Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4988 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 0447
Mietrecht
LG Kiel, Urteil vom 01.06.2010 - 1 S 91/09
Außergerichtlich erstellte Urkunden, die das Ergebnis des Augenscheins, der Zeugenaussage oder der Sachverständigenäußerung wiedergeben, sind keine zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.
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IMRRS 2011, 0446
Mietrecht
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.09.2010 - 19 S 22/09
Ein Minderungstatbestand ist gegeben, wenn die Schimmelerscheinungen nicht nachweislich auf falsches Lüftungsverhalten zurückzuführen sind, sondern auch bausubstanzbedingt sind.
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IMRRS 2011, 0445
Mietrecht
LG Lübeck, Urteil vom 22.07.2010 - 14 S 59/10
1. Die Vereinbarung einer Klausel in AGB, wonach die eingezahlte Kaution zinslos gewährt werden soll, ist unwirksam.
2. Die Zinsen wachsen der Kaution zu und der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kaution tatsächlich auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt worden ist, mindestens in Höhe der bei dieser Anlageform zu erzielenden Zinsen als ein primärer Erfüllungsanspruch, der erst mit der Kaution insgesamt fällig wird und dessen Verjährung deshalb erst mit Fälligkeit der Kaution zu laufen beginnt.
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IMRRS 2011, 0441
Mietrecht
AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2010 - 914 C 414/09
Macht der Mieter seine ordentliche Kündigung wieder rückgängig und stimmt der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu, hat der Makler mangels Vermittlungserfolgs keinen Anspruch auf eine Maklerprovision.
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IMRRS 2011, 0437
Mietrecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09
Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Wasserversorger nicht nach, so hat der Mieter bei drohender Versorgungseinstellung keinen eigenen Anspruch gegen den Versorger, weder aus Art. 2 GG noch aus §§ 242 BGB. Der Wasserversorger seinerseits darf nur unter den besonderen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der weiteren Versorgung) des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 AVBWasserV die Wasserversorgung einstellen.
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IMRRS 2011, 0430
Öffentliches Recht
OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 4 Bs 34/10
1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HmbWoSchG haben die über Wohnraum Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sowie Bewohner nur bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen; die Regelung ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, Unterlagen, etwa Sachverständigengutachten, überhaupt erst erstellen zu lassen.*)
2. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Dies ist vielmehr nach Satz 2 dieser Regelung Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Satz 1 dieser Regelung berechtigt ist anzuordnen, die unterbliebenen Maßnahmen, die zu diesem Zustand geführt haben, nachzuholen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Behörde zu prüfen.*)
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IMRRS 2011, 0384
Mietrecht
LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2010 - 307 S 62/10
1. Eine Verzugshaftung greift für eine Bereicherungsschuld bereits bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ein.
2. § 818 Abs. 4 BGB mit den dort angeführten "allgemeinen Vorschriften" erfasst lediglich die §§ 291, 292, 987 ff BGB.
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IMRRS 2011, 0383
Mietrecht
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.05.2010 - 518 C 383/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0381
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 19.01.2011 - VIII ZR 87/10
Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.*)
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IMRRS 2011, 0379
Mietrecht
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, IBR 2006, 177; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, IBR 2009, 65).*)
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IMRRS 2011, 0377
Mietrecht
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 148/10
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.*)
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IMRRS 2011, 0375
Mietrecht
LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010 - 307 S 152/09
1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf eine bestimmte von ihm favorisierte Sanierungsmaßnahme (hier: gegen Schimmelbildung), wenn lediglich diese eine Maßnahme geeignet ist.*)
2. Grundsätzlich obliegt die Wahl des Sanierungsweges dem Vermieter.*)
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IMRRS 2011, 0374
Mietrecht
LG Mainz, Urteil vom 27.10.2010 - 3 S 1/10
Wird die Erhöhung der Grundmiete einschließlich eines hierin enthaltenen, aber bei früheren Erhöhungen und Nebenkostenabrechnungen gesondert neben der Grundmiete ausgewiesenen Betrags für Schönheitsreparaturen begehrt, greift das Mieterhöhungsverlangen in die konkludent vereinbarte Mietstruktur ein und ist daher formell unwirksam, weil auch der Betrag für die Schönheitsreparaturen entsprechend erhöht würde.*)
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IMRRS 2011, 0369
Mietrecht
AG München, Urteil vom 21.06.2010 - 413 C 25091/09
Vermieter können auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 (WuM 2009, 746 = NJW 2010, 149) nur in den Fällen Zustimmung bis zum obersten Wert einer in einem Mietspiegel ausgewiesenen Spanne verlangen, in denen sich dieser Wert aus dem Mietspiegel unter Anwendung der benannten Orientierungshilfen (Zu- und Abschlagsmerkmale) und gegebenenfalls ergänzende Schätzung nach § 287 II ZPO ergibt.
