Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1745 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0930
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie
- gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;
- gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;
- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt hat, die Rechte Einzelner begründen;
- gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet und vor dem 12.05.2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen;
- gemäß § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.*)
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IMRRS 2016, 0896
Öffentliches Recht
VG Kassel, Beschluss vom 18.02.2016 - 5 L 142/16
Die Gemeinde als Obdachlosenbehörde hat nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterkunft zu sorgen. Bei der Inanspruchnahme privaten Eigentums mittels einer Wiedereinweisung muss die Gemeinde darlegen, dass ihr nicht möglich war, eine solche Unterkunft bei Dritten (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) zu beschaffen.
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IMRRS 2016, 0897
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 23.14
1. Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.*)
2. Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu.*)
3. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts aus, Entscheidungen über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen ausschließlich einem Ausschuss zu überlassen.*)
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IMRRS 2016, 0876
Öffentliches Recht
VG Göttingen, Urteil vom 12.05.2016 - 2 A 141/15
Zum Grundstücksbegriff in § 24 Abs. 1 BauGB.*)
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IMRRS 2016, 0854
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 18.03.2016 - V ZR 266/14
Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.*)
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IMRRS 2016, 0838
Immobilien
VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2016 - 6 L 246.16
1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.
2. Grundsätzlich kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden, wenn aber die Zinsen zum Abtragen des Darlehens für den Wohnungskauf durch eine reguläre Vermietung erzielt werden können, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung als Ferienwohnung.
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IMRRS 2016, 0810
Öffentliches Recht
VG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 B 80/15
Entsteht durch den Ausbau eines Schienenwegs eine zusätzliche Lärmbelastung, so ist sie nur dann rechtlich beachtlich, wenn die Lärmbelastung die planerische Vorbelastung der Grundstücke übersteigt. Abzustellen ist dabei auf die rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit des Schienenwegs und nicht auf dessen tatsächliche Ausnutzung.
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IMRRS 2016, 0951
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 B 403/16
1. Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt nach den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar.*)
2. Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind.*)
3. Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden.*)
4. Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt.*)
IMRRS 2016, 0771
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 M 319/15
1. Für die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt besteht keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Das gilt auch für den Vollsteckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung).*)
2. Der genossenschaftliche Geschäftsanteil ist als solcher nicht pfändungsfähig, da er nur eine rechnerische Größe ist. Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden sowie eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.*)
3. Ob eine solche Pfändung der Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft letztlich zum Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft und einer Kündigung seiner genossenschaftlichen Wohnung führt, kann dahinstehen. Davon bleibt die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, damit der Pfändungsgläubiger die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Gläubiger verhindern kann. Eine solche Pfändung stellt auch keine unzumutbare Härte dar. Der Wohnungsbaugenosse ist hinreichend über den Kündigungsausschluss nach § 67c GenG geschützt.*)
4. Eine Erklärung der Behörde, mit der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag des Gebührenschuldners zuzuwarten, ist - wenn die Behörde in der Sache die Zurückweisung des Eilantrags beantragt - keine Aussetzung der Vollziehung i. S.v. § 237 Abs. 1 AO, sondern kann nur als Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO angesehen werden, bei dem grundsätzlich daher weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO und nicht etwa (niedrigere) Aussetzungszinsen anfallen.*)
5. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
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IMRRS 2016, 0768
Pacht
AG Stralsund, Urteil vom 25.02.2016 - 21 C 35/15
Handelt das Amt für eine amtsangehörige Gemeinde außerhalb der Angelegenheiten der laufenden Verwaltung (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KV-MV) ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung, so berührt dies im Grundsatz nicht die Wirksamkeit der Handlung im Außenverhältnis. Die Kündigung eines Pachtvertrages zwischen der Gemeinde und einem Dritten gegenüber dem Dritten durch das Amt beendet das Pachtverhältnis daher grundsätzlich auch dann, wenn die Kündigung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt und die gemeindlichen Organe das Amt auch nicht zur Kündigung ermächtigt haben.*)
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IMRRS 2016, 0740
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 775/14
Das Verbot des Rauchens in Gaststätten betrifft nicht den Konsum von E-Zigaretten.
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IMRRS 2016, 0715
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 14.01.2016 - 34 Wx 389/15
1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.*)
2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.*)
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IMRRS 2016, 0714
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.*)
2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.*)
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IMRRS 2016, 0701
Öffentliches Recht
VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2016 - 6 A 275/15
1. Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
2. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, muss der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden. Außerdem muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
3. Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung des Antragstellers. Dieser muss Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt.
4. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird.
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IMRRS 2016, 0672
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 M 28.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.
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IMRRS 2016, 0671
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 S 57.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.
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IMRRS 2016, 0680
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - V ZB 188/14
§ 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise) ausschließt.*)
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IMRRS 2016, 0681
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 171/13
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2016, 0577
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 A 1466/15
Mit der erstmaligen Herstellung der Vollkanalisation in einer Kommune entsteht gegenüber der früheren Teilkanalisation eine neue Einrichtung, zu der auch frühere Anlieger der Teilkanalisation zu einem Schaffensbeitrag heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
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IMRRS 2016, 0535
Öffentliches Recht
VG Würzburg, Urteil vom 25.11.2015 - W 6 K 14.324
Eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und verstößt damit gegen den Vorsorgegrundsatz und das Minimierungsgebot.
