Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0631
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 11.02.2021 - 2 BvR 105/21
Es verletzt das in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn vor der Durchführung eines Zwangsversteigerungstermins nicht über einen zuvor eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Abwendung des Versteigerungstermins entschieden wird.
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IMRRS 2021, 0620
Öffentliches Recht
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2021 - 8 L 3058/20
Ein funktionierender Türöffner nebst dazugehöriger Gegensprechanlage sowie ein funktionierendes Zeitrelais zur Steuerung der Treppenhausbeleuchtung stellen einen zeitgemäßen Mindeststandard in mehrgeschossigen Mietwohnhäusern dar, den der jeweilige Eigentümer zu gewährleisten hat.*)
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IMRRS 2021, 0590
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 ME 55/21
1. Anordnungen zur sachverständigen Feststellung des bestehenden Zustands und des Instandsetzungsbedarfs eines Denkmals sowie der im Einzelnen in fachlich-technischer Hinsicht erforderlichen Maßnahmen können auf § 23 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG gestützt werden, wenn der Denkmalbehörde belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Schädigung eines Denkmals vorliegen und der Eigentümer nicht von sich aus die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung von Art und Umfang eines eventuellen Schadens sowie zu seiner Behebung ergreift.*)
2. § 23 Abs. 1 i.V mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG dient der Durchsetzung der Erhaltungspflicht und bezieht sich daher nur auf Gefahren, die dem Denkmal selbst drohen. Geht von dem Denkmal eine Gefahr für seine Umgebung aus, ist das allgemeine Bauordnungsrecht einschlägig.*)
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IMRRS 2021, 0585
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 S 3134/20
1. Das Gericht darf nur solches Vorbringen in nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätzen berücksichtigen, das sich im Rahmen des gewährten Nachschubrechts hält. Der Schriftsatznachlass berechtigt nicht zur Nachholung in der mündlichen Verhandlung versäumter Klageanträge.*)
2. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 LLG ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 27a Abs. 1 LLG nicht dahingehend auszulegen, dass ein „automatisches Hineinwachsen“ von Dauergrünland in naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr möglich wäre.*)
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IMRRS 2021, 1468
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2021 - 10 LB 201/20
1. Eine auf einem EDV-Fehler der Beklagten beruhende Auszahlung, die im Widerspruch zu der durch die einschlägige Subventionsrichtlinie zum Ausdruck kommenden antizipierten Verwaltungspraxis steht, begründet keine abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich der Subventionsempfänger im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG berufen könnte.*)
2. Bei der Prüfung, ob ein Irrtum der Behörde i. S. des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 für den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass der Subventionsempfänger verpflichtet ist, sich über die aktuell gültigen Förderbedingungen zu informieren.*)
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IMRRS 2021, 0539
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 1006/19
1. Die Gebührenkalkulation für Umlagegebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG muss erkennen lassen, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht.*)
2. Eine bewusste Kostenüberdeckung ist grundsätzlich unzulässig.*)
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IMRRS 2021, 0537
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 10.03.2021 - 3 K 676/20
1. Die Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern steht als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung im planerischen Ermessen der Gemeinde.*)
2. Die gerichtliche Überprüfung der Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern erstreckt sich auf etwaige Ermessensfehler und geht damit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus.*)
3. Eine Neuzuteilung im Zuge einer Baulandumlegung erweist sich als ermessensfehlerfrei, soweit sie im Angesicht der Neuordnung des Gemeindegebiets plausibel erscheint.*)
4. Ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Gemeindestraßen gewährleistet, erweist sich die Zuteilung zu der Gemeindestraße, die das Grundstück unmittelbar erschließt, nicht als ermessensfehlerhaft.*)
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IMRRS 2021, 0541
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 12 LB 148/20
Setzt das Verwaltungsgericht auf die Drittanfechtung einer Genehmigung - statt über deren Aufhebung sowie ggf. deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu entscheiden - ohne Prüfung weiterer Anfechtungsgründe den Vollzug der Genehmigung durch Urteil bis zur Heilung eines vereinzelt festgestellten Verfahrensfehlers aus, so kommt im Berufungsverfahren eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in Betracht.*)
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IMRRS 2021, 0535
Öffentliches Recht
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2021 - 11 L 3402/20
