Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1629
Öffentliches Recht
VG Münster, Urteil vom 14.03.2012 - 7 K 2492/09
Wird in einem im Zuwendungsbescheid nicht erwähnten Erlass eine Regelung getroffen, die von den Prinzipien der Finanzierungsart erheblich abweicht, liegt regelmäßig eine zulasten der Behörde gehende Unklarheit vor.
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IMRRS 2013, 1620
Öffentliches Recht
VG Saarlouis, Beschluss vom 08.07.2013 - 10 L 828/13
1. Die Anordnung, die im gesamten Stadtgebiet aufgestellten Altkleidercontainer zu entfernen, genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG.*)
2. Auch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken stellt eine Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG dar, sofern sie nur vom öffentlichen Straßenraum zu befüllen sind.*)
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IMRRS 2013, 2455
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.*)
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IMRRS 2013, 1584
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2012 - 5 B 1.13
1. Bauliche Änderungen aufgrund von bedingten Anforderungen der EnEV (hier: Wärmedämmung aufgrund Erneuerung des Außenputzes) beruhen auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
2. In einem solchen Fall ist bei preisgebundenem Wohnraum die Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Mieterhöhung nicht erforderlich.
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IMRRS 2013, 1582
Öffentliches Recht
VG Gießen, Urteil vom 11.07.2013 - 8 K 1017/12
Die Durchsetzung des Benutzungszwangs an die öffentliche Abfallentsorgung verstößt auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die Behörde mit der Abfalleinsammlung dasselbe Unternehmen beauftragt wie zuvor der Grundstückseigentümer, selbst wenn im Einzelfall höhere Kosten als bei einer privaten Entsorgung anfallen.*)
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IMRRS 2013, 1569
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - VII ZB 63/12
a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität.*)
b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.*)
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IMRRS 2013, 1565
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.*)
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IMRRS 2013, 1505
Immobilien
VG Gießen, Beschluss vom 26.06.2013 - 8 L 807/13
1. Ein Widerspruchsbescheid, der durch den Magistrat erging, ist rechtswidrig, wenn die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dem Eigenbetrieb der Stadt übertragen wurde.*)
2. Es besteht die Vermutung für die Richtigkeit der verbrauchten Wassermenge, wenn der Verbrauch durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde.*)
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IMRRS 2013, 1479
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 44/12
Die Androhung der Abschiebung enthält die nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erforderliche Rückkehrentscheidung.*)
a) Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Ausländerbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus.*)
b) Zu den in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die Androhung der Abschiebung oder die Darlegung, dass eine solche ausnahmsweise entbehrlich ist (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).*)
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IMRRS 2013, 1460
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2011 - 2 MB 30/11
Die Anordnung der Kommunalaufsicht, bestimmte Steuerhebesätze festzusetzen, greift dann nicht unzulässig in die Selbstverwaltungsgarantie ein, wenn ohne die Maßnahme ein Haushaltsausgleich unmöglich erscheint und der Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit droht.*)
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IMRRS 2013, 1432
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 101/09
Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30). Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist.*)
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IMRRS 2013, 1415
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.*)
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IMRRS 2013, 1324
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12
§ 132 Nr. 4 BauGB, nach dem die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln sind, ermächtigt die Gemeinde nicht zu einer pauschalen Bezugnahme auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards.*)
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IMRRS 2013, 1317
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - EnVR 22/12
a) Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anzuwenden.*)
b) Wenn ein Teilnetz im Laufe eines Kalenderjahres übertragen wird, sind die für eine Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maßgeblichen Kosten des übertragenen Teilnetzes für den Zeitraum nach dem Übergang anhand der beim aufnehmenden Betreiber angefallenen Kosten zu bestimmen. Nur für den Zeitraum vor dem Übergang sind die beim abgebenden Betreiber angefallenen Kosten anteilig heranzuziehen.*)