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IMRRS 2011, 0366
Mietrecht
AG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2010 - 34 C 16/10
Ein Mieter kann gegen die Abrechnung der Kosten für die Be- und Entwässerung eines Gartens und/oder Reinigung etc. p.p. mit Erfolg einwenden, dass der Vermieter es pflichtwidrig unterlassen hat, einen Antrag auf Sprengwasserabzug bei den zuständigen Wasserwerken hinsichtlich des insofern auch in Rechnung gestellten Abwassers zu stellen und einen Zwischenzähler zu installieren. Durch ein solches Verhalten verletzt ein Vermieter den Grundsatz ordentlicher Bewirtschaftung, so dass die Kosten für die Be- und Entwässerung des Gartens und/oder Reinigung etc. p.p. dann auch um diese Wassermengen zu kürzen sind.*)
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IMRRS 2011, 0365
Mietrecht
LG Heidelberg, Urteil vom 19.11.2010 - 5 S 34/10
Die Duldungspflicht des Mieters nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV erstreckt sich auch auf den Austausch eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser. Hierbei kann der Vermieter im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens grundsätzlich auch ein Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten wählen, sofern die Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeizkostenV erfüllt sind. Hat der Vermieter bei der beabsichtigten Ausstattung mit gemieteten (oder sonst durch Gebrauchsüberlassung beschafften) Verbrauchserfassungsgeräten das Ankündigungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten, so ändert dies nichts an der Duldungspflicht des Mieters. Der Verstoß des Vermieters wirkt sich nur so aus, dass die Mieter die Kosten der Miete für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV tragen müssen. Sofern die Ausstattung mit Funk-Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Warmwasser vom Mieter nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV zu dulden ist, ergibt sich eine Duldungspflicht hinsichtlich des Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser in der Regel aus § 554 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB.*)
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IMRRS 2011, 0364
Mietrecht
LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 121/10
Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.*)
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IMRRS 2011, 0352
Mietrecht
LG Münster, Urteil vom 26.01.2010 - 25 O 173/09
1. Soweit das Mietobjekt im Mietvertrag fälschlicherweise bezeichnet wird und sich im Mietvertrag keine Angabe findet, wo sich die vermietete Nebenfläche befindet, steht dies der Schriftform nicht entgegen. Zwar gehört der Mietgegenstand zu den wesentlichen und damit formbedürftigen Elementen eines befristeten Mietvertrags. Es reicht jedoch für den Schutzzweck des § 566 BGB aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist.
2. Eine nicht ins Gewicht fallende Erhöhung der Nebenkosten stellt eine unwesentliche Änderung des Mietvertrages und unterliegt nicht der Schriftform.
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IMRRS 2011, 0351
Mietrecht
KG, Beschluss vom 22.11.2010 - 8 U 87/10
Das eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 Abs.1 Satz 1 BGB rechtfertigende vertragswidrige Verhalten eines Mieters wird nicht dadurch vertragsgemäß, dass der Vermieter nach einer ersten Abmahnung über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Vermieter bleibt zur erneuten Abmahnung und Kündigung berechtigt.*)
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IMRRS 2011, 0350
Mietrecht
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2010 - 67 S 424/09
Die Unwirksamkeit einer Abrede zur Kündigung (§ 573 Abs. 4 BGB) zieht nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung nach sich. § 139 BGB ist nicht anwendbar. Dies entspricht der Konstruktion der so genannten halbzwingenden Norm.
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IMRRS 2011, 0346
Mietrecht
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10
Gebührenstreitwert: Anders als bei einer Klage auf künftige Mietzahlungen, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird, bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung gemäß § 259 ZPO nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.*)
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IMRRS 2011, 0305
Mietrecht
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 210/10
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.*)
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IMRRS 2011, 0303
Mietrecht
AG Dresden, Beschluss vom 22.12.2010 - 140 C 6216/10
Eine Mieterhöhungserklärung ist gegenüber allen Mietern abzugeben. Sind mehrere Personen Mieter, können sie die Zustimmung zur Mieterhöhung nur gemeinschaftlich erteilen, so dass die nur gegen einen Mieter erhobene Klage unzulässig ist.
