Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5084 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0864
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 63 S 369/14
1. Hat der Mieter mit Wissen des Vorvermieters seine Wohnung längere Zeit als Geschäftsadresse genutzt, ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter wirksam, wenn der Mieter zeitnah eine Änderung seiner Geschäftsadresse beurkunden lässt und die äußerlichen Hinweise vom Briefkasten beseitigt.
2. Eine per E-Mail erklärte Kündigung wahrt nicht die Schriftform.
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IMRRS 2015, 0871
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 18 S 411/13
1. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Mieterhöhung, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten war.
2. Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel. Die Kritik an der Wohnungseinstufung ist nicht geeignet, den Status des Mietspiegels in Frage zu stellen.
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IMRRS 2015, 0863
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 63 S 257/14
1. Die Modernisierungsankündigung muss noch keine Informationen zum Inhalt haben, die potenzielle, aber noch nicht erhobene Härteeinwände des Mieters beeinträchtigen.
2. Bei der geplanten Modernisierung einer Heizungsanlage ist es nicht erforderlich, im Modernisierungsankündigungsschreiben gesondert darauf hinzuweisen, dass die Wohnung während der winterlichen Bauphase mit einer Ersatzheizung ausgestattet wird.
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IMRRS 2015, 0856
Wohnraummietrecht
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.02.2015 - 235 C 399/14
Die Möglichkeit, ohne vertragliche Nutzung mit Dritten kostenlos die Grundprogramme empfangen zu können, reicht aus, das positive Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandanschluss" nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel als vorhanden anzunehmen.
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IMRRS 2015, 0852
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14
1. Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07, IMR 2009, 188 = NJW 2009, 2059 Rz. 11 m.w.N.; vom 13.06. 2012 - VIII ZR 356/11, Rz. 10, IMR 2010, 1000 - nur online; Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rz. 3).*)
2. Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, a.a.O.).*)
3. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rz. 9; vom 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rz. 18; vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rz. 22; vom 22.04. 2015 - IV ZR 504/14, Rz. 15).*)
4. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11.10.2000 - VIII ZR 276/99, Rz. 18; vom 20.09.2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rz. 22; Beschluss vom 19.09.2006 - X ZR 49/05, Rz. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.*)
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IMRRS 2015, 0826
Wohnraummietrecht
AG Aachen, Urteil vom 26.03.2014 - 110 C 176/13
Trägt der Vermieter vor, der Mieter habe in den Vorjahren gleichartige Nebenkostenabrechnungen mit entsprechenden Rechenschritten erhalten, ohne diese zu beanstanden, kann sich daraus kein Recht ableiten, bei der Rechnungserstellung auf die Offenlegung von Rechenschritten zur Bildung des zu verteilenden Gesamtbetrags zu verzichten.
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IMRRS 2015, 0822
Wohnraummietrecht
LG Potsdam, Urteil vom 27.02.2015 - 13 S 46/14
Versäumt der Vermieter für die Umnutzung der Mieträume von einer gewerblichen Nutzung in eine Wohnraumnutzung eine nach der Bauordnung erforderliche Genehmigung zu beantragen und muss der Mieter infolgedessen in eine neue Wohnung ziehen, macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig.
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IMRRS 2015, 0821
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2015 - 65 S 477/14
Für das Vorliegen eines Mietmangels in Gestalt einer Flächenabweichung kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Mietfläche vereinbart wurde. Sofern der Vermieter keine entsprechende Beschaffenheitsangabe in Bezug auf die Mietfläche abgeben möchte, muss er dies im Vertrag eindeutig durch einen entsprechenden Nachsatz zu Ausdruck bringen. Darüber hinaus stellt, wenn im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben worden ist, eine Abweichung von mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar.
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IMRRS 2015, 0839
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse ist aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erst nach Erschöpfung des Zivilrechtswegs möglich.
2. D. h. ein Vermieter muss zunächst einen neuen Mietvertrag mit einer über der Mietpreisbremse liegenden Miete abschließen und versuchen, diese Miete vor den ordentlichen Gereichten durch alle Instanzen erfolgreich einzuklagen.
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IMRRS 2015, 0834
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
AG Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2015 - 42 C 734/15
Fordert der Vermieter die Zustimmung und Zahlung einen erhöhten Mietzins, ist bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung anzusehen.
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IMRRS 2015, 0788
Wohnraummietrecht
AG Chemnitz, Urteil vom 30.08.2013 - 18 C 1977/11
1. Erstellt der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nicht, steht dem Wohnraummieter diesem gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht insbesondere an der laufenden Miete (Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung) in Höhe von maximal der noch nicht abgerechneten Betriebskostenvorauszahlungen zu.
2. Die Verurteilung von Mietzahlungen bei mangelnder Betriebskostenabrechnung erfolgt Zug-um-Zug gegen Erstellung der konkreten Betriebskostenabrechnung.
