Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0967
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 E 1267/18
Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2018, 0954
Prozessuales
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 O 20/18
1. Voraussetzungslose Informationszugangsbegehren bieten typischerweise keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG ist.*)
2. Werden mit einer Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
3. Auch eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht abhängt.*)
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IMRRS 2018, 0947
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16
1. Für Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, z. B. im Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 = IBRRS 2015, 2306).
2. Eine Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen fehlt, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ganz offensichtlich keine Beeinträchtigung materieller Rechte des Klägers vorliegt.
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IMRRS 2018, 0935
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 L 119/16
1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.*)
2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.*)
3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.*)
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IMRRS 2018, 0928
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2018 - 2 L 6/17
1. Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung eines privaten Dritten, verbleiben jedoch bei dem von ihr gewählten Modell diese Aufgaben bei ihr als letztveranwortliche Körperschaft, dient die Anforderung der in diesem Zusammenhang angeforderten Liegenschaftsdaten eigenen Zwecken der Gemeinde im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA, auch wenn die Datensätze von dem mit der Aufgabenerledigung beauftragten Dritten verarbeitet werden.*)
2. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar, die die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 VermGeoG ausschließen.*)
3. Für die Erfüllung des Merkmals "in Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG genügt es nicht, dass eine der Gemeinde gesetzlich obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt wird. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Gemeinde zur Erledigung dieser Aufgabe eine hoheitliche Handlungsform wählt.*)
4. § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA verlangt nicht, dass die Aufgaben, für die die angeforderten Geobasisdaten benötigt werden, ausschließlich in Form hoheitlichen Handelns erledigt werden.*)
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IMRRS 2018, 0921
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - 10 B 850/18
1. Eine Nutzungsuntersagung ist gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, muss sich die Nutzungsuntersagung also gegen den Mieter richten.
2. Bewohnt ein Mieter die formell illegale Wohnung, ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern.
3. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist u. a. zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarkts. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden.
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IMRRS 2018, 0917
Öffentliches Recht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 3 Wx 239/17
Die Durchsuchung der Wohnung eines ausreisepflichtigen Asylbewerbers ist nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von der Durchsuchung Betroffene Personaldokumente oder sonstige Papiere besitzt, die eine Passersatzbeschaffung ermöglichen können, und dass sich diese Dokumente in seiner Wohnung befinden. Die schlichte Möglichkeit, dass solche Dokumente gefunden werden könnten, genügt für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht.
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IMRRS 2018, 0900
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17
Für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen dürfen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Inanspruchnahme der Straße Vorteile bietet. Unter Berücksichtigung möglicher Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall hängt die Verfassungsmäßigkeit solcher Beiträge nicht davon ab, dass der Gesetzgeber eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe festgelegt hat.*)
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IMRRS 2018, 0897
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.
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IMRRS 2018, 0885
Öffentliches Recht
VG München, Beschluss vom 16.07.2018 - M 9 X 17.5794
1. Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
2. Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
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IMRRS 2018, 0887
Öffentliches Recht
OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
1. Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches "durchschlägt".*)
2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles i.S.v. § 8 DSchG wegen nachteiliger Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage liegt vor, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt.*)
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IMRRS 2018, 0892
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)
2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)
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IMRRS 2018, 0847
Öffentliches Recht
VG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 - 3 A 228/16
1. Öffentliches Archivgut darf durch Dritte erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden (§ 10 Abs. 3 ArchG-SA).
3. Für die Einsicht in die im Stadtarchiv befindliche Bauakte gilt als Dritter, wer in einem bereits abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren nicht Adressat der Baugenehmigung war.
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IMRRS 2018, 0839
Öffentliches Recht
VG München, Beschluss vom 09.07.2018 - 9 SN 18.1319
1. Nutzungs- und Fahrtrechte sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte, nur weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist. Der Eintragungsvorgang führt nicht zu einer Zuordnung zum öffentlichen Recht.
2. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.
3. Ein Nutzungs- und Fahrtrecht vermittelt selbst dann keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung, wenn man es als "öffentliches" Recht ansehen wollte. Es ist dem Vollrecht Eigentum vergleichbar, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung.
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IMRRS 2018, 0833
Öffentliches Recht
VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 - 1 A 94/15
1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht erledigt, solange für dessen Vollzug ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann.*)
2. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, kann für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden.*)
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IMRRS 2018, 0832
Öffentliches Recht
VG Saarlouis, Urteil vom 04.07.2018 - 5 K 292/18
Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben.*)
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IMRRS 2018, 0796
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)
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IMRRS 2018, 0742
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - 14 A 2955/15
1. Die Kosten einer Teilungsvermessung muss derjenige tragen, der bei Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält.
