Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2016, 1635
Prozessuales
StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.
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IMRRS 2016, 1637
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 10 CN 1.15
1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.*)
2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.*)
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IMRRS 2016, 1609
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15
Ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er den aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, hängt von den weiteren Umständen des Falls ab.*)
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IMRRS 2016, 1583
Öffentliches Recht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 66/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1582
Öffentliches Recht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 12 U 65/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1550
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - V ZB 143/14
1. Zur Darlegung des für die Beschaffung der erforderlichen Rückreisepapiere erforderlichen Zeitraums kann die beteiligte Behörde in dem Antrag auf Verlängerung des Transitaufenthalts auf eine entsprechende Auskunft der hierfür zuständigen ausländischen Stelle verweisen. Sie muss nicht zusätzlich in Portalen nach Referenzfällen forschen und solche Fälle in dem Antrag auch nicht bezeichnen.*)
2. Das Haftgericht muss eine zusätzliche Auskunft bei der ausländischen Stelle nur einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht zutreffen könnte oder jedenfalls durch eine eigene, zusätzliche Nachfrage seinerseits überprüft werden muss.*)
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IMRRS 2016, 1940
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - 1 L 212/13
1. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern seit Beschluss vom 08.04.1999 - 1 M 41/99).*)
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich zulässig, im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sich aus Beiträgen und Gebühren zusammensetzende Finanzierung vorzunehmen. Dass ein Aufgabenträger nur eine teilweise Deckung seiner Aufwendungen durch Beiträge anstrebt, da er einen "politischen Beitrag" erhebt (4,83 Euro/qm), der nur etwas mehr als die Hälfte des kalkulierten Beitragssatzes ausmacht (8,29 Euro/qm), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.*)
3. Das vom BVerfG im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143 = IBR 2013, 1196 - nur online = NVwZ 2013, 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 u. a., vorgehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2014 - 1 L 139/13 u. a.) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31.12.2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14.07.2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG-MV Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich.*)
4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, LKV 2016 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG-MV vom 11.04.1991 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG-MV 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG-MV) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen Anhalt, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 L 119/15, Rz. 58 und 59, und OVG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - 4 KO 850/09, zur Rechtslage in Thüringen).*)
5. Die im Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBR 2013, 1196 - nur online, gesetzte Frist, bis zum 31.03.2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.*)
6. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Aufgabenträger grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpfen. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des erster Heranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG-MV und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.*)
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IMRRS 2016, 1516
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 21/16
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III- Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.*)
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IMRRS 2016, 1517
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 106/14
Auch vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG konnte Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angeordnet werden (Bestätigung BGH, 26. 06.2014 - V ZB 31/14, IBRRS 2014, 2290).*)
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IMRRS 2016, 1463
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 12.09.2016 - 3 K 832/15
1. Die Vorschrift des § 6 POG-RP über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme stellt gegenüber der Bestimmung des sofortigen Vollzugs nach § 61 Abs. 2 LVwVG-RP eine Spezialregelung dar.*)
2. Kann der Nachweis der als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.*)
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor.*)
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IMRRS 2016, 1431
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 M 77/14
1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
2. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist.
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IMRRS 2016, 1392
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 06.04.2016 - 24 K 302.14
1. Die Widmung eines Grundstücks als Grün- und Erholungsanlage kann zum einen dann erfolgen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt der Widmung zustimmt. Zum anderen kann das Grundstück als bereits gewidmet gelten, wenn es in Bestandunterlagen bei den Bezirken geführt worden ist.
2. Die Zustimmungsfiktion eines früheren Eigentümers wird allerdings nicht gestattet. Es ist mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG nicht vereinbar, die Nutzungsbefugnis eines privaten Grundstücks ohne Zustimmung des Eigentümers allein unter Hinweis auf die von einem früheren Eigentümer vor Jahren abgegebene Erklärung durch Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu entziehen.
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IMRRS 2016, 1397
Rechtsanwälte
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 BN 2.15
1. Auch bei Versorgungsanwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz. Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung von Versorgungsanwartschaften sind nach Art. 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten.*)
2. Eine Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift, und verengt den Gestaltungsspielraum des Normgebers entsprechend.*)
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IMRRS 2016, 1387
Öffentliches Recht
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - 13 K 6264/15
1. Die Hilfsmittel, die das akustische Signal eines Rauchmelders für stark Schwerhörige bzw. Taube wahrnehmbar machen, sind nach § 25 BBhV i. V. m. Ziffer 12.4 der Anlage 11 zur BBhV ersatzfähig.*)
2. Der Rauchmelder an sich ist, wenn er keine besonderen, dem Ausgleich der Behinderung dienenden Funktionen aufweist, als Gegenstand des täglichen Lebens nicht ersatzfähig.*)
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IMRRS 2016, 1381
Öffentliches Recht
VG Trier, Urteil vom 16.06.2016 - 2 K 3715/15
1. Trägern von Kindertagesstätten steht ein Anspruch auf "angemessenen" Zuschuss für Neu- und Umbaumaßnahmen gegen den Träger des Jugendsamtes unabhängig von dessen Finanzkraft zu.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit ist, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen muss, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen.
