Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2017, 1268
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2017 - 15 MF 19/17
1. Bei der Auslegung, ob die einem Teilnehmer einer Flurbereinigung übersandte Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung ein Verwaltungsakt oder eine unverbindliche Vorabinformation ist, kommt es maßgebend auf den erklärten Willen der Flurbereinigungsbehörde an, wie ihn der Teilnehmer von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (objektiver Erklärungswert). Ein fehlendes Erklärungsbewusstsein der Flurbereinigungsbehörde ist unerheblich.*)
2. Eine Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung wird mit der postalischen Übermittlung an einen Teilnehmer diesem gegenüber wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wenn die Flurbereinigungsbehörde den Willen hat, dem Teilnehmer die Anordnung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn sie damit keinen Verwaltungsakt erlassen will, jedoch auf Grund ihres Verhaltens aus der Sicht des Empfängers einen Verwaltungsakt erlässt.*)
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IMRRS 2017, 1264
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 24.08.2017 - 3 A 843/14
1. Der gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags i.S.d. § 9 KAG M-V geltend gemachte Einwand, im Rahmen eines mit dem Gläubiger des Beitragsanspruchs geschlossenen Grundstückskaufvertrages habe dieser auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen verzichtet, ist im Anfechtungsprozess zu prüfen.*)
2. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Vereinbarung den Schwerpunkt des Kaufvertrages bildet. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vereinbarung den Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeit bildet.*)
3. Im Rahmen der Prüfung des Verwaltungsrechtsweges ist der Vortrag des Klägers maßgeblich. Ob der Vortrag zutrifft, ist Gegenstand der Sachprüfung.*)
4. Eine vor der Geltung des KAG 1991 zwischen dem Gläubiger des (künftigen) Beitragsanspruchs und dem Beitragspflichtigen vereinbarte Freistellung von Erschließungskosten verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB.*)
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IMRRS 2017, 1207
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 A 574/17
Der fehlende Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) macht die Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft, da dies nicht zum zwingenden Inhalt der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO gehört.*)
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IMRRS 2017, 1216
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 8 ZB 15.1428
Für die Beseitigung der in den Lichtraum einer angrenzenden Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen ist als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen.
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IMRRS 2017, 1202
Öffentliches Recht
VG Trier, Urteil vom 04.08.2017 - 6 K 8468/16
1. Eine Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
2. War die Genehmigung der Windkraftanlagen auf den Betriebszweck "Einspeisung in das Stromnetz" ausgerichtet, sind Reparatur und Wartungsarbeiten ebenso keine Betriebshandlungen, wie Probeläufe, Sanierungsmaßnahmen oder Forschungs- und Entwicklungsbedarf.
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IMRRS 2017, 1190
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 01.08.2017 - 8 ZB 17.1015
1. Für das Aufstellen von Altkleidercontainern bedarf es einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
2. Damit die Behörde prüfen kann, ob eine störende Häufung von Sammelcontainern vorliegt, ist der genaue Standort der Container in den jeweiligen Straßen anzugeben. Dieser muss genau beschrieben oder in einen Lageplan eingezeichnet werden. Außerdem ist die genaue Gestaltung der Container - durch Beschreibung oder Bild - anzugeben.
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IMRRS 2017, 1209
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2017 - 4 A 1958/14
1. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO-NW haben das Ziel, die Prüfqualität in Bezug auf die nach der PrüfVO-NW vorzunehmenden, in Bezug auf die Bausicherheit besonders sensiblen Prüfungen für Sonderbauten sicherzustellen.*)
2. Die zuständige Behörde muss sich vor der Anerkennung eines Prüfsachverständigen bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell die Gewissheit darüber verschaffen, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorliegen und verlässlich damit gerechnet werden kann, dass der Bewerber den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird.*)
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IMRRS 2017, 1189
Öffentliches Recht
VG Potsdam, Beschluss vom 07.08.2017 - 8 L 943/16
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung vorsieht, dass die gesamte im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) gelegene Grundstücksfläche als Beitragsfläche gilt. Auch darf sich insoweit die Bemessung des Beitrags an der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosszahl ausrichten, wenn diese diejenige der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse übertrifft.*)
2. Bemisst die Abgabensatzung den Beitrag nach dem Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, widerspricht es den Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Maßstabsregelung, wenn Regelungen fehlen für die Fälle, dass der Bebauungsplan allein eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder nur eine Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl festsetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. 09.2011 - OVG 9 N 62.11).*)
3. Bewegt sich der vom Satzungsgeber vorgeschriebene Steigerungsfaktor (hier: 60 %) außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher anzusehen ist, führt das nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. 06.2016 - OVG 9 B 31.14), die jedoch erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.*)
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IMRRS 2017, 1174
Öffentliches Recht
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2016 - 100 U 1/14 (Baul.)
