Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
901 Entscheidungen insgesamt
Online seit 12. März
IMRRS 2026, 0317
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2024 - 2 U 140/21
1. Bei einem Abgeltungsvergleich, bei dem alle gegenseitigen Forderungen für erledigt erklärt werden, muss der Anwalt den Mandaten deutlich und unmissverständlich über die Tragweite des Vergleiches beraten und sicherstellen, dass nur Forderungen erfasst werden, die der Mandant tatsächlich aufgeben will.
2. Der wegen Beratungspflichtverletzung in Anspruch genommene Anwalt hat im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast aufzuzeigen, dass und wie er den Mandanten ordnungsgemäß beraten hat. Er muss den Gang der Besprechungen schildern und konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.
3. Der Anscheinsbeweis, dass sich der Mandant beratungskonform verhalten hätte, kann ausgeschlossen sein, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht oder die Beteiligung Dritter notwendig ist.
4. Der zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle - und nicht nur für den Mandanten vorteilhafte - von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst.
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Online seit 11. März
IMRRS 2026, 0306
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - I ZB 93/25
1. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.
2. Die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
3. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss.
4. Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.
5. Der gerichtliche Hinweis, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, entbindet das Gericht nicht davon, die Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten.
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Online seit 9. März
IMRRS 2026, 0284
Rechtsanwälte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - 5 SLa 991/25
1. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.*)
2. Der Rechtsanwalt muss bei Fertigung der Berufungsschrift eine Gegenkontrolle der in der Handakte notierten Berufungsbegründungsfrist durchführen.*)
3. Ist vom Büropersonal in der zur Fristenberechnung genutzten Kanzleisoftware ein um ein Jahr zurückliegendes Datum für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden und zeigt die Software deshalb aufgrund eines unerkannten Systemfehlers ohne den für einem solchen Fall vorgesehenen Warnhinweis ein in die Handakte übernommenes unzutreffendes Fristende an, führt der Rechtsanwalt keine ausreichende Gegenkontrolle durch, wenn er bei Anfertigung der Berufungsschrift in Kenntnis des Zeitpunktes der Urteilszustellung anhand eines Kalenders keine eigenverantwortliche Überprüfung des in der Handakte notierten Fristablaufes durchführt oder die in der Kanzleisoftware hinterlegte Fristberechnung nicht hinsichtlich des dort eingetragenen Fristbeginns kontrolliert.*)
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Online seit 6. März
IMRRS 2026, 0245
Rechtsanwälte
LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2026 - L 3 SB 4/26 B
Zum Zugang eines von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war.*)
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Online seit 5. März
IMRRS 2026, 0249
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 49/25
1. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft.
2. Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.
3. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein.
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Online seit 4. März
IMRRS 2026, 0267
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026 - 24 U 65/22
1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.*)
2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB).*)
3. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.*)
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.*)
6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.*)
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Online seit 3. März
IMRRS 2026, 0248
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 13.11.2025 - IX ZR 103/23
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (Festhaltung BGH, IBR 2021, 608).*)
2. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage seines Versicherungsnehmers geprüft hat und selbst hätte erkennen können, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, verstößt das Schadensersatzverlangen des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer weder gegen Treu und Glauben noch ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen (Fortführung BGH, IBR 2021, 608).*)
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Online seit 2. März
IMRRS 2026, 0247
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 10.02.2026 - VI ZR 313/24
Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAGE 178, 343, Rz. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BVerwG, NVwZ 2023, 1823, Rz. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2. VwGO]; BFH, BFHE 2024, 834, Rz. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]).*)
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Online seit 26. Februar
IMRRS 2026, 0235
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 19.02.2026 - IX ZR 226/22
1. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.*)
2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.*)
3. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.*)
4. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, IBR 2024, 603).*)
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Online seit 23. Februar
IMRRS 2026, 0226
Rechtsanwälte und Notare
BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 20/25
1. Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" in § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Pflicht entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.*)
2. Die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO bezieht sich auch darauf, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen nur vorübergehend ist.*)
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Online seit 19. Februar
IMRRS 2026, 0213
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2026 - 2-06 O 162/25
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.*)
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Online seit 17. Februar
IMRRS 2026, 0195
Rechtsanwälte
BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 2/25
Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.*)
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Online seit 16. Februar
IMRRS 2026, 0196
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24
Die Erfüllung der Kanzleipflicht gem. § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
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Online seit 13. Februar
IMRRS 2026, 0180
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 19.05.2025 - 30 U 7/24
1. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.
