Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5337 Entscheidungen insgesamt
Online seit 11. Juni
IMRRS 2026, 0622
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2026 - 5 U 76/25
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 8. Juni
IMRRS 2026, 0514
Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2025 - 6 U 468/25
1. Die Teilungsversteigerung von Nachlassgrundstücken kann von einem Miterben verlangt werden, auch wenn eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses (noch) nicht erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls dann, solange keine entgegenstehende Teilungsanordnung des Erblassers oder eine die Miterben bindende Teilungsabrede vorliegt.
2. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.
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Online seit 22. Mai
IMRRS 2026, 0592
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25
1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)
2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)
3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)
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Online seit 19. Mai
IMRRS 2026, 0561
Immobilienmakler
KG, Urteil vom 05.02.2026 - 10 U 52/24
Der Konflikt zwischen dem Verbraucherschutz nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz und den Regelungen zum Vorkaufsfall ist zu Gunsten des Verbraucherschutzes aufzulösen.*)
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Online seit 18. Mai
IMRRS 2026, 0570
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 47/25
Wird eine möglicherweise zu hohe Nachbargarage mehr als 50 Jahre lang nicht beanstandet, sind mögliche Abwehransprüche verwirkt.
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Online seit 13. Mai
IMRRS 2026, 0542
Immobilien
LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25
1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbar zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.*)
2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. BGH, IMR 2019, 511). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.*)
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Online seit 12. Mai
IMRRS 2026, 0385
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25
1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.
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Online seit 11. Mai
IMRRS 2026, 0517
Zwangsvollstreckung
EuGH, Urteil vom 29.01.2026 - Rs. C-562/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 8. Mai
IMRRS 2026, 0532
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 28.04.2026 - 1 W 311/26
1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)
3. Auch die Eintragung einer Vormerkung, die einen vor dem 01.01.2026 begründeten Auflassungsanspruch sichert, steht einer solchen Richtigstellung nicht entgegen, auch wenn sie erst nach dem 31.12.2025 im Grundbuch eingetragen wird.*)
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IMRRS 2026, 0531
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 28.04.2026 - 1 W 258/26
1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)
3. Auch die Eintragung einer Vormerkung, die einen vor dem 01.01.2026 begründeten Auflassungsanspruch sichert, steht einer solchen Richtigstellung nicht entgegen, auch wenn sie erst nach dem 31.12.2025 im Grundbuch eingetragen wird.*)
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IMRRS 2026, 0530
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 28.04.2026 - 1 W 257/26
1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)
3. Auch die Eintragung einer Vormerkung, die einen vor dem 01.01.2026 begründeten Auflassungsanspruch sichert, steht einer solchen Richtigstellung nicht entgegen, auch wenn sie erst nach dem 31.12.2025 im Grundbuch eingetragen wird.*)
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IMRRS 2026, 0518
Zwangsvollstreckung
LG Bochum, Beschluss vom 06.03.2025 - 7 T 261/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2026, 0519
Zwangsvollstreckung
LG Berlin II, Beschluss vom 13.12.2024 - 80 T 265/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2026, 0470
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26/24
1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.*)
2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.*)
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IMRRS 2026, 0457
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 202/23
1. Auch bei einem Keller kann bereits die Feuchtigkeit des Kellers einen Mangel des verkauften Gebäudes darstellen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wie z. B., ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
2. Arglist eines Testamentsvollstreckers ist gegeben, wenn er selbst Kenntnis von dem Sachmangel hat oder wenn ihm als Testamentsvollstrecker die Kenntnis eines Wissensträgers analog § 166 BGB zuzurechnen ist.
3. Zwar ist ein Makler in der Regel kein Vertreter des Verkäufers. Ist der Makler aber zugleich Verhandlungsführer oder -gehilfe, muss der Vertretene sich dessen Wissen zurechnen lassen, so wenn er bei Vertragsverhandlungen und Besichtigungsterminen als Verhandlungsgehilfe eingesetzt wird.
4. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Allein der Umstand, dass Fragen falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage - "ins Blaue hinein" - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet.
5. Wenn dem Verkäufer offenbarungspflichtige Tatsachen bekannt sind, ist ein arglistiges Verschweigen auch dann gegeben, wenn der wahre Umfang der aufklärungspflichtigen Tatsache nicht angegeben, sondern bagatellisiert wird.
