Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2486
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 25.08.2011 - V ZB 188/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2484
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 24.05.2011 - EnVR 27/10
Die freiwillige Selbstverpflichtung eines Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren kann nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV als wirksame Verfahrensregulierung anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben einer von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einhält.*)
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IMRRS 2011, 2453
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - V ZB 141/11
In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung dem Betroffenen ausgehändigt werden.*)
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IMRRS 2011, 2452
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 24/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2442
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 40/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2436
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - V ZB 222/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2431
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - XII ZB 463/10
Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank Baden-Württemberg folgen beamtenähnlichen Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
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IMRRS 2011, 3933
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011 - 2 A 10453/11
1. Eine Gemeinde erhält keine Zuwendungen zu den Kosten eines Straßenbauprojektes nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz, wenn sie in der Lage ist, das Vorhaben wegen ihrer günstigen Haushaltslage aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Insoweit steht das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip des § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Landeshaushaltsordnung der Zuwendungsgewährung entgegen.*)
2. Ob das Subsidiaritätsprinzip die Bewilligung einer Zuwendung nach dem Landeskommunalverfassungsgesetz ausschließt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
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IMRRS 2011, 2365
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 S 2112/09
1. Zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb (hier verneint).*)
2. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG folgt nicht, dass diese Immissionen auch bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in dieser Vorschrift genannten Anlagen außer Betracht zu bleiben hätten.*)
3. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen ("Licht-Leitlinie") sind Aussagen zur Beurteilung der Lichteinwirkung auf Pflanzen nicht zu entnehmen. Eine abstrakte Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen lässt sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bestimmen.*)
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IMRRS 2011, 2359
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - V ZB 220/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2353
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 50/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2347
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 275/10
Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.*)
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IMRRS 2011, 2346
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - V ZB 178/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2344
Immobilien
VG Saarlouis, Urteil vom 23.08.2011 - 3 K 236/11
Für das Merkmal der groben Fahrlässigkeit wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß verlangt, welche dann vorliegt, wenn bei Beachtung des persönlichen Einsichtsvermögens des Betroffenen schon einfachste Überlegungen nicht angestellt werden.*)
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IMRRS 2011, 2327
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 261/10
Der Ausländer hat es nicht zu vertreten, wenn eine Abschiebung auf Grund einer von ihm beantragten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden kann. Das Scheitern der Abschiebung aus diesem Grunde rechtfertigt keine weitere Verlängerung einer bereits über drei Monate andauernden Abschiebungshaft.*)
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IMRRS 2011, 2323
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 75/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2313
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 187/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2307
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2306
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2294
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 98/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2233
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - V ZB 274/10
1. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.*)
2. Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.*)
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IMRRS 2011, 2183
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2125
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 01.07.2011 - V ZB 141/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2055
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VIII ZR 211/10
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Stromversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?*)
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IMRRS 2011, 2048
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 26/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2045
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - V ZB 264/10
1. Die Anordnung von Freiheitsentziehung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist in der Regel unverhältnismäßig.*)
2. Hat die beteiligte Behörde eine schwangere Betroffene ärztlich untersuchen lassen, muss sie den Haftrichter über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in dem Haftantrag oder durch Vorlage ihrer Akten unterrichten.*)
3. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. September 2010 (271 XIV 116/10) und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. September 2010 (2 T 737/10) die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.*)
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.*)
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt*)
3.000 Euro.*)
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IMRRS 2011, 2035
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2011 - 7 B 10594/11
1. Für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit ist es anders als für die zivilrechtliche Haftung unerheblich, ob der polizeiwidrige Zustand von dem betreffenden Grundstückseigentümer selbst verschuldet oder verursacht worden ist.
2. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ist für Kausalitäts- und Verschuldenserwägungen, die letztlich zu einer Verzögerung der Gefahrenabwehr führen, im Rahmen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit kein Raum.
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IMRRS 2011, 2017
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10
Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus.*)
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IMRRS 2011, 2001
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - III ZR 229/09
Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die als Ausgleichsflächen für den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch genommen werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfläche befindlichen grundeigenen Bodenschätze mit zu berücksichtigen. Die aus § 124 Abs. 4 BBergG folgende Beschränkung der Entschädigung ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar.*)
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IMRRS 2011, 1978
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 191/10
1. Der Gemeinde steht ein Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für die Kosten der Beseitigung von Ölspuren auf der Straße zu.
2. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke.
3. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen.
4. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dient dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
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IMRRS 2011, 1976
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2011 - 9 A 12.11
1. Für den Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen außerhalb eines konkreten Planfeststellungsverfahrens (hier: nach § 4 Abs. 1 SächsUIG) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht erstinstanzlich zuständig.
2. Der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren und der Beteiligung an ihm. Er kann zwar auch von Betroffenen und Einwendern zeitlich parallel während eines Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch aber neben und getrennt von den Informationsrechten, die Einwender und Betroffene im Planfeststellungsverfahren haben. Demgemäß finden die der beschleunigten Realisierung von Infrastrukturvorhaben dienenden Zuständigkeitsregelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf Streitigkeiten um vorhabenbezogene Informationszugangsansprüche keine Anwendung.
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IMRRS 2011, 1941
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11
Die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst zum Tragen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene auch ab diesem Zeitpunkt seine geänderte Anschrift nicht mitteilt.*)
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IMRRS 2011, 1940
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - EnVR 34/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1931
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 230/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1926
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - V ZB 214/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1918
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - EnVR 48/10
1. a) Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen.*)
b) Als Ergebnis der Kostenprüfung im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die die Kostensituation im Basisjahr widerspiegeln, nicht aber Korrekturbeträge, die dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Netzentgelte eingeflossen sind, sofern dieses Ziel bereits durch einmaligen Abzug des Korrekturbetrags erreicht worden ist.*)
2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zu der Berücksichtigung einer von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichenden Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber zur Berücksichtigung eines generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts.*)
3. Der Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen.*)
4. a) Der pauschalierte Investitionszuschlag nach § 25 ARegV darf pro Kalenderjahr ein Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten.*)
b) Bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags bestimmt sich der Eigenkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage. Für den Fremdkapitalzinssatz gilt die spezielle Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV.*)
5. a) Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar.*)
b) Ein unvorhersehbares Ereignis i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist ein Umstand, der im Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nicht berücksichtigungsfähig war.*)
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IMRRS 2011, 1900
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - V ZB 44/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1889
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 135/10
Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).*)
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IMRRS 2011, 1867
Immobilien
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10
Entscheidet die Feuerwehr nach der Befragung der Alarmperson, zur Rettung einer sich vermeintlich in einer Notsituation befindenden Person die Wohnungstür aufzubrechen, ist jedenfalls dann, wenn die Alarmperson guten Grund hatte, von einem Notfall auszugehen, der Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Auskunft an die Feuerwehr und dem Schaden unterbrochen.*)
IMRRS 2011, 1836
Öffentliches Recht
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - 12 U 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1835
Öffentliches Recht
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2011 - 6 K 3753/09
1. Eine aufgehobene Straßenreinigungssatzung tritt nur dann wieder in Kraft, wenn der Satzungsgeber eine Satzungsbestimmung beschließt, die das Inkraftsetzen bestimmt.*)
2. Die Aufhebung einer Straßenreinigungssatzung führt nicht dazu, dass als "faktische Folge" der Aufhebung ohne weiteres die außer Kraft getretene Vorgängersatzung wieder wirksam wird.*)
3. Die Aufhebung einer Satzungsbestimmung, durch die eine Satzung außer Kraft gesetzt wird, führt nicht zum erneuten Wirksamwerden der außer Kraft getretenen Satzung, sondern stellt lediglich einen Akt der Rechtsbereinigung dar.*)
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IMRRS 2011, 1824
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1823
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10
Das Persönlichkeitsrecht ist im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.*)
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IMRRS 2011, 1817
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - V ZB 318/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1813
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 309/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1805
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 247/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1748
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 299/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1741
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1740
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 167/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1739
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 36/11
1. Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hingewiesen hat.*)
2. Gründet sich der Verdacht der Entziehungsabsicht allein auf Umstände, die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt sind, kann die Haft nicht zusätzlich auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt werden.*)
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