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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1734 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IMRRS 2016, 0715
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Kein Amtswiderspruch durch Kaufinteressenten!

OLG München, Beschluss vom 14.01.2016 - 34 Wx 389/15

1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.*)

2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.*)

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IMRRS 2016, 0714
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Amtswiderspruch nur durch wahren Eigentümer, nicht durch Kaufinteressenten!

OLG München, Beschluss vom 14.01.2016 - 34 Wx 383/15

1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.*)

2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.*)

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IMRRS 2016, 0701
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kann der Eigentümer die Jagd auf seinem Grundstück verbieten lassen?

VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2016 - 6 A 275/15

1. Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

2. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, muss der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden. Außerdem muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

3. Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung des Antragstellers. Dieser muss Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt.

4. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird.

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IMRRS 2016, 0672
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenbaubeitrag ist erst nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens zu zahlen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 M 28.15

Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.

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IMRRS 2016, 0671
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenbaubeitrag ist erst nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens zu zahlen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 S 57.15

Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.

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IMRRS 2016, 0680
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Asylantrag abgelehnt: Inhaftierung bis zur Abschiebung ist europarechtskonform

BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - V ZB 188/14

§ 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise) ausschließt.*)

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IMRRS 2016, 0681
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abschiebungshaft trotz Asylantrags zulässig?

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 171/13

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.*)

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IMRRS 2016, 0577
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vollkanalisation hergestellt: Auch Anlieger der Teilkanalisation müssen zahlen!

VGH Hessen, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 A 1466/15

Mit der erstmaligen Herstellung der Vollkanalisation in einer Kommune entsteht gegenüber der früheren Teilkanalisation eine neue Einrichtung, zu der auch frühere Anlieger der Teilkanalisation zu einem Schaffensbeitrag heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung des Senats).*)

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IMRRS 2016, 0535
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Rohrinnensanierung unter Verwendung von Epoxidharz!

VG Würzburg, Urteil vom 25.11.2015 - W 6 K 14.324

Eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und verstößt damit gegen den Vorsorgegrundsatz und das Minimierungsgebot.

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IMRRS 2016, 0539
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Pflichtverletzung nur möglich, wenn Pflichteninhalt auch verstanden wurde!

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14

Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht.*)

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IMRRS 2016, 0541
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unterrichtungspflicht verletzt: Haftanordnung trotzdem rechtmäßig

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - V ZB 123/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 0547
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Richter durch unzuständige Stelle mangelhaft!

BGH, Urteil vom 18.02.2016 - RiSt(R) 1/15

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG. *)

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IMRRS 2016, 0487
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie kommt ein Planervertrag mit einer bayerischen Gemeinde zu Stande?

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15

1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).*)

2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.*)

3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.*)

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IMRRS 2016, 0510
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Karenzzeitenregelungen im EnWG für die zweite Führungsebene rechtens

BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - EnVR 51/14

1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.*)

2. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgeblich beeinflussen können.*)

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IMRRS 2016, 0432
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mieter zahlen Abfallentsorgungsgebühren nicht: Eigentümer haftet!

VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2016 - 4 K 810/15

1. Werden die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht von den Mietern beglichen, so kann die Behörde nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern fordern.

2. Auch wenn die Behörde regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht hatte, ist diese Verwaltungspraxis nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümerin zu begründen, sofern - wie hier - die kommunale Abfallsatzung es ermöglicht, auch die Grundstückseigentümer zu diesen Gebühren als Gesamtschuldner heranzuziehen. Eine Verwirkung ist demnach in diesem Fall ausgeschlossen.

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IMRRS 2016, 0429
ImmobilienImmobilien
Räum- und Streupflicht für einen Gehweg gilt auch für Gewegüberfahrt!

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015 - 3 U 13/15

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg durch gemeindliche Satzung gilt auch dort, wo der Gehweg durch die Zufahrt zu dem Gelände eines Krankenhaus überquert wird (Gehwegüberfahrt).*)

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IMRRS 2016, 0404
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Jugendliche nutzen Kinderspielplatz: Muss die Gemeinde einschreiten?

