Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0173
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17
1. Wird eine Straße nach § 8 NStrG teileingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen zur Folge, so werden die Anlieger dieser Straßen, in die der Verkehr abgedrängt wird, jedenfalls dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) verletzt, wenn eine durch die angegriffene Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit dieser Anlieger zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (Abgrenzung zu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.1994 - 12 L 5104/93).*)
2. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts - hier: der Teileinziehung - ist innerhalb einer Behörde das Organ zuständig, das auch den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Anordnungsbefugnis bildet einen Annex zur Sachentscheidungskompetenz. Wird die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts - hier: der Teileinziehung - nicht von dem zuständigen Organ der Behörde angeordnet, liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt.*)
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IMRRS 2018, 0134
Öffentliches Recht
VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2018 - 1 K 8893/17
1. Von einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist und der daneben über eine private Wasserversorgungsanlage verfügt, können für die Vorhaltung der Wasserlieferung Bereitstellungsgebühren erhoben werden, wenn er jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist.*)
2. Die Heranziehung zu Bereitstellungsgebühren setzt nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer in der Vergangenheit bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für nicht dem Benutzungszwang unterliegende Zwecke bezogen hat.*)
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IMRRS 2018, 0155
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 17.01.2018 - M 9 K 17.3111
1. Eine Wohneinheit wird auch dann von zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften erfasst, wenn der Voreigentümer sie selbst bewohnt hat. Dass die Wohneinheit in diesem Fall nie dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung gestanden hat, ist irrelevant.
2. Das Zweckentfremdungsrecht ist grundsätzlich nicht gesamtobjektbezogen, sondern stellt auf die einzelne Wohneinheit ab. Der Komplettabriss eines Geschosses und eine Wiedererrichtung dieses Geschosses nebst eines weiteren Geschosses als Maisonettewohnung ist zweckentfremdungsrechtlich als Neubau zu werten; es handelt sich nicht um eine Wohneinheit, die aus (bestehenden) Räumen geschaffen worden, die also als "Änderung" oder "Umbau" zu werten ist.
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IMRRS 2018, 0138
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
1. Bei der Erhebung der Daten zum Mietspiegel und deren Analyse im entsprechenden Mietspiegel handelt es sich um eine kommunale Statistik im Sinne von Art. 2 Abs. 2, Art. 22 ff. BayStatG.
2. Die Geheimhaltung statistischer Einzelangaben dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Behörden sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der gemachten Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.
3. Dürften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die schutzwürdige amtliche Statistik gefährden.
4. Dementsprechend hat der Haus- und Grundbesitzerverein München keinen Anspruch darauf, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten.
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IMRRS 2018, 0135
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Urteil vom 18.12.2017 - 5 A 679/16
Ein Bildungszentrum, das seiner Art nach wie ein Tagungshotel betrieben wird, ist straßenbeitragsrechtlich als gewerbliche Grundstücksnutzung zu qualifizieren. Bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage ist in diesem Fall der Eigentümer auch in anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten zu einem grundstücksbezogenen Artzuschlag heranzuziehen.*)
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IMRRS 2018, 0074
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16
1. Um sicherzustellen, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG in Betracht.*)
2. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (vgl. für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 = IBRRS 2014, 2904; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - 6 A 10137/14.*)
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IMRRS 2018, 0053
Umwelt und Naturschutz
OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind.*)
2. Bodenschutzrechtlich orientierende Untersuchungsmaßnahmen, die mit Eingriffen in Rechte der Grundstückseigentümer verbunden sind, kommen nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG in Betracht. Die erforderliche Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG.*)
3. Allein der Umstand, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, genügt nicht, um einen Gefahren(Anfangs-)verdacht für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu begründen, auf den orientierende Untersuchungsmaßnahmen i.S.d.§ 9 Abs. 1 BBodSchG gestützt werden können, die Duldungspflichten zu Eingriffen in das Grundstück begründen. Hinzukommen muss insoweit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Umgang Schadstoffe durch anthropogene Prozesse im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV in den Boden gelangt sind.*)
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IMRRS 2018, 0037
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 - 5 K 60/17
Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.*)
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IMRRS 2018, 0033
Umwelt und Naturschutz
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17
1. Eine fehlerhafte Vorprüfung kann jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit nachgeholt und damit der Fehler geheilt werden, als nach dem Ergebnis der Vorprüfung weiterhin keine UVP erforderlich ist.
2. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen, können für die Frage der Tragfähigkeit der Vorprüfung und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.
