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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1745 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IMRRS 2016, 1784
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Messgeräte im geschäftlichen Verkehr müssen geeicht sein!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1149/15

1. Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F. dar.

2. Dementsprechend darf die zuständige Behörde die eindeutig gesetzwidrige Verwendung von Messwerten ungeeichter Messgeräte untersagen.

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IMRRS 2016, 1781
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Privatgrundstück ist keine Müllhalde!

VG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 L 1222/16

Die Lagerung von Abfall auf einem Grundstück kann eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, wenn durch die organischen Stoffe Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen könnten.

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IMRRS 2016, 1757
ProzessualesProzessuales
Veränderte Umstände: Neue Interessenabwägung möglich!

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16

1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.

2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

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IMRRS 2016, 1748
ImmobilienImmobilien
Erschließungsbeitragspflicht: Verkehrswert, nicht Kaufpreis ist maßgeblich!

OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 - 34 Wx 64/16 Kost

1. Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zu ermitteln.

2. Besteht eine Erschließungsbeitragspflicht, ist dies ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen.

3. Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.*)

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IMRRS 2016, 1756
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Quelle: BauR 10/2016, S. 1769

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 BN 38.15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1719
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abweichungsentscheidung ist isoliert anfechtbar!

VGH Hessen, Beschluss vom 19.07.2016 - 3 A 1309/15

1. Die Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden.*)

2. Lässt der Nachbar im Nachbarrechtsstreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen.*)

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IMRRS 2016, 1723
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Energieversorgung über hausinterne Unterverteilung: Wer muss den Strom bezahlen?

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016 - 10 S 13/16

Wird in einem Mehrparteienhaus die Energieversorgung über eine hausinterne Unterverteilung über Zwischenzähler vorgenommen, so richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVVO/GasGVVO grundsätzlich an den Hauseigentümer, der die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt - dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück - innehat.*)

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IMRRS 2016, 1703
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 8/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1704
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verbale Ablehnung der Rückführung gegenüber dem Piloten: Konkreter Anhaltspunkt für Fluchgefahr

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 69/16

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.*)

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IMRRS 2016, 1705
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 34/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1706
Öffentliches RechtÖffentliches Recht

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 28/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1635
ProzessualesProzessuales
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Was wäre denn vorgetragen worden?

StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.

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IMRRS 2016, 1637
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anschluss- und Benutzungszwang zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes!

BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 10 CN 1.15

1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.*)

2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.*)

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IMRRS 2016, 1609
ProzessualesProzessuales
Beitragsbescheid unanfechtbar und Beitrag gezahlt: Normenkontrolle zulässig?

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15

Ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er den aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, hängt von den weiteren Umständen des Falls ab.*)

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IMRRS 2016, 1583
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
NZB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 66/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1582
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
NZB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 65/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1550
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zur Dauer der Erteilung von Rückreisepapieren ist Anfrage bei der zuständigen Stelle im Ausland ausreichend

BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - V ZB 143/14

1. Zur Darlegung des für die Beschaffung der erforderlichen Rückreisepapiere erforderlichen Zeitraums kann die beteiligte Behörde in dem Antrag auf Verlängerung des Transitaufenthalts auf eine entsprechende Auskunft der hierfür zuständigen ausländischen Stelle verweisen. Sie muss nicht zusätzlich in Portalen nach Referenzfällen forschen und solche Fälle in dem Antrag auch nicht bezeichnen.*)

2. Das Haftgericht muss eine zusätzliche Auskunft bei der ausländischen Stelle nur einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht zutreffen könnte oder jedenfalls durch eine eigene, zusätzliche Nachfrage seinerseits überprüft werden muss.*)

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IMRRS 2016, 1940
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Beitragspflicht ohne wirksame Anschlussbeitragssatzung!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - 1 L 212/13

1. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern seit Beschluss vom 08.04.1999 - 1 M 41/99).*)

