Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1745 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1132
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 08.09.2015 - 20 CS 15.1502
1. Verbringt der Unternehmer mit teerhaltigen Stoffen, Teerkork und Straßenaufbruch durchsetzten Bauschutt in eine ehemalige Kiesgrube zu deren Wiederverfüllung, kann er als Handlungsstörer dazu verpflichtet werden, das Verfüllmaterial auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Vermischung mit Materialien anderer Anlieferer steht dem nicht entgegen.
2. Haben der Unternehmer und der Eigentümer der Kiesgrube die Störungshandlung gemeinsam bewirkt, indem der Unternehmer den Aushub angeliefert und der Eigentümer ihn einplaniert hat, kann die zuständige Behörde beide Störer entweder gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen oder jeden von ihnen allein.
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IMRRS 2015, 1557
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2015 - 1 ME 31/15
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung kann mit der formellen Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts begründet werden.*)
2. Stützt die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Programm der Überprüfung der Ermessensentscheidung. Ein solcher Fall einer doppelten Begründung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde materielle Gesichtspunkte in ihrer Verfügung erwähnt. Nur dann, wenn die Behörde ihr Einschreiten erkennbar (auch) von der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens abhängig macht, sie also jedenfalls implizit zu erkennen gibt, dass die formelle Baurechtswidrigkeit allein aus ihrer Sicht ein Einschreiten nicht erfordert hätte, unterstellt sie damit auch die materielle Baurechtswidrigkeit der gerichtlichen Kontrolle.*)
3. Bei einer einfach ausgestatteten und räumlich beengten Unterkunft für Monteure mit Ein- und Mehrbettzimmern sowie Gemeinschaftsbädern und -küchen ohne sonstige Aufenthaltsräume handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung i. S. der §§ 3, 4 BauNVO.*)
4. Ob ein Beherbergungsbetrieb als klein i. S. von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist, richtet sich danach, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung sind die konkreten Eigenschaften des Baugebiets sowie die Störungsintensität der Nutzung.*)
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IMRRS 2015, 1079
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15
1. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt ist, sofern objektive Faktoren als tragfähige Indizien dafür vorhanden sind, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100).*)
2. Nach der Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes ist es auch bei sehr hohen Kosten für eine Detailuntersuchung nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen; vielmehr hat dieser zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Dies schließt es nicht aus, nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.*)
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IMRRS 2015, 1068
Öffentliches Recht
KG, Urteil vom 20.02.2015 - 9 U 188/13
1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustands einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Land Berlins wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).*)
2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).*)
3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.*)
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IMRRS 2015, 1052
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 B 17.15
Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz fordern in Verbindung miteinander, dass die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. Die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers können in Ermangelung eines direkten Zusammenhangs grundsätzlich nur dann nach dem Wasserverbrauch bemessen werden (Frischwassermaßstab), wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2015, 0819
Immobilien
VG Trier, Urteil vom 18.06.2015 - 2 K 2263/14
Auch ein Grundstück ohne Zugang zu einer Gemeindestraße kann beitragspflichtig sein, wenn der fehlende Zugang des Grundstücks durch eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung veranlasst worden ist.
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IMRRS 2015, 0805
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 02.06.2015 - 13 U 62/14
1. Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.*)
2. Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.*)
3. Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.*)
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IMRRS 2015, 0803
Immobilien
BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14
Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.*)
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IMRRS 2015, 0793
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 - VG 1 L 299.14
1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier: 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine - allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende - Verpflichtung zur Straßenreinigung.
2. Dass ein zu reinigender Fußweg ("Trampelpfad") überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zu Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine "Rodung" des Weges erforderlich ist.
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IMRRS 2015, 0761
Öffentliches Recht
VG Arnsberg, Urteil vom 10.03.2015 - 7 K 2791/13
Eine Straßenbaubeitragssatzung ist wegen Verstoßes gegen Vorteilsprinzip nichtig, wenn jede - auch die geringfügigste - gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöst.