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IMRRS 2018, 0028
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
1. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines „Stolpersteins“ im Gehweg einer öffentlichen Straße stellen eine Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.*)
2. Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird.*)
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IMRRS 2018, 0004
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
1. Eine Gemeinde kann nicht wirksam nach § 52 Abs 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers auf ein Abfindungsflurstück verzichten, das ihr nicht für eingebrachtes Einlageland, sondern zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 FlurbG zugewiesen worden ist.*)
2. Der Landverzicht nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers bedarf der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde in Gestalt eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, dessen Erlass - ebenso wie die Ablehnung des Verzichts - im Ermessen der Behörde steht.*)
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IMRRS 2018, 0123
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - 4 B 1375/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2018, 0002
Allgemeines Zivilrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2017 - 7 W 29/17
1. Räum- und Streupflichten bestehen zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagesverkehrs.
2. Voraussetzung einer Streu- und Räumpflicht ist eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.
3. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Aber auch auf Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortslage bestehen Räum- und Streupflichten.
4. Bei extremen Wetterverhältnissen - etwa bei starkem Schneefall, Eisregen oder ständig überfrierender Nässe - besteht eine Räum-/Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Wetter wieder beruhigt hat.
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IMRRS 2017, 1758
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - 7 LA 15/17
Bei der Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 NStrG handelt es sich um einen eigenständigen, von der Straßenbaubehörde zu erlassenden Verwaltungsakt und nicht lediglich um eine verwaltungsinterne Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.*)
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IMRRS 2017, 1761
Allgemeines Zivilrecht
OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)
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IMRRS 2017, 1757
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17
Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet wird.*)
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IMRRS 2017, 1756
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017 - 12 N 26.17
Die Benennung und Fortschreibung der tatsächlichen Nutzung eines Berliner Grundstücks im Liegenschaftskataster ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und daher kein Verwaltungsakt (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2007 - 12 B 12.06 für das Land Brandenburg).*)
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IMRRS 2017, 1616
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2017 - 4 BN 11.17
1. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
2. Die Frage, ob von der Rechtsprechung, nach der neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter keine eigene Klage- oder Antragsbefugnis haben, in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind, verlangt Antworten für eine Vielzahl von "Konstellationen" und "atypischen Situationen" und könnte daher nur nach Art eines Lehrbuchs behandelt werden. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
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IMRRS 2017, 1755
Umwelt und Naturschutz
VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2017 - 14 B 16.769
1. Ein Erholungsuchender kann nur dann gegen eine Sperre in der Natur im Sinne des Art. 33 BayNatSchG im Wege einer Klage auf Einschreiten vorgehen, wenn er individuell von der Sperre betroffen ist. Wohnt der Kläger nicht in dem betreffenden Gebiet, sondern weit entfernt, muss er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist.*)
2. Offen bleibt, ob für die Bejahung einer individuellen Betroffenheit zu verlangen ist, dass derjenige, der die Beseitigung einer Sperre in der Natur einklagen will, am jeweiligen Standort Adressat dieser Sperre geworden ist.*)
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IMRRS 2017, 1749
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 4 K 103.16
Eine (atypische) Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Verordnungsgeber einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist mangels Fehlens anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.
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IMRRS 2017, 1747
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2017 - 15 A 1108/16
1. Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
3. Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG-NW übertragen wurde, sind grundsätzlich ersatzfähig.*)
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IMRRS 2017, 1742
Öffentliches Recht
VG Potsdam, Urteil vom 16.11.2017 - 1 K 1306/16
1. Straßen und Gehwege, die mehr als 60 bis 70 Jahre alt sind und Straßenbeleuchtung mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, haben die übliche Nutzungsdauer so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann.
2. Dabei ist unerheblich, ob regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden.
3. Für Straßenbaubeiträge, also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen, sind die Anlieger anteilig (nach entsprechenden Anteilssatz) beitragspflichtig.
4. Mängel in dem dem Ausbau vorangegangenen Vergabeverfahren sind im Rahmen der Festsetzung der Straßenbaubeiträge nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch Kosten entstandenen sind, die nicht erforderlich waren.
