Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5053 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0020
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 S 1731/15
1. Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit der Angabe von drei Vergleichswohnungen im selben Mietobjekt begründet, ist es in der Regel äußerst unwahrscheinlich, dass diese die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegeln. Der im Mietspiegel abgebildete Querschnitt stellt eine bessere Informationsquelle dar.
2. Ein einfacher Mietspiegel ist zwar kein förmliches Beweismittel, er ist aber dennoch vor Gericht verwendbar. Für den Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete kommt ihm Indizwirkung zu.
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IMRRS 2016, 0002
Wohnraummietrecht
AG Bremen, Urteil vom 05.02.2015 - 9 C 0515/14
Eine Mietzinsvereinbarung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem unwirksamen Mietanhebungsverlangen steht, ist unwirksam.*)
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Online seit 2015
IMRRS 2015, 1517
Wohnraummietrecht
LG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2015 - 10 S 112/15
Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen wurde.*)
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IMRRS 2015, 1507
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
AG Bremen, Urteil vom 12.11.2015 - 9 C 155/15
1. Der Vermieter muss im Räumungsprozess nach Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu den behaupteten Nachteilen hinreichend substantiiert vortragen.*)
2. Die Behauptung, dass die gewählte Verwertungsart von der finanzierenden Bank diktiert worden sei, ist für sich genommen unbeachtlich.*)
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IMRRS 2015, 1501
Wohnraummietrecht
LG Wuppertal, Urteil vom 05.11.2015 - 9 S 69/15
Keine konkludente Mietvertragsaufhebung durch vorzeitige Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe.*)
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IMRRS 2015, 1485
Wohnraummietrecht
LG München I, Urteil vom 22.10.2014 - 14 S 3661/14
1. Zu den Anforderungen an eine Parteieinvernahme.*)
2. Das wiederholte verbotswidrige Parken eines Mieters in einer Grundstückseinfahrt kann im Einzelfall nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn es sich nur um jeweils kurzzeitige Verstöße handelt und es zu keiner Behinderung anderer Anwohner kommt.*)
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IMRRS 2015, 1499
Wohnraummietrecht
AG Köln, Urteil vom 15.06.2013 - 226 C 50/12
1. Eine Verwirkung setzt ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraus.
2. Sind seit der Abrechnung der Betriebskosten bis zur Beantragung des Mahnbescheids bzgl. der Nachzahlungen mehr als drei Jahre vergangen, so liegt das Zeitmoment vor.
3. Reagiert der Vermieter auf Schreiben des Mieters, in denen um Klärung bezüglich einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung gebeten wird, in der Folgezeit nicht, ist auch das Umstandsmoment gegeben, da durch ein solches Verhalten des Vermieters bei dem Mieter der Eindruck entstehen darf, dass der Vermieter die Forderung aus der monierten Abrechnung nicht weiterverfolgen wird.
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IMRRS 2015, 1498
Wohnraummietrecht
BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 Rz. 10, 13 m.w.N., IMR 2009, 334). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.*)
2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist.*)
IMRRS 2015, 1481
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 - 65 S 175/15
Kann ein Balkon aufgrund von entgegenstehenden rechtlichen Gründen (hier: Denkmalschutz) oder tatsächlichen Gegebenheiten gar nicht gebaut werden, entfällt das wohnwertmindernde Merkmal "kein Balkon".
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IMRRS 2015, 1459
Wohnraummietrecht
AG München, Urteil vom 19.03.2015 - 412 C 29251/14
1. Der von der Mieterin gegenüber Dritten erhobene Vorwurf, der Vermieter habe sie sexuell belästigt, stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
2. In formeller Hinsicht genügt eine fristlose Kündigung den Anforderungen an das Begründungserfordernis des § 569 Abs. 4 BGB, wenn nur die Kerntatsachen genannt werden. Ergänzungstatsachen, wie der genaue Ort und Zeitpunkt der Verleumdungen, müssen nicht bereits in der Kündigung genannt werden.