6. Bei Arglist des Verkäufers genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels seitens des Käufers nicht. Kennen setzt positives Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss sich auf den Umfang des Mangels erstrecken. Ein Verdacht, auch ein dringender, genügt nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels.
7. Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ist dem Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob er den Mangel beseitigen lässt, weil er andernfalls - bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers - die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht.
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Online seit 6. Mai
IMRRS 2026, 0513
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 - 22 U 66/25
Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Bagatellisierende Antworten können eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2024, 438).*)
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Online seit 4. Mai
IMRRS 2026, 0504
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 169/24
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.*)
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Online seit 30. April
IMRRS 2026, 0502
Immobilien
LG Bochum, Urteil vom 01.04.2026 - 3 O 232/23
1. Ein verständiger Erklärungsempfänger darf die Angabe eines Baujahrs in einem Makler-Exposé zunächst einmal so verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung eines Gebäudes gemeint ist.
2. Selbst nach einer vollumfänglichen Kernsanierung eines Gebäudes ist bei dem Erhalt tragender Strukturen, wie Fundamente, Wände und Decken, der Begriff "Baujahr" nach diesen Grundsätzen so zu verstehen, dass damit das Jahr der erstmaligen Fertigstellung gemeint ist. Gleiches gilt für Um-, An- und Erweiterungsbauten und auch dann, wenn ein Gebäude nur teilweise unbenutzbar wurde und anschließend wiederhergestellt wurde.
3. Demgegenüber ist bei einer nahezu vollständigen Zerstörung eines Gebäudes und dem vollständigen Wiederaufbau eines Gebäudes, etwa durch Kriegseinwirkungen, das Jahr des Wiederaufbaus, also der Herstellung der erneuten Bezugsfertigkeit, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Gebäudeteile, wie etwa der Keller, erhalten geblieben sind.
4. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Täuschung (hier: über das Baujahr), dass der Täuschende bedingt vorsätzlich handelte, also die Unrichtigkeit der angegebenen Tatsachen für möglich hielt und diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Ausreichend ist insbesondere die Erklärung vertragswesentlicher Umstände ohne hinreichende Erkenntnisquelle "ins Blaue hinein".
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Online seit 20. April
IMRRS 2026, 0473
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - V ZR 229/24
Der Streitwert bei einer beantragten Auflassung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung. Liegen zwei Verkehrswertgutachten vor und trifft das Gericht keine Feststellungen zum tatsächlichen Wert kann im Wege der Schätzung nur vom Mittelweg der beiden Gutachten ausgegangen werden.
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Online seit 15. April
IMRRS 2026, 0438
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 U 1333/24
1. Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.
2. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann die Vertragsparteien jedoch bereits verpflichten, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen.
3. So besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf (hier: Vorhandensein von Altlasten).
4. Dies gilt vor allem für solche Umstände, die allein dem anderen Teil bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Nicht aufzuklären ist daher in der Regel über Umstände, die der andere Teil bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann
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IMRRS 2026, 0453
Immobilien
LG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2025 - 5 O 2252/22
1. Holzwurmbefall stellt einen offenbarungspflichtigen Sachmangel des erworbenen Anwesens dar.
2. Eine Pflicht zur Offenbarung scheidet aus, wenn es sich um einen der Besichtigung zugänglichen und damit ohne Weiteres erkennbaren Mangel handelt.
3. Die Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt, die bei Kaufverträgen in der Regel erst überschritten ist, wenn der Beseitigungsaufwand mehr als 5% des Kaufpreises beträgt, kommt im Rahmen der Arglistanfechtung nicht zum Tragen.
4. Auch wenn der Holzwurmbefall infolge der zahlreich vorhandenen Auswurflöcher in den Balken und der auf dem Boden liegenden Bohrmehlresten und -häufchen wahrnehmbar ist, handelt es sich dabei nicht um einen offensichtlichen, ohne Weiteres erkennbaren Schädlingsbefall der Balken, weil die Aufmerksamkeit eines potentiellen Kaufinteressenten nicht wie selbstverständlich auf den Zustand der Holzbalken und den Boden der Dachstühle gerichtet ist. Dies gilt erst recht bei diffusem Licht im Dachstuhl.
