraummiete
LG Duisburg, Urteil vom 05.07.2016 - 13 S 27/16
1. Wird nach wirksamer Kündigung eine Wohnung weiter genutzt, besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Grundmiete, der ebenso wie die Miete fällig wird. Diese Nutzungsentschädigung kann mit der Kautionsrückzahlung verrechnet werden.
2. Eine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der ausdrückliche Aufrechnungswille eindeutig und klar erkennbar ist.
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IMRRS 2017, 0266
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 18.11.2016 - 7 O 212/16
1. Es besteht eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Diese Regelung ist jedoch nicht anwendbar auf Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Mietet ein Unternehmen möblierte Wohnungen für eine begrenzte Zeit an, um diese seinen Mitarbeitern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit jeweils für begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen, liegt ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache vor. Vorübergehende Dauer meint nicht den Zeitraum (hier: etwa 1 Jahr), sondern vielmehr den Verwendungszweck.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand soll dem Mieterschutz dienen, indem das Gericht in räumlicher Nähe des Mieters zuständig ist, wo dieser sich auskennt und die Beweisführung leichter möglich ist.
4. Fehlt eine Näheverbindung zum Mietobjekt, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Anspruch auf Mietzahlung am Sitz des Mieters zu erfüllen ist, sodass sich auch die Gerichtszuständigkeit danach richtet.
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IMRRS 2017, 0244
Wohnraummiete
OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 5/16
1. Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, insbesondere einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sein.
2. Die Schriftform gilt nur als gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auch aus der von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ergeben.
3. Ein entgegen des Schriftformgebots geschlossener Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann wirksam mit ordentlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.
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IMRRS 2017, 0243
Wohnraummiete
AG Neukölln, Urteil vom 19.12.2016 - 10 C 391/16
1. Ein Mieter muss den Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld dulden, weil dies eine Modernisierungsmaßnahme ist, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht.
2. Die Angst vor einer Mieterhöhung rechtfertigt keine Ablehnung von Modernisierungsmaßnahmen.
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IMRRS 2017, 0242
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 22.11.2016 - 63 S 97/16
1. Die Wärmemenge der Warmwasserversorgungsanlage ist nach der Neufassung der Heizkostenverordnung primär mit einem Wärmezähler zu messen. Nur ausnahmsweise, wenn die Wärmemengenmessung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, soll das Berechnungsverfahren (§ 9 HeizkostenV) angewandt werden.
2. Die verpflichtende Messung mit Wärmezähler gilt nach dem 31.12.2013. Allerdings ergibt die Auslegung, dass auch für vor dem 31.12.2013 liegende Abrechnungszeiträume die Wärmemenge bereits nach der Berechnungsformel (§ 9 abs. 2 HeizkostenV n.F. analog) zu bestimmen ist, wobei es bis zum 31.12.2013 nicht auf einen unzumutbaren Aufwand ankommt.
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IMRRS 2017, 0192
Wohnraummiete
AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 - 5 C 449/16
1. Baumfällkosten zählen doch nicht zu den Kosten der Gartenpflege gem. § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese offenkundig nicht laufend entstehen.
2. Keinesfalls können Baumfällkosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.
3. Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums kommt der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nach und beseitigt einen sonstigen Mangel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.
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IMRRS 2017, 0232
Wohnraummiete
LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 98/15
1. Eine Klausel mit der Begrifflichkeit "RST Schönheiten" ist nicht unbedingt selbsterklärend, aber im Kontext des Mietvertrages zu lesen und mit dem Verständnis- und Erwartungshorizont des Mieters so auszulegen, dass es sich um eine Klausel zu "Schönheits- und Kleinreparaturen" handelt.
2. Eine mietvertragliche Vereinbarung zur Tragung der Schönheitsreparaturverpflichtung durch den Vermieter einerseits und die Einbeziehung der dafür aufzuwendenden Kosten in die Kostenmiete andererseits entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung, für die der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, darf er für diese maximal 8,50 Euro je qm Wohnfläche pro Jahr in die Kostenmiete einbeziehen.
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IMRRS 2017, 0177
Wohnraummiete
LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 178/15
1. Bei einer inhaltlich falschen Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter im laufenden Mietverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht an den Betriebskostenvorauszahlungen zu.
2. Wäremecontractingkosten sind nur umlagefähig, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Contracting ist die gewerbliche Wärmelieferung für Gebäude durch spezialisierte Unternehmen, bei denen der Contractor im Auftrag des Vermieters für den Betrieb der Heizungsanlage und/oder Warmwasseranlage verantwortlich ist. Zum Entgelt der gewerblichen Wärmelieferung zählen nicht nur die reinen Verbrauchskosten, sondern auch die Kosten, die der Wärmelieferant dem Vermieter als bei der Wärmeerzeugung entstanden berechnet, einschließlich kalkulatorischer Kosten, sowie Gewinn.