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140

1. Dem Anlagebetreiber zurechenbar sind nur die Auswirkungen des Anlagebetriebs, die entweder auf der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung beruhen oder die zwar von deren Widmung nicht erfasst sind, die sich jedoch der Einrichtungsträger deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat.

2. Die Nutzung eines Kinderspielplatzes auch nach 22.00 Uhr durch Jugentliche und Erwachsene begründet keine Verantwortlichkeit der Gemeinde, wenn es nicht ersichtlich ist, dass die Gemeinde hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hat oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hat.

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IMRRS 2016, 0385
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Schiedsgutachterabrede ist auch im öffentlichen Recht zulässig!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2016 - 5 S 1098/15

1. Auf eine Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden.*)

2. Gericht im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht.*)

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IMRRS 2016, 0409
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Flüchtlingsunterkunft in reinem Wohngebiet!

VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2016 - 7 E 6816/15

1. Zu den Grenzen der Befreiungsmöglichkeiten nach § 246 Abs. 12 BauGB.*)

2. Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wäre ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung (hier "Wohngebiet") in dieses Baugebiet verbunden. Die Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruchs der Anwohner wird auch nicht durch die nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unbeachtlich.

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IMRRS 2016, 0321
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verstößt ein gesetzlicher Mindestpreis gegen Europarecht?

EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Rs. C-333/14

1. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die für den Verkauf von Wein im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, sofern diese Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie des guten Funktionierens der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das genannte Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.*)

2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, dass er sich, wenn er das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, dadurch erreichen möchte, dass er den Alkoholkonsum verteuert, für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige entscheidet, die für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, und von einer Maßnahme wie einer Verbrauchsteuer Abstand nimmt, die den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union weniger einschränken würde. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht anhand einer eingehenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermitteln. Die Tatsache allein, dass die letztgenannte Maßnahme geeignet ist, weitere, zusätzliche Vorteile mit sich zu bringen und dem Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in einer umfassenderen Weise zu dienen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.*)

3. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach diesem Artikel gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr und die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte weniger einschränken.*)

4. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt ist, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens muss die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht auf der Grundlage der Angaben, Beweismittel und sonstigen Unterlagen erfolgen, die dem nationalen Gericht gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.*)

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IMRRS 2016, 0270
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erstreckt sich die Straßenreinigungspflicht auf den Grünstreifen?

VG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 275/14

Ein an einen Grünstreifen grenzendes Grundstück liegt nur dann im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG an einer öffentlichen Straße an, wenn der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und auf diese Weise als Teil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG gilt.*)

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IMRRS 2016, 0269
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nur Laub verbrannt: Hobbygärtner muss nicht für Feuerwehreinsatz zahlen!

VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 1 K 687/13

Hat der Eigentümer in seinem Garten ein kontrolliertes und überschaubares Nutzfeuer entfacht, haftet er nicht für Einsatzkosten der Feuerwehr.

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IMRRS 2016, 0338
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
§ 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen nicht unmittelbar anwendbar

BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15

1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO.*)

2. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.*)

3. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.*)

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IMRRS 2016, 0247
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch spricht nicht für einen Defekt des Wasserzählers!

VG Neustadt, Urteil vom 28.01.2016 - 4 K 203/15

Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen ungewöhnlich hohen Frischwasserverbrauch (hier: 1088 cbm in achtzehn Monaten) an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Defekt des Wasserzählers nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen.

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IMRRS 2016, 0138
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erschließungsbeitragsrecht: Ausnahmen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff?

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15

Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Ist allerdings ein Anliegergrundstück isoliert betrachtet nicht bebaubar, während es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ein geeignetes Baugrundstück darstellt, sind diese Grundstücke im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ausnahmsweise als einheitliches Grundstück anzusehen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf der Grundstückseinheit (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).*)

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IMRRS 2016, 0063
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Subventionsgewährung bei eröffnetem Insolvenzverfahren!