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IMRRS 2015, 0726
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 S 9.14
Der Erlass eines Beitragsbescheids über einen Abwasseranschluss gegen den Ersteher eines Grundstücks ist rechtswidrig, wenn für das Grundstück bereits ein bestandkräftiger Bescheid gegen den bisherigen Eigentümer (Schuldner) erlassen worden ist; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen; es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags.
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IMRRS 2015, 0505
Öffentliches Recht
OLG München, Beschluss vom 20.03.2015 - 34 Wx 173/13
1. Nachträgliche gerichtliche Überprüfung einer polizeilichen Präventivmaßnahme (hier: Durchsuchung von Wohnungen).*)
2. Zur Notwendigkeit und zum Umfang von Dokumentationspflichten bei Annahme von Gefahr im Verzug und Absehen von der Einschaltung des Richters.*)
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IMRRS 2015, 0500
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 12.03.2015 - III ZR 36/14
1. Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.*)
2. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle.*)
3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.*)
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IMRRS 2015, 0458
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 - 2 A 488/13
1. Die Pflicht, ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), trifft immer nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten.*)
2. Die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, besteht auch für den anschlussverpflichteten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet.*)
3. Die Vermutungsregel des § 7 Satz 4 GewAbfV betrifft auch die Abfallzusammensetzung. Sie greift des Weiteren dann ein, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern sämtliche anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst.*)
4. An die Widerlegung der Vermutung sind inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichen.*)
5. Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.*)
6. Dem Eigentümer des Grundstücks obliegt es, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen.*)
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IMRRS 2015, 0410
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13
1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird.*)
2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.*)
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IMRRS 2015, 0376
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2014 - 5 E 1202/14
1. Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.*)
2. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als Dauerverwaltungsakt auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert (Bestätigung der Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2015, 0359
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11
1. Eine GmbH bleibt auch nach ihrer Auflösung als GmbH i. L. beteiligtenfähig (§ 61 VwGO).*)
2. Die Rechtskraft eines Urteils nach § 121 VwGO entfällt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dem steht die Änderung der Rechtsprechung nicht gleich (wie BVerwG, NVwZ-RR 1994, 119).*)
3. Die rückwirkende Ersetzung einer im Gebührenmaßstab fehlerhaften und daher unwirksamen Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung ist zulässig; anlässlich dieser Neuregelung darf aber der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht rückwirkend erweitert werden.*)
4. Kommunalabgabenrechtliche Erstattungsansprüche können nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG, 46 AO abgetreten werden.*)
5. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess im - unmittelbaren und analogen - Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.*)
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IMRRS 2015, 0311
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13
1. Die Legalisierung der Prostitution schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken.
2. Für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung genügt die Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typische Belästigungen und milieubedingte Unruhe hervorrufen wird, wie etwa das Werben von Freiern oder anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen.
3. Ein Wohngebiet mit mehreren Wohnanlagen, Kindertagesstätten und einer Schule ist besonders sensibel und schutzwürdig. Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung für dieses Gebiet zum Schutz des öffentlichen Anstands ist gerechtfertigt.
