Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 3272
Wohnraummiete
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2011 - 4 PA 246/10
Sind die Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften nicht nachvollziehbar, weil zwischen den angegebenen Einkünften und dem Bedarf und Aufwand zum Lebensunterhalt eine erhebliche "Deckungslücke" besteht, kann die Behörde den Antrag auf Gewährung von Wohngeld mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung in vollem Umfang ablehnen oder zwecks Ermittlung des Jahreseinkommens den Betrag, den der Antragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufwendet, schätzen; dieser Schätzung können die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die Aufwendungen für Miete sowie andere unabweisbare Verpflichtungen zugrunde gelegt werden.*)
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IMRRS 2011, 3267
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 8.10
1. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.*)
2. Eine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, ist grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.*)
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IMRRS 2011, 3254
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 188/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3225
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 25.10.2010 - M 8 K 09.718
1. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung bzw. einer Nutzungsuntersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dem Nachbarn steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten und über die Art und Weise des Einschreitens zu, wenn nachbarliche Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Das ist dann der Fall, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO können - auch in einem faktischen reinen Wohngebiet - fernmeldetechnische Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden.
3. Wird über eine Ausnahme oder Befreiung im Ermessenswege entschieden, so begründet eine ermessensfehlerfreie Zulassungsentscheidung gewissermaßen die materiellrechtliche Legalität des Vorhabens, wenn sowohl eine positive wie auch eine negative Ermessensentscheidung in Betracht käme und nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre.
4. Die formelle Illegalität der Anlagen, der Umstand also, dass für deren Bau und Betrieb eine Ausnahme oder Befreiung nicht erteilt wurde, verletzt für sich alleine Rechte des Nachbarn nicht, da die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht bzw. sonstige baurechtliche Zulassungsverfahren nicht nachbarschützend sind.
5. Bezüglich faktischer Baugebiete kommt die Annahme eines baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs nicht in Betracht.
6. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt Drittschutz, wenn die Umstände des Falles ergeben, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreise Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
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IMRRS 2011, 3107
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 140/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3095
Öffentliches Recht
OVG Thüringen, Urteil vom 14.02.2011 - 4 KO 514/08
1. Der Umstand, dass bei der Veröffentlichung einer Beitragssatzung der Ausfertigungsvermerk nicht mit abgedruckt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Maßgeblich ist insoweit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO allein, dass auf der Urschrift der Satzung ein Ausfertigungsvermerk enthalten ist.*)
2. Zur Geltung des Erschließungsbeitragsrechts für den Gehweg einer ausgebauten Straße, der vor dem 03.10.1990 nicht auf seiner ganzen Länge erstmalig hergestellt war.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widmung eines Stadtparks als öffentliche Einrichtung.*)
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IMRRS 2011, 3094
Öffentliches Baurecht
OVG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10
1. Der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm ist als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von den Bewohnern von Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen.*)
2. Diese Hinnahmepflicht besteht erst recht, wenn das Vorhaben in einer Umgebung mit Elementen eines auf ein höheres Maß an Unruhe angelegten Baugebietstyps entstehen soll.*)
3. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht allein deshalb verletzt, weil eine Kindertagesstätte die Orientierungswerte der TA Lärm möglicherweise nicht einhält.*)
4. Bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, kann nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Kindern ausgehenden Geräusche bieten. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.*)
5. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, ihrer wechselseitigen Interessen und der Intensität auftretender Nachteile.*)
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IMRRS 2011, 3082
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 307/10
Ein der Ausländerbehörde nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen.*)
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IMRRS 2011, 3073
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 3063
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011 - 1 A 10270/11
1. Das in § 2 Abs. 2 BauGB normierte interkommunale Abstimmungserfordernis bezieht sich nur auf Bauleitpläne. Bei Baugenehmigungen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 ff. BauGB.
2. Ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde bei einer Genehmigung nach § 30 BauGB könnte verneint werden, da diese Vorschrift keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange enthält, bei denen das Abstimmungsgebot berücksichtigt werden kann. Die Nachbargemeinde kann sich jedoch gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zu Wehr setzen, wenn ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben genehmigt wird, das nicht Gegenstand der Planung war, sondern vielmehr dem Bebauungsplan widerspricht, ohne dass die Nachbargemeinde dem in einem diesbezüglichen Bebauungsplanverfahren entgegen treten kann, zumal ansonsten der Umgehung des Abstimmungsgebotes nicht wirksam entgegen getreten werden könnte.