3. Gartenpflegekosten können auf die Mieter nicht umgelegt werden, wenn die Garten- oder Parkflächen von jedermann genutzt werden können, unabhängig davon, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat. Umfasst das Garten- oder Parkareal mehrere Straßenzüge, fehlt eine Abzäunung des Geländes zu den angrenzenden Straßen und Wegen und können Bewohner anliegender Grundstücke das Gelände ohne weiteres als Abkürzung nutzen, spricht die Gestaltung der Anlage dafür, dass der Eigentümer diese stillschweigend für die Öffentlichkeit gewidmet hat.
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IMRRS 2017, 0211
Wohnraummiete
AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 227 C 18/16
Bei der Beurteilung der Frage, welche Kündigungsschutzklausel-Verordnung Anwendung findet, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an, nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung.
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IMRRS 2017, 0181
Wohnraummiete
LG Köln, Urteil vom 29.07.2016 - 10 S 15/16
1. Soll ein komplettes Haus zunächst renoviert und dann als Generationsunterkunft genutzt werden, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, ohne diesen eine andere Wohnung im Haus anzubieten.
2. Ist bereits klar, dass eine Wohnung künftig durch eine andere Person bewohnt werden soll (hier: Mutter), steht diese Wohnung dem allgemeinen Mietmarkt nicht mehr zur Verfügung.
3. Daran ändert auch eine kurzfristige, befristete Zwischenvermietung an einen dritten Mieter zur finanziellen Entlastung der Übergangszeit nichts. Dies gilt umso mehr, als der ursprüngliche Mieter die Umbaupläne bestreitet und nach Ablauf der Befristung mit einem einvernehmlichen Auszug nicht zu rechnen gewesen wäre.
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IMRRS 2017, 0191
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 08.09.2016 - 422 C 6013/16
1. Einen Mietinteressenten triftt keine vorvertragliche Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Miete aufgrund der §§ 556d ff. in Verbindung mit der Mietpreisbremseverordnung überhöht ist.
2. Es gibt keine Frist, innerhalb der ein Mieter auf eine mögliche Wirkung der "Mietpreisbremse" hinweisen muss. Dementsprechend kann sich der Mieter auch sieben Wochen nach Abschluss des Mietvertrags noch auf die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB berufen.
3. Die §§ 556d ff. BGB finden auch dann Anwendung, wenn der Mietinteressent bereits als Untermieter in der Wohnung gewohnt hat. Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unterscheiden auch nicht danach, ob der Mietvertrag mit oder ohne weitere explizite Verhandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mietzinshöhe zustande kam.
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IMRRS 2017, 0154
Wohnraummiete
AG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2017 - 2 C 1353/16
1. Wird die Sichtprüfung von Gasleitungen durch den Vermieter entsprechend der Empfehlung der TRGI 2008 im zweijährigen Turnus durchgeführt, verstößt dies nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
2. Die durch die Überprüfung der Gasleitungen entstehenden Kosten sind auf den Mieter als Betriebskosten umlegbar.
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IMRRS 2017, 0175
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 12.10.2016 - 5 C 72/16
1. Ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, gehört unstreitig zur Mietsache.
2. Nutzen die Mieter den Wasserhahn jedoch überwiegend, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
3. Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.
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IMRRS 2017, 0171
Wohnraummiete
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016 - 5 T 275/16
Bestehen bei Abschluss eines Mietvertrags erhebliche Ehedifferenzen, begründet alleine dieser Umstand kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters, weil er einen künftigen Eigenbedarf hätte in Erwägung ziehen müssen.*)
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IMRRS 2017, 0170
Wohnraummiete
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016 - 5 S 141/16
1. Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.*)
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter an mehreren Zahlungsterminen mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug gekommen ist. Dabei sind Betriebskostennachzahlungen nicht einzurechnen, weil diese keine periodisch zu erbringende Mietrate sind, sondern erst nach jährlicher Abrechnung feststehen.
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IMRRS 2017, 0168
Mietrecht
LG Dresden, Urteil vom 21.12.2016 - 4 S 304/16
1. Mehrere Strafanzeigen ehrverletzenden und verleumderischen Inhalts gegenüber dem Vermieter rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Mieter, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
2. Mahnt der Vermieter allerdings ein entsprechendes Mietverhalten ab, ist er mit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung und auch mit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, wenn diese lediglich auf das bereits abgemahnte Verhalten gestützt wird, ohne dass dem Mieter zwischenzeitlich ein neues Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Insofern "verbraucht" die Abmahnung die Kündigung.