1. Der in § 14 Abs. 3 Satz4 Nr.1 HVwKostG genannte Rechtsbehelf ist nicht der Rechtsbehelf gegen die kostenpflichtige Amtshandlung, sondern ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung wie im Fall des § 171 Abs. 3 a AO.*)
2. Grenzfeststellung, Abmarkung und Übernahme in das Liegenschaftskataster sind eigenständige Amtshandlungen, weshalb der Lauf der Kostenfestsetzungsverjährung nach § 14 Abs. 3 HVwKostG für Grenzfeststellung und Abmarkung jeweils schon mit deren Beendigung durch den Erlass eines Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheides und nicht erst mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster beginnt.*)
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IMRRS 2021, 0533
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20
Zur Auslegung einer für sofort vollziehbar erklärten Altlastensanierungsanordnung, der im Hinblick auf noch bestehende Unklarheiten über die Opfergrenze bei Zustandshaftung ein Kostenvorbehalt beigefügt war: Der Kostenvorbehalt war hier keine aufschiebende Bedingung, so dass die nachfolgende Ersatzvornahme rechtmäßig war und einem Kostenersatzbescheid zugrunde gelegt werden konnte.*)
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IMRRS 2021, 0472
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 30.03.2021 - 8 L 201/20
Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, "Berliner Mietendeckel") verbieten.
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IMRRS 2021, 0410
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - VI ZR 773/20
1. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen begrenzt. Der Regelungsinhalt der Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.*)
2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.*)
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IMRRS 2021, 0365
Wohnraummiete
VG München, Urteil vom 08.10.2020 - M 12 K 18.1072
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB ist unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.*)
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IMRRS 2021, 0348
Öffentliches Recht
VG Schwerin, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 207/21
1. Das Betretensrecht des § 9 Abs. 2 DSchG-MV setzt ein auf oder in dem Grundstück oder in der Wohnung befindliches Denkmal voraus. Die Vermutung, ein solches möglicherweise oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzufinden, genügt nicht.*)
2. Der Schutz vermuteter Bodendenkmale richtet sich nach den Vorschriften des § 11 DSchG-MV über den Fund von Denkmalen und des § 14 DSchG-MV über die Erklärung zum Grabungsschutzgebiet.*)
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IMRRS 2021, 0344
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19
1. Eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG liegt vor, wenn entweder die betroffenen Personen nicht abschließend festgestellt werden können oder ihre Feststellung voraussichtlich den Regelungszweck des Verwaltungsakts vereiteln oder gefährden würde.*)
2. Unter diesen Voraussetzungen sind individuelle Bekanntgaben der Allgemeinverfügung untunlich; sie können durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.*)
3. Wird eine Allgemeinverfügung mit verfügendem Teil, Begründung und Rechtsbelehrung, öffentlich bekanntgegeben, bedarf es keines Hinweises, wo sie eingesehen werden kann.*)
4. Der wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Betroffenen steht gleich, dass dieser Kenntnis von dem vollständigen Inhalt des Verwaltungsakts erlangt, nachdem die Behörde ihren Regelungswillen durch eine fehlgeschlagene Bekanntgabe dokumentiert hat.*)
5. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn Adressaten aufgrund von Widersprüchen, gedanklichen Brüchen oder anderen Ungereimtheiten nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erkennen können, was von ihnen verlangt wird.*)
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IMRRS 2021, 0289
Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 11.02.2021 - 4 K 758/20
1. Die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF-Datei, die einer einfachen E-Mail angehängt wurde, wahrt nicht die durch § 70 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Form.*)
2. Ein Widerspruch entspricht nur dann der elektronischen Form i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird.*)
3. Der Formfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass das elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelte Widerspruchsschreiben von der Behörde ausgedruckt wird.*)
4. Scheitert die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens per Fax drei Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist, so ist es dem Widerspruchsführer zumutbar, weitere und ggf. alternative Übermittlungsversuche zu unternehmen.*)
5. Grundsätzlich kann aufgrund der vom Postdienstleister genannten üblichen Laufzeiten davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden.*)
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IMRRS 2021, 0292
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 1 L 105/21
Wird einem Gebäudeeigentümer von der Baubehörde mittels sofort vollziehbarer Verfügung aufgegeben, den Brandschutz in dem Gebäude durch einen Prüfingenieur überprüfen zu lassen, und ist das gefahrlose Betreten des Gebäudes nicht ohne Polizeischutz möglich, muss die Polizei dem Prüfingenieur Unterschutzstellung gewähren.