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IMRRS 2017, 1739
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 6 A 10681/16
1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Pauschalierung durch einen gleich hohen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur das jeweilige Abrechnungsgebiet zu berücksichtigen.*)
2. Geht die Gemeinde nach § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen aus, sind die der Beitragsschuld zugrunde zu legenden Aufwendungen in jedem Jahr des satzungsrechtlich festgelegten Mehr-Jahres-Zeitraums in gleicher Höhe anzusetzen.*)
3. Ein vor Entstehen der Beitragspflicht erlassener Bescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrags für ein bestimmtes Kalenderjahr wird mit Ablauf des 31. Dezember dieses Kalenderjahrs geheilt.*)
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IMRRS 2017, 1738
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2017 - 11 A 1.16
1. Ein öffentliches Bedürfnis für das Abweichen vom gesetzlichen Schutz der Nachtruhe liegt vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung ist, besteht ein Wertungs- und Gestaltungsspielraum Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Allerdings müssen die im Einzelfall maßgeblichen Erwägungen dokumentiert werden.
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IMRRS 2017, 1727
Öffentliches Recht
OVG Saarlouis, Beschluss vom 08.12.2017 - 1 B 778/17
Da es sich bei der Festlegung des Standorts für Altkleidersammelbehälter um eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit handelt, steht der Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihre Entscheidung muss sich dabei an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausreichend Rechnung zu tragen, muss die Gemeinde prüfen, für wie viele Containerstandorte in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf besteht und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt.*)
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IMRRS 2017, 1697
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 15.11.2017 - 6 K 594.17
1. Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezirken darf nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
2. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung kann erteilt werden, wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird.
3. Ein Ersatzwohnraumangebot ist unter sechs Voraussetzungen beachtlich: Erstens muss der Ersatzwohnraum im Gebiet der Gemeinde geschaffen werden, in deren Gebiet der zweckentfremdete Wohnraum verloren geht. Zweitens muss er im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden oder geschaffen worden sein. Drittens muss in der Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten Wohnraum und über den Ersatzwohnraum Übereinstimmung bestehen. Viertens muss er in Größe und baulichem Standard mindestens dem zweckentfremdeten Raum entsprechen. Fünftens muss er die einer Überschreitung des Standards des zweckentfremdeten Raumes gezogene obere Grenze einhalten. Sechstens muss er dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der zweckentfremdete Wohnraum muss sechs Kriterien erfüllen.
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IMRRS 2017, 1680
Umwelt und Naturschutz
VGH Hessen, Urteil vom 09.03.2017 - 4 C 328/16
1. Mit den Mitteln einer Landschaftsschutzverordnung können in einem Landschaftsschutzgebiet zum Schutz von Lebensstätten (Lebensräumen) alle Handlungen verboten werden, die geeignet sind, die Lebensbedingungen der Pflanzen und Tierarten zu beeinträchtigen.
2. Ist die Unterschutzstellung des Auenverbundes Wetterau aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen sowie in den beiden besonders gekennzeichneten renaturierten Abschnitten der Nidda wegen des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tierarten (hier: u. a. Eisvogel, Biber und Wildkarpfen) vernünftiger Weise geboten, darf das Befahren der Nidda in diesen Gebieten verboten werden.
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IMRRS 2017, 1685
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 5 A 2233/16
1. Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße und ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslösen, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die Nutzung eine Rechtsgrundlage gegeben ist.*)
2. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, etwa weil der zugrundeliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, kann der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Einstellung des öffentlichen Straßenverkehrs verlangen.*)
3. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Straßenbaulast.*)
4. Eine Behörde, die den Rechtsschein einer straßenrechtlichen Widmung erweckt und aufrecht erhält, ist als (faktische) Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich für die Herstellung ordnungsgemäßer Verhältnisse auf der illegal errichteten Straße.*)
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IMRRS 2017, 1677
Umwelt und Naturschutz
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 S 88/17
Mitwirkungsrechte verschaffen einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition auch im Fall einer drohenden Umgehung nur gegenüber der zuständigen Behörde, jedoch nicht gegenüber dem Vorhabenträger.*)
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IMRRS 2017, 1662
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2017 - 7 C 16.1330
Unterschiedliche Rechtsschutzziele mehrerer Auftraggeber rechtfertigen insbesondere vor dem Hintergrund eines komplexen rechtlichen Sachverhalts die Annahme, dass zwei derselben Sozietät angehörende Rechtsanwälte, die jeweils im Namen dieser Auftraggeber getrennt tätig werden, nicht „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG bearbeiten.*)
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IMRRS 2017, 1589
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2017 - 15 A 638/16
1. Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.*)
2. Die Gemeinde kann keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre.*)
3. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt.*)
4. Endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG-NW ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht.*)
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IMRRS 2017, 1536
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - 10 B 11.17
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrags nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen. Die Nichtigkeitsfolgen müssen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen sein.
2. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der Gegenbeweis ist aber zulässig. Er ist erbracht, wenn die Unrichtigkeit des Datums zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht.