5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Laie die Symptome des Holzwurmbefalls bei einer Besichtigung wahrnimmt, bleibt es bei einem offenbarungspflichtigen Mangel. Denn Mängel, von denen bei einer Besichtigung Symptome hervortreten - wie hier: Fraßmehlhäufchen auf dem Boden; Auswurflöcher in den Balken -, diese aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und/oder Umfang des Mangels erlauben, sind nicht ohne Weiteres erkennbar. In den Fällen muss der Verkäufer seinem Kenntnisstand gemäß aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
6. Das Erkennen eines nicht aktiven, älteren Holzwurmbefalls im alten Eichenholz durch einen Kaufinteressenten bedeutet nicht, dass damit auch am weichen, neueren Holz aktiver Holzwurmbefall erkannt wird.
...
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Online seit 27. März
IMRRS 2026, 0398
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - V ZR 83/25
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwer wiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.*)
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IMRRS 2026, 0394
Immobilien
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2026 - 3 U 51/25
1. Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage "endgültig hergestellt" ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.*)
2. Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.*)
3. Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungs-träger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.*)
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Online seit 26. März
IMRRS 2026, 0313
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 W 77/25 (Wx)
1. Der Beschluss über die Bestellung eines WEG-Verwalters kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden.*)
2. Das Verbot der Insichvertretung nach § 181 BGB greift nicht ein, wenn der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter die Veräußerung von Wohneigentum durch ihn nach § 12 WEG genehmigt.*)
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Online seit 20. März
IMRRS 2026, 0345
Immobilien
KG, Beschluss vom 10.03.2026 - 1 W 49/26
1. Ist eine Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (siehe § 3 Abs. 1 und 2 der Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV) eingetragen worden, kann sie im Falle einer nach dem 01.01.2026 erfolgten Veräußerung die Wirkungen gegenüber Sondernachfolgern nach § 10 Abs. 3 WEG jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht mehr entfalten.*)
2. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nach Eintritt eines Sondernachfolgers in die Gemeinschaft nicht mehr erfolgen.*)
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IMRRS 2026, 0337
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026 - 5 U 27/25
1. Derjenige, der Schäden an seinem Gebäude wegen einer Grundwasserabsenkung im Rahmen von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück behauptet, hat die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen.
2. Ein Anscheinsbeweis kann eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude entstehen (hier verneint).
3. Eine Beweiserleichterung kommt bei der Verletzung von Nebenpflichten in Betracht, wenn als Schadensursache nur eine solche aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt, so dass dieser sich entlasten muss (hier verneint).
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Online seit 19. März
IMRRS 2026, 0329
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 87/24
1. Chronischer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch begründet keineswegs immer und per se, wohl aber dann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn es zu einer organischen Veränderung des Gehirns gekommen ist, die zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat.
2. Auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (z.B. Quittung) findet § 105 Abs. 1 BGB ebenfalls Anwendung.
3. Für den Beweis genügt grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters ist erforderlich.
4. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d.h. seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d.h. die Glaubhaftigkeit, betreffen.
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Online seit 17. März
IMRRS 2026, 0328
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025 - 2 K 86/22
1. Die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gem. § 4 Abs. 3 ImmowertV ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (Anschluss an BFH, Urteil vom 21.01.2024, IX R 14/23).*)
2. Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben.*)
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Online seit 12. März
IMRRS 2026, 0318
Verkehrssicherungspflicht
LG Lübeck, Urteil vom 17.01.2025 - 9 O 112/23
1. Der Baumbestand ist in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen, und es sind solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, die für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind.
2. Wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind vom Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig.
3. Hierbei können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie) orientieren, die als Orientierungshilfe anerkannt wird.
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Online seit 11. März
IMRRS 2026, 0295
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 18.02.2026 - 34 Wx 36/26
1. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.*)
2. Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der GBO vorrangig sind. Auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellt keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar.*)
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Online seit 3. März
IMRRS 2026, 0252
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 25/24
1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) - GrStRefG - ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.*)
2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.*)
3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sog. Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.*)
4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gem. § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten innerhalb eines Gemeindegebiets gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)
5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.*)
6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zu Grunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.*)
7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.*)
Online seit Februar
IMRRS 2026, 0229
Nachbarrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2026 - 12 U 156/24
1. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, den Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein benachbartes, tiefer liegendes Grundstück durch aktives Tun zu verhindern.