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich zulässig, im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sich aus Beiträgen und Gebühren zusammensetzende Finanzierung vorzunehmen. Dass ein Aufgabenträger nur eine teilweise Deckung seiner Aufwendungen durch Beiträge anstrebt, da er einen "politischen Beitrag" erhebt (4,83 Euro/qm), der nur etwas mehr als die Hälfte des kalkulierten Beitragssatzes ausmacht (8,29 Euro/qm), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.*)

3. Das vom BVerfG im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143 = IBR 2013, 1196 - nur online = NVwZ 2013, 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 u. a., vorgehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2014 - 1 L 139/13 u. a.) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31.12.2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14.07.2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG-MV Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich.*)

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, LKV 2016 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG-MV vom 11.04.1991 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG-MV 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG-MV) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen Anhalt, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 L 119/15, Rz. 58 und 59, und OVG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - 4 KO 850/09, zur Rechtslage in Thüringen).*)

5. Die im Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBR 2013, 1196 - nur online, gesetzte Frist, bis zum 31.03.2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.*)

6. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Aufgabenträger grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpfen. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des erster Heranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG-MV und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.*)

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IMRRS 2016, 1516
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vorausetzungen der Abschiebehaft direkt nach Dublin-III-Verordnung: Kein Rückgriff auf AufenthG erforderlich

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 21/16

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III- Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.*)

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IMRRS 2016, 1517
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein Überstellungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG möglich

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 106/14

Auch vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG konnte Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angeordnet werden (Bestätigung BGH, 26. 06.2014 - V ZB 31/14, IBRRS 2014, 2290).*)

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IMRRS 2016, 1463
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bodenverunreinigung durch Löschwasser: Wer muss die Sanierungskosten tragen?

VG Neustadt, Urteil vom 12.09.2016 - 3 K 832/15

1. Die Vorschrift des § 6 POG-RP über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme stellt gegenüber der Bestimmung des sofortigen Vollzugs nach § 61 Abs. 2 LVwVG-RP eine Spezialregelung dar.*)

2. Kann der Nachweis der als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.*)

3. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor.*)

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IMRRS 2016, 1431
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
(Ver-)Kauf bricht nicht Nutzungsuntersagung!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 M 77/14

1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

2. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist.

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IMRRS 2016, 1392
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Widmung als Grünfläche setzt Zustimmung des Eigentümers voraus!

VG Berlin, Urteil vom 06.04.2016 - 24 K 302.14

1. Die Widmung eines Grundstücks als Grün- und Erholungsanlage kann zum einen dann erfolgen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt der Widmung zustimmt. Zum anderen kann das Grundstück als bereits gewidmet gelten, wenn es in Bestandunterlagen bei den Bezirken geführt worden ist.

2. Die Zustimmungsfiktion eines früheren Eigentümers wird allerdings nicht gestattet. Es ist mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG nicht vereinbar, die Nutzungsbefugnis eines privaten Grundstücks ohne Zustimmung des Eigentümers allein unter Hinweis auf die von einem früheren Eigentümer vor Jahren abgegebene Erklärung durch Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu entziehen.

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IMRRS 2016, 1397
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch Versorgungswerke dürfen das Renteneintrittsalter anheben!

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 BN 2.15

1. Auch bei Versorgungsanwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz. Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung von Versorgungsanwartschaften sind nach Art. 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten.*)

2. Eine Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift, und verengt den Gestaltungsspielraum des Normgebers entsprechend.*)

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IMRRS 2016, 1387
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rauchmelder für Schwerhörige = beihilfefähige Aufwendung?

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - 13 K 6264/15

1. Die Hilfsmittel, die das akustische Signal eines Rauchmelders für stark Schwerhörige bzw. Taube wahrnehmbar machen, sind nach § 25 BBhV i. V. m. Ziffer 12.4 der Anlage 11 zur BBhV ersatzfähig.*)

2. Der Rauchmelder an sich ist, wenn er keine besonderen, dem Ausgleich der Behinderung dienenden Funktionen aufweist, als Gegenstand des täglichen Lebens nicht ersatzfähig.*)

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IMRRS 2016, 1381
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wie hoch ist ein „angemessener“ KITA-Zuschuss?