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IMRRS 2015, 1455
Wohnraummietrecht
AG Dortmund, Urteil vom 15.09.2015 - 425 C 1223/15
1. Der Vermieter hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten bei von ihm zu vergebenden Aufträgen, dabei trifft ihn auch eine Preisermittlungspflicht.
2. Der Vermieter muss sich bemühen, einen günstigen Vertrag abzuschließen. Dazu muss er sich zunächst einen Marktüberblick verschaffen und Vergleiche anstellen. Er darf sich bereits im Normalfall nicht auf die Einholung des einzelnen Angebots beschränken. Bei größeren Verwaltern und Vermietern ihrer Wohnungen sind die Anforderungen umso höher.
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IMRRS 2015, 1453
Wohnraummietrecht
AG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - 217 C 218/13
Stellt sich in der Beweisaufnahme heraus, dass nicht der Mieter, sondern dessen ebenfalls in der Wohnung wohnender Sohn Urheber der behaupteten Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen sein soll, ist die Kündigung gegenüber dem Mieter unwirksam.
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IMRRS 2015, 1452
Wohnraummietrecht
AG Münster, Urteil vom 31.07.2015 - 55 C 1325/15
1. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten sind die üblicherweise zu erbringenden Dienstleistungen einer Hausverwaltung. Die damit verbundenen Tätigkeiten stellen daher keinen erheblich zusätzlichen Arbeitsaufwand dar.
2. Die Bearbeitung von Mietverträgen und Einholung persönlicher Daten, wie eine Selbstauskunft oder ein Gehaltsnachweis ist gerade eine zentrale Aufgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen, die die Hausverwaltung für die Vermieterin ausgeführt hat. Die Kosten hierfür dürfen nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
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IMRRS 2015, 1430
Wohnraummietrecht
AG Homburg, Urteil vom 07.10.2014 - 23 C 120/14
Eine insolvenzsichere Anlage der Mietkaution liegt nicht vor bei Anlage der Kaution auf einem auf den Vermieter lautenden Sparbuch ohne Kenntlichmachung, dass es sich um ein Kautionskonto handelt.
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IMRRS 2015, 1420
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 04.11.2015 - 65 S 318/15
1. Die systematische Vermarktung einer untervermieteten Wohnung durch den Untermieter ist von der dem Hauptvermieter erteilten Untervermietungserlaubnis nicht umfasst. Dies gilt erst recht, wenn der Untermieter die weitere Untervermietung dazu nutzt, in betrügerischer Weise Kautionszahlungen von Mietinteressenten zu erlangen.
2. Der Mieter kann sich auch bei bestehender Untervermietungserlaubnis nicht auf Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens seines Untermieters berufen.
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IMRRS 2015, 1456
Wohnraummietrecht
AG Köln, Urteil vom 04.06.2013 - 205 C 592/12
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurde oder geändert worden sind.
2. Die dafür verwandten Wohnwertmerkmale sind abschließend. Es ist unzulässig, andere Merkmale - etwa den Verwaltungsaufwand oder in der Person des Mieters liegende Umstände - zu berücksichtigen.
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IMRRS 2015, 1427
Wohnraummietrecht
LG Siegen, Urteil vom 12.05.2015 - 1 S 121/11
1. Bei einem Einrohrheizungssystem wird ein erheblicher Teil der Wärme wegen der systembedingten höheren Vorlauftemperaturen nicht über die Heizkörper, sondern über das Rohrleitungssystem abgegeben. Die über die ungedämmten Heizungsrohre abgegebene Wärme wird von den Heizkostenverteilern nicht als Verbrauchseinheit erfasst.
2. Mieter der Wohnungen, welche einen über die als Rohrwärme abgegebenen hinausgehenden Wärmebedarf haben, werden gegenüber Mietern, die ihre Wohnung lediglich über die Heizungsrohre beheizen lassen können, benachteiligt.