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IMRRS 2015, 0820
Wohnraummietrecht
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.02.2015 - 7 C 43/14
1. Bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache (hier: Wohnung im 2. OG), wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.
2. Das wohnwerterhöhende Merkmal "Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind (im Anschluss an LG Berlin, Urt. v. 25.11.2014, 67 S 365/14).
3. Ein älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses.
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IMRRS 2015, 0836
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 216/14
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.*)
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IMRRS 2015, 0830
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
LG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015 - 13 S 154/14
Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen.*)
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IMRRS 2015, 0810
Wohnraummietrecht
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 20.09.2013 - 24 C 25/13
Die Klausel eines Mietvertrags, wonach der Mieter nicht berechtigt ist, bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen "Ausführungsart" - beispielsweise vom Farbton des Wand- oder Deckenanstrichs oder von einer anderen Tapetenart - abzuweichen, ist unwirksam.
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IMRRS 2015, 0829
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.*)
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IMRRS 2015, 0811
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
AG Köpenick, Urteil vom 21.10.2014 - 7 C 84/14
Die Vermieterstellung ergibt sich primär aus dem Vertragsrubrum sowie der Unterschrift auf Vermieterseite. Der Zusatz "Haus-" oder "Grundstücksverwaltung" begründet nicht die Vermutung eines Handeln in fremden Names.
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IMRRS 2015, 0809
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
AG Tübingen, Urteil vom 05.06.2015 - 2 C 1095/14
Verlangt die Versicherung vom Vermieter mindestens einmal jährlich eine fachgerechte Wartung der Warnmelder in sämtlichen Wohnungen/Räumen, ist der Mieter, auch wenn er die Wohnung bereits ordnungsgemäß mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, zur Duldung der Installation einheitlicher Geräte durch den Vermieter verpflichtet.
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IMRRS 2015, 0796
Wohnraummietrecht
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.09.2014 - 25 C 219/13
Ein über Monate andauernder, ständiger Lärm tagsüber, aber auch in den Abend- und Nachtstunden, teilweise mit Klingeln bei den Nachbarn, stellt, auch im Falle eines schuldunfähigen Verursachers, eine unzumutbare und dauerhafte Störung des Hausfriedens dar, der zur fristlosen Kündigung berechtigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Belange des Vermieters, des Mieters und anderer Mieter ist allerdings unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Grundgesetzes zu beachten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist.
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IMRRS 2015, 0776
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 09.02.2015 - 67 S 299/14
1. Der Berliner Mietspiegel 2013 knüpft für das wohnwerterhöhende Merkmal eines großen und geräumigen Balkon an eine Grundfläche von mehr als 4 qm an.
2. Für das wohnwerterhöhende Merkmal der Modernisierung der Heizungsanlage sind später eingetretene Veränderungen im Rahmen der Versorgung und der Eigentumsverhältnisse bezüglich der Anlage unbeachtlich.
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IMRRS 2015, 0775
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2015 - 67 S 241/14
Die Miete ist grundsätzlich aus Grundmiete und Betriebskosten zusammengesetzt, einer weiteren Vereinbarung bedarf es nicht.
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IMRRS 2015, 0767
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 09.04.2015 - 67 S 28/15
1. Zur Auslegung einer - befristeten - Untermieterlaubnis.*)
2. Eine in ihrem Kündigungsvorwurf einschlägige Vermieterkündigung erfüllt auch im Falle ihrer materiellen Unwirksamkeit die Funktion einer konkludenten Abmahnung.*)
3. Nach Ablauf einer befristeten Untermieterlaubnis muss der Mieter, der keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Untermieterlaubnis hat, unverzüglich alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche tun, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und den Auszug des Untermieters herbeizuführen. Die fortdauernde Untätigkeit des Mieters stellt insbesondere nach erfolgter Abmahnung eine schwere Pflichtverletzung dar.*)
4. Ein zur anteiligen Gebrauchsüberlassung berechtigendes Interesse besteht gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, wenn der Mieter neben der angemieteten Wohnung eine weitere in derselben Stadt belegene Wohnung in nicht unerheblichem Ausmaß zu Wohnzwecken nutzt und der Untermieter nicht nur in der vom Mieter angemieteten Wohnung, sondern auch an zwei weiteren Orten wohnhaft ist.*)
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IMRRS 2015, 0744
Wohnraummietrecht
AG Wedding, Urteil vom 10.02.2015 - 11 C 271/14
Der Mieter ist berechtigt, vom Vermieter die Erlaubnis für eine Überlassung der Wohnung an einen Familienangehörigen (hier: Sohn) zu verlangen, auch wenn er dort nicht mehr wohnt. Eine derartige Gebrauchsüberlassung berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietvertrags.