VG Göttingen, Urteil vom 14.10.2015 - 1 A 282/13

1. Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, so ist der gerichtliche Kontrollrahmen begrenzt. Das Verwaltungsgericht prüft insbesondere, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt ist.*)

2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn juristische Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren ist, durch Förderrichtlinien und in ständiger Verwaltungspraxis von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen werden (hier: Zur Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).*)

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IMRRS 2016, 0022
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Baustellenverkehr macht Anliegerstraße nicht zu einer Erschließungsstraße!

OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.2015 - 1 A 62/15

1. Eine Ausbaubeitragssatzung darf den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmen.*)

2. Eine Anliegerstraße wird nicht dadurch, dass während eines längeren Zeitraums über sie der Baustellenverkehr für die Anlegung eines benachbarten Gewerbegebietes abgewickelt wird, zu einer Erschließungsstraße im Sinn der in der Ausbaubeitragssatzung vorgegebenen Straßenkategorien.*)

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Online seit 2015

IMRRS 2015, 1489
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ablagerung von Bauschutt: Transportunternehmer haftet vor Bauunternehmer!

VG Saarlouis, Urteil vom 04.11.2015 - 5 K 1945/14

Streiten der Bauunternehmer und der Transportunternehmer, wer für die Ablagerung von Bauschuttmassen verantwortlich ist, ist die Inanspruchnahme des Transportunternehmers als Handlungsstörer rechtmäßig.*)

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IMRRS 2015, 1480
ImmobilienImmobilien
Grundstücke müssen eindeutig zu identifizieren sein!

VG Berlin, Urteil vom 20.05.2015 - 13 K 289.14

1. Existieren zahlreiche, verschieden genutzte und bebaute Grundstücke, denen bisher nur pauschal wenige (hier: 3) Grundstücksnummern zugewiesen wurden, so müssen diese entsprechend umnummeriert werden, damit eine eindeutige Identifizierung der Grundstücke möglich ist.

2. Dabei handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Handlungspflicht, die Behörde hat keinen Ermessensspielraum.

3. Es gibt keinen "Bestandschutz" für die vorherige Nummerierung.

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IMRRS 2015, 1438
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zulässig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2015 - 11 ME 230/15

1. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber bei einer Ausgangslage, in der sich in einer Mehrzahl von Fällen eine Notlage bei der Beschaffung von menschenwürdigen Unterkünften für Flüchtlinge abzeichnet, verpflichtet ist, die Befugnis zur Beschlagnahme privaten Eigentums für die Flüchtlingsunterbringung hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (hier offen gelassen).*)

2. An die Zulässigkeit einer auf die Generalklausel des § 11 SOG-Nds gestützten Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, denen unmittelbar eine Obdachlosigkeit droht, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Ordnungsbehörde muss darlegen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit zum einen keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung stehen und ihr zum anderen auch die Beschaffung geeigneter anderer Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.*)

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IMRRS 2015, 1479
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zweigruppige Kinderkrippe in reinem Wohngebiet zulässig?

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 CS 15.1866

1. Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem (faktischen) reinen Wohngebiet regelmäßig allgemein zulässig, da sie gebietsverträglich ist und den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen wird.

2. Eine solche Kinderkrippe kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn der durch das Vorhaben ausgelöste und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr im Hinblick auf die Lärmbelästigung oder den hierdurch bewirkten Park- oder Parksuchverkehr ein Ausmaß erreicht, das eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung zur Folge hat (hier verneint).

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IMRRS 2015, 0082
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben 50 Jahre lang nicht abgerechnet: Eigentümer muss nicht alles zahlen!

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13

1. Das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheid untergräbt.*)

2. Die Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind.*)

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IMRRS 2015, 1306
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sechsmonatsfrist bei Zurückstellungsantrag zwingend einzuhalten?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 8 B 186/15

1. Die sechsmonatige Frist im Falle der Zurückstellung des Baugesuchs beginnt erneut zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag infolge seiner Inhaltsänderung die planungsrechtliche Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken.

2. Eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs bedarf einer förmlichen Mitteilung über das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens an die beteiligte Gemeinde.

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IMRRS 2015, 1543
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verwaltungsinterne Neubewertung ist keine auflösende Bedingung!

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2015 - 10 C 15.14

Unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle kann darum nicht als künftiges Ereignis für eine auflösende Bedingung dienen und keine automatische Reduzierung einer Zuwendung bewirken.*)

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IMRRS 2015, 1253
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Jobcenter zahlt Wasserrechnung: Versorgung darf nicht eingestellt werden!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 S 1926/14

1. Bei einem Schreiben, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung verfügt wird, könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln.*)

2. Werden die laufenden Gebührenzahlungen durch das zuständige Jobcenter übernommen und sind sie von daher auf absehbare Zeit gesichert, ist die Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser unverhältnismäßig.*)

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IMRRS 2015, 1236
ProzessualesProzessuales
Wann kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2015 - 11 ME 230/15

1. Eine Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.

2. In die hierbei zu erfolgende Interessenabwägung sind einzustellen einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und die Beschwerde später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bestand hätte, die Beschwerde aber zurückgewiesen würde.

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IMRRS 2015, 1235
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge: Beschlagnahmeverfügung ist Ultima Ratio!

VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - 5 B 98/15

Die Beschlagnahme eines privaten Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel ist nur als ultima ratio möglich (hier verneint).*)

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IMRRS 2015, 1477
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gegen wen ist eine Nutzungsuntersagung für vermietete Räume zu richten?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 ME 118/15

1. Eine Nutzungsuntersagung für vermietete Räume ist unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr jedenfalls dann regelmäßig an den unmittelbaren Nutzer, das heißt den Mieter bzw. Pächter zu richten ist, wenn nicht nur eine künftige Vermietung, sondern auch die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll.*)

2. Eine Inanspruchnahme des Eigentümers gemäß § 56 Satz 1 NBauO ist aber dann möglich, wenn die unmittelbaren Nutzer der Räume ständig wechseln bzw. die einzelnen Nutzer der Bauaufsichtsbehörde unbekannt bleiben (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 ME 52/13 -, n. v.; Beschluss vom 28.08.2014 - 1 ME 91/14 -, n. v.).*)

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IMRRS 2015, 1158
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag ist hinzunehmen!

BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - 9 C 1.14

1. Die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB entfällt nicht bereits dadurch, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 09.11.1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77).*)

2. Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt.*)

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IMRRS 2015, 1132
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer muss kontaminierten Bauschutt entsorgen?

VGH Bayern, Beschluss vom 08.09.2015 - 20 CS 15.1502

1. Verbringt der Unternehmer mit teerhaltigen Stoffen, Teerkork und Straßenaufbruch durchsetzten Bauschutt in eine ehemalige Kiesgrube zu deren Wiederverfüllung, kann er als Handlungsstörer dazu verpflichtet werden, das Verfüllmaterial auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Vermischung mit Materialien anderer Anlieferer steht dem nicht entgegen.

2. Haben der Unternehmer und der Eigentümer der Kiesgrube die Störungshandlung gemeinsam bewirkt, indem der Unternehmer den Aushub angeliefert und der Eigentümer ihn einplaniert hat, kann die zuständige Behörde beide Störer entweder gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen oder jeden von ihnen allein.