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IMRRS 2015, 1434
Wohnraummiete
AG Köln, Urteil vom 16.07.2015 - 226 C 49/12
1. Eine Verwirkung setzt ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraus.
2. Sind seit der Abrechnung der Betriebskosten bis zur Beantragung des Mahnbescheids bzgl. der Nachzahlungen mehr als drei Jahre vergangen, so liegt das Zeitmoment vor.
3. Reagiert der Vermieter auf Schreiben des Mieters, in denen um Klärung bezüglich einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung gebeten wird, in der Folgezeit nicht, ist auch das Umstandsmoment gegeben, da durch ein solches Verhalten des Vermieters bei dem Mieter der Eindruck entstehen darf, dass der Vermieter die Forderung aus der monierten Abrechnung nicht weiterverfolgen wird.
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IMRRS 2015, 1422
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 03.07.2015 - 63 S 305/14
Übt ein Mieter das Zurückbehaltungsrecht aus, weil der Vermieter die Erteilung der Nebenkostenabrechnung unterlässt, so kommt er mit den Mietzahlungen nicht in Verzug. Voraussetzung ist allerdings, dass das Recht vor oder spätestens mit Eintritt des Verzugs erklärt werde.
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IMRRS 2015, 1419
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - VIII ZR 76/15
1. Die gesetzliche Regelung in § 559b Abs. 2 BGB a.F. unterscheidet nicht danach, ob eine Modernisierungsankündigung ganz unterblieben ist oder nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob die spätere tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als zehn Prozent übersteigt. In allen vom Gesetz genannten Fällen ist daher die Wirksamkeit der gesamten Mieterhöhung um sechs Monate hinausgeschoben.
2. Bei einer Überschreitung der angekündigten Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent wird die Mieterhöhung insgesamt erst zu einem um sechs Monate hinausgeschobenen Zeitpunkt wirksam.
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IMRRS 2015, 1399
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 08.07.2015 - 65 S 281/14
1. Würde der Mieter eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erleben und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretieren, so dass mit einer schweren und anhaltenden depressiven Störung gerechnet werden muss, die mit Grübeleien, anhaltender Antriebs- und Interesselosigkeit, sozialem Rückzug, Scham, Verbitterung und resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden ist, liegt eine nicht zu rechtfertigende Härte vor, hinter der das berechtigte Eigenbedarfsinteresse zurücktreten muss.
2. Zur Frage, inwieweit die Einschätzungen eines psychiatrischen Gutachters über die gesundheitlichen Folgen einer Räumung für den Mieter dessen eigene und trotz Suggestion durch den Gutachter gegenteilig gebliebenen Einschätzungen überlagern können.
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IMRRS 2015, 1398
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 13.05.2015 - 18 S 140/14
Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache dar.
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IMRRS 2015, 1393
Mietrecht
AG Norderstedt, Urteil vom 25.02.2015 - 44 C 130/14
Eine wirksame Mieterhöhung setzt voraus, dass in ihr die vom Vermieter verlangte Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet wird. Die Berechnung des Erhöhungsbetrags richtet sich nach der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten der angekündigten und durchgeführten Baumaßnahmen. Die Berechnung des Mieterhöhungsbetrags ist für die Mieter nur nachvollziehbar, wenn der Abzug der Kosten für die Staffelgeschosse von den Gesamtkosten der baulichen Maßnahmen angegeben wird.
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IMRRS 2015, 1392
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 30.09.2015 - 65 S 240/15
Eine Modernisierungsmieterhöhung ist unwirksam, wenn sie auf einer doppelten Berücksichtigung der Modernisierung beruht (hier im Rahmen der Erhöhungserklärung und des Mieterhöhungsverlangens).
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IMRRS 2015, 1385
Zwangsvollstreckung
AG Wiesbaden, Urteil vom 21.05.2015 - 92 C 1677/15
Voraussetzung für den Erlass einer Räumungsverfügung gegen einen Dritten gemäß § 940a Abs. 2 ZPO ist, dass der Dritte Besitzer der Wohnung ist. Nach herrschender Meinung besteht ein selbständiges Besitzrecht weder des minderjährigen noch des volljährigen Kindes eines Mieters.