2. Indes darf der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
3. Der Nachteilsbegriff ist objektiviert grundstücksbezogen auszulegen; die Nutzbarkeit des Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt und es muss eine Belästigung für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist, wodurch das Grundstück erheblich beeinträchtigt wird.
4. Ein nur drohender Nachteil ist nicht ausreichend; der Nachteil muss tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein.
5. Ein Nachteil setzt voraus, dass ein Übertritt von Wasser nicht nur in extremen Ausnahmefällen zu erwarten, sondern regelmäßig wiederkehrend bei einem heftigen Regen zu befürchten ist.
6. In einer nicht unerheblichen Überschwemmung der Terrasse des Wohngrundstücks mit schlammigem Wasser liegt eine Belästigung, die von einigem Gewicht und spürbar ist, wodurch die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
7. Der Anspruch aus § 1004 BGB ist auf Unterlassung der Beeinträchtigung gerichtet. Lässt sich die drohende Wiederholung der Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann auch ein aktives Eingreifen in Form "geeigneter Maßnahmen" geboten sein.
8. Kam es bislang selbst bei einem maximalen Aufstau von Wasser hinter der Mauer nicht zu Wasserübertritten und ist es ungewiss, ob und unter welchen Bedingungen es zukünftig zu Wasserübertritten kommen kann, fehlt es an einem spürbaren Nachteil i.S.v. § 37 WHG und einer ernsthaft drohenden Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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IMRRS 2026, 0232
Nachbarrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2025 - 12 U 117/25
1. Die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nicht den Fall, in dem zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht.*)
2. Der Anspruch des Grundstücksnachbarn aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dies kann für den Fall einer Brandverursachung durch den Mieter nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten*)
3. Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er den Mieter vor der Neujahrsnacht nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweist.*)
4. Die Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann keine Zweifel der Störereigenschaft überwinden.*)
5. Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beinhaltet keinen Ersatz für Gesundheitsschäden.*)
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IMRRS 2026, 0161
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2025 - 12 Wx 23/25
Die Rücknahme des Antrages auf Eintragung einer Zwangshypothek bedarf nach § 31 Satz 1 GBO der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form, also der öffentlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung.*)
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IMRRS 2026, 0207
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - XII ZB 142/25
1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatten-Innengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135, und Urteil vom 04.02.1982 - IX ZR 88/80, IMRRS 2007, 2577 = NJW 1982, 1753).*)
2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135).*)
3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.*)
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IMRRS 2026, 0206
Immobilien
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 257/24
1. An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt.
2. Der Anschlussnehmer trägt im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts.
3. Der Umstand, dass sich die nach den maßgebliche technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ändert (hier) nichts daran, dass der Verantwortungsbereich Anschlussnehmers an dieser Übergabestelle beginnt.
4. Eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zur Verlegung des Hausanschlusses besteht in diesem Fall nicht.
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IMRRS 2026, 0172
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2025 - 5 W 55/25
1. Bei der Eintragung eines Zwangshypothek hat das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
2. Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden.
3. Bei der rein formalen Prüfung der Identität von betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen; dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
4. Die Bezeichnung "Rechtsanwälte X" in dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist hinsichtlich der Person des Gläubigers objektiv mehrdeutig, so dass eine Vollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen kann.
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IMRRS 2026, 0133
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 - 4 U 156/25
1. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
2. Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
3. Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenregie muss sich der Verkäufer keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
4. Bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung geht die Offenbarungspflicht nicht derart weit, dass auch ohne Anhaltspunkte für eine nur unzureichende dauerhafte Mangelbeseitigung auf den vorherigen Mangel und die in Eigenleistung durchgeführte Mängelbeseitigung hinzuweisen ist.
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IMRRS 2025, 1630
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 48/24
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.*)
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IMRRS 2026, 0182
Immobilien
BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZB 17/24
1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.*)
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IMRRS 2025, 1625
Nachbarrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2025 - 9 U 92/22
1. § 27 NachbG-NW macht den Grundstückseigentümer nicht zum Garanten dafür, dass auf das Nachbargrundstück keinerlei Niederschlag von den baulichen Anlagen auf sein Grundstück gelangt.
2. Voraussetzung für den Anspruch aus §§ 27, 29 NachbG-NW ist nicht, dass das Grundstück vollständig vor Überschwemmungen geschützt ist. Eine spürbare Verminderung ist ausreichend.