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IMRRS 2021, 0285
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 24.02.2021 - 3 A 1417/20
1. Es ist zweifelhaft, ob die Regelung in einer Straßenreinigungssatzung, wonach wildwachsende Pflanzen zu entfernen sind, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder die Pflanzen die Straßenbeläge beschädigen, von der Ermächtigungsgrundlage in § 50 Abs. 4 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG-MV) gedeckt ist.*)
2. Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, erlauben den Erlass einer Schutzanordnung nach § 35 Abs. 3 und Abs. 4 StrWG-MV, mit der dem Grundeigentümer aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.*)
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IMRRS 2021, 0257
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20
1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.*)
2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.*)
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IMRRS 2021, 0248
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 28.01.2021 - III ZR 25/20
Mietern, die infolge der Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 352) eine höhere Miete zu entrichten haben, steht gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch zu.*)
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IMRRS 2021, 0226
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 6 CS 20.2489
1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, sind allein objektive Kriterien maßgeblich. Unerheblich ist dabei, ob ein bebautes Grundstück durch eine weitere Straße an das Verkehrsnetz angebunden ist (sog. Mehrfacherschließung).
2. Die Übernahme einer Privatstraße als gemeindliche Erschließungsanlage umfasst neben dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch die Übernahmekosten sowie die Kosten für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Straße als gemeindliche Erschließungsanlage endgültig herzustellen.
2. Die Erschließungsbeitragspflicht gilt auch, wenn ein Grundstück bereits seit geraumer Zeit durch eine frühere Privatstraße verkehrsmäßig angebunden war.
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IMRRS 2021, 0210
Öffentliches Recht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2020 - 2-13 O 227/20
Zur Frage der Gewährung von Baukindergeld bei vor Erwerb der zu fördernden Immobilie gestelltem Antrag.*)
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IMRRS 2021, 0166
Öffentliches Recht
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - Vf 135-IV-20
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2021, 0102
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 6 A 10020/20
1. Ein im Übrigen rechtmäßiger Bescheid über die Festsetzung wiederkehrender Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 2 AO nicht allein deshalb rechtswidrig, weil zuvor ein in der einschlägigen Entgeltsatzung vorgesehener Grundlagenbescheid nicht erlassen worden ist.*)
2. Insoweit steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO der durch § 3 Abs. 1 Nr 4 KAG landesrechtlich für die Erhebung kommunaler Abgaben gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO nicht entgegen.*)
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IMRRS 2021, 0106
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2021 - 4 MB 44/20
1. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts muss sich nicht allein aus dem Anordnungssatz ergeben; zur Ermittlung des Regelungsinhalts können auch sonstige, den Beteiligten bekannte nähere Umstände des Erlasses wie z. B. vorangegangene Anträge herangezogen werden. Ein Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, kommt hierfür nicht in Frage. Entsprechend kann auch eine später entstehende "Konfusion" durch im Gerichtsverfahren übersandte, inhaltlich anderslautende Erläuterungen keinen Einfluss auf den Regelungsinhalt eines zuvor in hinreichend bestimmter Weise erlassenen Verwaltungsakts haben.*)
2. Das Miteigentum Dritter berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines einzelnen Miteigentümers bei Erlass einer Ordnungsverfügung. Im Rahmen des Auswahlermessens kann die Behörde einen der Miteigentümer oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen. Nimmt sie nur einen von ihnen in Anspruch, ist dieser für sich allein und im vollen Umfang ordnungspflichtig.*)
3. Das Miteigentum eines Dritten bildet allenfalls ein Vollzugshindernis, wenn dieser mit der Vollziehung der angeordneten Maßnahme nicht einverstanden ist. Ein fehlendes Einverständnis kann durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden.*)