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IMRRS 2015, 0268
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 A 473/15
Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Anordnung mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die anstehende Feuerstättenschau abzustimmen und ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren, in der sich zumindest ein durchlaufender Schornstein befindet.*)
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IMRRS 2015, 0266
Öffentliches Recht
VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2015 - 11 K 1977/14
Zum Anwendungsbereich und zur Rechtsfolge des § 12 GewO bei Eintritt der Voraussetzungen nach Erlass des (Gewerbeuntersagungs-) Ausgangsbescheids aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids.*)
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IMRRS 2015, 0349
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14
1. Es besteht ein sicherungsfähiger Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von einer Baustelle verursachten Lärms auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 - AVV Baulärm -, wenn die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm an seiner Wohnung überschritten werden.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO kann nicht verneint werden, wenn die Immissionsschutzbehörde zwar Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, deren Eignung jedoch zwischen den Beteiligten umstritten ist und der Betroffene zudem ein Vollzugsdefizit geltend macht.*)
3. Der Behörde steht nach § 24 Satz 1 BImSchG grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Haben sich Anordnungen der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG zur Begrenzung von Baustellenlärm in der Vergangenheit als unwirksam erwiesen, kann es das Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aber erfordern, der Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.*)
4. 1. Werden sofort vollziehbare Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG wiederholt und hartnäckig missachtet, kommt eine vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG in Betracht.*)
4. 2. Die Sanktion nach § 25 Abs. 1 BImSchG ist gegenüber den Maßnahmen des Verwaltungszwangs nicht nachrangig.*)
IMRRS 2015, 0246
Öffentliches Recht
VG Göttingen, Urteil vom 11.02.2015 - 1 A 54/13
1. Der Umstand, dass eine straßenrechtliche Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers für eine Stützmauer nicht besteht, führt nicht automatisch zu einer Sanierungspflicht der Eigentümer des an die Mauer angrenzenden Nachbargrundstücks; vielmehr bedarf es einer besonderen Rechtspflicht zum Tätigwerden.*)
2. Lässt die Verwaltungsbehörde bei Heranziehung eines möglichen Verhaltensstörers zur Gefahrenabwehr die eigene Zustandsverantwortlichkeit außer Betracht, so handelt sie ermessensfehlerhaft.*)
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IMRRS 2015, 0204
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14
1. Der Gemeinde entsteht kein beitragsfähiger Aufwand, soweit und solange sie die Durchführung der Erschließung auf einen Erschließungsträger übertragen hat. Daher verbietet sich in einem solchen Fall von vornherein eine - auch nur vorsorgliche - Erhebung von Erschließungsbeiträgen.*)
2. Im Falle eines nachträglich als nichtig erkannten Erschließungsvertrags entstehen der Gemeinde erst durch die Erstattung der Herstellungskosten gegenüber dem Erschließungsträger Kosten. Die Beitragspflicht entsteht daher erst mit der Geltendmachung der Erschließungskosten in Form des Erstattungsanspruchs durch den Erschließungsträger gegenüber der Gemeinde.*)
3. Durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = IBRRS 2014, 2904).*)
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IMRRS 2015, 0156
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2015 - 2 B 401/14
Einzelfall, in dem eine GmbH, die eine ähnlich lautende Firmenbezeichnung und dasselbe Kürzel verwendet wie diejenige GmbH, die den Bauantrag gestellt hat, die in der Entscheidung über die Baugenehmigung liegende Amtshandlung willentlich in Anspruch genommen hat und deshalb als Gebührenschuldnerin herangezogen werden durfte.*)
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IMRRS 2015, 0127
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 169/12
1. Die kommunale Gebührensatzung kann bestimmen, dass der Grundstückseigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner für Abwassergebühren haftet. Ist das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist dem Eigentümer die Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen, dass auch der Eigentümer den Gebührentatbestand (Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung) erfüllt.*)
2. Das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Daher bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.*)
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IMRRS 2015, 0042
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13
Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG ist grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt.*)
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Online seit 2014
IMRRS 2014, 1635
Öffentliches Recht
VG Weimar, Urteil vom 24.06.2014 - 1 K 1060/13
1. Zum behördlichen Auskunftsverlangen gegenüber dem Wohnungsgeber gemäß § 19 Thüringer MeldeG.*)
2. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Ermessensausübung (hier verneint).*)
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IMRRS 2014, 1634
Öffentliches Recht
VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2014 - 3 K 79/14
Zeigt sich bei der Herstellung eines Kanalhausanschlusses beim Aushub des Erdreichs, dass der Boden im Straßenraum kontaminiert ist, ist die Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für die Beseitigung der Kontamination nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer den konkreten Umständen entsprechenden angemessenen Risikobegrenzung. Eine solche Risikobegrenzung ist insbesondere dann angezeigt, wenn im Einzelfall bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Kosten entstehen, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar sind.