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IMRRS 2016, 0539
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14
Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht.*)
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IMRRS 2016, 0541
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - V ZB 123/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0547
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 18.02.2016 - RiSt(R) 1/15
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG. *)
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IMRRS 2016, 0487
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15
1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).*)
2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.*)
3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.*)
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IMRRS 2016, 0510
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - EnVR 51/14
1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.*)
2. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgeblich beeinflussen können.*)
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IMRRS 2016, 0432
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2016 - 4 K 810/15
1. Werden die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht von den Mietern beglichen, so kann die Behörde nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern fordern.
2. Auch wenn die Behörde regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht hatte, ist diese Verwaltungspraxis nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümerin zu begründen, sofern - wie hier - die kommunale Abfallsatzung es ermöglicht, auch die Grundstückseigentümer zu diesen Gebühren als Gesamtschuldner heranzuziehen. Eine Verwirkung ist demnach in diesem Fall ausgeschlossen.
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IMRRS 2016, 0429
Immobilien
OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015 - 3 U 13/15
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg durch gemeindliche Satzung gilt auch dort, wo der Gehweg durch die Zufahrt zu dem Gelände eines Krankenhaus überquert wird (Gehwegüberfahrt).*)
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IMRRS 2016, 0404
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
1. Dem Anlagebetreiber zurechenbar sind nur die Auswirkungen des Anlagebetriebs, die entweder auf der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung beruhen oder die zwar von deren Widmung nicht erfasst sind, die sich jedoch der Einrichtungsträger deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat.
2. Die Nutzung eines Kinderspielplatzes auch nach 22.00 Uhr durch Jugentliche und Erwachsene begründet keine Verantwortlichkeit der Gemeinde, wenn es nicht ersichtlich ist, dass die Gemeinde hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hat oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hat.
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IMRRS 2016, 0385
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2016 - 5 S 1098/15
1. Auf eine Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Gericht im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht.*)
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IMRRS 2016, 0409
Öffentliches Recht
VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2016 - 7 E 6816/15
1. Zu den Grenzen der Befreiungsmöglichkeiten nach § 246 Abs. 12 BauGB.*)
2. Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wäre ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung (hier "Wohngebiet") in dieses Baugebiet verbunden. Die Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruchs der Anwohner wird auch nicht durch die nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unbeachtlich.
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IMRRS 2016, 0321
Öffentliches Recht
EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Rs. C-333/14
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die für den Verkauf von Wein im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, sofern diese Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie des guten Funktionierens der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das genannte Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.*)
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, dass er sich, wenn er das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, dadurch erreichen möchte, dass er den Alkoholkonsum verteuert, für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige entscheidet, die für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, und von einer Maßnahme wie einer Verbrauchsteuer Abstand nimmt, die den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union weniger einschränken würde. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht anhand einer eingehenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermitteln. Die Tatsache allein, dass die letztgenannte Maßnahme geeignet ist, weitere, zusätzliche Vorteile mit sich zu bringen und dem Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in einer umfassenderen Weise zu dienen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.*)
3. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach diesem Artikel gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr und die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte weniger einschränken.*)
4. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt ist, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens muss die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht auf der Grundlage der Angaben, Beweismittel und sonstigen Unterlagen erfolgen, die dem nationalen Gericht gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.*)
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IMRRS 2016, 0270
Öffentliches Recht
VG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 275/14
Ein an einen Grünstreifen grenzendes Grundstück liegt nur dann im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG an einer öffentlichen Straße an, wenn der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und auf diese Weise als Teil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG gilt.*)
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IMRRS 2016, 0269
Öffentliches Recht
VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 1 K 687/13
Hat der Eigentümer in seinem Garten ein kontrolliertes und überschaubares Nutzfeuer entfacht, haftet er nicht für Einsatzkosten der Feuerwehr.
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IMRRS 2016, 0338
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15
1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO.*)
2. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.*)
3. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.*)
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IMRRS 2016, 0247
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 28.01.2016 - 4 K 203/15
Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen ungewöhnlich hohen Frischwasserverbrauch (hier: 1088 cbm in achtzehn Monaten) an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Defekt des Wasserzählers nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen.
