Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2017, 0533
Umwelt und Naturschutz
VG Cottbus, Beschluss vom 28.03.2017 - 3 L 494/16
Bei der Bestimmung des Verursachers eines Eingriffes im naturschutzrechtlichen Sinne sind bei illegal abgelagerten Abfällen auf frei zugänglichen Grundstücken die abfall- und forstrechtlichen Wertungen zur Heranziehung des Eigentümers bei der Bestimmung des Störers in die Betrachtung einzustellen.*)
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IMRRS 2017, 0504
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.03.2017 - 12 ME 173/16
1. Wie im Zivilrecht setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird.*)
2. Hat sich eine Umweltvereinigung im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (hier: für Windenergieanlagen) nicht beteiligt, ist ein Antrag auf Rechtsschutz unzulässig. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass Mitglieder der Umweltorganisation während des Genehmigungsverfahrens jeweils im eigenen Namen Einwendungen vorgebracht haben.
3. Nicht jedes Tätigwerden für einen anderen, das sich auch auf Unterstützung, Information und Vorbereitung beschränken kann, schließt eine Vertretung ein.
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IMRRS 2017, 0478
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 06.03.2017 - 1 A 228/16
1. Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen eine ausgebaute Erschließungsanlage mangels einer nennenswerten innerörtlichen Verbindungsfunktion den satzungsrechtlichen Anforderungen einer Anliegerstraße genügt.*)
2. Die Anlegung mit hohen Aufnahmekapazitäten versehener Parkflächen beidseitig und auf dem Mittelstreifen einer im Innenstadtbereich gelegenen Erschließungsanlage und der durch sie bedingte Parkplatzsuchverkehr sprechen mit Gewicht gegen die Einordnung der Erschließungsanlage als Anliegerstraße.*)
3. Erfüllen die Gehwege einer neu ausgebauten Erschließungsanlage in Bezug auf markante Punkte, die selbst nicht durch die ausgebaute Anlage erschlossen werden (u.a. Busbahnhof, Schulen, Gericht und Krankenhaus) eine hervorgehobene innerörtliche Verbindungsfunktion für den fußläufigen Verkehr, so ist auch dies ein gegen eine Einordnung der Anlage als Anliegerstraße sprechender Gesichtspunkt.*)
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IMRRS 2017, 0476
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14
1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.*)
2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO-BW die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2017, 0411
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 14.12.2016 - 6 K 146.16
1. Wann eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, wird gesetzlich abschließend definiert (§ 2 ZwVbG).
2. Ein Grund ist die "zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Ferienwohnung. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt dies die Vermietung - also die entgeltliche Überlassung - von Wohnraum voraus.
3. Die mietfreie Überlassung von Wohnungen als Gästewohnungen ist keine Zweckentfremdung und bedarf keiner Genehmigung.
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IMRRS 2017, 0427
Öffentliches Recht
VG Köln, Urteil vom 24.03.2016 - 20 K 6559/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0399
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2017 - 4 K 883/16
1. Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn für das Grundstück eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Die Befolgung dieses Anschluss- und Benutzungszwangs setzt das Vorhandensein funktionstüchtiger Grundstücksanschlüsse voraus.
2. Erweisen sich Anschlussleitungen für die unschädliche Abwasserbeseitigung als untauglich, z.B. weil sie schadhaft geworden sind oder (z.B. aus Altersgründen) in absehbarer Zeit untauglich zu werden drohen, und werden sie deshalb von der Gemeinde erneuert, nimmt die Kommune Handlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht an die gemeindliche Abwasseranlage dienen, und damit zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehören und die ihn von der diesbezüglichen Last befreien.