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IMRRS 2014, 1624
Öffentliches Recht
VG Weimar, Urteil vom 05.02.2014 - 3 K 201/13
Das Bedürfnis einer Gemeinde nach der Errichtung eines Bestattungswaldes bzw. Naturfriedhofes kann nicht mit dem Argument verneint werden, diese unterhalte für ihre etwa 7.700 Einwohner bereits vier Friedhöfe. Vielmehr kann die Errichtung eines deartigen Friedhofes damit gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde den Bedürfnissen in der Bevölkerung nach dieser genannten neuartigen Bestattungsform nachkommen will.
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IMRRS 2014, 1619
Architekten und Ingenieure
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2014 - 10 N 27.12
Zur Nichtigkeit des Kostenbescheids eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.*)
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IMRRS 2014, 1572
Architekten und Ingenieure
VG Berlin, Urteil vom 16.04.2014 - 22 K 50.14
Die Regelung in der Beitragsordnung einer Architektenkammer, wonach eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags nicht stattfindet, wenn die Mitgliedschaft (vorzeitig) erlischt, sondern stattdessen der volle Jahresbeitrag erhoben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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IMRRS 2014, 1567
Bauträger
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2014 - 1 S 2333/13
1. Die Zulässigkeit der mittelbaren Beteiligung einer Gemeinde an einem wirtschaftlichen Unternehmen ist an der qualifizierten Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW in der Fassung des Gesetzes vom 01.12.2005 zu messen, wenn die Beteiligung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder der Gesellschaftszweck eines Unternehmens, an dem die Gemeinde bereits eine mittelbare Beteiligung hielt, nach diesem Zeitpunkt vollständig neu bestimmt oder wesentlich erweitert wurde.*)
2. Eine Tätigkeit, die schwerpunktmäßig im Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken besteht, kann nur dann der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der geplanten Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient (Bestätigung der Rspr.; vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12, IBRRS 2013, 0465 = ESVGH 63, 136).*)
3. Der Unterlassungsanspruch des privaten Mitbewerbers ist, wenn eine gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW verstoßende wirtschaftliche Betätigung bereits erfolgt ist, auf Beendigung dieser Betätigung gerichtet. Auf welche Weise die Gemeinde eine rechtswidrige wirtschaftliche Betätigung einstellt, bleibt ihr überlassen.*)
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IMRRS 2014, 1513
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 2119/12
1. Sieht die Straßenreinigungsgebührensatzung vor, dass ein (Buch-)Grundstück in Fällen sog Doppel- und Mehrfacherschließung hinsichtlich mehrerer erschließender Straßen gebührenpflichtig ist, stellt das keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch mehrfachen Vorteil bedeutet.*)
2. Eine gebührenrechtlich relevante Doppelerschließung kann auch vorliegen, wenn ein an eine Straße angrenzendes und durch diese erschlossenes Grundstück darüber hinaus über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers von einer anderen Straße her zugänglich ist. Auf die Unterscheidung zwischen sog echten und sog unechten Hinterlegern kommt es dabei nicht an.*)
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IMRRS 2014, 1485
Öffentliches Recht
VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - 5 K 808/11
1. Zur Frage, wann eine Blockadeaktion eine Versammlung i.S. des Art. 8 Abs. 1 GG darstellt (sog. demonstrative Blockade) und wann eine nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallende reine Verhinderungsblockade.*)
2. Steht im Vordergrund der Blockade einer Baustellenzufahrt auf einer öffentlichen Straße der öffentliche Protest mit der Absicht, öffentliche Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange (hier: Protest gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21) zu erzielen und auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, so handelt es sich um eine unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallende demonstrative Blockade.*)
3. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Teilnahmerecht der Versammlungsteilnehmer, weshalb Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst nach Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG oder nach versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss des Teilnehmers ein Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht kommt. Diese Sperrwirkung des Versammlungsrechts ist nicht dadurch aufgehoben, dass vor der Anordnung des Platzverweises gegenüber Versammlungsteilnehmern wegen des Verdachts der Nötigung die strafprozessualen Maßnahmen des Sicherungsgewahrsams und der Identitätsfeststellung erfolgt sind und sich die Versammlung dadurch zum Zeitpunkt des im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen angeordneten Platzverweises schon aufgelöst hatte.*)
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IMRRS 2014, 1456
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 1 S 1327/13