c) Von einer Anpassung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn bestimmte Kosten sowohl beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Netzbetreiber anfallen, aber unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind. In diesem Fall sind Kostenanteile, die bei beiden Netzbetreibern in vergleichbarer Weise anfallen, im Rahmen der Anpassung auch beim aufnehmenden Netzbetreiber als dauerhaft nicht beeinflussbar zu behandeln, wenn sie beim abgebenden Netzbetreiber in diese Kategorie fielen.*)
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IMRRS 2013, 1290
Immobilien
VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2012 - 6 B 10.132
1. Ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden ist und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügt, unterliegt der Straßenausbaubeitragspflicht (Art. 5 I 1 und 3 BayKAG), wenn der Zugang oder die Zufahrt über das Anliegergrundstück hinreichend rechtlich gesichert ist. Dazu genügt, anders als im Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5 a I BayKAG, §§ 127 ff. BauGB), bereits ein Notwegerecht (§ 917 BGB) oder ein schuldrechtliches Nutzungsrecht.*)
2. Ein anderes (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück unterliegt der Straßenausbaubeitragspflicht nur, wenn Anhaltspunkte den Schluss auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straße rechtfertigen. Eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück reicht hierzu auch im Fall der Eigentümeridentität nicht aus, wenn von dem Hinterlieger- über das Anliegergrundstück weder ein Zugang noch eine Zufahrt zur ausgebauten Straße angelegt sind.*)
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IMRRS 2013, 1252
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 15 W 494/13
Wird der einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grunde liegende Anspruch verpfändet, bedarf es bei einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück zur Eintragung des Pfändungsvermerks nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauGB der Zustimmung der Gemeinde.*)
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IMRRS 2013, 1131
Insolvenzrecht
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.10.2012 - 5 D 97/12
1. Abgabenforderungen, die Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 InsO darstellen, sind auch dann gemäß § 155 I AO mittels Verwaltungsakt festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 I InsO angezeigt hat (Anschluss an BFHE 218, 432 = NZI 2008, 120 = DStRE 2008, 128 = ZIP 2007, 2083).*)
2. Bei Masseunzulänglichkeit auch für Neumasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 I Nr. 2 InsO gilt das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar und analog allenfalls dann, wenn mehrere Neumassegläubiger existieren (Anschluss an BGH/ 167, 178 = NJW 2006, 2997 = NZI 2006, 392 = ZIP 2006, 1004).*)
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IMRRS 2013, 1114
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2009 - 8 ME 196/09
Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der "Berufserlaubnis" beim dringenden Verdacht, dass eine gegenwärtig nicht berufstätige Logopädin an einer Psychose leidet.*)
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IMRRS 2013, 1113
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.10.2010 - 8 ME 181/10
1. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben.*)
2. Für die nach § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG zu treffende Prognose sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.*)
3. Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken.*)
4. Die Jahresfrist des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt im Widerrufsverfahren nach § 7 1. DVO-HeilprG nicht.*)
5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs nach § 7 Abs. 1 1. DVO-HeilprG setzt voraus, dass sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.*)
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IMRRS 2013, 1112
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1052
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 174/12
Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen.*)
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IMRRS 2013, 0937
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2012 - 1 B 11231/1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0920
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09
1. Eine bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt, soweit dem Sanierungspflichtigen allenfalls langfristig erreichbare Sanierungszielwerte vorgegeben werden, ohne dass zugleich die dazu einzusetzenden, diesen Erfolg versprechenden Sanierungsverfahren festgelegt werden.*)
2. Die verbindliche Vorgabe von Sanierungszielwerten setzt eine einzelfallbezogene Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus.*)