3. Ein Einkaufszentrum im Rechtssinne ist nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Dabei setzt ein "gewachsenes" Einkaufszentrum außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten.
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IMRRS 2011, 3021
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 173/11
Fehlen in einem zulässigen Haftantrag die objektiv erforderlichen Angaben zu dem Einvernehmen der Strafverfolgungsbehörden mit der Abschiebung, kann die zunächst rechtswidrige Haft durch die spätere Erteilung des Einvernehmens erst dann rechtmäßig werden, wenn dem Betroffenen insoweit rechtliches Gehör gewährt wird.*)
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IMRRS 2011, 2976
Amtshaftung
LG Bonn, Urteil vom 19.07.2010 - 1 O 247/09
(Ohne antlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2975
Amtshaftung
OLG Köln, Urteil vom 10.03.2011 - 7 U 158/10
Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist anerkannt, dass sie richtig sein müssen.
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IMRRS 2011, 2973
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 4 BN 45.10
1. Zu der Frage, ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen ist, die "rahmensetzenden Charakter" haben.
2. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reichweite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzbereiche durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus.
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IMRRS 2011, 2972
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10
Antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d. h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
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IMRRS 2011, 2971
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09
1. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen bereits vorhandene - legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene - Nutzungen planungsrechtlich abzusichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung zu steuern. Sie darf es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich "festzuschreiben" und dadurch Rechtssicherheit für solche Grundstücke zu schaffen, deren Bebaubarkeit fraglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223).*)
2. Eine Befristung oder Bedingung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB bedarf einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation.*)
3. Auch und gerade bei der Festsetzung von Nutzungen, deren Zulässigkeit von Bedingungen abhängig ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten.*)
4. Die "Aufgabe des Gartens durch den derzeitigen Nutzer" als Bedingung für einen Wechsel der zulässigen Art der baulichen Nutzung genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.*)
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IMRRS 2011, 2963
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 - 4 B 3.11
1. Die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder regelt nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind.
2. Sind die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als zumutbar anzusehen, bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen handelt. Soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung.
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IMRRS 2011, 2962
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 4 BN 28.11
Die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik sind keine Rechtsnormen; es handelt sich vielmehr um ein Prognosemodell für die zu erwartenden Geruchsimmissionen der Rinderhaltung. Die Auslegung eines solchen Leitfadens ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel. Das gilt auch für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" auf Pferdehaltung entsprechend anwendbar sind.
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IMRRS 2011, 2961
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2011 - 4 BN 9.11
Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 9 BauNVO.
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IMRRS 2011, 2952
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 ME 76/11
Das Maß der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme erhöht sich nicht wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs Umwelteinwirkungen gegenüber.*)
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IMRRS 2011, 2951
Öffentliches Baurecht
OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2011 - 2 A 1276/10
Ein Biergarten - verstanden als "Bewirtungsfläche" - ist nicht nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 NWBauO abstandflächenrelevant, weil er mit Einrichtungsgegenständen wie Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ausgestattet wird, die 1 m hoch oder höher sind.
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IMRRS 2011, 2950
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 2 Bf 374/06
1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Beschaffenheit des öffentlichen Weges und des Grundstückszugangs zum Baugrundstück aus § 4 I 3 HbgBauO F. 1986 sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HbgWoBauErlG).*)
2. In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erweitern.*)
3. Die Generalklausel des § 58 I HbgBauO F. 1986 ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um im Genehmigungsverfahren unliebsame Folgen des verfahrensrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu korrigieren. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, zeitgleich mit der Baugenehmigung, aber außerhalb ihres Regelungsgehalts Hinweise zu geben oder ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen.*)
4. Der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren lässt die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde unberührt, einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse abzulehnen.*)
5. Solches kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht zur Ausführung kommen kann oder der baurechtliche Verstoß so schwer wiegt, dass er insbesondere wegen erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu einer sofortigen Unterbindung des Vorhabens führen müsste. Bei der Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses an einer im Übrigen nahezu durchgehend bebauten Straße ist dies im Hinblick auf deren Ausbauzustand nicht der Fall.*)
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IMRRS 2011, 2947
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 13.10.2011 - III ZR 126/10
Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsverfahren).*)
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IMRRS 2011, 2879
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10
Das Verpflichtungsbegehren eines Bauantragstellers, der gegen die Zurückstellung seines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB Widerspruch eingelegt und danach Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben hat, erledigt sich nicht dadurch, dass die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides angeordnet wird.*)
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IMRRS 2011, 2878
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 24.03.2011 - 2 B 11.59
1. Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (hier: 5 Spielhallen mit einer Gesamtfläche von ca. 643 qm) ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 nicht allgemein als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig. Angesichts der deutlichen Überschreitung des "Schwellenwerts" der obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt für eine weitere Einzelfallbetrachtung kein Spielraum mehr.*)
2. In einem durch überregional tätige Gewerbebetriebe geprägten und an überregionale Verbindungsstraßen angeschlossenen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 werden die Grundzüge der Planung i. S. von § 31 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Weg einer Befreiung nicht berührt. Ebenso wenig ist in diesem Fall ein "trading-down-Effekt" zu erwarten.*)
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IMRRS 2011, 2869
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - 8 B 753/11
1. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erfasst Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 der TA Lärm). Das trifft auf einen Flugplatz nicht zu, weil das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Flugplätze keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
2. Für eine schlichte Addition der Geräuschpegel, die sich im Fall eines Zusammentreffens von nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen mit Verkehrsgeräuschen ergibt, ist regelmäßig kein Raum, weil für Verkehrsgeräusche eigenständige Regelungen gelten, aus denen sich abweichende Berechnungsmethoden und Zumutbarkeitsgrenzen ergeben.