3. Bei der Frage, ob eine Grundstücksanschlussleitung erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum.
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IMRRS 2017, 0373
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Urteil vom 20.02.2017 - 2 A 34/16
1. Fallen der Bekanntgabeadressat und der Inhaltsadressat auseinander, so muss dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, wer von beiden inhaltlich bzw. der Sache nach Adressat des Verwaltungsakts sein soll.*)
2. Bezogen auf eine GmbH bedeutet dies, dass in dem Verwaltungsakt deutlich zum Ausdruck kommen muss, ob er sich an die Gesellschaft als solche richtet oder an ihren Geschäftsführer als natürliche Person.*)
3. Einzelfall, in dem aufgrund der persönlichen Adressierung und der Zustellung an die Privatanschrift des Geschäftsführers ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung nicht eindeutig erkennbar war, dass die GmbH Inhaltsadressat sein sollte.*)
4. Ein Verwaltungsakt, der an dem Fehler der Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten leidet, ist nicht vollzugs- und vollstreckungsfähig, soweit die Unbestimmtheit reicht.*)
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IMRRS 2017, 0369
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 C 25.15
Eine vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße, stellt weder eine "bereits hergestellte Erschließungsanlage" noch einen "Teil" einer solchen im Sinne der Übergangsreglung des § 242 Abs. 9 BauGB dar. Sie wird hierzu auch nicht durch eine nach dem 03.10.1990 beschlossene Abschnittsbildung.*)
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IMRRS 2017, 0364
Mietrecht
VG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2016 - 9 E 5604/16
1. Die Änderung der Nutzung eines Wohngebäudes als Bordell zum Zwecke der Ausübung gewerblicher Prostitution - auch im Rahmen der sogenannten Wohnungsprostitution - ist genehmigungsbedürftig.
2. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnungsprostitution jedoch wegen des mit ihr verbundenen Störpotentials nicht zulässig und kann sofort untersagt werden.
3. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
4. Sobald der Eigentümer und Vermieter vom Verdacht einer ungenehmigten Nutzung einer Wohnung weiß, ist er dazu verpflichtet, den Gebrauch der Wohnung zu überprüfen und eine ordnungsgemäße Nutzung sicherzustellen.
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IMRRS 2017, 0342
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14
Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.*)
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IMRRS 2017, 0325
Öffentliches Recht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2017 - 8 W 2496/16
Zu den Voraussetzungen eines von der Kommune betriebenen Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung eines Eigentümers an einer Gehwegfläche entlang einer innerstädtischen Straße.*)
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IMRRS 2017, 0299
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2017 - 9 LB 194/16
1. Der Frontmetermaßstab ist im Straßenreinigungsgebührenrecht nur rechtmäßig, wenn seine konkrete Ausgestaltung im Einzelfall gewährleistet, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem allgemeinen Gleichheitssatz veranlagt werden.*)
2. In der Regel setzt eine rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs voraus, dass neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigt wird.*)
3. Für die Beurteilung, ob eine geschlossene Ortslage im Sinne des Straßenreinigungsrechts vorliegt, ist auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen.*)
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IMRRS 2017, 0298
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 08.02.2017 - 2 L 2760/16
1. Für die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag zur Erneuerung einer Stichstraße ist auf den Begriff "Anlage" im Straßenbaubeitragsrecht abzustellen. Dieser deckt sich nach dem hessischen Kommunalabgabenrecht mit dem Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts.
2. Die Frage der anlagenmäßigen Selbstständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegerverkehr dienend - und Hauptstraßenzug - überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehrs dienend - ist eines unter verschiedenen Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbstständigkeit der Stichstraße (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
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IMRRS 2017, 0260
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14
1. Eine während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung irreversiblen Landesrechts kann dazu führen, dass es an einem tauglichen Gegenstand für eine auf die maßgebliche neue Rechtslage bezogene revisionsrechtliche Prüfung fehlt, soweit der Prüfungsgegenstand erst durch die Anwendung des geänderten Landesrechts konkretisiert wird. Dann steht es im Ermessen des Revisionsgerichts, entweder das geänderte Landesrecht selbst auszulegen und auf dieser Grundlage zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen.*)
2. Art. 4 Abs. 1 UIRL gibt dem Gesetzgeber die Festlegung und Ausgestaltung der in der Regelung aufgeführten Versagungsgründe nicht abschließend vor, sondern eröffnet ihm eine Gestaltungsoption, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann.*)
3. In informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.*)
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IMRRS 2017, 0258
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 - 9 A 16.15
1. Die Klage eines Landes auf Feststellung der Verpflichtung des Bundes, nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes ergebenden Ausgaben zu tragen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar.*)
2. Der der Verpflichtung des Bundes nach Art. 104a Abs. 2 GG entsprechende Ersatzanspruch des Landes verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Fassung in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Land von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
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IMRRS 2017, 0259
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15
1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG.*)
2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf nicht gestützt werden.*)
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IMRRS 2017, 0288
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 438/16
1. Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16, IBRRS 2017, 0655; BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16, IBRRS 2016, 2086; IMRRS 2016, 1266, und BGH, 09.09.2015 - XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).*)
2. Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16, IBRRS 2017, 0655).*)
3. Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.*)
4. Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an BGH, 24.10.2012 - XII ZB 386/12, IBRRS 2012, 4721).*)
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IMRRS 2017, 0289
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 305/16
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.*)
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IMRRS 2017, 0291
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 99/16
Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen.*)
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IMRRS 2017, 0099
Grundbuchrecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 S 1912/12
1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Fortführungshandrisses kann nicht unabhängig von seinem Anlass beurteilt werden.
