Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2241
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 A 105/10
1. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)
2. Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten.*)
3. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)
4. In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.*)
5. Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile.*)
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IMRRS 2010, 2228
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 89/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2209
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 203/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2200
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08
1. Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.*)
2. Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).*)
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IMRRS 2010, 2192
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 9/10
1. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG muss vor der Anordnung der Sicherungshaft erfolgen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist nicht heilbar.*)
2. Die von dem Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 FamFG durchzuführende Anhörung des Betroffenen kann unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 1a ZPO auch durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter erfolgen.*)
3. Die Sicherungshaft gegen eine Familie mit minderjährigen Kindern darf nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98).*)
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IMRRS 2010, 2143
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2126
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 3/10
1. Das Beschwerdegericht darf von der erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn sich nach der Haftanordnung neue Gesichtspunkte ergeben haben.*)
2. § 420 Abs. 1 FamFG gibt dem Haftrichter keine inhaltlichen Vorgaben für die Gestaltung der Anhörung des Betroffen.*)
3. Der Haftrichter hat die Anhörung des Betroffenen nach § 26 FamFG so zu gestalten, wie es einer ordnungsgemäßen amtswegigen Sachaufklärung entspricht. Dazu hat er den Betroffenen regelmäßig zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu befragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Haftantrag der Behörde wesentliche Punkte offen lässt.*)
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IMRRS 2010, 2125
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09
1. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.*)
2. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte kann sich jedoch als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamfG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen.*)
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IMRRS 2010, 2093
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2010 - 2 A 11318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2085
Öffentliches Recht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 K 1363/10
1. Zu der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, zulässig ist.
2. Ein gegen einen Grundsatzbeschluss (hier: Planung eines bestimmten Bauvorhabens einzuleiten) gerichtetes "korrigierendes" Bürgerbegehren ist nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eingereicht wird.
3. In dem Bereich, in dem der Einzelne nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, bedarf es für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann.
4. Die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eintretende Sperrwirkung kann nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW wieder in Gang setzt, durchbrochen werden.
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IMRRS 2010, 2055
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2045
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 205/09
Das Beschwerdegericht muss unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.*)
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IMRRS 2010, 1977
Immobilien
VG Gera, Urteil vom 23.06.2010 - 4 K 2324/08
Einem gesetzlichen Erben, der die Erbschaft ausschlägt, ist es nicht zuzumuten, die tatsächlichen Erben zu ermitteln und sich mit diesen über eine Kostentragung für Auslagen einer ordnungsbehördlichen Verfügung auseinanderzusetzen, da er weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.*)
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IMRRS 2010, 1927
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 93/10
Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.*)
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IMRRS 2010, 1918
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 315/09
Zur Beachtlichkeit einer Verwaltungsvorschrift für einen Amtsträger, wenn diese wegen einer Befristung außer Kraft getreten ist und nicht durch eine andere ersetzt wurde.*)
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IMRRS 2010, 1913
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 10 B 626/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1912
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 16.06.2010 - 16 K 12.10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1904
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1890
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2010 - 14 Wx 9/10
1. Der mit der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme eines lärmverursachenden Geräts verbundene schwerwiegende Eingriff in die nach Art. 13 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Lebenssphäre verlangt über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsgründe sowie eine Rechtfertigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.*)
2. Danach ist eine solche richterliche Anordnung jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, daß sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, daß es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben wurde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen ist, daß die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert hat.*)
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IMRRS 2010, 1873
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 142/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1870
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 213/09
1. Wird bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Asylgesuch ein behördliches Protokoll erstellt und dieses an das zuständige Bundesamt weitergeleitet, liegt ein förmlicher Asylantrag erst mit dem Eingang bei dieser Behörde vor (Weiterführung von Senat, BGHZ 153, 18 ff.).*)
2. § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfasst auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung.*)
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IMRRS 2010, 1861
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 202/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1851
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 185/07
In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthalten, die vorab in einem (erneuten oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind.*)
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IMRRS 2010, 1775
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 176/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1774
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 174/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1760
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 169/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1671
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 168/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1653
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 182/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1646
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 218/09
In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt.*)
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IMRRS 2010, 1617
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 121/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1616
Gesellschaftsrecht
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - VI ZB 70/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1610
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1593
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1574
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 20.04.2010 - KZR 53/07
§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.*)
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IMRRS 2010, 1568
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 193/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1559
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 223/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1557
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - V ZB 93/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1556
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 77/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1551
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1542
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 177/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1527
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 89/08
1. Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.*)
2. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht.*)
3. Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.*)
4. Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.*)
5. Eine in einem Mitgliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.*)
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IMRRS 2010, 1508
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 227/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1494
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1492
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 178/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1484
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 180/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1475
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 179/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1467
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - 8 A 10636/09
1. Zu den Voraussetzungen des Abstandsflächenprivilegs des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO RP für eine Grenzgarage, die mit dem - die erforderliche Abstandsfläche einhaltenden - Hauptgebäude baulich verbunden ist.*)
2. Wird im Dachgeschoss einer Grenzgarage ein "Hobbyraum" mit einer Verbindungstür zum Hauptgebäude eingerichtet, so bleibt die Garage gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO RP in der Abstandsfläche privilegiert zulässig, wenn die nicht privilegierte Nutzung als "Hobbyraum" durch Errichtung einer ungeöffneten Trennwand im Abstand von 3 m zur Grenze funktional von der privilegierten Nutzung als Garage (einschließlich einer Annexnutzung als Abstellraum) getrennt bleibt.*)
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IMRRS 2010, 1466
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BVerwG, Beschluss vom 01.02.2010 - 4 BN 50.09
Einer nachträglichen Beschränkung der Normenkontrollklage durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz stehen der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht entgegen.
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IMRRS 2010, 1465
Öffentliches Baurecht
OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2009 - 1 KO 693/07
1. Die einfache Auszahlung von Städtebauförderungsmitteln durch eine Kommune an einen privaten Investor ist kein Verwaltungsakt. Der vorausgehende Zuwendungsbescheid des Landes an die Kommune ändert hieran nichts.*)
2. Wer als privater Investor Städtebauförderungsmittel ohne Bescheid oder Vereinbarung mit einer Kommune von dieser erhält, kann sich gegen den Anspruch auf Erstattung der Mittel weder auf Treu und Glauben noch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.*)
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IMRRS 2010, 1464
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 4 BN 4.10
Vor dem Hintergrund der Zulässigkeit im Kerngebiet sowie mit der Maßgabe, dass Konflikte durch eine Gliederung des Sondergebietes auf Ebene der Zulassung nach § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden können, ist ein Nebeneinander von Einzelhandel und Wohnungen im Sondernutzungsgebiet zulässig.
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