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IMRRS 2011, 2868
Steuerrecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.07.2011 - 5 K 2759/09
1. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen Erlass für einen Zeitraum vor der Änderung des § 33 GrStG durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2844) geht, können die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur dann erfüllt sein, wenn entweder ein "strukturell bedingter" Leerstand vorliegt oder der Minderertrag des Grundstück auf "vorübergehende" Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen "atypisch" sind.*)
2. Auch eine beachtliche Ertragsminderung durch einen Mieterwechsel kann durchaus erlassrelevant sein, wenn nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die die atypische Ertragsminderung dennoch als "normal" erscheinen lassen. Insoweit ist auch ein längerer Leerstand einer in einem vermietbaren Zustand befindlichen Immobilie, der auf Umständen beruht, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Grundstückseigentümers liegen, wie z. B. eine mangelnde Mieternachfrage, ohne weiteres atypisch im vorstehenden Sinne.*)
3. Ebenso wird man bei gewerblich genutzten Objekten einen längerfristigen Leerstand zwischen zwei Mietverträgen als einen atypischen Zustand zu bewerten haben. Etwas anderes kommt für gewerblich genutzte Objekte allenfalls dann in Betracht, wenn das Objekt ein derart besonderes Verwendungsprofil aufweist, das einen längerfristigen Leerstand wiederum als durchaus typisch erscheinen lässt.*)
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IMRRS 2011, 2849
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.10.2011 - AK 17/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2848
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 15.09.2011 - III ZR 240/10
Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn.*)
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IMRRS 2011, 2837
Amtshaftung
KG, Beschluss vom 21.01.2011 - 9 W 76/10
Darin, dass die Finanzbehörden Medienvertretern gestatten, sie bei einem Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Steuerschuldners zu begleiten, kann eine Amtspflichtverletzung liegen; führt die hierdurch ermöglichte Produktion und Ausstrahlung des bei der Wohnungsdurchsuchung entstandenen Filmmaterials im Fernsehen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.*)
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IMRRS 2011, 2806
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).*)
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IMRRS 2011, 2779
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10
1. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig.
2. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) jedoch ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
3. Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO.
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IMRRS 2011, 2768
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2760
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 123/11
Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen -wenn auch in knapper Form -die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.*)
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IMRRS 2011, 2745
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46/10
1. Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Es genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt.
2. § 2 der 26. BlmSchV ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, obwohl die Grenzwerte, die sich aus dem in Bezug genommenen Anhang 1 ergeben, mangels fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die athermischen biologischen Wirkungen von Hochfrequenzanlagen angelegt sind. Zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat nämlich nicht; aus Art. 20a GG folgt nichts anderes.