VG Trier, Urteil vom 16.06.2016 - 2 K 3715/15

1. Trägern von Kindertagesstätten steht ein Anspruch auf "angemessenen" Zuschuss für Neu- und Umbaumaßnahmen gegen den Träger des Jugendsamtes unabhängig von dessen Finanzkraft zu.

2. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit ist, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen muss, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen.

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IMRRS 2016, 1382
ImmobilienImmobilien
Entsorgung von Niederschlagswasser: Wann liegt ein offensichtlicher Abrechnungsfehler vor?

KG, Urteil vom 17.09.2014 - 26 U 136/12

Ein offensichtlicher Abrechnungsfehler (hier: in der Entgeltberechnung für die Entsorgung von Niederschlagswasser) liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist und zumindest so eindeutig ist, dass er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zulässt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben.

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IMRRS 2016, 1367
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweitwohnung in Berlin darf an Touristen vermietet werden!

VG Berlin, Urteil vom 09.08.2016 - 6 K 112.16

Für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken muss eine Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilt werden, denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein.

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IMRRS 2016, 1345
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch austretendes Grundwasser ist eine „schädliche Bodenveränderung“!

VG Koblenz, Urteil vom 07.04.2016 - 4 K 101/15

1. Der Begriff der "schädlichen Bodenveränderungen" i.S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG ist nicht auf solche Veränderungen beschränkt, die auf menschlichen Eingriffen beruhen. Vielmehr sind grundsätzlich auch Veränderungen, die auf Naturereignissen (hier: austretendes Grundwasser und fortschreitende Durchfeuchtung) oder gar auf Naturkatastrophen beruhen, nicht von vornherein vom Begriff der schädlichen Bodenveränderungen ausgenommen.

2. Auch derjenige, der das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat, kann dazu verpflichtet werden, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat.

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IMRRS 2016, 1436
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Umweltvereinigung legt Widerspruch ein: Verwirkung kann nicht eintreten!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2016 - 1 A 10842/15

1. Nach § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab nur dann entschieden werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, nicht aber im umgekehrten Fall.*)

2. Hat das Verwaltungsgericht im Wege einer sog. inkorrekten Entscheidung durch Zwischenurteil die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Klage zulässig ist, ist das Zwischenurteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig ist. *)

3. Eine Verwirkung eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht eintreten, solange der Genehmigungsinhaber selbst wegen umweltrelevanter Auflagen Widerspruch gegen die ihm erteilte Genehmigung erhoben hat und daher in für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltvereinigung wesentlichen Punkten zunächst unklar ist, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben wird.*)

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IMRRS 2016, 1271
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile beitragsfähig?

OVG Saarland, Urteil vom 26.07.2016 - 1 A 112/15

Zur Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile.*)

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IMRRS 2016, 1229
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
"Inter" oder "divers" als Geschlechsangabe unzulässig!

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15

Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu.*)

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IMRRS 2016, 1198
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein Sonderfall mehr: Nutzung als Ferienwohnung kann untersagt werden!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.05.2016 - 3 M 396/15

Die Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnnutzung (Vermietung zu Ferienwohnzwecken) kann rechtmäßig sein, wenn ein Sonderfall - Legalisierung durch Änderung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit - nicht (mehr) vorliegt.*)

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IMRRS 2016, 1186
ImmobilienImmobilien
Mieter vor Wohnungsverlust geschützt: Keine Verdrängungsgefahr durch Begründung von Wohnungs- und Teileigentum!

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

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IMRRS 2016, 1184
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann bilden mehrere Erschließungsanlagen eine Erschließungseinheit?