2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kommt es nicht zwingend auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung an. Vielmehr kann eine Klage auch aus tatsächlichen Gründen objektiv aussichtslos sein.
3. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darin, dass der Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen Durchführung eines Klageverfahrens geltend macht, für das er eine Deckungszusage erteilt hatte.
4. Wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben, liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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Online seit 9. Februar
IMRRS 2026, 0142
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.01.2026 - V ZB 35/25
1. Auch bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA ist der Versandvorgang zu überprüfen.
2. Das zuständige Kanzleipersonal ist dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist.
3. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
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Online seit 4. Februar
IMRRS 2026, 0130
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 60/25
1. Dem Prozessbevollmächtigen des Berufungsführers kann nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine Berufungsbegründung zu fertigen, um dann nach Akteneinsicht diese vorläufige Berufungsbegründung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag um etwaige, erst aus der Akteneinsicht sich ergebende Rügen zu ergänzen. Vielmehr darf der Prozessbevollmächtigte in dieser Fallgestaltung mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde.
2. Bei Gewährung von Akteneinsicht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. Das kann auch gelten, wenn dem Prozessbevollmächtigten (hier: fünf Tage) vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde.
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Online seit 2. Februar
IMRRS 2026, 0113
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZA 3/25
1. Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
2. Eine Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich nicht erreicht werden kann.
3. Ein Gehörsrechtsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat.
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Online seit 27. Januar
IMRRS 2026, 0086
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 188/24
1. Eine Vertragsübernahmevereinbarung kann auch zweiseitig erfolgen, wenn die Einwilligung im Voraus durch einen Vertreter erklärt wird.
2. Ein Widerruf der Einwilligung zur Vertragsübernahme ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis eine abweichende Regelung ergibt.
3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten besteht nicht, wenn die vollständige Herausgabe der Handakten bereits angeordnet wurde.
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Online seit 26. Januar
IMRRS 2026, 0078
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 153/24
1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.*)
2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.*)
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Online seit 21. Januar
IMRRS 2026, 0060
AGB
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2025 - 28 U 174/22
Die (hier: von einem Rechtsanwalt verwendete) Klausel, wonach die Vergütung zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig sein soll, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.
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IMRRS 2026, 0059
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2025 - 13 W 72/25
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, sind bei vorheriger Mandatierung des Rechtsanwalts auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens etwaige im Zusammenhang mit dessen Vermeidung entstandene Kosten grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des selbständigen Beweisverfahrens festsetzungsfähig.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann unter prozessökonomischen Gründen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien in einem Vergleich ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vereinbart und überdies Streit über deren Höhe durch eine klare Regelung ausgeschlossen haben. Dies erfordert auch eine unmissverständliche Vereinbarung darüber, welche Gebührentatbestände abgerechnet werden können.*)
3. Ist ein Rechtsanwalt bei Abschluss eines den Verfahrensgegenstand regelnden Vergleichs im selbständigen Beweisverfahren bereits mit der Durchführung des denselben Streitgegenstand betreffenden Hauptsacheverfahrens mandatiert, entsteht durch die Einigungsgespräche die Terminsgebühr nur einmal und nicht etwa doppelt, also nicht auch im Hauptsacheverfahren für dessen Vermeidung (Aufgabe Senat, Beschluss vom 13.03.2023 - 13 W 60/22).*)
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Online seit 20. Januar
IMRRS 2026, 0054
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.12.2025 - V ZB 42/25
1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet.