Zur Bestimmung des Qualitätsstichtags und des Verkehrswerts bei Enteignungen im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme.*)
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IMRRS 2017, 1157
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2017 - 10 B 11.16
§ 49a VwVfG ermächtigt zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt gegenüber Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften.*)
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IMRRS 2017, 1146
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 B 307 / 17
1. Verstößt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es gestellte Anträge übergeht und Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt, kann der Verstoß dadurch geheilt werden, dass die geänderten Anträge und übergangenen Anlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.*)
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, um einen in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise verfolgbaren Anspruch zu sichern. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann.*)
3. Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungs-gemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung.*)
4. Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.*)
5. In Nordrhein-Westfalen müssen Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist gilt, für den weiteren Betrieb ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis haben; die Behörden müssen ihre Auswahlentscheidung vor diesem Zeitpunkt treffen und nicht erst vor dem 1.12.2017.*)
6. Sofern Betreiber von Bestandsspielhallen auf einen Lauf der Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 hingewiesen worden sind, dürften bei ihnen zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls für die Zeit bis dahin die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine entsprechende Härtefallbefreiung kommt gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.*)
7. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; das Vergaberecht ist auch nach Inkrafttreten der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU hierauf nicht anwendbar.*)
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IMRRS 2017, 1130
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Beschluss vom 16.02.2017 - 6 K 58/17
1. Eine Anordnung, eine Obdachlosenunterkunft zu räumen, ist ohne gleichzeitige verfügte Zuweisung des Betroffenen in eine andere Obdachlosenunterkunt nur dann ermessensfehlerfrei, wenn dieser nach Verlassen bzw. Räumung der Obdachlosenunterkunft nicht in eine unfreiwillige Obdachlosigkeit gerät, was dann der Fall ist, wenn er aufgrund eigenen Einkommens bzw. aufgrund von Sozialleistungen in der Lage ist, sich selbst eine Wohnung zu beschaffen.
2. Wendet sich der Betroffene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Räumungsanordnung unter Hinweis auf ihm andernfalls drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit, so macht er damit der Sache nach mittelbar einen Anspruch auf Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft geltend und hat deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lage ist, selbst eine Wohnung zu finden.
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IMRRS 2017, 1112
Öffentliches Recht
OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 B 191/17
1. Ist das Gebäude im Wesentlichen, also einschließlich der Fenster und der Dachkonstruktion (einschließlich Dachpappe) errichtet, ist der Rohbau fertig gestellt.
2. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Nachbar ausschließlich vom Baukörper ausgehende Belastungen geltend macht und das Vorhaben bereits im Rohbau fertig gestellt ist.
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IMRRS 2017, 1145
Öffentliches Recht
VG Potsdam, Beschluss vom 12.12.2016 - 4 K 460/15
(Ohne)
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IMRRS 2017, 1110
Umwelt und Naturschutz
VG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2017 - 2 B 54/17
1. Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen, die wegen ihrer Seltenheit, Gefährdung oder besonderer Bedeutung unter besonderem Schutz stehen.
2. Die Herstellung und Vertiefung von Gräben, Grünlandumbruch, Neueinsaat sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können und deshalb verboten.
3. Der Biotopschutz ist eine vorrangige und speziellere Regelung gegenüber der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
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IMRRS 2017, 1081
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 5 B 14.16
1. In Berlin gilt seit Mai 2014 wegen einer besonderen Gefährdung der Wohnraumversorgung ein Zweckentfremdungsverbot. Wohnraum darf seitdem nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, z. B. als Ferienwohnung oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke.
2. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unterstellte aber nicht nur den vorhandenen Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot, sondern bezog auch Räume ein, die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots bereits zu anderen Zwecken genehmigungsfrei genutzt wurden (Ferienwohnung, Anwaltskanzlei).