4. Die Durchführung jahreszeitlich bedingter Pflege- und Entsorgungsarbeiten auf öffentlichem Straßengrund durch den Träger der Straßenbaulast führt nicht zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen umsturzgefährdeten Baum, der auf einem Anliegergrundstück steht.*)
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IMRRS 2021, 0112
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2021 - 12 N 20.1706
1. Das Zweckentfremdungsverbot erschöpft sich "im Bestandsschutz von Wohnraum" (wie BVerfGE 38, 348 [359 ff.]; BVerwGE 65, 139 [142 f.]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94); es schützt den Wohnungsbestand nicht um seiner selbst willen. Verhindert werden soll lediglich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Versorgungslage der Bevölkerung (wie BVerfGE 55, 249 [258 ff.]; BVerwGE 65, 139 [143 f.]; 71, 291 [296 ff.]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [95]).*)
2. Der Abbruch eines (veralteten) Wohngebäudes muss deshalb zweckentfremdungsrechtlich genehmigt werden, wenn der durch den Abriss entstehende Wohnraumverlust durch neugeschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (wie BVerwGE 65, 139 [143 ff.]; 95, 341 [355]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 49 [95]); der Zweckentfremdungsgenehmigung dürfen insoweit keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden (wie BVerfGE 55, 249 [260]; BVerwGE 65, 139 [144]; 95, 341 [355]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [95]). Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum (wie BVerfGE 55, 249 [259 f.]; BVerwGE 65, 139 [146]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [95]).*)
3. Das Zweckentfremdungsverbot gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch eine Mietpreisregelung (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [96]); es belässt dem Eigentümer in den allein durch die Widmung des Wohnraums zu Wohnzwecken gezogenen Grenzen sowohl die Verfügungsbefugnis als auch die Privatautonomie. Für örtliche Einschränkungen der Verfügungsbefugnis und Vertragsfreiheit bietet es keine gesetzliche Grundlage (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [96]).*)
4. Das Zweckentfremdungsverbot hindert den Eigentümer deshalb nicht daran, für die Wohnnutzung ihm gehörenden Wohnraums eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete zu fordern. Dies gilt für veralteten Wohnraum ebenso wie für Ersatzwohnraum, der anstelle des abgebrochenen veralteten Wohnraums geschaffen worden ist (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [96]). Der Genehmigungsvorbehalt darf insbesondere nicht als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (wie BVerfGE 38, 348 [360]; BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [96]).*)
5. Genügt ist dem Erfordernis neugeschaffenen gleichwertigen Ersatzraums deshalb auch dann, wenn der vom Zweckentfremdungsverbot belastete Eigentümer den Abriss seines Wohngebäudes mit veralteten Mietwohnungen durch einen Neubau mit Eigentumswohnungen ausgleicht (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94 [96]). Dass der Eigentümer dem Markt statt der durch den Abriss beseitigten Mietwohnungen nunmehr Eigentumswohnungen anbietet, stellt deren Gleichwertigkeit im Sinne des Zweckentfremdungsrechts nicht infrage.*)
6. Die Zielsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes erschöpft sich vielmehr in der Erhaltung des "Gesamtwohnraumangebots". Dementsprechend kann es im Hinblick auf für die Genehmigung einer Zweckentfremdung anzubietenden Ersatzwohnraum nicht darauf ankommen, ob es sich bei diesem um Miet- oder Eigenwohnraum handelt. Ebenso wenig gestattet das Zweckentfremdungsgesetz eine satzungsförmige Lokalisierung des Ersatzwohnraums in demselben Stadtbezirk oder in vergleichbarer Nähe zum zweckzuentfremdenden Wohnraum.*)
7. Allein die subjektive Vorstellung der Entscheidungsträger der Landeshauptstadt, die herrschende Marktsituation rechtfertige hinsichtlich der Schaffung von Ersatzwohnraum nicht nur eine Differenzierung zwischen Mietwohnungen und selbstgenutzten Wohnungen, sondern erfordere darüber hinaus zugleich auch eine Mietpreisregelung und bestimmte Lokalisierung des Ersatzwohnraums, kann - ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber - einen entsprechenden Satzungserlass nicht tragen und das in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts sorgsam austarierte System des Zweckentfremdungsrechts zwischen Eigentumsschutz einerseits und Sozialbindung andererseits nicht einseitig in eine bestimmte Richtung verschieben.*)