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IMRRS 2026, 0141
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2025 - 22 U 52/24
1. Liegt das verkaufte Grundstück in einem Naturschutzgebiet, weist es einen Sachmangel auf, weil es sich nur eingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
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IMRRS 2026, 0122
Immobilien
OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2025 - 22 U 1584/24
Grundsätzlich folgt zwar ein Recht zum Besitz aus der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums nach dem notariellen Kaufvertrag. Ist diese Pflicht jedoch bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, rückt der Verkäufer auch nicht von dieser Bedingung ab und erfolgt die Übertragung des Besitzes allein aufgrund einer Täuschung durch den Käufer, der eine Zahlung des vollständigen Kaufpreises fälschlich vorspiegelt, kann der Käufer auf Grundlage dieser Täuschung nicht von einem berechtigten Besitz ausgehen.
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Online seit Januar
IMRRS 2026, 0072
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 5 U 23/25
1. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
3. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht.
4. Erklärt der Veräußerer Feuchtigkeitsschäden mit einem Extremwetter, obwohl sie (auch) auf einer unsachgemäßen Abdichtung und fehlerhafter Drainage beruhen, handelt er nicht arglistig, wenn ihm diese Bauwerksmängel nicht bekannt sind.
5. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
6. Hat der Verkäufer in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetretenen - Mangel durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
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IMRRS 2026, 0228
Immobilien
LG Mannheim, Urteil vom 25.07.2024 - 6 O 109/17
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2026, 0044
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZR 39/25
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; der Beschwerdeführer muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.
2. Der Anspruch auf Feststellung des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück des Nachbarn befindlicher Pkw-Stellplätze bestimmt sich nach dem Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück hätte; dieser entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks.
3. bei einer positiven Feststellungsklage ist davon ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
4. Eine Partei kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht auf einen höheren Streitwert berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
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IMRRS 2024, 1514
Öffentliches Recht
LG Köln, Urteil vom 11.11.2024 - 15 O 2/23
Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB gehört ein Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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IMRRS 2025, 0653
Öffentliches Recht
VG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2025 - 6 K 4450/24
Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird.*)
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IMRRS 2025, 0337
Grundbuchrecht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2024 - 5 W 63/24
1. Eine Zwischenverfügung, mit der dem Antragsteller die Vorlage einer Löschungsbewilligung aufgegeben wird, darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers offenbar wird, dass eine solche Bewilligung nicht existiert.*)
2. Ob eine Grundbucheintragung inhaltlich unzulässig ist, ist anhand der Grundbucheintragung und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu beurteilen, deren Verbleib ggf. im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 148 GBO i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen aufgeklärt werden muss. Eine Prüfung lediglich anhand einer vom Antragsteller vorgelegten Abschrift der Bezugsurkunde und der Erklärung, die darin in Bezug genommene Skizze sei nicht auffindbar, wäre nicht statthaft.*)
3. Verweist die Eintragungsbewilligung eines Geh- und Fahrrechts wegen des Ausübungsbereichs auf eine "beigefügte Skizze" und fehlt es mangels Beifügung an der wirksamen Bezugnahme, ist weiter zu prüfen, ob die wörtliche Beschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit in der notariell beglaubigten Urkunde für sich genommen eine hinreichend eindeutige Bezeichnung der Ausübungsstelle ergibt.*)
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IMRRS 2026, 0004
Immobilien
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.06.2025 - 2 WF 46/25
1. Der Antrag eines geschiedenen Ehegatten, von dem anderen Vergütung für die Nutzung einer im Miteigentum beider stehenden Immobilie aus § 745 Abs. 2 BGB zu erhalten, ist nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
2. Die Bewertung der bei Antragstellung bereits fälligen Beträge richtet sich nach § 35 FamGKG. Maßgeblich ist deshalb die Summe aller bei Antragseinreichung bereits fälligen Beträge, die mit dem Antrag geltend gemacht werden.
3. Hinzuzusetzen ist diesem Betrag der Wert der nach Antragseinreichung fällig werdenden Beträge, dessen Höhe gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei der Ausfüllung des in § 42 Abs. 1 FamGKG eröffneten Ermessens ist auf die in § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG für Unterhaltsansprüche enthaltene Wertung zurückzugreifen und der 12-fache Monatswert der geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung heranzuziehen.
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