BVerwG, Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15

1. Mehrere zusammenhängende Erschließungsanlagen bilden nur dann eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn alle Anliegergrundstücke ausschließlich über eine einzige dieser Erschließungsanlagen (Hauptstraße) mit dem übrigen Straßennetz verbunden sind. Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10.06.2009 - 9 C 2.08, IBR 2009, 677 = BVerwGE 134, 139 und vom 30.01.2013 - 9 C 1.12, BVerwGE 146, 1).*)

2. Grenzt ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, ist es bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Das gilt dann nicht, wenn die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und ihre weitergehende Ausbauabsicht aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176).*)

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IMRRS 2016, 1189
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3090

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

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IMRRS 2016, 1188
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3084

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

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IMRRS 2016, 1187
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3088

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

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IMRRS 2016, 1185
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Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mieter ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht Schuldner der Abwassergebühr!

VG Greifswald, Urteil vom 21.04.2016 - 3 A 413/14

1. Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG-MV versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.*)

2. Der Mieter eines Hausgrundstücks kann nicht als Schuldner der Abwassergebühr herangezogen werden, wenn die Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung allein nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG-MV erfolgt.*)

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IMRRS 2016, 1214
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Die Festlegung volatiler Kosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - EnVR 62/14

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2013 (BK8-12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.*)

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IMRRS 2016, 1154
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kommunale Arbeiten am Hausanschluss: Höhe des Erstattungsanspruchs?

VGH Hessen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 A 2904/15

Der auf § 12 HessKAG beruhende Kostenerstattungsanspruch der Kommune für Arbeiten am Hausanschluss gegen den Grundstückseigentümer wird dem Grund und der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Der Kommune steht in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist in der Regel hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewahrt, wenn die Kommune die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag dem günstigsten Bieter erteilt hat.*)

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IMRRS 2016, 1151
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wirkt sich die Missachtung von Vergaberecht auf die Höhe der Abfallgebühren aus?

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2015 - 4 LB 45/14

1. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet einerseits das Kostendeckungsgebot und andererseits das Kostenüberschreitungsverbot.

2. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes.

3. Zu den erforderlichen Kosten gehören auch Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist.

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IMRRS 2016, 1143
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einrichtungsträger zur Erhebung gesplitteter Abwassergebühren verpflichtet?

OVG Saarland, Urteil vom 29.06.2016 - 1 A 79/15

1. Soweit Einrichtungsteile der öffentlichen Entwässerungsanlage - wie etwa Mischwasserkanäle - sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, scheidet die Mehrkostenmethode nach saarländischem Landesrecht im Rahmen der Erhebung gesplitteter Abwassergebühren als Methode zu der im Rahmen der Kalkulation der Gebührensätze für die Schmutzwasser- bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen Zuordnung der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung zu den Leistungsbereichen Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung aus.*)

2. Dies bedingt, dass auch das zur Beantwortung der Frage, ob der Einrichtungsträger zur Erhebung gesplitteter Abwassergebühren verpflichtet ist oder ob der Frischwassermaßstab unter den im Entwässerungsgebiet vorzufindenden Gegebenheiten wegen eines nur geringfügigen Anteils der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung von weniger als 12 v.H. der Gesamtkosten ebenfalls ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, notwendige Rechenwerk nicht unter Zugrundelegung der Mehrkostenmethode erstellt werden darf.*)

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IMRRS 2016, 1096
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenbenennungen sind hinzunehmen!

VG Berlin, Urteil vom 28.06.2016 - 1 K 108.15

1. Straßenbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt.

2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.

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IMRRS 2016, 1051
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch wer seinen Müll sorgfältig trennt, muss Abfallgebühren zahlen!