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IMRRS 2016, 1382
Immobilien
KG, Urteil vom 17.09.2014 - 26 U 136/12
Ein offensichtlicher Abrechnungsfehler (hier: in der Entgeltberechnung für die Entsorgung von Niederschlagswasser) liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist und zumindest so eindeutig ist, dass er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zulässt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben.
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IMRRS 2016, 1367
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 09.08.2016 - 6 K 112.16
Für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken muss eine Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilt werden, denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein.
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IMRRS 2016, 1345
Öffentliches Recht
VG Koblenz, Urteil vom 07.04.2016 - 4 K 101/15
1. Der Begriff der "schädlichen Bodenveränderungen" i.S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG ist nicht auf solche Veränderungen beschränkt, die auf menschlichen Eingriffen beruhen. Vielmehr sind grundsätzlich auch Veränderungen, die auf Naturereignissen (hier: austretendes Grundwasser und fortschreitende Durchfeuchtung) oder gar auf Naturkatastrophen beruhen, nicht von vornherein vom Begriff der schädlichen Bodenveränderungen ausgenommen.
2. Auch derjenige, der das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat, kann dazu verpflichtet werden, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat.
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IMRRS 2016, 1436
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2016 - 1 A 10842/15
1. Nach § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab nur dann entschieden werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, nicht aber im umgekehrten Fall.*)
2. Hat das Verwaltungsgericht im Wege einer sog. inkorrekten Entscheidung durch Zwischenurteil die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Klage zulässig ist, ist das Zwischenurteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig ist. *)
3. Eine Verwirkung eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung kann nicht eintreten, solange der Genehmigungsinhaber selbst wegen umweltrelevanter Auflagen Widerspruch gegen die ihm erteilte Genehmigung erhoben hat und daher in für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltvereinigung wesentlichen Punkten zunächst unklar ist, welchen Inhalt die Genehmigung letztendlich haben wird.*)
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IMRRS 2016, 1271
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Urteil vom 26.07.2016 - 1 A 112/15
Zur Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile.*)
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IMRRS 2016, 1229
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu.*)
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IMRRS 2016, 1198
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.05.2016 - 3 M 396/15
Die Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnnutzung (Vermietung zu Ferienwohnzwecken) kann rechtmäßig sein, wenn ein Sonderfall - Legalisierung durch Änderung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit - nicht (mehr) vorliegt.*)
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IMRRS 2016, 1186
Immobilien
VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
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IMRRS 2016, 1184
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15
1. Mehrere zusammenhängende Erschließungsanlagen bilden nur dann eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn alle Anliegergrundstücke ausschließlich über eine einzige dieser Erschließungsanlagen (Hauptstraße) mit dem übrigen Straßennetz verbunden sind. Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10.06.2009 - 9 C 2.08, IBR 2009, 677 = BVerwGE 134, 139 und vom 30.01.2013 - 9 C 1.12, BVerwGE 146, 1).*)
2. Grenzt ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, ist es bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Das gilt dann nicht, wenn die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und ihre weitergehende Ausbauabsicht aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176).*)
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IMRRS 2016, 1189
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3090
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
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IMRRS 2016, 1188
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3084
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
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IMRRS 2016, 1187
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3088
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
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IMRRS 2016, 1185
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 21.04.2016 - 3 A 413/14
1. Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG-MV versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.*)
2. Der Mieter eines Hausgrundstücks kann nicht als Schuldner der Abwassergebühr herangezogen werden, wenn die Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung allein nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG-MV erfolgt.*)
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IMRRS 2016, 1214
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - EnVR 62/14
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2013 (BK8-12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.*)
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IMRRS 2016, 1154
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 A 2904/15
Der auf § 12 HessKAG beruhende Kostenerstattungsanspruch der Kommune für Arbeiten am Hausanschluss gegen den Grundstückseigentümer wird dem Grund und der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Der Kommune steht in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist in der Regel hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewahrt, wenn die Kommune die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag dem günstigsten Bieter erteilt hat.*)
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IMRRS 2016, 1151
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2015 - 4 LB 45/14
1. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet einerseits das Kostendeckungsgebot und andererseits das Kostenüberschreitungsverbot.
2. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes.
3. Zu den erforderlichen Kosten gehören auch Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist.
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IMRRS 2016, 1143
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Urteil vom 29.06.2016 - 1 A 79/15
1. Soweit Einrichtungsteile der öffentlichen Entwässerungsanlage - wie etwa Mischwasserkanäle - sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, scheidet die Mehrkostenmethode nach saarländischem Landesrecht im Rahmen der Erhebung gesplitteter Abwassergebühren als Methode zu der im Rahmen der Kalkulation der Gebührensätze für die Schmutzwasser- bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen Zuordnung der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung zu den Leistungsbereichen Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung aus.*)
2. Dies bedingt, dass auch das zur Beantwortung der Frage, ob der Einrichtungsträger zur Erhebung gesplitteter Abwassergebühren verpflichtet ist oder ob der Frischwassermaßstab unter den im Entwässerungsgebiet vorzufindenden Gegebenheiten wegen eines nur geringfügigen Anteils der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung von weniger als 12 v.H. der Gesamtkosten ebenfalls ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, notwendige Rechenwerk nicht unter Zugrundelegung der Mehrkostenmethode erstellt werden darf.*)
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IMRRS 2016, 1096
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 28.06.2016 - 1 K 108.15
1. Straßenbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.
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IMRRS 2016, 1051
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 A 122/16
1. Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, ein Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann. Dies rechtfertigt es vom Grundsatz her, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine ausnahmslose Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.*)
2. Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet.*)
3. Da der Anschluss- und Benutzungszwang für die Restmüllentsorgung grundstücksbezogen ausgestaltet ist, kommt es in dem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem jeweiligen Eigentümer zivilrechtlich eine Möglichkeit offen steht, seinen Restmüll erforderlichenfalls auf einem anderen Grundstück in dort befindlichen Müllgefäßen dem öffentlichen Träger der Müllentsorgung übergeben.*)
4. Der Satzungsgeber darf bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass - aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll - die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen.*)
5. Das beim Erlass einer Gebührensatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeübte "gesetzgeberische" Ermessen ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die "vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste" beziehungsweise eine - was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte - so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder "gefunden" wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt.*)
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IMRRS 2016, 1032
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 BvR 905/16
1. Der Antrag eines Schuldners auf eine einstweilige Anordnung vor dem BVerfG gegen einen Beschluss zur Zwangsräumung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn eine hinreichende Begründung fehlt oder der fachgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde.
2. Wird eine Suizidgefahr des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren gerügt, sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweisen zum Fortgang der Behandlung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Angst- und Panikattacken vorträgt, muss er durch ein diesbezügliches Attest eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage thematisieren. Nur der Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, genügt nicht.
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IMRRS 2016, 1021
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 - 10 S 236/16
1. Eine Verwertung von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG liegt nicht schon dann vor, wenn überhaupt irgendein Nutzen aus den Abfällen gezogen werden kann. Deshalb ist die schlichte Ablagerung von Abfällen im Rechtssinne Abfallbeseitigung und nicht Abfallverwertung, wenn die betreffenden Abfälle weder Rohstoffe ersetzen noch auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften einen sonstigen abfallrechtlichen Nutzen erfüllen.*)
2. Ein Verwertungsverfahren nach R 10 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG setzt voraus, dass im Fall der Aufbringung von Erdreich auf den Boden dieses Erdreich unmittelbar zum Nutzen der Landwirtschaft ist. Erdaushub aus nicht belebtem Unterboden erfüllt diese Anforderungen des Verwertungsverfahrens nicht. Eine spätere Aufbringung von Mutterboden lässt die Beseitigung des Erdaushubs nicht zu einer Abfallverwertung werden.*)
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IMRRS 2016, 1015
Öffentliches Recht
VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016 - 12 K 87/14
1. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob über die Durchführung der Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde.*)
2. Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Energielieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen (Lichtliefervertrag), kann dem Energieversorgungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.*)
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IMRRS 2016, 1009
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 4.15
1. Die Industrie- und Handelskammern dürfen sich zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Kammerzugehörigen auf überregionaler Ebene zu einem privatrechtlich organisierten Dachverband zusammenschließen, die Aufgabe der Gesamtinteressenwahrnehmung jedoch nicht an diesen delegieren. Auch bei gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung durch den Dachverband bleibt jede Kammer für die Wahrung ihrer Kompetenzgrenzen aus § 1 Abs. 1 IHKG verantwortlich.*)
2. Dem Pflichtmitglied einer Kammer steht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband zu, wenn dieser Aufgaben wahrnimmt, die außerhalb der gesetzlichen Kompetenzen der Kammer liegen. Dazu genügt, dass die faktische Tätigkeit des Verbandes den Rahmen der Kammerkompetenzen überschreitet, sofern die Überschreitung sich nicht als für die Verbandspraxis untypischer Einzelfall ("Ausreißer") darstellt, sondern die konkrete Gefahr einer erneuten Betätigung jenseits der Kammerkompetenzen besteht.*)
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IMRRS 2016, 1105
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 S 34.15
Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.*)
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IMRRS 2016, 0930
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie
- gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;
- gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;
- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt hat, die Rechte Einzelner begründen;
- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen;
- gemäß § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.*)
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IMRRS 2016, 0896
Öffentliches Recht
VG Kassel, Beschluss vom 18.02.2016 - 5 L 142/16
Die Gemeinde als Obdachlosenbehörde hat nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterkunft zu sorgen. Bei der Inanspruchnahme privaten Eigentums mittels einer Wiedereinweisung muss die Gemeinde darlegen, dass ihr nicht möglich war, eine solche Unterkunft bei Dritten (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) zu beschaffen.