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IMRRS 2011, 0302
Mietrecht
LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010 - 5 S 60/10
Auch wenn entgegen der üblichen Vertragsgestaltung die Schönheitsreparaturen nicht von dem Mieter übernommen werden, sondern beim Vermieter verbleiben, ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um einen Schönheitsreparaturzuschlag zu erhöhen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. VIII ZR 181/07, IMR 2008, 261). Dies gilt auch im Fall folgender Mietvertragsklausel: "Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 5 Abs. 2 AVB) und der Zusatzbestimmungen zu § 4 (1) des Mietvertrags. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt z. Z. ... DM je m² Wohnfläche und Jahr".*)
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IMRRS 2011, 0290
Mietrecht
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 113/10
Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.*)
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IMRRS 2011, 0286
Mietrecht
AG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - 34 C 119/08
Zwar sind bei Einrohr-Heizungssystemen, die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen, jedoch ist ein Abzug von 15 % gem. § 12 HeizkostenVO hier nach § 11 HeizkostenVO nicht vorzunehmen.*)
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IMRRS 2011, 0285
Mietrecht
LG Bochum, Urteil vom 23.10.2009 - 5 S 34/09
Ein Mieterhöhungsverlangen nach Auslaufen der Sozialbindung kann im Einzelfall dann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete verlangt wird, zu kurz ist (hier: 9 Monate).
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IMRRS 2011, 0284
Mietrecht
LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 106/09
Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.
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IMRRS 2011, 0242
Mietrecht
AG Langen, Urteil vom 27.10.2010 - 55 C 201/10
Beauftragt der Vermieter ein externes Unternehmen mit der Heizkostenabrechnung, so muss er diese seiner Betriebskostenrechnung beifügen. Andernfalls ist die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Abrechnungsposition Heizkosten formell fehlerhaft.
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IMRRS 2011, 0239
Mietrecht
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010 - 23 S 430/09
1. Eine Grundsteuernachforderung aufgrund von Steuerbescheiden nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Vermieter regelmäßig nicht zu vertreten, so dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht greift.
2. Zu der Frage, wann der Anspruch auf Nachzahlung rückwirkend erhöhte Grundsteuer verjährt.
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IMRRS 2011, 0238
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug die Wände ausschließlich in Weiß zu streichen, ist unwirksam.
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IMRRS 2011, 0214
Mietrecht
LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010 - 5 S 40/10
1. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot "trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen" (BGH, IMR 2008, 40).*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter.*)
3. Es gelten aber einschränkend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Der Mieter hat zunächst nur konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzutragen. Ist dies geschehen, so obliegt es dem Vermieter, die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte substantiiert darzulegen. Sodann ist es Sache des Mieters, in Auseinandersetzung hiermit die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen.*)
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IMRRS 2011, 0208
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - 24 U 126/10
Zur vollständigen und umfassenden anwaltlichen Beratung gehört, den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären, vor allem dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In diesen Fällen darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind.
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IMRRS 2011, 0201
Mietrecht
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 93/10
1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.
2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne "wohnt" (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.), ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen. Wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in den angemieteten Räumen, sondern in einer anderen Wohnung sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.
3. Im Übrigen ist die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung als geradezu typisch für eine Wohnnutzung anzusehen.
4. Es ist einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern; darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt.
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IMRRS 2011, 0165
Insolvenzrecht
AG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2010 - 15 C 932/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0163
Wohnungseigentum
LG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2010 - 6 S 261/10
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, bei bestehenden Hausgeldschulden eines Miteigentümers neben der Kaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlungen bei dessen Mietern als Drittschuldner abzupfänden.
2. Die Mieter können im Rahmen einer Drittschuldnerklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese gerade kein entgegenstehendes Interesse an der Pfändung einwenden, da deren Vermieter die Nebenkosten offensichtlich nicht zweckentsprechend an die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterleitet.