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IMRRS 2015, 1557
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterkunft für Monteure stellt keine Wohnnutzung dar!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2015 - 1 ME 31/15

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung kann mit der formellen Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts begründet werden.*)

2. Stützt die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Programm der Überprüfung der Ermessensentscheidung. Ein solcher Fall einer doppelten Begründung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde materielle Gesichtspunkte in ihrer Verfügung erwähnt. Nur dann, wenn die Behörde ihr Einschreiten erkennbar (auch) von der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abhängig macht, sie also jedenfalls implizit zu erkennen gibt, dass die formelle Baurechtswidrigkeit allein aus ihrer Sicht ein Einschreiten nicht erfordert hätte, unterstellt sie damit auch die materielle Baurechtswidrigkeit der gerichtlichen Kontrolle.*)

3. Bei einer einfach ausgestatteten und räumlich beengten Unterkunft für Monteure mit Ein- und Mehrbettzimmern sowie Gemeinschaftsbädern und -küchen ohne sonstige Aufenthaltsräume handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung i. S. der §§ 3, 4 BauNVO.*)

4. Ob ein Beherbergungsbetrieb als klein i. S. von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist, richtet sich danach, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung sind die konkreten Eigenschaften des Baugebiets sowie die Störungsintensität der Nutzung.*)

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IMRRS 2015, 1079
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Boden kontaminiert: Wer muss die Kosten einer Detailuntersuchung tragen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15

1. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt ist, sofern objektive Faktoren als tragfähige Indizien dafür vorhanden sind, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100).*)

2. Nach der Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes ist es auch bei sehr hohen Kosten für eine Detailuntersuchung nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen; vielmehr hat dieser zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Dies schließt es nicht aus, nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.*)

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IMRRS 2015, 1068
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straße nicht verkehrssicher: Keine Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung!

KG, Urteil vom 20.02.2015 - 9 U 188/13

1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustands einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Land Berlins wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).*)

2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).*)

3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.*)

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IMRRS 2015, 1052
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gebühren für Beseitigung von Niederschlagswasser: Wasserverbrauch als Maßstab zulässig!

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 B 17.15

Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz fordern in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. Die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers können in Ermangelung eines direkten Zusammenhangs grundsätzlich nur dann nach dem Wasserverbrauch bemessen werden (Frischwassermaßstab), wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung).*)

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IMRRS 2015, 0819
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigennützige Grundstücksteilung nicht belohnt!

VG Trier, Urteil vom 18.06.2015 - 2 K 2263/14

Auch ein Grundstück ohne Zugang zu einer Gemeindestraße kann beitragspflichtig sein, wenn der fehlende Zugang des Grundstücks durch eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung veranlasst worden ist.

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IMRRS 2015, 0805
ImmobilienImmobilien
Entgelte für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sind zu trennen!

OLG Celle, Urteil vom 02.06.2015 - 13 U 62/14

1. Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.*)

2. Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.*)

3. Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.*)

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IMRRS 2015, 0803
ImmobilienImmobilien
Verbrauchsunabhängige Grundpreise für Lieferung von Trinkwasser zulässig!

BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.*)

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IMRRS 2015, 0793
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch ein 95-jähriger Anlieger muss die Straße reinigen!

VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 - VG 1 L 299.14

1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier: 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine - allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende - Verpflichtung zur Straßenreinigung.

2. Dass ein zu reinigender Fußweg ("Trampelpfad") überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zu Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine "Rodung" des Weges erforderlich ist.

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IMRRS 2015, 0761
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gewerbliche Nutzung löst Artzuschlag aus: Straßenbaubeitragssatzung nichtig!

VG Arnsberg, Urteil vom 10.03.2015 - 7 K 2791/13

Eine Straßenbaubeitragssatzung ist wegen Verstoßes gegen Vorteilsprinzip nichtig, wenn jede - auch die geringfügigste - gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöst.

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IMRRS 2015, 0726
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Abwasserbeitragspflicht des Erstehers bei bestandskräftigem Bescheid

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 S 9.14

Der Erlass eines Beitragsbescheids über einen Abwasseranschluss gegen den Ersteher eines Grundstücks ist rechtswidrig, wenn für das Grundstück bereits ein bestandkräftiger Bescheid gegen den bisherigen Eigentümer (Schuldner) erlassen worden ist; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen; es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags.

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