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IMRRS 2015, 0771
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
1. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10, IMR 2013, 92; vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14, IMR 2009, 413).*)
2. Die in § 22 Abs. 1a BImSchG vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm ist auch bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten Wohnung zu berücksichtigen.*)
3. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 12, IMR 2013, 92; vom 23.09. 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 15, 17, IMR 2009, 413).*)
IMRRS 2015, 0740
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2015 - 67 S 77/15
Mietvertragliche Vereinbarungen, die die Höhe der Miete für preisfreien Wohnraum von den Einkommensverhältnissen des Mieters abhängig machen, sind - auch nach Beendigung einer öffentlichen Förderung - gemäß § 557 Abs. 4 BGB unwirksam.*)
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IMRRS 2015, 0675
Wohnraummietrecht
LG Hannover, Beschluss vom 04.03.2015 - 19 S 88/14
1. Verstößt die (alleinerziehende) Mutter nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in einem Mehrfamilienhaus und stört den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, berechtigt dieses zur fristlosen Kündigung.
2. Auch sozialadäquater Kinderlärm unterliegt den allgemeinen Ruhezeiten.
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IMRRS 2015, 0715
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 04.09.2014 - 18 S 362/13
Ein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, das ganz überwiegend Vergleichsobjekte aus dem Bestand der Hausverwaltung heranzieht, die auch die streitgegenständliche Mietwohnung verwaltet, ist nicht verwertbar.
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IMRRS 2015, 0677
Wohnraummietrecht
AG Hannover, Urteil vom 06.10.2014 - 420 C 14076/13
1. Verstößt die (alleinerziehende) Mutter nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in einem Mehrfamilienhaus und stört den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, berechtigt dieses zur fristlosen Kündigung.
2. Auch sozialadäquater Kinderlärm unterliegt den allgemeinen Ruhezeiten.
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IMRRS 2015, 0676
Wohnraummietrecht
LG Hannover, Beschluss vom 12.01.2015 - 19 S 88/14
1. Verstößt die (alleinerziehende) Mutter nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in einem Mehrfamilienhaus und stört den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, berechtigt dieses zur fristlosen Kündigung.
2. Auch sozialadäquater Kinderlärm unterliegt den allgemeinen Ruhezeiten.
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IMRRS 2015, 0713
Wohnraummietrecht
AG Lübeck, Urteil vom 06.05.2015 - 31 C 2752/14
1. Eine offensichtliche Lücke in einem Wohnungsmietvertrag durch die Formulierung "Betriebskosten i.S.d." ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 556 f. BGB auszufüllen.
2. Die Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, ist auch dann ausreichend für eine Umlage der Betriebskosten auf den Mieter, wenn sich aus dem Mietvertrag nicht ergibt, welche Betriebskosten der Mieter konkret zu tragen hat.
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IMRRS 2015, 0712
Wohnraummietrecht
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.01.2015 - 14 C 265/14
Wirft ein Mitmieter gefährliche oder ekelerregende Gegenstände wie Glasbehälter, Flaschen oder Toilettenpapier auf den Weg vor dem Hauseingang, kann dies eine Mietminderung um 5 % rechtfertigen.
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IMRRS 2015, 0706
Wohnraummietrecht
AG Halle, Urteil vom 14.03.2014 - 99 C 2552/13
1. Die Anbringung eines Rauchwarnmelders ist als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB zu verstehen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht und die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.
2. Das Anbringen des Rauchmelders ist nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden und deswegen nicht gemäß § 555c Abs. 4 BGB mit der üblichen Frist anzukündigen.
3. Das Anbringen des Rauchmelders stellt auch bei starken Rauchern, die ihrem Hobby nur in den Räumen, wo der Rauchmelder anzubringen ist, nachgehen, keine besondere Härte im Sinne von § 555d Abs. 2 BGB dar, die Duldungspflicht bleibt daher bestehen.
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IMRRS 2015, 0720
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 281/13
1. Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat.*)
2. Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. *)
3. Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen.*)
IMRRS 2015, 0719
Wohnraummietrecht
LG München I, Beschluss vom 13.01.2015 - 14 S 24161/14
Die Bezeichnung des Vermieters als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" durch den Mieter rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
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IMRRS 2015, 0718
Wohnraummietrecht
AG München, Urteil vom 30.10.2014 - 433 C 13417/14
Die Bezeichnung des Vermieters als "fette Kaugummidrecksau" und "Dreckige Schweinedrecksau" durch den Mieter rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
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IMRRS 2015, 0674
Wohnraummietrecht
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 07.07.2014 - 11 C 545/13
1. Eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Angabe der "Ca."-Wohnungsgröße dann nicht zu sehen, wenn durch die nachfolgende Aufführung der vermieteten Räume der "räumliche Umfang" bestimmt wird.