3. Von der Heranziehung eines offensichtlich illiquiden Sanierungspflichtigen zur Vorlage eines Sanierungsplans kann abgesehen werden.*)
4. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Widerspruchsbescheids erkennbare, aber erst später genauer eruierte entscheidungserhebliche Tatsachen sind bei der rechtlichen Überprüfung einer Sanierungsanordnung zu berücksichtigen.*)
5. Wird ein altlastbehaftetes Grundstück nur teilsaniert und ist ungewiss, ob noch weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, so bemisst sich die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze des Zustandsstörers nach dem Verkehrswert des lediglich teilsanierten, nicht des fiktiv völlig unbelasteten Grundstücks.*)
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IMRRS 2013, 0911
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)
2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)
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IMRRS 2013, 0889
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 24.08.2012 - 3 F 1152/12
1. Wird bei einem von mehreren Antragstellern betriebenen Großverfahren das Verfahren eines Antragstellers, der den Antrag zurückgenommen hat, abgetrennt, unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt und unter diesem eingestellt, sind die festzusetzenden Kosten, soweit nicht in dem abgetrennten Verfahren auf dieses bezogene neue Verfahrenshandlungen hinzukommen, aus dem im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert anteilig für den Antragsteller festzusetzen.*)
2. Die für mehrere Antragsteller geltende Kostendegression einer Sammelklage bleibt im Fall der Abtrennung ohne Hinzutreten neuer Verfahrenshandlungen, die nicht nur der Abwicklung des ursprünglichen Verfahrens dienen, für den zurücknehmenden Antragsteller erhalten.*)
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IMRRS 2013, 0852
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013 - 1 A 3850/12
1. Das Anordnungs- und Untersagungsrecht der Aufsichtsbehörde aus § 38 Abs. 5 BDSG umfasst nicht die Beseitigung von Videoüberwachungskameras.*)
2. Wenn Treppenaufgänge zu Praxen und Büros nur zeitlich beschränkt öffentlich zugänglich sind, kann die Aufsichtsbehörde die Videoüberwachung nicht uneingeschränkt untersagen.*)
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IMRRS 2013, 0810
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 27.09.2012 - 4 ZB 11.1826
Eine Gemeinde kann einen Anschlussnehmer zur Sanierung einer schadhaften Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich auch dann verpflichten, wenn der Schadenseintritt möglicherweise von der Gemeinde mitverursacht wurde.*)
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IMRRS 2013, 0778
Öffentliches Recht
VG Stade, Beschluss vom 10.01.2013 - 1 B 2772/12
1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Versorgung mit Wasser steht nur dem Eigentümer des Grundstücks zu. Verliert der bisherige Eigentümer sein Eigentum durch Zwangsversteigerung, entfällt auch sein Anspruch.
2. Der Wasserversorger kann den zivilrechtlichen Versorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse an einem belieferten Grundstück, muss er den Vertrag mit dem alten Eigentümer kündigen, um die Erbringung von Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage zu vermeiden.
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IMRRS 2013, 0737
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2012 - 11 KN 187/12
1. Die zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach § HBGSOG § 55 Nds. SOG erforderliche abstrakte Gefahr kann sich auch aus einem kausalen Zusammenhang zwischen dem nächtlichen Alkoholkonsum auf einer Straße, die sich zur "Partymeile" entwickelt hat, und der Störung der Gesundheit, insbesondere der Nachtruhe, der in einem (Besonderen) Wohngebiet lebenden Anwohner der Straße ergeben.*)
2. Ein zum Schutz der Bewohner erlassenes, auf eine 214 Meter lange Straße und die Nachtstunden von Samstag, Sonntag sowie einzelner Feiertage begrenztes Alkoholkonsumverbot auf der Straße ist verhältnismäßig.*)
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IMRRS 2013, 0735
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2012 - 14 B 843/12
1. Ist ein Bodenbelag durch Verkleben fest mit dem Estrich verbunden, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein solcher Bodenbelag - etwa im Gegensatz zu einem bloßen Teppich - Teil der baulichen Substanz des Wohnraums ist. Dementsprechend darf zur Sanierung eines asbestbelasteten Bodenbelags (hier: Floor-Flex-Belag) eine wohnungsaufsichtliche Verfügung nach § 40 Abs. 3 WFNG-NW ergehen.
2. Da ein Verbleib der Mieter in den Wohnungen während der Durchführung der Maßnahmen gefährlich und deshalb unzumutbar ist, ist eine Verfügung, in der eine anderweitige Unterbringung der Mieter während der Dauer der Sanierungsmaßnahmen verlangt wird, nicht offensichtlich rechtswidrig.