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IMRRS 2015, 0840
Wohnraummietrecht
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.06.2014 - 8 C 99/14
Ausländische Mieter, die aufgrund ihrer schweren Behinderung ihre Wohnung kaum verlassen können, haben ein besonders hohes Informationsbedürfnis. Hierauf müssen Vermieter im Rahmen der Interessenabwägung Rücksicht nehmen.
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IMRRS 2015, 0813
Wohnraummietrecht
AG Gießen, Urteil vom 21.08.2014 - 48 C 73/14
1. Eine Klausel im Mietvertrag über Schönheitsreparaturen kann trotz Verwendung von einer einschränkenden Formulierung wie "im Allgemeinen ..." eine unwirksame starre Fristenregelung darstellen.
2. Darüber hinaus sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, die Renovierungsfristen von drei Jahren für Küchen, Bäder/Duschen, fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sowie sieben Jahre für alle anderen Nebenräume vorsehen.
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IMRRS 2015, 1394
Wohnraummietrecht
LG Halle, Urteil vom 03.03.2014 - 3 S 21/13
1. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Vermieters gegen den Mieter gemäß § 541 BGB verjähren nicht in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.
2. Nach Eintritt der Verjährung des Unterlassungsanspruchs muss der Mieter aber eine Beseitigung einer Parabolantenne durch den Vermieter auf dessen Kosten weiter dulden.
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IMRRS 2015, 1383
Wohnraummietrecht
AG Köpenick, Urteil vom 23.06.2015 - 7 C 71/15
Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass auf der letzten Seite eines Formularmietvertrages eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geregelt ist, zumal wenn die verlängerte Frist nicht drucktechnisch hervorgehoben wird. Eine derartige Klausel wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
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IMRRS 2015, 1374
Wohnraummietrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2015 - 2-17 S 51/14
Täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften belastet den Mieter nicht überobligatorisch.
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IMRRS 2015, 1390
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2007 - 67 S 239/06
1. Als Kosten der Hausreinigung sind auch die Kosten für den Mattenreinigungsservice einer Dienstleistungsfirma umlegbar, da die im Hausflur ausgelegten Fußmatten die Verschmutzung des Treppenhauses verringern.
2. Die im Berliner Mietspiegel veröffentlichte Betriebskostenübersicht ist nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit angesetzter Betriebskosten zu widerlegen.
3. Die Kosten des Eichservice für die Wasserzähler sind nach der Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Zähler zu verteilen.
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IMRRS 2015, 1389
Wohnraummietrecht
AG Spandau, Urteil vom 11.11.2014 - 12 C 133/14
1. Mieter dürfen in ihren Wohnungen nicht ohne Weiteres wilde Tiere (hier: Igel) halten.
2. Sofern diese Art der Tierhaltung nicht explizit im Mietvertrag vereinbart worden ist, hat der Vermieter das Recht, eine Abmahnung auszusprechen und bei Missachtung dieser eine sofortige und fristlose Kündigung geltend zu machen.
3. Igel sind keine Haus-, sondern Wildtiere.
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IMRRS 2015, 1364
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2015 - 63 S 376/14
Ein Mieter muss unter Umständen dulden, dass sein Vermieter die Gasetagenheizung durch einen Fernwärmeanschluss ersetzt. Diese Arbeiten stellen Erhaltungsmaßnahmen dar, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem ursprünglichen wirtschaftlichen Bestand erforderlich sind.
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IMRRS 2015, 1349
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 10.03.2015 - 63 S 330/14
Eine Mieterhöhung nach vorausgegangenen Modernisierungen ist nur dann teilbar, wenn die Modernisierungsarbeiten trennbar sind und zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertiggestellt wurden, da nur der Mieter, der von den Maßnahmen bereits profitiert, hierfür auch die anteilige Mieterhöhung schuldet.
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IMRRS 2015, 1351
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2015 - 63 S 246/14
1. Bei Umstellung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten ("Wärmecontracting") kann der Vermieter die zusätzlichen Kosten des Wärmecontractings nur umlegen, wenn der Mieter zustimmt oder die Umstellung im Mietvertrag vereinbart ist.