3. Das Zweckentfremdungsverbot ist rechtmäßig, soweit es um den Schutz des Wohnraumbestands gehe. Fraglich ist allerdings, ob die Rückwirkung des Gesetzes, also auch eine vor dem 01.05.2014 begonnene Vermietung von Räumen zu anderen als Wohnzwecken einbezogen werden durfte, oder ob dies unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter eingreift.
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IMRRS 2017, 1107
Öffentliches Recht
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 84/16
1. Eigentümer von Bundesstraßen ist der Bund. Träger der Straßenbaulast bei Ortsdurchfahrten ist entweder der Bund, oder die Gemeinde, in keinem Fall jedoch das Land. Für das Aufstellen von Hinweisschildern auf die "PAZ-Gedächtniskirche" und "Nudelmessen" an der Bundesstraße ist das Land deshalb nicht der richtige Beklagte.
2. Der Landesbetrieb Straßenwesen ist in Brandenburg untere Straßenbaubehörde und - wie alle Landesbetriebe - rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Der Landesbetrieb kann deshalb nicht - auch nicht infolge einer Richtlinie des Bundes - Träger privatrechtlicher Pflichten sein oder werden.
3. Eine Richtlinie, nach der "die zuständige Straßenbaubehörde" mit der den Antrag stellenden Kirche eine privatrechtliche Vereinbarung abschließt, setzt voraus, dass der Abschluss eines solchen (bürgerlich-rechtlichen) Vertrages in Bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweisschildern an Bundes- und Landesstraßen mit dem richtigen Vertragspartner herangetragen wird und alle Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.
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IMRRS 2017, 1079
Öffentliches Recht
VG Mainz, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 L 665/17
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a Abs. 2 BauGB richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.*)
2. Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen setzt aus Gründen der Planbestimmtheit eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan zu den im Plangebiet gelegenen Eingriffsgrundstücken voraus.*)
3. Bei Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft handelt es sich um "Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch" im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die die Schulsitzgemeinde zu tragen hat. Sie können nicht dem Schulträger aufgebürdet werden.*)
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IMRRS 2017, 1073
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 L 164/16
Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.*)
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IMRRS 2017, 1067
Grundbuchrecht
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 21.06.2017 - 1 S 132/16
1. Der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet muss das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren.
2. Eine Grunddienstbarkeit entsteht auch bei fehlender Kenntnis eines Flurbereinigungsverfahrens, dessen Stand und seiner Wirkung. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt nicht in Betracht.
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IMRRS 2017, 1053
Öffentliches Recht
VG Mainz, Urteil vom 12.07.2017 - 3 K 1243/16
1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliegen der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB.*)
2. Maßgeblich ist - mangels vorrangiger fachrechtlicher Regelungen - in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt.*)
3. Der Lauf der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs und eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs beginnt mit der Errichtung der Störungsquelle, wenn lediglich die Störungsfolgen weiterbestehen (hier: Abwehranspruch gegen Kraftfahrzeuglärm, der aufgrund des Ausbaus einer Straße mit abschnittsweise gepflastertem Straßenbelag entstanden ist).*)
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IMRRS 2017, 1024
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2017 - 9 LB 102/15
Bei der Prüfung, ob wegen unverhältnismäßig hoher Kosten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser beansprucht werden kann, spielen auch die Situationsgebundenheit sowie der Wert des anzuschließenden Grundstücks eine Rolle; Anschlusskosten von 22.000 EUR sind alleine wegen der Höhe nicht unverhältnismäßig.*)
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IMRRS 2017, 1026
Pacht
LG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2017 - 10 S 99/16
1. Ein Pachtvertrag kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Der Bürgermeister ist als gesetzliche Vertreter der Gemeinde zur Kündigung eines Pachtvertrags berechtigt.
3. Eine Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot unwirksam, wenn nur der zeitlich zuletzt abgeschlossene Vertrag gekündigt wurde und das Grundstück im Vergleich zu den anderen Pachtgrundstücken vom Pächter am wenigsten intensiv genutzt wird.