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IMRRS 2017, 1506
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 11.10.2017 - 3 A 1233/16
1. Die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht mit Eingang des Antrags bei der Behörde, so dass nachträgliche Rechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gebühr haben, auch wenn die Amtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts beendet wird.*)
2. Für das Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V kommt es darauf an, ob nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht objektiv ein Antrag notwendig ist und nicht darauf, wie die Beteiligten dies regeln wollten. Denn dies steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)
3. Ein neuer Antrag liegt bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 9 BImSchG mit entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen dann vor, wenn eine "wesentliche Änderung" der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen entsprechend § 16 BImSchG gegeben ist.*)
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IMRRS 2017, 1498
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 24.10.2017 - 2 A 471/17
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Abschluss des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, erfolgt die Verfahrenseinstellung durch das Oberverwaltungsgericht als Kollegium.*)
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IMRRS 2017, 1464
Öffentliches Recht
OLG München, Beschluss vom 12.10.2017 - 34 Wx 325/17
Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet. Der Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses zur Grundbucheintragung bedarf es daher nicht (Anschluss an BGH, IBR 2017, 166).*)
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IMRRS 2017, 1436
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2017 - 5 A 2395/15
1. Eine gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG durch Nichtreaktion innerhalb der Monatsfrist erteilte fiktive Freistellungserklärung ist ein Verwaltungsakt, der nach den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann.*)
2. Eine fiktive Freistellungerklärung ist materiell rechtswidrig, wenn tatsächlich die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegen, es sich bei der angezeigten Änderung also um eine wesentliche handelt.*)
3. Eine höhere Biogaserzeugung ist wesentlich i.S.v. § 16 BImSchG, weil nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hervorgerufen werden können.*)
4. Gegen die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG im Falle illegal betriebener Anlagen bestehen erhebliche Bedenken.*)
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IMRRS 2017, 1435
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17
1. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Bescheide erfordern, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen.*)
2. Geht es um die Durchsetzung der Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Abgaben, droht wegen deren Rückzahlbarkeit grundsätzlich nicht der Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer, irreparabler Nachteile. Etwas anderes kann bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, etwa wenn die Vollstreckung der Abgabenforderung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Abgabenschuldners zur Folge hätte.*)
Volltext
IMRRS 2017, 1423
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2017 - 5 A 3664/15
1. Veräußert ein Betreiber während eines laufenden Prozesses, der auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtet ist, seine Anlage, kann er den Antrag umstellen und ihn zugunsten seines Nachfolgers in gesetzlicher Prozessstandschaft weiter verfolgen.*)
2. Abluftreinigungsanlagen sind in der Hähnchenmast derzeit weder zur Staubreduzierung noch im Hinblick auf eine Verminderung von zusätzlichen Bioaerosolen als Stand der Technik anzusehen.*)
3. Eine Anordnung zum Einbau einer Abluftreinigungsanlage in Hähnchenmastställen zwecks immissions- und raumbezogener Vorsorge gegen eine mögliche Bioaerosol-Zusatzbelastung ist angesichts der hohen Kosten und des noch ungeklärten Nutzens unverhältnismäßig, wenn ein Sachverständigengutachten im Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, dass eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung auch ohne den Einbau einer Abluftreinigungsanlage ausgeschlossen werden kann.*)
Volltext
IMRRS 2017, 1399
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2017 - 12 LA 15/16
1. Wird ein - hier immissionsschutzrechtlich - genehmigungsbedürftiges Vorhaben modifiziert und dafür eine Änderungsgenehmigung erteilt, so bilden die Genehmigung in der Ausgangsfassung und die Änderungsgenehmigung eine Einheit.*)
2. Der Ausgangsbescheid als solcher ist dann erledigt; für seine Anfechtung oder Verteidigung mangelt es am Rechtsschutzinteresse.*)
3. Der Bescheid in der Fassung der Änderungsgenehmigung kann nur durch Klageänderung in ein laufendes Verfahren einbezogen werden.*)
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IMRRS 2017, 1374
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 13.07.2017 - 4 K 1131/16
1. Die Kosten einer vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt können erstattungsfähig sein, auch wenn dieser im Widerspruchsverfahren nicht förmlich bevollmächtigt wird.*)
2. Auch bei Reisekosten für eine Akteneinsicht besteht die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung einer sehr weiten Anfahrt kann daher die Obliegenheit bestehen, auf eine Versendung der Akten hinzuwirken.*)
3. Die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Stadt- oder Kreisrechtsauschusses für den Widerspruchsführer verbundenen Aufwendungen sind notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Dabei sind hinsichtlich Umfang und Höhe der Entschädigung für die entstandene Zeitversäumnis auch im Widerspruchsverfahren entsprechend den §§ 173 VwGO, 91 Abs 1 Satz 2 ZPO aus Gründen der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung die Bestimmungen über die Zeugenentschädigung anzuwenden.*)
4. Einem Widerspruchsführer, der zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eines Stadt- oder Kreisrechtsausschusses bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung entsprechend § 20 JVEG zu.*)
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IMRRS 2017, 1372
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 19.09.2017 - 2 E 426/17
1. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.*)
2. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf eine fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO.*)
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IMRRS 2017, 1350
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - 15 B 286/17
1. Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen.*)
2. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO-NW lastet als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum.*)
3. Der Grundstückseigentümer ist der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechts. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten.*)