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IMRRS 2011, 0161
Mietrecht
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 - 2 Wx 198/10
1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.*)
2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.*)
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IMRRS 2011, 0107
Mietrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 2 W 35/10
Eine Regelung in einem Mietvertrag, die auf eine einvernehmliche Absprache der Parteien hinzielt, muss den Kläger veranlassen, vor einer Klageerhebung zunächst noch einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Preisklausel bestehen. Somit ist es nach der vertraglichen Risikoverteilung zunächst an den Kläger gewesen, eine Einigung über die Unwirksamkeit der Klausel herbeizuführen, wie dies auch in § 8 Preisklauselgesetz vorgesehen ist. Da der Kläger diesen Weg nicht gegangen ist, sondern sofort Klage erhoben hat, geschah diesauf sein Risiko, so dass er nach der Wertentscheidung aller Einzelfallumstände die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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IMRRS 2011, 0102
Mietrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - 3 U 58/10
1. Bei der Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks bleibt es auch bei Veräußerung eines Grundstücksteils bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden bezüglich der gemeinsamen Mietzins-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB
2. Die Miet-/Pachtforderung mehrerer Vermieter/Verpächter richtet sich auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung, so dass ein einzelner Vermieter/Verpächter in derartigen Fällen ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt ist, die Miet-/ Pachtforderung auch nur anteilig geltend zu machen.
3. Die Vorschrift des § 744 Abs. 2 BGB bezweckt, das Recht jedes Teilhabers auf Werterhaltung zu sichern und berechtigt ihn, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung im eigenen Namen einzuklagen, wenn es sich um eine zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendige Maßnahme handelt
4. Nach allgemeinen Grundsätzen im Gebrauchsüberlassungsrecht richtet sich die Höhe des Bereicherungsausgleichs des Mieters/Pächters für werterhöhende Maßnahmen bei vorzeitigem Vertragsende weder nach den tatsächlichen noch nach den abgeschriebenen Aufwendungen des Mieters, sondern nur nach der Erhöhung des Ertragswertes des Grundstücks
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IMRRS 2011, 0086
Mietrecht
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.*)
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IMRRS 2011, 0063
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - VIII ZR 221/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0055
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - VIII ZR 293/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0016
Mietrecht
LG Koblenz, Urteil vom 01.04.2010 - 14 S 14/09
1. Eine Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt.
2. Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist, auch im Bereich des freifinanzierten Wohnraums nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblichen Bestimmungen
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IMRRS 2011, 0011
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2010 - 33 C 3674/09 - 57
Eine ständige Beaufsichtigung der mit der Sanierung der Mietwohnung tätigen Handwerker durch den (berufstätigen) Mieter ist nicht notwendig, wenn in der Wohnung abschliessbare Zimmer und Schränke vorhanden sind. Der entgangene Verdienst kann der Mieter dann nicht von dem Auftraggeber - Vermieter im Wege des Aufwendungsersatzes gem § 554 Abs. 4 BGB verlangen, wenn zusätzlich noch weitere, nicht berufstätige Personen im Haus wohnen (etwa die pensionierten Eltern der Ehefrau des Mieters), die diese Beaufsichtigung ohne weiteres ausführen könnten.
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IMRRS 2011, 0010
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2010 - 33 C 2511/10 - 26
Ein Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet die Parteien u.a. dazu, gegen den anderen Vertragsteil keine unberechtigten Forderungen geltend zu machen. Entsprechendes gilt für eine offensichtlich unbegründete Rechtsverteidigung gegen einen begründeten Anspruch.
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IMRRS 2011, 0009
Mietrecht
AG Chemnitz, Urteil vom 11.03.2010 - 16 C 2997/09
§ 548 BGB ist entsprechend seinem Zweck, eine schnelle Klärung der Ansprüche zu ermöglichen, weit auszulegen. Neben Ansprüchen aus mietvertraglichen Vorschriften (z. B. § 536 a BGB) kommen so auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus GoA in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereicherungsanspruch keinen Bezug zum Mietverhältnis hat. Von daher fällt auch der Anspruch des Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten, welche ohne Rechtsgrund geleistet wurden, der Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB.
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IMRRS 2011, 0003
Mietrecht
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet.*)
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IMRRS 2011, 0002
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VIII ZB 14/10
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03, IBR 2005, 64 = NZBau 2005, 42, und vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09).*)
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IMRRS 2011, 0001
Mietrecht
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.*)
b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)
c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.*)
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3570
Mietrecht
BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 330/09
Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.*)