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IMRRS 2017, 1023
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - 4 BV 16.1970
1. Bei einem Stromversorgungsunternehmen kann sich der für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag erforderliche besondere Ortsbezug nicht allein aus dem Recht zur Mitbenutzung des Stromverteilernetzes ergeben. In Betracht kommt insoweit aber die Rechtsstellung nach § 36 EnWG als Grundversorger im Gemeindegebiet.*)
2. Die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes erfordert zumindest im Ansatz eine personen- und betriebs- bzw. branchenbezogene Betrachtung der zusätzlich anfallenden Stromkosten.*)
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IMRRS 2017, 0984
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 25.02.2017 - 3 B 107/17
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Bei der Definition des Begriffs "Bewohner" ist dabei nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen, sondern auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets.*)
2. Das "Gebiet" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO muss sich nicht mit dem konkret festgesetzten oder aufgrund von § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden Baugebiet decken. Der baurechtlich zulässige Einzugsbereich einer Kinderbetreuungseinrichtung ist auch nicht auf das konkrete Wohngebiet, in dem sie liegt, beschränkt. Das gilt dann nicht, wenn ihr räumlicher Bezugsrahmen gemessen an der Anzahl der geplanten oder eingerichteten Kinderbetreuungsplätze weit über die Bedürfnisse des Wohngebiets hinaus reicht, in dem die Einrichtung liegt. In diesem Falle kann die Kinderbetreuungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein.*)
3. Gebietserhaltungsanspruch ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Wenn die Zulassung eines Vorhabens in einem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein. Die Nachbarrechte sind in diesem Falle durch Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ausreichend gewahrt.*)
4. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.*)
5. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Das Recht eines Grundstückseigentümers auf bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks begründet grundsätzlich kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die bestimmungsmäßige Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.*)
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IMRRS 2017, 0934
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 L 34/15
1. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.*)
2. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist.*)
3. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urteil vom 19.01.2007 - 6 C 32.06). Die dazu entwickelten Fallgruppen (z. B. Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben) stellen lediglich Beispiele dar, die nicht abschließend sind.*)
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IMRRS 2017, 0912
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.04.2017 - 2 L 92/16
1. Die Positiventscheidung "Grenzfeststellung" ist möglich, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt und das geometrische Abbild des Flurstücks sich den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt (Beschluss des Senats vom 26.09.2014 - 2 L 3/13. *)
2. Überschreiten Abweichungen zwischen Katasternachweis und örtlichem Grenzverlauf die für die Grenzermittlung vorgeschriebenen größten zulässigen Abweichungen nicht, sind Katasternachweis und Örtlichkeit als übereinstimmend anzusehen.*)
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IMRRS 2017, 0906
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 49/16
1. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 166).*)
2. Etwaige Vergaberechtsverstöße haben auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrags keinen Einfluss. Etwas anderes gilt, wenn der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Architekten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hat.
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IMRRS 2017, 0881
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2017 - 4 B 919/16
1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO muss sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.*)
2. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass Vermittlungsstellen für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen keinen Mindestabstand zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einhalten müssen, weil § 22 GlüSpVO NRW nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.*)
3. Die Rechtmäßigkeit einer auf neue gewerberechtliche Verbote gestützten Untersagungsverfügung gegen baurechtlich genehmigte Betriebe ist allenfalls dann nicht in Frage gestellt, wenn etwa durch eine gesetzliche Übergangsregelung schutzwürdigen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausreichend Rechnung getragen ist.*)
4. Sofern das nicht der Fall ist, muss zumindest in Ausübung behördlichen Ermessens für eine Übergangszeit insoweit eine weitere Nutzung ermöglicht werden, als Investitionen in einen baurechtlich genehmigten Betrieb vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind und auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden.*)
5. Das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter kann einem Wettbürobetreiber derzeit und auf absehbare Zeit nicht entgegen gehalten werden, weil trotz Ersetzung des staatlichen Sportwettenmonopols für eine 7-jährige Experimentierphase durch ein Konzessionsmodell auch nach mehr als vier Jahren noch keine Sportwettkonzession erteilt worden ist (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06).*)
6. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die aktuell anstehende Ratifizierung des am 15.3.2017 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags durch die Länderparlamente den Glücksspielaufsichtsbehörden den Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet.*)
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IMRRS 2017, 0894
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2017 - 5 OA 44/17
1. Die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000. 1003 VV RVG fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an - und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird -, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16).*)
2. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht die 1,2-fache Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird.*)
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IMRRS 2017, 0883
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2016 - 8 A 455/16
1. Tiermastbetriebe in Nordrhein-Westfalen sind nicht verpflichtet, für ihre Güllebehälter Abdeckungen - z. B. Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörper - nachzurüsten, die Ammoniak- und Geruchsemissionen noch weiter mindern.