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IMRRS 2016, 0897
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 23.14
1. Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.*)
2. Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu.*)
3. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts aus, Entscheidungen über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen ausschließlich einem Ausschuss zu überlassen.*)
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IMRRS 2016, 0876
Öffentliches Recht
VG Göttingen, Urteil vom 12.05.2016 - 2 A 141/15
Zum Grundstücksbegriff in § 24 Abs. 1 BauGB.*)
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IMRRS 2016, 0854
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 18.03.2016 - V ZR 266/14
Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.*)
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IMRRS 2016, 0838
Immobilien
VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2016 - 6 L 246.16
1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.
2. Grundsätzlich kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden, wenn aber die Zinsen zum Abtragen des Darlehens für den Wohnungskauf durch eine reguläre Vermietung erzielt werden können, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung als Ferienwohnung.
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IMRRS 2016, 0810
Öffentliches Recht
VG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 B 80/15
Entsteht durch den Ausbau eines Schienenwegs eine zusätzliche Lärmbelastung, so ist sie nur dann rechtlich beachtlich, wenn die Lärmbelastung die planerische Vorbelastung der Grundstücke übersteigt. Abzustellen ist dabei auf die rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit des Schienenwegs und nicht auf dessen tatsächliche Ausnutzung.
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IMRRS 2016, 0951
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 B 403/16
1. Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt nach den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar.*)
2. Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind.*)
3. Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden.*)
4. Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt.*)
IMRRS 2016, 0771
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 M 319/15
1. Für die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt besteht keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Das gilt auch für den Vollsteckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung).*)
2. Der genossenschaftliche Geschäftsanteil ist als solcher nicht pfändungsfähig, da er nur eine rechnerische Größe ist. Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden sowie eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.*)
3. Ob eine solche Pfändung der Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft letztlich zum Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft und einer Kündigung seiner genossenschaftlichen Wohnung führt, kann dahinstehen. Davon bleibt die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, damit der Pfändungsgläubiger die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Gläubiger verhindern kann. Eine solche Pfändung stellt auch keine unzumutbare Härte dar. Der Wohnungsbaugenosse ist hinreichend über den Kündigungsausschluss nach § 67c GenG geschützt.*)
4. Eine Erklärung der Behörde, mit der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag des Gebührenschuldners zuzuwarten, ist - wenn die Behörde in der Sache die Zurückweisung des Eilantrags beantragt - keine Aussetzung der Vollziehung i. S.v. § 237 Abs. 1 AO, sondern kann nur als Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO angesehen werden, bei dem grundsätzlich daher weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO und nicht etwa (niedrigere) Aussetzungszinsen anfallen.*)
5. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
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IMRRS 2016, 0768
Pacht
AG Stralsund, Urteil vom 25.02.2016 - 21 C 35/15
Handelt das Amt für eine amtsangehörige Gemeinde außerhalb der Angelegenheiten der laufenden Verwaltung (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KV-MV) ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung, so berührt dies im Grundsatz nicht die Wirksamkeit der Handlung im Außenverhältnis. Die Kündigung eines Pachtvertrages zwischen der Gemeinde und einem Dritten gegenüber dem Dritten durch das Amt beendet das Pachtverhältnis daher grundsätzlich auch dann, wenn die Kündigung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt und die gemeindlichen Organe das Amt auch nicht zur Kündigung ermächtigt haben.*)
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IMRRS 2016, 0740
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 775/14
Das Verbot des Rauchens in Gaststätten betrifft nicht den Konsum von E-Zigaretten.
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