2. Auch ein "Augenblicksversagen" des Prozessbevollmächtigten, in dem er lediglich für einen kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ist schuldhaft und der Partei zurechenbar.
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Online seit 19. Januar
IMRRS 2026, 0050
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.10.2025 - 6 UF 106/25
1. Der maschinenschriftliche Zusatz "Rechtsanwalt [Nachname]" ausgangs eines Anwaltsschriftsatzes genügt mangels zusätzlicher Angabe des Vornamens dann nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur, wenn im Briefbogen ein weiterer Rechtsanwalt mit demselben Nachnamen aufgeführt ist.*)
2. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle elektronisch gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird. Das unzuständige Gericht ist sodann jedoch nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen. Der Rechtsmittelführer kann deshalb nicht erwarten, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz versandt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt (Anschluss BGH, IBR 2025, 556; BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23, IBRRS 2024, 3545 = IMRRS 2024, 1515 = FamRZ 2025, 194).*)
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Online seit 9. Januar
IMRRS 2026, 0018
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2025 - 30 W 158/25
1. Die vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebotene Anhörung des Kostenfestsetzungantragsgegners darf auch in "einfachen" Fällen nicht unterbleiben.
2. Die Heilung Gehörsverstoßes kann eintreten, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. Letzteres ist im Beschwerdeverfahren und auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren der Fall.
3. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht (nur) dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst.
4. Die anwaltliche Versicherung ist für die Glaubhaftmachung ausreichend. Eine Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nicht erforderlich.
5. Beauftragt eine Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten, ist sie nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen; sie wird dann nur regelmäßig hinzunehmen haben, dass sie die dadurch etwa hervorgerufenen Mehrkosten selbst zu tragen hat.
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Online seit 7. Januar
IMRRS 2026, 0016
Rechtsanwälte
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2025 - 15 Sa 57/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können.*)
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das elektronische Empfangsbekenntnis abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben wurde, das zuzustellende Dokument überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass es seinem Willen entsprach, das in seinen Machtbereich (das besondere elektronische Anwaltspostfach) gelangte elektronische Dokument an dem eingetragenen Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen.*)
3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltkanzlei gehört es, dass das für die Führung der Fristenkalender zuständige Kanzleipersonal richtige Anweisungen dazu erhält, auf welchen Zeitpunkt es bei einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses für die korrekte Fristberechnung ankommt und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen ist.*)
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Online seit 2. Januar
IMRRS 2026, 0007
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZB 17/25
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, IBR 2025, 319; IBR 2023, 491; IBR 2023, 50).*)
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Online seit 23. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1617
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 - 25 U 114/24
1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.*)
2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.
Online seit 18. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1591
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZR 175/24
1. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen.*)
2. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.*)
3. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte.*)
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Online seit 11. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1565
Rechtsanwälte
OLG München, Urteil vom 11.11.2025 - 9 U 863/25 Bau
1. Zur Haftung des Erstanwalts wegen unzureichender Prozessführung, wenn der Zweitanwalt, der an seiner Stelle den Prozess fortführt, die Möglichkeit zur Behebung prozessualer Fehler des Erstanwalts nicht nutzt.*)
2. Schließt die Partei nach dem Ausscheiden des Erstanwalts einen der Höhe nach unangemessenen Prozessvergleich, unterbricht dies nicht den kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, wenn der Vergleichsabschluss maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern.*)
3. Soweit der Vergleichsbetrag hinter dem materiell-rechtlichen Anspruch zurückbleibt, kann die Differenz nur dann in voller Höhe als erstattungsfähiger Schaden gegenüber dem Erstanwalt geltend gemacht werden, wenn es keine andere erfolgversprechende zivilprozessuale Möglichkeit für den Zweitanwalt gab, den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schadenseintritt (endgültige Klageabweisung) zu verhindern. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vor, die zu einer Anspruchskürzung führt. Das Verschulden des Zweitanwalts muss sich die Klagepartei gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich dessen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht als Erfüllungsgehilfen bedient hat.*)
4. Besteht die Pflichtverletzung des Erstanwalts in einem unzureichendem oder verspätetem Sachvortrag, hat der Zweitanwalt die ihm prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, fehlenden oder unzureichenden Sachvortrag zu ergänzen und dessen Berücksichtigung im Prozess, soweit möglich, sicherzustellen. Hierzu kann für den Zweitanwalt auch die "Flucht in die Säumnis" gehören, zu der der Zweitanwalt auch gegen den Willen der Mandantin verpflichtet sein kann.*)
5. Alternativ zu einer Flucht in die Säumnis muss bei einer werthaltigen und ansonsten ohne weiteres durchsetzbaren Forderung vom Zweitanwalt auch die Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung - anstelle eines weitgehenden Forderungsverzichts im Vergleich - in Betracht gezogen werden, zumal dann, wenn bei diesem Vorgehen keine Verjährung der zugrunde liegenden Forderung droht.*)
Volltext
Online seit 10. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1567
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - AnwZ (Brfg) 12/25
1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt. Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht ohne weiteres angenommen werden.