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IMRRS 2011, 2744
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419
In einem faktischen Gewerbegebiet kann ein "trading-down-Effekt" durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten.*)
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IMRRS 2011, 2743
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08
1. Die Bekanntmachung einer Satzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu veranlassen.*)
2. Zur Rechtsgrundlage für die Begrenzung des Rotorradius bei Windenergieanlagen.*)
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IMRRS 2011, 2737
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9/10
1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich.*)
2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.*)
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IMRRS 2011, 2711
Öffentliches Recht
VG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2010 - 6 B 83/10
Eine Wohnungsverweisung und die Bemessung deren Dauer setzt eine situationsgerechte Sachverhaltsaufklärung voraus. Die Höchstdauer der Maßnahme ist nicht erforderlich, wenn ein Umzug des potentiellen Gewaltopfers unmittelbar bevorsteht. Eine vorhandene weitere Wohnung des Gewaltopfers kann einer Wohnungsverweisung des mutmaßlichen Täters entgegenstehen.*)
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IMRRS 2011, 2694
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 136/11
1. Ist ein Haftantrag unzulässig, weil ihm die vorgeschriebene Begründung fehlt, wird er durch eine Ergänzung der Begründung - für die Zukunft - nur zulässig, wenn die ergänzte Begründung bei dem dann erreichten Sachstand den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht und der Betroffene ausreichend Gelegenheit hat, zu der Ergänzung Stellung zu nehmen.*)
2. Der ergänzte Antrag ist eine Fortschreibung des ursprünglichen Haftantrags, über den das Beschwerdegericht entscheiden muss, und kein neuer Haftantrag, der bei dem Amtsgericht in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu stellen wäre.*)
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IMRRS 2011, 2684
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2010 - 9 B 58/10
Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 I BauGB, bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege (wie Urteil vom 1. 12. 1989, NVwZ 1990, 872 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 82, S. 50).*)
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IMRRS 2011, 2670
Immobilien
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011 - 19 S 2/09
1. Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG folgt, dass sich die für Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks ermittelt; die Hecke darf höchstens dreimal so hoch sein wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
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IMRRS 2011, 2664
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09
1. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts bereits vorhandene konzeptwidrige, jedoch Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetriebe nicht auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz verweist, sondern diese - ohne die Möglichkeit einer Erweiterung - planungsrechtlich absichert, vermag das Gewicht ihres Konzepts in der bauplanerischen Abwägung noch nicht zu mindern, wenn dieses lediglich im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben angewandt wird und sich nicht dazu verhält, wie mit dem vorhandenen Bestand umgegangen werden soll.*)
2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird (wie BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass im abgetrennten Planteil einmal Festsetzungen getroffen werden, aufgrund derer auch neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können, hierfür aber noch keine konkreten Hinweise vorliegen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185).*)
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IMRRS 2011, 2600
Öffentliches Recht
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 - 12 U 1473/09
Die Begleitung eines Schwertransportes durch die Polizei ist im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.
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IMRRS 2011, 2585
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 262/09
Zur Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung.*)
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IMRRS 2011, 2584
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.09.2011 - V ZB 212/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2580
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 217/10
Durch die gesetzliche Regelung über die Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG soll für die ersatzversorgungsberechtigten Letztverbraucher eine Auffangbelieferung für den Fall sichergestellt werden, dass ein reguläres Energielieferverhältnis nicht besteht. § 38 EnWG umfasst daher nicht den Fall, dass zwei Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Letztverbraucher geltend machen, ihn auf vertraglicher Grundlage zu beliefern (Lieferantenkonkurrenz).*)
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IMRRS 2011, 2578
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 19.07.2011 - VI ZR 217/10
1. Die Haftung des Staates und des Amtsträgers für nicht-hoheitliches Handeln unterliegt - soweit es um unerlaubte Handlungen geht - dem allgemeinen Deliktsstatut.*)
2. Die Frage, ob eine Tätigkeit kollisionsrechtlich als hoheitlich oder nicht-hoheitlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung, die die Kollisionsnorm aufgestellt hat, d.h. für nicht der Rom II-Verordnung unterliegende Fälle nach dem am Gerichtsort geltenden Recht.*)
3. Die Beziehungen zwischen einem deutschen Patienten und dem in einem Schweizer Spital beschäftigten und den Patienten behandelnden Arzt können auch dann, wenn zwischen ihnen kein vertragliches Rechtsverhältnis besteht, maßgeblich durch das zwischen dem Spitalträger und dem Patienten bestehende ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt sein mit der Folge, dass gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB Schweizer Recht zur Anwendung kommt.*)
4. Im Fall der akzessorischen Anknüpfung an eine besondere Beziehung zwischen den Beteiligten gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist eine Rück- oder Weiterverweisung nach dem Sinn der Verweisung ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB).*)
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IMRRS 2011, 2558
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 129/09
Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.*)
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IMRRS 2011, 2490
Öffentliches Recht
VGH Hessen, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 125/11
1. Der Gemeinde als Betreiberin können nur solche Auswirkungen eines Kinderspielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind.*)
2. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.*)
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