2. Erschöpft sich der Zweck des Fortführungshandrisses darin, einen neuen Gebäudebestand ins Liegenschaftskataster aufzunehmen und enthält er keine geeigneten und hinreichenden Maße für eine eindeutige Festlegung der Grenzpunkte, haben die Grenzmarkierungen im Fortführungshandriss keinen rechtsverbindlichen Charakter dahingehend, dass der darin festgestellte Grenzverlauf so feststeht.
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IMRRS 2017, 0207
Öffentliches Recht
BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 AZB 26/16
Bayerische Gemeinden werden durch ihren ersten Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.
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IMRRS 2017, 0249
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.*)
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IMRRS 2017, 0166
Öffentliches Recht
VG Sigmaringen, Urteil vom 20.01.2017 - 9 K 206/16
1. Ein Bescheid (hier: Anordnung zum Rückbau einer befestigten Ausstellungsfläche eines Autohauses am östlichen Grundstücksstreifen, für den ein Pflanzgebot besteht) wird nicht unanfechtbar, wenn die Widerrufsbelehrung unvollständig ist.
2. Die Widerrufsbelehrung ist unvollständig und damit unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass der Widerruf "innerhalb eines Monats" einzulegen sei, aber keinerlei Angaben zum Beginn der Frist macht.
3. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist gehört eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn. Er muss in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu muss kein konkretes Datum, aber der Bezugspunkt zum Fristbeginn genannt werden.
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IMRRS 2017, 0136
Öffentliches Recht
VG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016 - 3 A 138/15
1. Der Beitragspflichtige ist zur Mitwirkung bei der Aufklärung der Gründe für eine gewählte rechtliche Gestaltung verpflichtet, wenngleich die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs bei der Gemeinde liegt.*)
2. Das Motiv, einen Beitrag zu reduzieren, führt noch nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn daneben auch ein davon unabhängiger vernünftiger (wirtschaftlicher) Grund für die konkret gewählte rechtliche Gestaltung besteht.*)
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IMRRS 2017, 0135
Mietrecht
LG Berlin, Urteil vom 08.12.2016 - 67 S 276/16
Haben die Mietvertragsparteien vor Inkrafttreten der EnEV ein unter dem Zustimmungsvorbehalt des Mieters stehendes Modernisierungsverbot vereinbart, hat der Mieter in dem Fall, in dem die EnEV den Vermieter erstmals im Verlaufe des Mietverhältnisses als Gebäudeeigentümer zur energetischen Nachrüstung der Mietsache verpflichtet, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls dann zu dulden, wenn der Vermieter zuvor gegenüber der zuständigen Behörde erfolglos die Ausnahme- und Befreiungstatbestände der §§ 10 Abs. 5, 24 und 25 EnEV geltend gemacht hat und es ihm gegenüber wegen unterlassener Nachrüstung entweder bereits zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen gekommen oder zumindest die konkrete Gefahr eines behördlichen Tätigwerdens zu besorgen ist.*)
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IMRRS 2017, 0117
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2016 - 70 A 4.14
1. Erklärt ein Landeigentümer "ich stimme der Änderung meiner Landabfindung im Bodenordnungsverfahren ... unwiderruflich zu", kann er diese Erklärung nicht anfechten.
2. Der Verzicht auf einen Widerspruch ist eine prozessuale Erklärung, die nur ausnahmsweise widerrufen werden kann, wenn die Verzichtserklärung in unzulässiger Weise - z.B. durch unzulässige Druckausübung - herbeigeführt wurde.
3. Unzulässiger Druck liegt nicht vor, wenn der Erklärende wegen des auf seinem Hof terminierten Melkens unter Zeitdruck steht.