2. Zwar ist auch bei als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen.
Volltext
Online seit 1. Dezember 2025
IMRRS 2025, 1534
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - IX ZR 18/24
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände - etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils - eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 10/20, IBRRS 2020, 3432 = IMRRS 2020, 1396 = WM 2022, 133).*)
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Online seit 2025
IMRRS 2025, 1528
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 W 49/25
1. Ein gegenüber dem Mandanten die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
2. Wenn sich der Rechtsanwalt den gegnerischen Vergleichsvorschlag anhört respektive durchliest und sodann sogleich ohne weitere Prüfzusage oder Gegenvorschlag mündlich oder schriftlich erklärt, dass eine Einigung nicht in Betracht kommt, fällt eine Terminsgebühr nicht an.
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IMRRS 2025, 1525
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZB 21/25
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23, Rz. 18, IBRRS 2024, 1362 = IMRRS 2024, 0557 = NJW-RR 2024, 794).*)
IMRRS 2025, 1485
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.11.2025 - AnwZ (Brfg) 31/25
1. Ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn dieser in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, aus denen er sich in absehbarer Zeit nicht befreien kann und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
2. Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen können den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts belegen, wobei Fehler in Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im jeweils vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
3. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich.
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IMRRS 2025, 1466
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2025 - AnwZ (Brfg) 32/25
1. Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt (hier verneint für eine individuelle Beratung des Rechtsanwalts durch externe Fachleute).
2. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern.
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IMRRS 2025, 1465
Rechtsanwälte
OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2024 - 7 U 57/23
1. Der Rechtsanwalt darf nach seine Angestellten erst dann anweisen, den verschobenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, wenn das Gericht seinem darauf gerichteten Fristverlängerungsantrag entsprochen oder zumindest die für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus erforderliche Einwilligung der Gegenseite vorgelegen hätte.
2. Wenn der Rechtsanwalt nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen darf, weil diese die einwilligungsfreie Dauer überstieg und eine Einwilligung des Beklagten zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch von dessen Prozessbevollmächtigten angekündigt war, muss er sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Fristverlängerungsantrags erkundigen.
3. Einer Partei ist auch bei einem ihr zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (hier verneint).
4. Die Regelung des § 518 ZPO, wonach bei einer Urteilsergänzung mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, gilt nur, wenn das Ergänzungsurteil vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil erlassen wird.
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IMRRS 2025, 1269
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 26.11.2024 - 1 S 178/24
1. Nach § 189 ZPO ist ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, wozu der tatsächliche Erhalt des Dokumentes erforderlich ist. Zwar reicht hierzu der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks per Telefax als Kopie oder Scan aus; nicht hinreichend ist indes die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis, weil es insoweit an dem Zustellungswillen des Gerichtes bei der Kenntnisvermittlung fehlt.
2. Die Kündigung des Mandats wird in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt.
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IMRRS 2025, 1436
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 22.10.2025 - 11 U 116/24
Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden.*)
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IMRRS 2025, 1418
Rechtsanwälte
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2025 - 8 U 13/25
1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.