3. Eine Verfügung, freie asbestbelastete Wohnungen nicht zu vermieten, bevor die Sanierung durchgeführt wurde, kann nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 WFNG-NW gestützt werden.
4. Die Behörde kann auch nicht verlangen, dass der Vermieter alle seine Mieter über den Floor-Flex-Belag und den verwendeten Kleber allgemein informiert.
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IMRRS 2013, 0707
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - EnVR 92/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0696
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 - 8 LB 165/12
Ein Feuerstättenbescheid kann nur anlässlich einer Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des vom Bezirksschornsteinfegermeister geführten Kehrbuchs ergehen. Liegt die Feuerstättenschau bei Erlass des Feuerstättenbescheides mehr als zwei Jahre zurück, kann der Feuerstättenbescheid nur auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden.
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IMRRS 2013, 0692
Öffentliches Recht
OVG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2013 - 5 E 11/08
1. Die Entnahme und Wiedereinleitung von Kühlwasser aus der Elbe in großem Umfang (64,4 cbm pro Sekunde) stellt einen Verstoß gegen das sog. wasserrechltiche Verschlechterungsverbot dar. Verringert die Nutzung des Elbwassers zur Kühlung eines Kraftwerks den Sauerstoffgehalt des Oberflächenwassers der Elbe dermaßen, dass erhebliche Nachteile für Fische und Kleinlebewesen zu befürchten sind, und kann der Sauerstoffgehalt durch die mechanische Anreicherung des wieder eingeleiteten Kühlwassers mit Sauerstoff nicht hinreichend ausgeglichen werden, ist die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme zu versagen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die von der Behörde angeordneten Beschränkungen der Kühlwasserentnahme ausreichend sind, um eine relevante Absenkung des Sauerstoffgehalts verhindern zu können oder wenn eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vorliegt.
3. Eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot liegt vor, wenn dieser Art Kühlung keine ökologisch vertretbare Alternative gegenübersteht.
4. Die Kreislaufkühlung durch einen bereits errichteten Hybrid-Kühlturm stellt eine ökologisch vertretbare Alternative dar, die es ermöglicht, das Kraftwerk mit einem Bruchteil des anderenfalls erforderlichen Elbwassers zu betreiben, ohne dass die Kühlung über die Hybridtürme einen wirtschaftlichen Betrieb des Kraftwerks verhindert. Daher liegt keine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vor.
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IMRRS 2013, 0686
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 115/12
Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständige Behörde mit der Vollstreckung fälliger Forderungen mit der Folge, dass diese für das Vollstreckungsverfahren als Gläubigerin der Forderung fingiert wird, muss sich die ersuchende Behörde das Wissen des Sachbearbeiters der ersuchten Behörde zurechnen lassen.*)
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IMRRS 2013, 0633
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11
1. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich an den hydrogeologischhydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Dabei ist zugunsten der Behörde ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen.*)
2. Eine Wasserschutzgebietsverordnung kann nicht begrenzt auf einzelne Schutzzonen angegriffen werden.
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IMRRS 2013, 0569
Öffentliches Baurecht
VG Gießen, Urteil vom 07.02.2013 - 8 L 183/13
Die Zuständigkeit der Gaststättenbehörde ist darauf beschränkt, die Zuverlässigkeit von Gastwirten zu überwachen und solche Gefahren zu bekämpfen, die in deren Person und deren Verhalten ihre Ursache finden. Dagegen bleibt die Bekämpfung von Gefahren in bau- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nach hessischem Recht ausschließlich den hierfür zuständigen speziellen Gefahrenabwehrbehörden überlassen.*)
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IMRRS 2013, 0534
Öffentliches Baurecht
VG Dresden, Beschluss vom 04.02.2013 - 7 L 1329/12
1. Sieht die Baugenehmigung für das Erdgeschoß Gewerbe, etwa ein Büro oder einen Laden, für die übrigen Geschosse Wohnungen vor, so ist eine Nutzung des Gebäudes für eine Vereinstätigkeit, welche kulturellen Zwecken unterfällt, von der Baugenehmigung nicht gedeckt.