2. Der Mieter ist mit dem nach Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemachten Einwand, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegte Wohnfläche sei unzutreffend, selbst dann ausgeschlossen, wenn er diese Unrichtigkeit erst später erkennt.
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IMRRS 2015, 0708
Wohnraummietrecht
AG München, Urteil vom 28.11.2014 - 474 C 18543/14
Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit "Sie promovierter Arsch" rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
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IMRRS 2015, 0668
Wohnraummietrecht
AG Hannover, Urteil vom 01.10.2014 - 412 C 8478/13
Typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, die durch haustechnische Anlagen verursachten Geräusche, wie Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sowie die Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt sind, solange die unterhalb der maßgeblichen Höchstwerte liegen, ohne weiteres hinzunehmen und berechtigen die betroffenen Mieter nicht zur Mietminderung.
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IMRRS 2015, 0696
Wohnraummietrecht
AG Hamburg, Urteil vom 27.08.2014 - 41 C 14/14
1. Bei der Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 555a Absatz 3 BGB gelten die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung. Der Mieter darf jedoch grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten und ist nicht verpflichtet, den billigsten Weg zu wählen. Allerdings lässt sich ein Erstattungsanspruch bei Unbenutzbarkeit einer Wohnung nicht schon deshalb begründen, weil die Ersatzwohnung im Vergleich zur Mietwohnung weniger komfortabel ist.
2. Die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen sind vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen.
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IMRRS 2015, 0665
Wohnraummietrecht
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.08.2014 - 20 C 50/14
1. Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete (zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit einem Mietspiegel, der auf Nettokaltmieten basiert) angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter diese nach Belegeinsicht aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert.
2. Durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal "Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" nicht.
3. Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür begründen kein wohnwertminderndes Merkmal.
4. Das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" liegt nicht vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt.
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IMRRS 2015, 1525
Wohnraummietrecht
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2015, 0649
Wohnraummietrecht
LG Berlin, Urteil vom 16.03.2015 - 18 S 138/14
1. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbestrückstände im Fußboden einer Mietwohnung kommt es darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum der Mieter diesen ausgesetzt war.
2. Allein die Behauptung, die schweren Erkrankungen seien auf jahrelange Asbestbelastung zurückzuführen, rechtfertigt keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter.
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IMRRS 2015, 0688
Wohnraummietrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014 - 2-11 S 86/14
1. Auch die langjährige Duldung seitens des Vermieters einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung von Verschlägen im Keller durch den Mieter führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.
2. Da ein Mietvertrag auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet ist, kann der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert. Der Vermieter bleibt vielmehr zum jederzeitigen Widerruf der Nutzung berechtigt.
3. Bei einer unentgeltlichen Nutzung kann es sich nicht um einen Mietvertrag handeln, sondern allenfalls um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung, so dass gemäß § 604 Abs. 1, 2 BGB eine jederzeitige Rückforderung der Räume geltend gemacht werden kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
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IMRRS 2015, 0645
Prozessuales
VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 - VerfGH 8/14
Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.
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IMRRS 2015, 0663
Wohnraummietrecht
AG Reinbek, Urteil vom 04.07.2014 - 15 C 77/14
1. Ein Anspruch auf Erstellung eines Lüftungskonzepts gemäß DIN 1946/6 ist primär nur für die am Bau bzw. an der Renovierung Beteiligten verbindlich und bezieht sich nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
2. Der Vermieter hat eine mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter auf etwaige Veränderungen bei den Anforderungen an das Lüftung- und Heizverhalten aufzuklären.
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IMRRS 2015, 0682
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 193/14
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.*)
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IMRRS 2015, 0681
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14
1. Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.*)
2. Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).*)
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IMRRS 2015, 0658
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015 - 216 C 461/14
Wenn ein Mieter einen Vermieter oder dessen Mitarbeiter beleidigt, dann darf der Vermieter ihm unter Umständen kündigen. Das gilt allerdings nicht bei Beleidigungen im "unteren Spektrum".
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IMRRS 2015, 0638
Wohnraummietrecht
AG Bergen, Urteil vom 08.04.2015 - 25 C 193/14
Das sogenannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 stellt einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet.
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IMRRS 2015, 0631
Wohnraummietrecht
AG Wetzlar, Beschluss vom 03.12.2013 - 38 C 1006/13
1. Zahlt der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch weiterhin die vereinbarte Brutto-Miete und liegen keine weiteren Gründe für eine Einstellung der Warmwasserversorgung vor, ist der Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter mehrere in der Wohnung lebende Familienangehörige zu versorgen hat, nach Treu und Glauben zur Fortsetzung der Versorgung verpflichtet (Anschluss an BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07, IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941).
2. Kürzt der Mieter wegen der Einstellung der Versorgungsleistungen die Miete, wird diese dadurch nicht nachträglich gerechtfertigt.
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