2. Die Ersatzeinreichung hat - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - innerhalb einer Woche zu erfolgen, andernfalls ist sie nicht mehr unverzüglich.
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IMRRS 2025, 1422
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.09.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
1. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist in der Regel ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.
2. Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat.
3. Der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann entgegenstehen, wenn sich der Rechtsanwalt nicht ausreichend um die Wiedergutmachung des durch die Straftaten entstandenen Schadens bemüht hat.
4. Der Amtsermittlungsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei.
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IMRRS 2025, 1411
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - VIII ZB 34/24
1. Zur Frage des Wegfalls der Kausalität eines Anwaltsverschuldens bei der Postausgangskontrolle wegen unterlassener Weiterleitung des Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - durch ein anderes als das in erster Instanz zuständige Gericht an das Berufungsgericht (im Anschluss an Senatsbeschluss, IBR 2006, 1002 - nur online).*)
2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Ereignisses (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.06.2025 - VIII ZB 54/24, Rz. 42 ff., IBRRS 2025, 1852 = IMRRS 2025, 0914).*)
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IMRRS 2025, 1406
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2025 - 2 UF 94/25
1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beruht auf einem ihm gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts, wenn sich keine hinreichende Kontrolle der Erfassung der Beschwerdefrist in dem durch die Kanzlei geführten elektronischen Fristenkalender durch diesen feststellen lässt.*)
2. Der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten. Dabei muss sichergestellt sein, dass nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können (vgl. BGH, IBR 2024, 651; BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20, Rz. 8, IBRRS 2021, 0774 = IMRRS 2021, 0504; BGH, IBR 2019, 290). Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken darf allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20, Rz. 13, BRRS 2021, 0774 = IMRRS 2021, 0504).*)
3. Der Rechtsanwalt bleibt - auch bei elektronischer Aktenführung - verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - III ZB 103/23, Rz. 11, IBRRS 2024, 3123).*)
4. Übersieht der Rechtsanwalt bei der Vorlage der Akten an ihn, dass sich - entgegen der allgemeinen anwaltlichen Kanzleianweisung - im Einzelfall ein Fristenzettel nicht in der elektronischen Akte gespeichert findet, handelt es sich um ein dem Mandanten zuzurechnendes anwaltliches Verschulden.*)
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IMRRS 2025, 1397
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2025 - 6 U 126/24
1. Der die Zahlung eines Zeithonorars beanspruchende Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dies erfordert zunächst eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, wobei über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen sind.
2. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.
3. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wegen mangelhafter Leistung ist bei einem Dienstvertrag wie dem Anwaltsvertrag ausgeschlossen.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten resultierenden - vom Auftraggeber darzulegenden und zu beweisenden - Schadens ist.
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IMRRS 2025, 1015
Rechtsanwälte
LG München I, Beschluss vom 12.12.2024 - 1 S 7231/24 WEG
1. Ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet.
2. Ein Defekt am Endgerät des Rechtsanwalts stellt keine technische Störung i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO dar.
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IMRRS 2025, 1350
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2025 - 8 A 1408/25
1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar.*)
2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person.*)
3. Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird.*)
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IMRRS 2025, 1347
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2025 - 3 W 26/24
Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne. Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat oder dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde.*)
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IMRRS 2025, 1331
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2025 - 1 U 2003/24
Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte.*)
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IMRRS 2025, 1334
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2025 - 2-06 O 286/25
1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gem. § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.*)
2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen.*)
3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde.*)
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IMRRS 2025, 1321
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2025 - 5 A 1399/22
1. Schriftsätze, die über das beA übermittelt werden, müssen einfach oder qualifiziert elektronisch signiert sein.
2. Da Rechtsanwälte verfahrensleitende Schriftsätze über das beA nur selbst übertragen dürfen, müssen sie deren Inhalt vor Versand prüfen.
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IMRRS 2025, 1325
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VI ZB 2/25
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.*)
2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können.*)
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