2. Die baurechtlich ungenehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zur Prostitution führt nicht zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung.
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IMRRS 2013, 0433
Öffentliches Recht
OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
1. Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie-und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben (Gesetzesvorbehalt, mittelbare Staatsverwaltung).*)
2. Die beitragsähnliche Sonderabgabe entspricht den an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zu stellenden Anforderungen. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht den Mietern erhoben wird.*)
3. Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Die Abgabenerhebung führt nicht zu einer unzulässigen Beihilfe. In dem vorliegenden Fall musste der Vorhabenträger nicht im Wege eines Vergabeverfahrens (Ausschreibung) ausgewählt werden.*)
5. Zur rückwirkenden Heilung einer Abgabenverordnung.*)
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IMRRS 2013, 0430
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 CN 5.11
Ein Raumordnungsprogramm, das den Abbau bestimmter Rohstoffe in einem bestimmten Gebiet erst dann zulässt, wenn diese Rohstoffe in einem anderen Gebiet vollständig abgebaut worden sind, ist unbestimmt und daher unwirksam, wenn das Programm keinen greifbaren Maßstab enthält, nach dem der Eintritt der Erschöpfung der Möglichkeiten zum Rohstoffabbau festgestellt werden kann.
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IMRRS 2013, 0403
Immobilien
VG München, Urteil vom 19.11.2012 - M 8 K 11.5128
1. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume ist dann anzunehmen, wenn die verursachten Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Bei Wohngebäuden ist das der Fall, wenn sie so beschattet werden, dass die dort befindlichen Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können.
2. Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehört sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch Bepflanzungsmöglichkeiten von nicht nur "schattenliebenden bzw. -vertragenden Pflanzen".
3. Führt der Baumbestand auf einem Grundstück gegebenenfalls in Verbindung mit der Situation auf den Nachbargrundstücken zu einem nicht mehr hinnehmbaren Lichtentzug, so stellt ein Baumfällverbot eine nicht beabsichtigte Härte für den Grundstückseigentümer dar. Das führt dazu, dass eine Ausnahme vom Verbot der Fällung geschützter Bäume in Betracht kommt.
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IMRRS 2013, 0355
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 341/11
1. Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene "Zwei-Ebenen-BKZ-Modell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.*)
2. Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.*)
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IMRRS 2013, 0349
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12
1. Bei Anwendung der qualifizierten Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist auf der Grundlage einer interessenabwägenden, die Belange der Privat- und der Kommunalwirtschaft gleichermaßen berücksichtigenden Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde unter den Begriff der Daseinsvorsorge fällt.*)
2. Eine Tätigkeit, die schwerpunktmäßig im Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken besteht, kann nur dann der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der geplanten Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient.*)
3. Die bloße Benennung der städtebaulichen Entwicklung als Gesellschaftszweck eines wirtschaftlichen Unternehmens mit kommunaler Beteiligung schließt die Anwendung des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO nicht aus. Für den Ausschluss ist vielmehr erforderlich, dass das Unternehmen tatsächlich Tätigkeiten von einigem Gewicht wahrnimmt, die der Daseinsvorsorge zugeordnet werden können und die zudem der erwerbswirtschaftlichen Betätigung außerhalb der Daseinsvorsorge nicht völlig untergeordnet sind.*)
Volltext
IMRRS 2013, 0312
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - V ZB 105/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 0308
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - V ZB 218/11
1. Eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern kann dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt.*)
2. Das Gericht hat vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.*)
Volltext
IMRRS 2013, 0298
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - V ZB 224/11
Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Unterbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 V ZB 169/11, Rn. 6, [...]).*)
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IMRRS 2013, 0293
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10
Die Presse darf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen.*)
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IMRRS 2013, 0284
Öffentliches Recht
VG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2013 - 12 A 405/11
Vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt auch schon bei Fertigung der Bauteile vor, die später geliefert und eingebaut werden sollen.*)
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IMRRS 2013, 0237
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 315/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0236
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - V ZB 115/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0232
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - V ZB 142/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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