2. Für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird der Stand der Technik für bauliche und betriebliche Maßnahmen bei der Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles durch die TA Luft 2002 für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren bindend konkretisiert.
3. Die TA Luft 2002 enthält als Verwaltungsvorschrift verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Sie wurde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassen.
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IMRRS 2017, 0891
Nachbarrecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17
1. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass eingestallte Pferde bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen sind.*)
2. Zur Berücksichtigung des Umstandes, dass Pferde nur im Winterhalbjahr eingestallt, im Sommer aber ganztags auf einer Weide gehalten werden.*)
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IMRRS 2017, 0890
Nachbarrecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 66/17
1. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass eingestallte Pferde bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen sind.*)
2. Zur Berücksichtigung des Umstandes, dass Pferde nur im Winterhalbjahr eingestallt, im Sommer aber ganztags auf einer Weide gehalten werden.*)
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IMRRS 2017, 0882
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017 - 2 B 1226/16
1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
2. Wählt die Behörde freiwillig eine förmliche Bekanntgabe - "die Aufforderung der Ordnungsverfügung ist ab sofort nach Zustellung dieses Bescheids zu erfüllen - ist sie an die für die Zustellung gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten gebunden.
3. Es genügt dann nicht, über den Bescheid "vorab" per Mail zu informieren und den Bescheid als pdf-Anhang zu übermitteln.
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IMRRS 2017, 0853
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 12.12.2016 - 5 B 2341/16
§ 11 Abs. 8 letzter Halbsatz HessKAG in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung belässt den hessischen Kommunen die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine leitungsgebundene Einrichtung in der Satzung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Einrichtung festzulegen.*)
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IMRRS 2017, 0850
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2017 - 5 S 1972/16
Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.*)
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IMRRS 2017, 0854
Steuerrecht
VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 B 2828/16
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in Bezug auf die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für eine Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.*)
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IMRRS 2017, 0849
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2017 - 7 A 1397/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0848
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2017 - 8 A 2071/13
1. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthält die konkludente Befugnis der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgestellt wird. Bei dieser Feststellung verfügt die Behörde weder über einen Beurteilungsspielraum noch über Ermessen.*)
2. Der Beginn der Errichtung der Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfordert Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Ausnutzung der Genehmigung geschlossen werden kann. Die Arbeiten müssen die erteilte Genehmigung ausnutzen, also nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte und genehmigungsbedürftige Teile der Anlage betreffen.*)
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IMRRS 2017, 0837
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 1.16
1. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung.*)
2. Ihr kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Ausübung dieser Befugnis ist ansonsten aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 242 BGB erst ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vergangen sind.*)
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IMRRS 2017, 0813
Öffentliches Recht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016 - 18 U 20/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0802
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2017 - 11 A 748/15
Zu den Anforderungen an die Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 StrWG-NW wegen Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück.*)
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IMRRS 2017, 0720
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
AG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2016 - 7 M 91/15
1. Das einer Verwaltungsbehörde zukommende Privileg, sich mit einem Vollstreckungsersuchen an Stelle eines vollstreckbaren Schuldtitels eigenständig die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen, setzt voraus, dass dieses Vollstreckungsersuchen von der Vollstreckungsbehörde selbst erstellt wird.
2. Ein schriftliches Vollstreckungsersuchen eines Inkassodienstes ist kein Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
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IMRRS 2017, 0672
Prozessuales
VGH Mannheim, Beschluss vom 26.04.2017 - 5 S 1516/16
1. Lehnt die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids ab, weil das im Innenbereich geplante Bauvorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt und seine Erschließung nicht gesichert ist, ist der Streitwert eines Klageantrags nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung zu bemessen.*)
2. Zur Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall.*)
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IMRRS 2017, 0634
Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2017 - 8 B 52.16
Wer ein Grundstück nach § 31 Abs. 5 VermG voll (zurück-)erhält, muss die für frühere Grundpfandrechte anfallenden Ablösebeträge auch dann in vollem Umfang hinterlegen, wenn er ursprünglich nur einen anteiligen Rückgabeanspruch in Bezug auf das Grundstück hatte (Anschluss an Urteil vom 23.02.2005 - 8 C 17.03).