Ein Abfallentsorgungsunternehmen, das durch die nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende (Zwischen-)Lagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt hat, kann als (Mit-)Verursacher zur Erstattung der Feuerwehrkosten herangezogen werden, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig ist (hier bejaht).*)
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IMRRS 2014, 1455
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Urteil vom 03.09.2013 - 9 C 323/12
1. Die Festlegung von Flugverfahren dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität. Daher kommt es für die Flugverfahrensfestlegung nicht darauf an, ob diese Kapazität gegenwärtig zur Abwicklung des Verkehrsvolumens benötigt wird.*)
2. Die Festlegung eines Flugverfahrens ist abwägungsfehlerhaft erfolgt, wenn die Auswahlentscheidung infolge eines Ermittlungsdefizites auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts getroffen wird. In diesen Fällen fehlt es an einem sachlichen Grund für die aus der festgelegten Streckenführung folgende Belastung Dritter mit Lärm.*)
3. Zur Gewährleistung einer sicheren und flüssigen Verkehrsabwicklung genügt es nicht, wenn die Konstruktion eines Flugverfahrens theoretisch den Vorgaben der maßgeblichen ICAO-Dokumente entspricht, dieses aber in der Praxis in relevantem Maße nicht sicher geflogen werden kann.*)
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IMRRS 2014, 1361
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13
1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG.*)
2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sog. black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.*)
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IMRRS 2014, 1462
Öffentliches Recht
VG Gießen, Urteil vom 07.10.2014 - 8 K 673/13
Die zur Festsetzung der Abwassergebühren zuständige Behörde kann sich nicht darauf berufen, ihr sei die Umstellung auf eine sog. gesplittete Abwassergebühr noch nicht möglich gewesen.*)
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IMRRS 2014, 1327
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2014 - 22 ZB 14.1756
1. Ist der Boden eines Grundstücks mit Mineralöl kontaminiert, hat die Auswahl zwischen den Personen, die zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung in Betracht kommen, vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen.
2. Die Inanspruchnahme eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Erbe als Zustandsstörer beim Handlungsstörer keinen Rückgriff nehmen kann.
3. Die der zuständigen Behörde durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, unterliegen nicht der Verjährung.
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IMRRS 2014, 1294
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13
1. Eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt.*)
2. Werden in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität flurstücksübergreifend einheitlich genutzt, wird regelmäßig auch das Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenzt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.*)
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IMRRS 2014, 1241
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 K 1748/14
1. Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt.*)
2. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Untersagung der Einstellung der Wasserversorgung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.*)
3. Die Rechtsgrundlage (in einer kommunalen Wasserversorgungssatzung) über die Einstellung der Wasserversorgung wegen eines Gebührenrückstands begründet keine Verpflichtung des Wasserversorgers, sondern stellt die Versorgungseinstellung in dessen Ermessen.*)
4. Die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird.*)
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IMRRS 2014, 1158
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13
1. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.*)
2. Erst seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau einer Erschließungsanlage zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG).*)
3. Der Senat hält auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.*)
4. Zur Erschließung eines Mischgebietsgrundstücks, das nur über einen Treppenweg erreichbar ist.*)
5. Die landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG sieht ausdrücklich nur einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag vor. Auf die tatsächliche Grundstücksnutzung kommt es daher insoweit nicht an.*)
6. Die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung einer Stützmauer entstandenen Kosten hängt weder davon ab, dass die Stützmauer im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, noch dass sie auf dem Straßengrundstück selbst angelegt worden ist.*)
7. Eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, stellt bei natürlicher Betrachtungsweise regelmäßig eine eigenständige Verkehrsanlage dar.*)
8. Die Kosten für die Herstellung eines Kreisverkehrs sind jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine selbständige Verkehrsanlage handelt, keine Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.*)
9. Zur Erforderlichkeit einer Abbiegespur.*)
10. Ein Vorauszahlungsbescheid ist auch insoweit aufrecht zu erhalten, als bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12).*)