OVG Saarland, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 A 122/16

1. Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, ein Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann. Dies rechtfertigt es vom Grundsatz her, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine ausnahmslose Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.*)

2. Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet.*)

3. Da der Anschluss- und Benutzungszwang für die Restmüllentsorgung grundstücksbezogen ausgestaltet ist, kommt es in dem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem jeweiligen Eigentümer zivilrechtlich eine Möglichkeit offen steht, seinen Restmüll erforderlichenfalls auf einem anderen Grundstück in dort befindlichen Müllgefäßen dem öffentlichen Träger der Müllentsorgung übergeben.*)

4. Der Satzungsgeber darf bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass - aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll - die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen.*)

5. Das beim Erlass einer Gebührensatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeübte "gesetzgeberische" Ermessen ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die "vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste" beziehungsweise eine - was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte - so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder "gefunden" wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt.*)

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IMRRS 2016, 1032
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kein Eilrechtsschutz trotz Suizidgefahr?

BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 BvR 905/16

1. Der Antrag eines Schuldners auf eine einstweilige Anordnung vor dem BVerfG gegen einen Beschluss zur Zwangsräumung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn eine hinreichende Begründung fehlt oder der fachgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde.

2. Wird eine Suizidgefahr des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren gerügt, sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweisen zum Fortgang der Behandlung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Angst- und Panikattacken vorträgt, muss er durch ein diesbezügliches Attest eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage thematisieren. Nur der Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, genügt nicht.

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IMRRS 2016, 1021
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ist Erdaushubmaterial aus einer Baugrube "Abfall"?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 - 10 S 236/16

1. Eine Verwertung von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG liegt nicht schon dann vor, wenn überhaupt irgendein Nutzen aus den Abfällen gezogen werden kann. Deshalb ist die schlichte Ablagerung von Abfällen im Rechtssinne Abfallbeseitigung und nicht Abfallverwertung, wenn die betreffenden Abfälle weder Rohstoffe ersetzen noch auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften einen sonstigen abfallrechtlichen Nutzen erfüllen.*)

2. Ein Verwertungsverfahren nach R 10 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG setzt voraus, dass im Fall der Aufbringung von Erdreich auf den Boden dieses Erdreich unmittelbar zum Nutzen der Landwirtschaft ist. Erdaushub aus nicht belebtem Unterboden erfüllt diese Anforderungen des Verwertungsverfahrens nicht. Eine spätere Aufbringung von Mutterboden lässt die Beseitigung des Erdaushubs nicht zu einer Abfallverwertung werden.*)

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IMRRS 2016, 1015
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenbeleuchtung verbessert: Straßenbaubeitrag darf erhöht werden

VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016 - 12 K 87/14

1. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob über die Durchführung der Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde.*)

2. Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Energielieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen (Lichtliefervertrag), kann dem Energieversorgungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.*)

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IMRRS 2016, 1009
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kammermitglied kann Austritt aus Dachverband verlangen!

BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 4.15

1. Die Industrie- und Handelskammern dürfen sich zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Kammerzugehörigen auf überregionaler Ebene zu einem privatrechtlich organisierten Dachverband zusammenschließen, die Aufgabe der Gesamtinteressenwahrnehmung jedoch nicht an diesen delegieren. Auch bei gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung durch den Dachverband bleibt jede Kammer für die Wahrung ihrer Kompetenzgrenzen aus § 1 Abs. 1 IHKG verantwortlich.*)

2. Dem Pflichtmitglied einer Kammer steht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband zu, wenn dieser Aufgaben wahrnimmt, die außerhalb der gesetzlichen Kompetenzen der Kammer liegen. Dazu genügt, dass die faktische Tätigkeit des Verbandes den Rahmen der Kammerkompetenzen überschreitet, sofern die Überschreitung sich nicht als für die Verbandspraxis untypischer Einzelfall ("Ausreißer") darstellt, sondern die konkrete Gefahr einer erneuten Betätigung jenseits der Kammerkompetenzen besteht.*)

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IMRRS 2016, 1105
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 S 34.15

Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.*)

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