4. Weist der Vertreter des Landratsamts darauf hin, dass es keine Einigungsalternative gebe und bei vergeblicher Einigung über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden sei, stellt dies keinen unzulässigen Druck, sondern den typischer Gang des Widerspruchsverfahrens dar.
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IMRRS 2017, 0119
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2016 - 4 BN 11.16
1. Die Kernfrage, ob die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verletzt ist, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans mit seiner Begründung ausgelegt wird, obwohl die erforderliche Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG) des Einzelfalls und die Dokumentation dazu (noch) fehlen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich und rechtfertigt keine Revisionszulassung.
2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat.
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IMRRS 2017, 0103
Öffentliches Recht
VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 3757/15
1. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte durch die Geschäftsordnung des Rates einer Gemeinde ist zulässig (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08).*)
2. Das gilt auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betrifft, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, da die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Verhandlungsposition der Gemeinde und der GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern schwächen könnte.*)
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IMRRS 2017, 0089
Öffentliches Recht
LG Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014 - 1 O 98/13
1. Wird die Feuerwehr wegen eines Rauchmelderalarms zu einem Wohnhaus gerufen, dessen Bewohner im Urlaub sind, muss sie von einem Brand ausgehen und Maßnahmen zur Bekämpfung eines Brandes ergreifen. Auch wenn kein offenes Feuer oder Rauch wahrnehmbar sind, besteht die Möglichkeit eines Schwelbrandes.
2. Auch wenn sich der Alarm als Fehlalarm herausstellt, besteht kein Schadensersatzanspruch für Schäden, die durch von der Feuerwehr ergriffene verhältnismäßige Maßnahmen (hier: Hochschieben eines elektrischen Rolladens, Einschlagen eines Kellerfensters) entstanden sind.
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IMRRS 2017, 0095
Öffentliches Recht
VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012 - 4 K 1292/11
1. Grenzfeststellung und Abmarkung sowie ein Veränderungsnachweis sind Verwaltungsakte, die mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden können. Ein Fortführungsriss ist dagegen kein Verwaltungsakt, sondern Dokumentation und Nachweis von Amtshandlung, die bei der Bearbeitung von Katastervermessungen und Grenzfeststellungen ausgeführt werden.
2. Eine Abmarkung setzt voraus, dass in einer Vermessung abzumarkende Grenzpunkte festgestellt wurden. Ein Veränderungsnachweis dient dazu, flurstücksbezogene Veränderungen und Berichtigungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Er ändert die Rechtslage nicht, ist aber die Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch.
3. Erweist sich die Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als unrichtig, so sind die Grenzfeststellung und Abmarkung nach der wirklichen Lage der Grenze vorzunehmen und das Liegenschaftskataster von Amtswegen durch die Vermessungsbehörde zu berichtigen.
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IMRRS 2017, 0085
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14
1. Ergeht ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten, tritt die einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegenstehende Bindungswirkung bereits mit der Übergabe des Tenors der Entscheidung an die Geschäftsstelle ein, wenn diese gleichzeitig schriftlich angewiesen wird, den Entscheidungstenor auf telefonische Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben, da das Gericht die Entscheidung damit "aus der Hand gegeben" hat.*)
2. Wird ein wirksam unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Abgabenbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts durch einen endgültigen Bescheid ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel gegen den Vorbehaltsbescheid. Der endgültige Bescheid wird nicht ohne weiteres Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahren, da die VwGO keine den Vorschriften des § 68 FGO und § 96 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung kennt.*)
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IMRRS 2017, 0023
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16
1. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV folgenden Vermutung der Wohnungsinhaberschaft im Rundfunkbeitragsrecht.*)
2. Der im Mietvertrag genannte Mieter bewohnt eine von ihm gemietete Wohnung entgegen der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV dann nicht selbst, wenn er diese Wohnung nachweislich vollständig untervermietet hat und ihm deshalb die nötige Zutritts- und Wohnberechtigung fehlt.*)
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IMRRS 2017, 0009
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2016 - 4 B 1127/16
1. Eine Gaststättenerlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu widerrufen, wenn dieser wiederholt gegen ihm erteilte Auflagen verstößt und dabei zu erkennen gibt, dass er die Auflagen auch künftig nicht befolgen wird.*)
2. Bei einer auf den Außengastronomiebereich einer Gaststätte bezogenen Sperrzeitauflage hat der Gastwirt durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Sperrzeit keine Gäste in dem Außengastronomiebereich aufhalten.*)
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IMRRS 2017, 0024
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 N 80.16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0008
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 A 10618/16
1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass vollständige Informationen über unbewegliche Kulturdenkmäler als Bestandteile der Geodateninfrastruktur über ein geeignetes elektronisches Netzwerk verknüpft sind und bereit gehalten werden.