2. Der Vermieter darf nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist Betriebskosten aus einer erst später erfolgten inhaltlichen Korrektur nachfordern, soweit die Nachforderung aus einer fristgemäß vorgelegten - aber unwirksamen - Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschritten wird.
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IMRRS 2015, 1346
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
LG Berlin, Beschluss vom 23.12.2014 - 65 S 415/14
Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren.
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IMRRS 2015, 1362
Wohnraummietrecht
LG Dortmund, Beschluss vom 20.10.2015 - 11 S 124/14
1. Bei dem Dortmunder Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB.
2. Die Einordnung innerhalb der Spanne eines Mietspiegels ist eine normative Bewertung, die der Mietspiegel nicht vornehmen kann, da er eine abstrakte generelle Datenbasis darstellt, in die jede Wohnung eingeordnet werden muss. Innerhalb der Eingruppierung muss der Tatrichter dann alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssätze und Denkgesetze beachten.
3. Ein im oberen Bereich des zulässigen Rahmens liegender Mietzins kann nur verlangt werden, wenn die Wohnwertmerkmale (Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) als überdurchschnittlich eingeordnet werden können.
4. Wohnungen können in den Fällen, in denen der Vermieter im Rahmen von Wärme-Contracting die Heizung nicht selbst betreibt, entsprechend des im Mietspiegels für Fernwärme gemachten Abschlags oder unterhalb des Medians in die Mietspiegelspanne eingruppiert werden.
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IMRRS 2015, 1361
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
LG Dortmund, Beschluss vom 24.03.2015 - 11 S 124/14
1. Bei dem Dortmunder Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB.
2. Die Einordnung innerhalb der Spanne eines Mietspiegels ist eine normative Bewertung, die der Mietspiegel nicht vornehmen kann, da er eine abstrakte generelle Datenbasis darstellt, in die jede Wohnung eingeordnet werden muss. Innerhalb der Eingruppierung muss der Tatrichter dann alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssätze und Denkgesetze beachten.
3. Ein im oberen Bereich des zulässigen Rahmens liegender Mietzins kann nur verlangt werden, wenn die Wohnwertmerkmale (Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) als überdurchschnittlich eingeordnet werden können.
4. Wohnungen können in den Fällen, in denen der Vermieter im Rahmen von Wärme-Contracting die Heizung nicht selbst betreibt, entsprechend des im Mietspiegels für Fernwärme gemachten Abschlags oder unterhalb des Medians in die Mietspiegelspanne eingruppiert werden.
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IMRRS 2015, 1347
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 - 63 S 230/14
Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren können zur Kündigung berechtigen.
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IMRRS 2015, 1353
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 10.04.2015 - 65 S 476/14
1. Kann ein Mieter einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nur nach Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit einem Dritten nutzen, liegt insoweit kein wohnwerterhöhendes Merkmal nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 vor.
2. Bei Lage der Wohnung im Seitenflügel oder Quergebäude und Randmaßen von 13,50 x 18,00 m eines rundherum geschlossenen Innenhofs liegt das Negativmerkmal einer verdichteten Bebauung vor.
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IMRRS 2015, 1352
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 26.06.2015 - 63 S 383/14
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die jeweils zulässige Kostenmiete zu zahlen habe, kann ein teilweiser Mietverzicht des Vermieters jedenfalls nach längerer Mietdauer einseitig widerrufen werden, da es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, dauerhaft an die Gewährung einer freiwilligen Subvention gebunden zu sein.
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IMRRS 2015, 1335
Wohnraummietrecht
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 01.10.2014 - 813a C 69/14
Die Mitteilung des Mitmieters, der Vermieter möge Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, ihm an seine neue Adresse zusenden, weil mit einer Empfangsvollmacht für die Mitmieterin kein Einverständnis mehr bestehe, beinhaltet den Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Empfangsvollmacht.