2. Eine Teilungsvermessung dient dazu, die Möglichkeiten des Grundstücks durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zumindest potentiell nutzen zu können.
3. Diese Nutzungsmöglichkeit ist (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. Dabei ist unerheblich, ob sich ein solcher potentieller Vorteil tatsächlich verwirklicht oder nicht.
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IMRRS 2018, 0715
Öffentliches Recht
OVG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17
1. Auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag findet in entsprechender Anwendung von § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung.*)
2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie BVerwG, Urteil vom 23.03.2017, BVerwGE 158, 296 Rn. 13).*)
3. Das sächsische Landesrecht enthält mit seiner dynamischen Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelung der Verjährung (wie OVG Sachsen, Urteil vom 18.10.2012, JbSächsOVG 20, 258 = SächsVBl. 2013, 119).*)
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IMRRS 2018, 0705
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2018 - 6 A 11120/17
1. Zwar kommt nicht nur in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014 - 6 A 10853/14).*)
2. Ist eine Verkehrsanlage mit trennender Wirkung die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde steht, kann die Grenzziehung zwischen den dadurch getrennten Gebietsteilen in der Mitte der Fahrbahn festgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass der Gehweg mit den Nebenanlagen auf einer Straßenseite zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen, der Gehweg mit den Nebenanlagen auf der anderen Straßenseite zu der anderen Abrechnungseinheit gehört.*)
3. Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2016 - 6 A 11031/15) ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht.*)
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IMRRS 2018, 0695
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2018 - 2 A 480/17
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Ausführung der Fassadensanierung durch illegale Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln.*)
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IMRRS 2018, 0623
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)
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IMRRS 2018, 0600
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17
Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.*)
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IMRRS 2018, 0589
Allgemeines Zivilrecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)
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IMRRS 2018, 0562
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2018 - 5 A 1551/17
Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt.*)
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IMRRS 2018, 0513
Öffentliches Recht
OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 B 372/17
1. Eigentümer eines Kulturdenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, soweit ihnen diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar sind.
2. Die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
3. Eine Anordnung, ein zerstörtes Satteldach fachgerecht wiederherzustellen oder ein funktionstüchtiges Notdach zu errichten, ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn das Denkmal seit nahezu 20 Jahren keiner dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte, mit dem Denkmal in der Vergangenheit nur Kosten entstanden sind und für dieses weder eine wirtschaftliche Nutzung noch eine Veräußerung derzeit - mangels Interessenten - absehbar ist.
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IMRRS 2018, 0504
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17
1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.*)
2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).*)
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IMRRS 2018, 0484
Öffentliches Recht
VG Trier, Urteil vom 04.04.2018 - 9 K 11939/17
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Bauarbeiten am Hochmoselübergang setzt eine kausal nachteilige klimatische Veränderung voraus. Entsteht an einem unterhalb des Tunneldurchbruchs befindlichen Weinberg ein Frostschaden, so ist er nicht zu ersetzen, wenn die Kaltluftzufuhr nicht auf den Baumaßnahmen beruht.
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IMRRS 2018, 0501
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 LA 77/17
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die denkmalbegründenden Merkmale eines Gebäudes oder eines Ensembles in einer wissenschaftlichen Ansprüchen vollständig genügenden Weise darzulegen. Je nach Aussagekraft der Dokumentation bei Unterschutzstellung sowie der Qualität der gegen die Denkmaleigenschaft angeführten Gründe kann es vielmehr ausreichen, diese Merkmale stichwortartig aufzuführen, um das für die Einstufung maßgebliche Fachwissen zu vermitteln.*)
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IMRRS 2018, 0476
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - 10 S 40.17
1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.*)
2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.*)
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IMRRS 2018, 0467
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17
Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - 3 L 354/13). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro abgeänderten Gebührenrahmenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen auferlegt.*)
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IMRRS 2018, 0419
Öffentliches Recht
VG Regensburg, Urteil vom 22.02.2018 - 5 K 16.1157
1. Darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme erst mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden, bedeutet dies, dass auch die Erteilung des Auftrags vor Zugang des Bescheides ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist, der gegen die Förderrichtlinien verstößt.
2. Das Vertrauen eines Fördermittelempfängers auf den Bestand der Bewilligung der Zuwendung ist nicht schutzwürdig, wenn er wusste oder jedenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien vorliegt.
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IMRRS 2018, 0432
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 A 1049/16
1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden.*)
2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme.*)
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IMRRS 2018, 0399
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
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IMRRS 2018, 0376
Öffentliches Recht
VG Magdeburg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 B 985/17
1. Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein.*)
2. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung. Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren der Behördenakte nicht über Gebühren abgegolten werden.*)
3. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar.*)
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IMRRS 2018, 0363
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
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IMRRS 2018, 0312
Öffentliches Recht
VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 363/17
1. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
2. Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind.