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IMRRS 2016, 0138
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15
Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Ist allerdings ein Anliegergrundstück isoliert betrachtet nicht bebaubar, während es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ein geeignetes Baugrundstück darstellt, sind diese Grundstücke im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ausnahmsweise als einheitliches Grundstück anzusehen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf der Grundstückseinheit (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2016, 0063
Öffentliches Recht
VG Göttingen, Urteil vom 14.10.2015 - 1 A 282/13
1. Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, so ist der gerichtliche Kontrollrahmen begrenzt. Das Verwaltungsgericht prüft insbesondere, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt ist.*)
2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn juristische Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren ist, durch Förderrichtlinien und in ständiger Verwaltungspraxis von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen werden (hier: Zur Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).*)
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IMRRS 2016, 0022
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.2015 - 1 A 62/15
1. Eine Ausbaubeitragssatzung darf den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmen.*)
2. Eine Anliegerstraße wird nicht dadurch, dass während eines längeren Zeitraums über sie der Baustellenverkehr für die Anlegung eines benachbarten Gewerbegebietes abgewickelt wird, zu einer Erschließungsstraße im Sinn der in der Ausbaubeitragssatzung vorgegebenen Straßenkategorien.*)
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Online seit 2015
IMRRS 2015, 1489
Öffentliches Recht
VG Saarlouis, Urteil vom 04.11.2015 - 5 K 1945/14
Streiten der Bauunternehmer und der Transportunternehmer, wer für die Ablagerung von Bauschuttmassen verantwortlich ist, ist die Inanspruchnahme des Transportunternehmers als Handlungsstörer rechtmäßig.*)
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IMRRS 2015, 1480
Immobilien
VG Berlin, Urteil vom 20.05.2015 - 13 K 289.14
1. Existieren zahlreiche, verschieden genutzte und bebaute Grundstücke, denen bisher nur pauschal wenige (hier: 3) Grundstücksnummern zugewiesen wurden, so müssen diese entsprechend umnummeriert werden, damit eine eindeutige Identifizierung der Grundstücke möglich ist.
2. Dabei handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Handlungspflicht, die Behörde hat keinen Ermessensspielraum.
3. Es gibt keinen "Bestandschutz" für die vorherige Nummerierung.
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IMRRS 2015, 1438
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2015 - 11 ME 230/15
1. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber bei einer Ausgangslage, in der sich in einer Mehrzahl von Fällen eine Notlage bei der Beschaffung von menschenwürdigen Unterkünften für Flüchtlinge abzeichnet, verpflichtet ist, die Befugnis zur Beschlagnahme privaten Eigentums für die Flüchtlingsunterbringung hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (hier offen gelassen).*)
2. An die Zulässigkeit einer auf die Generalklausel des § 11 SOG-Nds gestützten Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, denen unmittelbar eine Obdachlosigkeit droht, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Ordnungsbehörde muss darlegen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit zum einen keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung stehen und ihr zum anderen auch die Beschaffung geeigneter anderer Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.*)
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IMRRS 2015, 1479
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 CS 15.1866
1. Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem (faktischen) reinen Wohngebiet regelmäßig allgemein zulässig, da sie gebietsverträglich ist und den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen wird.
2. Eine solche Kinderkrippe kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn der durch das Vorhaben ausgelöste und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr im Hinblick auf die Lärmbelästigung oder den hierdurch bewirkten Park- oder Parksuchverkehr ein Ausmaß erreicht, das eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung zur Folge hat (hier verneint).
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IMRRS 2015, 0082
Öffentliches Recht
VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13
1. Das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheid untergräbt.*)
2. Die Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind.*)
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IMRRS 2015, 1306
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 8 B 186/15
1. Die sechsmonatige Frist im Falle der Zurückstellung des Baugesuchs beginnt erneut zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag infolge seiner Inhaltsänderung die planungsrechtliche Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken.
2. Eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs bedarf einer förmlichen Mitteilung über das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens an die beteiligte Gemeinde.
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IMRRS 2015, 1543
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2015 - 10 C 15.14
Unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle kann darum nicht als künftiges Ereignis für eine auflösende Bedingung dienen und keine automatische Reduzierung einer Zuwendung bewirken.*)
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IMRRS 2015, 1253
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 S 1926/14
1. Bei einem Schreiben, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung verfügt wird, könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln.*)
2. Werden die laufenden Gebührenzahlungen durch das zuständige Jobcenter übernommen und sind sie von daher auf absehbare Zeit gesichert, ist die Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser unverhältnismäßig.*)
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IMRRS 2015, 1236
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2015 - 11 ME 230/15
1. Eine Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.
2. In die hierbei zu erfolgende Interessenabwägung sind einzustellen einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und die Beschwerde später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bestand hätte, die Beschwerde aber zurückgewiesen würde.
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IMRRS 2015, 1235
Öffentliches Recht
VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - 5 B 98/15
Die Beschlagnahme eines privaten Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel ist nur als ultima ratio möglich (hier verneint).*)
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IMRRS 2015, 1477
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 ME 118/15
1. Eine Nutzungsuntersagung für vermietete Räume ist unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr jedenfalls dann regelmäßig an den unmittelbaren Nutzer, das heißt den Mieter bzw. Pächter zu richten ist, wenn nicht nur eine künftige Vermietung, sondern auch die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll.*)
2. Eine Inanspruchnahme des Eigentümers gemäß § 56 Satz 1 NBauO ist aber dann möglich, wenn die unmittelbaren Nutzer der Räume ständig wechseln bzw. die einzelnen Nutzer der Bauaufsichtsbehörde unbekannt bleiben (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 ME 52/13 -, n. v.; Beschluss vom 28.08.2014 - 1 ME 91/14 -, n. v.).*)
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IMRRS 2015, 1158
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - 9 C 1.14
1. Die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB entfällt nicht bereits dadurch, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 09.11.1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77).*)
2. Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt.*)
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