3. Eine rügelose Hinnahme einer Vertragsverletzung über mehr als fünf Monate stellt im Regelfall einen Umstand dar, der die Erheblichkeit einer Vertragsverletzung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.
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IMRRS 2017, 0161
Wohnraummiete
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2016 - 2 U 19/16
1. Ein Unternehmen handelt nicht gewerblich, wenn es für seine Angestellten Wohnungen anmietet, um ihnen diese zu den gleichen Konditionen weiterzuvermieten. Es liegt keine Gewinnerzielungsabsicht durch die Weitervermietung vor.
2. Bei Weitervermietung einer gewerblich angemieteten Wohnung als Werkswohnung für einen Arbeitnehmer des Hauptmieters kann die gesetzliche Regelung über gewerbliche Zwischenvermietung bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anwendbar sein, wenn der Hauptmieter die Wohnung zu marktgerechten Bedingungen weitervermietet hat und davon ausgegangen werden kann, der Eigentümer hätte die Wohnung zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet.*)
3. Erfolgte die Zwischenvermietung im Interesse des Arbeitgebers und ist anzunehmen, dass der Hauptmieter auch unmittelbar an den Arbeitnehmer vermietet hätte, tritt der Hauptvermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in das mit dem Arbeitnehmer bestehende Untermietverhältnis ein.
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IMRRS 2017, 0165
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16
Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.*)
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IMRRS 2017, 0134
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14
1. Das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb ist, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es muss jedem einleuchten, dass dies gefährlich ist und leicht zu einer Explosion führen kann.
2. Ein stillschweigend erklärter Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist zugunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Ein weitergehender Regressverzicht entspricht nicht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages. Bei Mehrfachversicherung ist der Mieter nur in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten.
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IMRRS 2017, 0158
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - VIII ZR 178/16
1. In einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
2. § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann.
3. Die der Berechnung der Beschwer zu Grunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
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IMRRS 2017, 0156
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 07.09.2016 - 65 S 315/15
1. Wird der ursprünglich vorhandene Fliesenboden der Terrasse durch einen Bankiraiboden ersetzt, stellt dies eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache dar. Wurde eine konkrete Bodenbeschaffenheit nicht vertraglich vereinbart, darf der Mieter davon ausgehen, dass der Zustand bei Vertragsschluss als vertragsgemäß gilt. Wesentliche Veränderungen muss der Mieter nicht hinnehmen.
2. Ein Anspruch des Mieters auf Vergrößerung der Terrassengrundfläche besteht nicht, wenn der Mangel der Mietsache nicht hinreichend dargestellt und bewiesen wurde.
3. Instandhaltung ist eine auf die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung des Vermieters während der gesamten Mietzeit, die deshalb während des Vertragsverhältnisses nicht verjähren kann. Die Pflicht, die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand zu halten, entsteht während des Mietverhältnisses immer wieder neu. Dies gilt auch, soweit die Verpflichtung darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen.
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IMRRS 2017, 0155
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 25.09.2015 - 65 S 193/15
1. Verfügt eine etwa 80 m² große Wohnung bereits über einen Nordbalkon, der Platz bietet für einen Tisch mit vier Sitzgelegenheiten, ist die Freifläche im Außenbereich zwar nicht großzügig, aber ausreichend.
2. Ob der Anbau eines weiteren Balkons auf der Südseite als Modernisierungsmaßnahme von den Mietern geduldet werden muss, ist durch Abwägung aller Vor- und Nachteile, die mit der Errichtung eines Zweitbalkons einhergehen, zu ermitteln.
3. Hat der Einbau eines Zweitbalkons im Hinterhof mit Blick auf ein Restaurantabluftrohr und den Müllplatz zur Folge, dass die Sitzgelegenheit in der Küche wegfällt, weil dort die Zugangstür eingebaut werden müsste, führt diese Baumaßnahme letztlich zu keiner relevanten Wohnwerterhöhung.
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IMRRS 2017, 0157
Wohnraummiete
AG Nördlingen, Urteil vom 27.01.2017 - 2 C 799/14
1. Eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB muss, wenn sie nicht in Teilabschnitte aufgegliedert ist, komplett abgeschlossen sein. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 559 Abs. 1, 559b Abs. 1 BGB ist dann unwirksam, wenn die Modernisierungsmaßnahme z. B. auch durch unzureichende Bauausführung - selbst in geringem Umfang (hier: 5-8%) - noch nicht gänzlich abgeschlossen ist.*)
2. Rest- oder Gewährleistungsarbeiten von parallel durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen stehen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen.*)
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