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IMRRS 2018, 0307
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2018 - 2 A 173/17
Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25.07.1994 - 1 R 1/93).*)
Volltext
IMRRS 2018, 0329
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 383/17
1. Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.*)
2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.*)
3. Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.*)
Volltext
IMRRS 2018, 0306
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 25.01.2018 - 4 K 721/17
Die bau- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (BauGB, LBauO, FStrG) bezwecken den Erhalt des Außenbereichs als Erholungsraum für die Bevölkerung bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese Vorschriften sind meinungsneutral formuliert, d.h. sie begünstigen oder benachteiligen keine bestimmten Meinungen. Eine Steuerung der Meinungsbildung der Bevölkerung über das Baurecht ist daher nicht bezweckt.
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IMRRS 2018, 0301
Öffentliches Recht
VG Magdeburg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 A 216/16
Der Zwischenpächter einer Kleingartenanlage ist ohne die Zustimmung des Verpächters nicht zum Rückbau der Anlage berechtigt. Ohne die Zustimmung würde ein solches Vorhaben gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die Bindung des Staates an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG verbietet es vorliegend, eine solches Vorhaben mit staatlichen Mitteln zu fördern. Insoweit ist das Ermessen auf Null reduziert.*)
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IMRRS 2018, 0248
Öffentliches Recht
KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 82/17
1. Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in eine gewerbliche private Unterkunft hat der Betreiber jedenfalls dann einen direkten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin für seine Leistungen, wenn er diese aufgrund der im vorliegenden Fall verwendeten Kostenübernahmeerklärung des Landes aus dem Jahr 2015 erbracht hat.*)
2. Die Kostenübernahmebereitschaft des Landes bezieht sich aber nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern nur seinen "allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz". Zumindest wenn ein Beherbergungsbetrieb überhaupt erst für die Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet oder wieder eröffnet wird, liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb hierfür ausweist, die anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung einer Vertragspartei zugrunde. Diese ist für das Land nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss die Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB).*)
3. Hat der Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, dann war dies mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Eine etwaige Überzahlung ist auf vertraglicher Anspruchsgrundlage zurück zu gewähren. Wird eine umstrittene Überzahlung zurückgefordert, hat der Empfänger von Abschlagszahlungen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.*)
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IMRRS 2018, 0233
Öffentliches Recht
OLG Jena, Urteil vom 22.06.2017 - 4 U 845/15
1. Bei zeitlich zusammenhängender Durchführung verschiedener Bauarbeiten im Straßenraum durch unterschiedliche Maßnahmenträger kann einem betroffenen Anlieger ein Anspruch auf Entschädigung gegen eine als Trägerin der Straßenbaulast hieran beteiligte Kommune wegen der ihm im gesamten Zeitraum entstandenen Beeinträchtigungen auch dann zustehen, wenn diese Kommune nur zeitweilig selbst Straßenarbeiten durchgeführt, aber mit den übrigen Maßnahmenträgern - insbesondere koordinierend - zusammengewirkt hat.*)
2. Soweit in solchen Fällen zur Beurteilung einer Überschreitung der Grenze des dem Anlieger Zumutbaren die Gesamtdauer der Bauarbeiten zu berücksichtigen ist, darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, dass bei zusammenhängender Durchführung den Anliegern gegenüber einer alternativen Verteilung auf mehrere Einzelzeiträume insgesamt geringere Belastungen entstehen können (Synergieeffekte).*)
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IMRRS 2018, 0260
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - V ZB 53/17
1. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist.*)
2. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte.*)
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IMRRS 2018, 0261
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - V ZB 28/17
1. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht.*)
2. Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG setzt eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.*)
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IMRRS 2018, 0223
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 6 L 756.17
Auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.
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IMRRS 2018, 0181
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - 9 C 18.50007
Ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
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IMRRS 2018, 0207
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)
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IMRRS 2018, 0184
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Beschluss vom 30.01.2018 - 4 L 10/18
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Umgehung der Erlaubnispflicht für eine straßenrechtliche Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung hält sich noch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.*)
2. Das Aufstellen von Fahrrädern mit aufgebrachten Werbetafeln auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn die Fahrräder nicht bewegt und zum Verkehr genutzt werden, sondern an derselben Stelle fest installiert sind und einzig einem Werbezweck dienen.*)
3. Die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung erfolgt in diesen Fällen danach, ob der Schwerpunkt der Nutzung der Fahrräder im Verkehrs- oder Werbezweck liegt.*)
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IMRRS 2018, 0174
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2018 - 12 ME 3/18
1. Die Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig.*)
2. Zur Notwendigkeit, in einem solchen Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Streitwert festzusetzen.*)
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