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IMRRS 2015, 1314
Wohnraummietrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2014 - 2-11 S 240/14
1. Wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zu der angemieteten Wohnung große Brachflächen vorhanden und zum Teil schon Baumaßnahmen erfolgt waren, muss der Mieter aufgrund der Gesamtumstände beim Vertragsabschluss mit weiteren Baumaßnahmen rechnen.
2. Die von einer Großbaustelle ausgehenden Lärm- und Staubbeeinträchtigungen sind dann kein Umweltmangel, sondern als vertragsgemäß hinzunehmen.
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IMRRS 2015, 1324
Wohnraummietrecht
AG Charlottenburg, Urteil vom 05.10.2015 - 237 C 199/15
1. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung muss die Mieter in die Lage versetzen zu erkennen, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen soll. Dies ist nur möglich, wenn konkrete, nachvollziehbare Angaben zur derzeitigen energetischen Beschaffenheit des Gebäudes gemacht werden.
2. Die Energieeinsparung muss ferner nachhaltig, also nicht nur geringfügig, sein.
3. Die Unwirtschaftlichkeit einer beabsichtigten Maßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB, so dass eine Duldungspflicht für die Mieter nicht besteht.
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IMRRS 2015, 1316
Wohnraummiete
AG Charlottenburg, Urteil vom 04.06.2015 - 210 C 42/15
1. Gehört laut Mietvertrag eine Kammer zur Wohnung, besteht das wohnwerterhöhende Merkmal "Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung", selbst wenn der Abstellraum durch Umbaumaßnahmen des Mieters beseitigt worden sein sollte.
2. Gehen die Abnutzungserscheinungen im Treppenhaus über die üblichen Gebrauchsspuren nicht hinaus, so besteht bei entsprechender Ausstattung das wohnwerterhöhende Merkmal "repräsentativer/s oder hochwertig sanierter/s Eingangsbereich/Treppenhaus" weiter.
IMRRS 2015, 1322
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 07.10.2015 - VIII ZR 247/14
Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.*)
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IMRRS 2015, 1313
Wohnraummietrecht
LG Itzehoe, Urteil vom 27.02.2015 - 9 S 89/13
1. Die Einstellung bereinigter und damit unvollständiger Gesamtkosten in die Betriebskostenabrechnung stellt keinen formellen Abrechnungsmangel dar (Abweichung von BGH, IMR 2007, 105; Anlehnung an BGH, IMR 2014, 228).*)
2. Zur formellen Wirksamkeit der Abrechnung über die verbrauchsabhängigen "kalten" Betriebskostenarten, namentlich die Kosten des (Kalt-)Wassers, ist die Angabe der ermittelten Verbräuche nicht erforderlich.*)
3. Der Vermieter darf ein Umlageausfallwagnis als sonstige Nebenleistung (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 SHWoFG) geltend machen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage noch die Neubaumietenverordnung (NMV 1970) gegolten hat.*)
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IMRRS 2015, 1312
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 07.05.2015 - 67 S 117/14
1. Bei einer abgewiesenen Räumungsklage unterfallen verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen zu dem vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf dem Verbot der reformatio in peius gemäß § 528 Satz 2 ZPO im Falle einer nur vom Vermieter eingelegten Berufung zumindest dann nicht, wenn die Klage sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils einschränkungslos abgewiesen wurde.*)
2. Vom Mieter behauptete und dem Vermieter bestrittene gesundheitliche Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB erfordern im Falle ihrer Erheblichkeit grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht nicht über die - den Parteien vorab bekannt gemachte und im Urteil im Einzelnen darzulegende - medizinische Sachkunde verfügt.*)
3. Zur Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer räumungsbedingten Suizidgefährdung des Mieters und nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vermieters und seiner Familie bei Fortbestand ihrer derzeitigen Wohnverhältnisse.*)
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IMRRS 2015, 1293
Wohnraummietrecht
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 - 21 S 48/14
Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen.
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IMRRS 2015, 1318
Insolvenz & Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 300/14
Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 = IMRRS 2003, 1103; vom 09.03.2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596 = IMRRS 2005, 1688).*)
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