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IMRRS 2017, 0623
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2017 - 1 A 10865/16
1. Mangels einer dinglichen Belastung wird durch die Gestattung der Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück nur der persönliche Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen. Ansprüche des jeweiligen Einzelrechtsnachfolgers werden von einem Verzicht dagegen nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.12.1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37).*)
2. Eine Duldungspflicht kann bei einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum nicht schon allein aus einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hergeleitet werden.*)
3. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist für den verpflichteten Rechtsträger nur dann unzumutbar, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Anspruchsberechtigten und dem Aufwand des Verpflichteten vorliegt. Durch das sehr allgemein gehaltene Zumutbarkeitskriterium kann ein an sich gegebener Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden.*)
4. Dass der Wert einer in Anspruch genommenen Grundstücksfläche weitaus geringer ist als die Kosten, die einem verpflichteten Rechtsträger entstehen, hat nicht zwangsläufig die Unzumutbarkeit einer Folgenbeseitigung zur Folge.*)
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IMRRS 2017, 0600
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017 - 2 E 108/16
1. Kosten für einen außerprozessual tätig gewordenen Anwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Beratung vier Wochen nach Erhebung und umfangreicher Begründung der Klage erfolgte, obwohl im Verfahren bis dahin nichts Verfahrensrelevantes geschehen war, insbesondere noch keine Klageerwiderung vorlag.
2. Zweifel an Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung außerhalb eines Verfahrens und unterhalb der Prozessbevollmächtigung gehen stets zulasten des Anspruchstellers.
3. Muss der Gegner aufgrund der Gesamtumstände nicht mit erstattungsfähigen Anwaltskosten rechnen, weil der Kläger den Prozess jedenfalls nach außen vollständig allein geführt hat, kommt eine Erstattung auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
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IMRRS 2017, 0580
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 08.02.2017 - 5 B 3030/16
Die Frage der anlagenmäßigen Selbstständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegerverkehr dienend - und Hauptstraßenzug - überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehrs dienend - ist eines unter verschiedenen Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbstständigkeit der Stichstraße (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
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IMRRS 2017, 0579
Öffentliches Recht
LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2017 - LVG 1/16
1. Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 2 LVerf verbietet es dem Gesetzgeber nicht, bei der Herstellung von Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für die Schuldner von Anschlussbeiträgen die abschließende Regelung von Altfällen auch noch längere Zeit nach Eintritt der Vorteilslage (hier: bis zu 24,5 Jahre) zu ermöglichen.*)
2. Die Gleichbehandlung von Altanschließern mit den Neuanschließern durch eine Regelung, die eine Inanspruchnahme übergangsweise innerhalb faktisch unterschiedlich langer Höchstfristen seit dem Entstehen der Vorteilslage erlaubt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.*)
3. Die Regelung einer Festsetzungshöchstfrist für Altfälle, in denen mangels einer wirksamen Beitragssatzung die Frist für die regelmäßige Festsetzungsverjährung noch nicht angelaufen ist, entfaltet keine unzulässige Rückwirkung.*)
4. Ein Vertrauen von Beitragsschuldnern in den Fortbestand einer mangels Belastungsklarheit verfassungsrechtlich insuffizienten Gesetzeslage ist durch die Verfassung nicht geschützt.*)
5. Es ist kein aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip folgendes Gebot sachgerechter Abwägung, Anschlussnehmer bloß deshalb von der Beitragspflicht auf Kosten der Allgemeinheit freizustellen, weil sie in den letzten Jahren noch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden sind.*)
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IMRRS 2017, 0520
Öffentliches Recht
OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2016 - 1 LC 156/15
1. Nach dem bremischen Landesrecht stellt die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller öffentlich rechtlichen Zulassungsentscheidungen mit Bodenbezug dar.*)
2. Bei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Zulassungsentscheidung, von der die Erteilung der Baugenehmigung abhängt.*)
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