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IMRRS 2017, 1371
Immobilien
BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15
1. Es ist nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet.
2. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst.
3. Dem Trinkwasserversorger ist bei der Bestimmung von bei der Grundpreisermittlung einschlägigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt ist, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden.
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IMRRS 2017, 1324
Steuerrecht
VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2017 - 3 A 164/16
In Ausgaben für die Behebung von Hochwasserschäden an gewerblich vermieteten Immobilien entstandene Schäden sind enthaltene Mehrwertsteuerbeträge wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers nicht zuwendungsfähig.*)
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IMRRS 2017, 1323
Vergabe
VG Magdeburg, Urteil vom 19.06.2017 - 3 A 211/16
Bei Zuwendungen zur Verbesserung der Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat der Subventionsnehmer die Förderrichtlinie, vergaberechtliche Anforderungen und die Zwecke des Bewilligungsbescheides zu beachten.*)
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IMRRS 2017, 1322
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2017 - 6 A 11790/16
1. Eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße, die nur auf einer Teilstrecke zum Anbau bestimmt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32/95 -, BVerwGE 102, 294) beitragsrechtlich in mehrere Verkehrsanlagen aufzuteilen sein.*)
2. Die Versickerung des Straßenoberflächenwassers im Randbereich der Fahrbahn oder auf einem benachbarten Grünstreifen, die darauf gerichtet ist, sich dieses flüssigen Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen, ist als eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers zu betrachten.*)
3. Diese Erlaubnispflicht wird durch die Regelungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs von oberirdischen Gewässern ebenso wenig aufgehoben wie durch die abwasserbeseitigungsrechtliche Möglichkeit, unverschmutztes Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ortsnah schadlos durch Versickernlassen zu beseitigen.*)
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IMRRS 2017, 1321
Umwelt und Naturschutz
VG Magdeburg, Urteil vom 19.06.2017 - 1 A 328/16
Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus - hier des asiatischen Laubholzbockkäfers - sind alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu fällen. Das dem Pflanzenschutzdienst zustehende Ermessen ist wegen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) auf null reduziert.*)
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IMRRS 2017, 1292
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2017 - 5 S 2427/15
Die Gemeinden erlassen örtliche Bauvorschriften zur Durchführung baugestalterischer Absichten nach § 74 Abs. 1 LBO-BW im eigenen Wirkungskreis. Sie sind gegen eine unter Verstoß gegen eine solche örtliche Bauvorschrift erteilte Baugenehmigung klagebefugt.*)
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IMRRS 2017, 1283
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2017 - 3 L 184/15
1. Des in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG M-V vorgesehenen Einvernehmens der Gemeinde bei dem Erlass einer Denkmalschutzverordnung bedarf es nicht, wenn die Gemeinde mit der unteren Denkmalschutzbehörde identisch ist.*)
2. Maßgeblich für die denkmalfachliche Beurteilung ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird.*)
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IMRRS 2017, 1272
Öffentliches Recht
VG Darmstadt, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 L 850/17
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG erfordert, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits nach § 3 UmwRG anerkannt ist.*)
2. Ist eine Vereinigung noch nicht nach § 3 UmwRG anerkannt, kann sie einen Rechtsbehelf nur dann einlegen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einlegung bereits sämtliche Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UmwRG erfüllt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem angerufenen Gericht.*)
3. Ein von der Vereinigung zu vertretender Grund der Nichtbescheidung des Antrags auf Anerkennung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO insbesondere dann vor, wenn die dem zuständigen Umweltbundesamt grundsätzlich für die Prüfung des Antrags einzuräumende Frist von drei Monaten, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorlagen, noch nicht abgelaufen ist und keine besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist gebieten.*)
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