2. Das Denkmalschutzgesetz (§ 10 Abs. 3) garantiert nicht, dass sämtliche unbewegliche Kulturdenkmäler in Denkmallisten der Geobasisinformationen ausgewiesen werden. Es dient vielmehr der Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen und regelt die Datenweitergabe zwischen Denkmalschutzbehörden und den für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Behörden.
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Online seit 2016
IMRRS 2016, 1894
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2016 - 5 S 1476/16
1. Wird ein beschränkt-öffentlicher Weg durch einen Bauzaun vollständig für den Verkehr gesperrt, besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 20.11.1995 - 5 S 2778/95 - VBlBW 1996, 193).*)
2. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die zuständige Behörde die Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum unbeanstandet geduldet und sich die Sach- oder Erkenntnislage nicht wesentlich geändert hat (hier verneint).*)
3. Die mit der Lage eines ehemaligen Kiesabbau-Betriebsgeländes an einem beschränkt-öffentlichen Weg einhergehende Verkehrssicherungspflicht gibt grundsätzlich keinen Anlass, eine zur Vermeidung oder Minimierung dieser Pflicht vom Eigentümer des Betriebsgeländes eigenmächtig errichtete Sperrung des Weges ordnungsbehördlich zu dulden.*)
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IMRRS 2016, 1869
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 27/14
1. Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen.*)
2. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.*)
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IMRRS 2016, 1828
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2016 - 9 A 2141/13
1. Wird ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen und diese gereinigt und geräumt, müssen sich die Eigentümer des Grundstücks, entsprechend der maßgeblichen Satzung, an den Kosten beteiligen. Dies gilt auch, wenn das Grundstück nur einen unmittelbaren Zugang über einen vom Hauptweg abzweigenden nicht städtisch gereinigten Stichweg hat.
2. Stichwege, die keine eigenständige Erschließungsfunktion haben und aufgrund ihrer Verkehrsfunktion und dem Ausbauzustand nur Anhängsel des Hauptstraßenzuges sind, bilden mit dem öffentlich gereinigten Straßenteil eine einheitliche Straße.
3. Die Straßenreinigungsgebühr kann anhand der an den Straßenverlauf grenzenden Grundstücksbegrenzungslinie (Frontlänge) bemessen werden. Bei Grundstücken, die über unselbständige Stichwege erschlossen sind, wird dabei nur die an den Hauptstraßenzug angrenzende Seite zugrunde gelegt.
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IMRRS 2016, 1784
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1149/15
1. Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F. dar.
2. Dementsprechend darf die zuständige Behörde die eindeutig gesetzwidrige Verwendung von Messwerten ungeeichter Messgeräte untersagen.
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IMRRS 2016, 1781
Öffentliches Recht
VG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 L 1222/16
Die Lagerung von Abfall auf einem Grundstück kann eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, wenn durch die organischen Stoffe Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen könnten.
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IMRRS 2016, 1757
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.
2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
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IMRRS 2016, 1748
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost
1. Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zu ermitteln.
2. Besteht eine Erschließungsbeitragspflicht, ist dies ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen.
3. Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.*)
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IMRRS 2016, 1756
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 BN 38.15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1719
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 19.07.2016 - 3 A 1309/15
1. Die Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden.*)
2. Lässt der Nachbar im Nachbarrechtsstreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen.*)
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IMRRS 2016, 1723
Immobilienanlagen
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016 - 10 S 13/16
Wird in einem Mehrparteienhaus die Energieversorgung über eine hausinterne Unterverteilung über Zwischenzähler vorgenommen, so richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVVO/GasGVVO grundsätzlich an den Hauseigentümer, der die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt - dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück - innehat.*)
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IMRRS 2016, 1703
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 8/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1704
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 69/16
Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.*)
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IMRRS 2016, 1705
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 34/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1706
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 28/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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