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IMRRS 2014, 1089
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 03.04.2014 - 3 A 134/12
Kosten für die Durchführung archäologischer Bergungs- und Dokumentationsarbeiten an einem im Straßengrund vorhandenen Bodendenkmal (mittelalterliche Mönchsgräber) sind unter dem Gesichtspunkt der Freilegung beitragsfähig.*)
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IBRRS 2014, 1980
Immobilien
BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.*)
2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.*)
3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.*)
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IMRRS 2014, 1064
Immobilien
VG Berlin, Urteil vom 18.06.2014 - 7 K 15.14
Ist im Fördervertrag geregelt, dass der Förderungsempfänger im Rahmen der Schlussabrechnung die förderfähigen Kosten nachzuweisen hat, die dann der Subventionsgeber überprüft, um auf dieser Grundlage ein Angebot zur Vertragsänderung von einer vorläufigen auf eine endgültige Zuwendungshöhe zu machen, verletzt der Förderungsempfänger seine Vertragspflichten, wenn er dieses Änderungsangebot nicht annimmt. Das gilt unabhängig davon, ob der Förderungsnehmer mehr zu bekommen hat oder rechtsgrundlos erhaltene Mittel zurückzahlen muss. Die Nichtannahme des Änderungsangebots berechtigt den Subventionsgeber, eine anteilige Minderung der Förderung im Umfang der Zustimmungspflicht zu verlangen.
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IMRRS 2014, 1050
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - 6 A 18.14
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für baulichen Schallschutz nach den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes von 2007 setzt die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereiches voraus. Eine Neufestsetzung findet nicht statt, wenn der Verkehrsflughafen - wie der Flughafen Berlin-Tegel - innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden soll.*)
2. Die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist als Anspruchsgrundlage für passiven Schallschutz nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber mit dem Fluglärmschutzgesetz 2007 die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für den passiven Schallschutz abschließend geregelt hat.*)
3. Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf aktiven Schallschutz setzt voraus, dass die Lärmbelastung durch das gesteigerte Luftverkehrsaufkommen einen mit den Anforderungen des Verfassungsrechts unvereinbaren Zustand hervorruft. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die im Fluglärmschutzgesetz von 2007 für die Anspruchsentstehung festgesetzten Lärmwerte nicht überschritten werden.*)
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IBRRS 2014, 1981
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 2104/10
1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.*)
2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.*)
3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.*)
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IMRRS 2014, 0982
Öffentliches Recht
VG Weimar, Urteil vom 05.02.2014 - 3 K 1548/12
1. Die durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG neugefasste Regelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten noch solchen der Abgabengerechtigkeit als spezifischer Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots ergeben sich durchschlagende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG.*)
2. Bei dem neugestalteten wiederkehrenden Beitrag handelt es sich nicht um eine verkappte (Grund)steuer, für die der Bund zuständig wäre, sondern um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Die Abgabe stellt eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Daneben ist die Abgabe nach der Konzeption des § 7a Abs. 1 ThürKAG n.F. vorteilsbezogen ausgestaltet.*)
3. Die Neuregelung des § 7a Abs. 1 ThürKAG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Gebot er Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil gewahrt.*)
4. Eine Verteilungsregelung in der Satzung, wonach sich die Zahl der beitragsrechtlichen Vollgeschosse bei bebauten Innenbereichsgrundstücken nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemisst, ist wirksam.*)
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IMRRS 2014, 0885
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13
1. Verkehrsprognosen unterliegen keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.
2. Für FFH-Verträglichkeitsprüfungen gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
3. Ob eine Verkehrsprognose für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthält, kann nicht abstrakt beantwortet werden und ist immer einzelfallbezogen zu prüfen.
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IMRRS 2014, 0906
Öffentliches Recht
VG Gießen, Beschluss vom 16.06.2014 - 8 L 861/14
Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 340 % auf 560 % des Steuermessbetrags verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die Gemeinde ihre Ertragsmöglichkeiten nicht ausschöpft (vorliegend: die Gemeinde unterlässt es, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen und zu vollziehen).*)
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