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IMRRS 2021, 0070
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20
Der Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit 15.000 Euro angemessen erfasst, auch dann, wenn die angegriffene Genehmigung mehrere Windenergieanlagen umfasst (wie z. B. Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2020 - 12 OA 69/20).*)
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IMRRS 2021, 0037
Öffentliches Recht
VG Trier, Urteil vom 28.10.2020 - 9 K 2026/20
1. Eine Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bewirkt keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.*)
2. Hat die Behörde infolge einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht das Verfahren irrigerweise nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen, ist sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 48 VwVfG - berechtigt, die Entscheidung über das Wiederaufgreifen zurückzunehmen.*)
3. Im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedenfalls dann, wenn auf eine Begründung des Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet wurde, auch die Begründung des Antrags auf Erlass dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2021, 0007
Öffentliches Recht
VG Kassel, Urteil vom 26.11.2020 - 6 K 2433/17
Erweist sich ein Straßenbeitragsbescheid wegen fehlerhafter Berechnung der Veranlagungsfläche als rechtswidrig, ist dieser dennoch aufrechtzuerhalten, wenn der Beitragspflichtige bei korrekter Veranlagung einen höheren Beitrag zu zahlen hätte.*)
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Online seit 2020
IMRRS 2020, 1535
Immobilien
VGH Hessen, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen (wie BVerwG, IBR 2010, 236 ).*)
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IMRRS 2020, 1527
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20
1. Eine vorhandene Straße i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89, VBlBW 1989, 461).*)
2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89, VBlBW 1989, 461).*)
3. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischem Merkmalen orientiert sein musste.*)
4. Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.*)
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IMRRS 2020, 1500
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19
1. Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, IBR 1998, 546).*)
2. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.*)
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IMRRS 2020, 1441
Öffentliches Recht
VG Regensburg, Urteil vom 19.10.2020 - 10A DK 19.32
Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 Euro und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung).*)
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IMRRS 2020, 1417
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 OA 89/20
Hat die Behörde einem Verpflichtungsbegehren des Klägers vollständig abgeholfen, so ist die Rechtssache erledigt i.S.d. Nr. 1002 VV-RVG; die abstrakte Möglichkeit, noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, ändert daran regelmäßig nichts.*)
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IMRRS 2020, 1405
Versicherungsrecht
LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 - 412 HKO 91/20
1. Wenn der Verwender von AVB einer Betriebsschließungsversicherung zum Ausdruck bringen will, dass der Versicherungsschutz trotz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG auf eine in den Bedingungen enthaltene Liste von Krankheiten/Erregern beschränkt sein soll, muss dies klar und eindeutig geschehen; anderenfalls ist die Beschränkung unwirksam.*)
2. Nicht ausreichend ist es, den im Gesetz verwandten Begriff "meldepflichtige Krankheiten" bzw. "meldepflichtige Krankheitserreger" im Fließtext der AB mit dem Zusatz "im Sinne dieser Bedingungen" zu versehen, um so die in § 6 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG enthaltenen Öffnungsklauseln abzubedingen und den Versicherungsschutz auf die aufgelisteten Krankheiten/Erreger zu beschränken.*)
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IMRRS 2020, 1370
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Urteil vom 12.11.2020 - 20 NE 20.2463
Sieht eine Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor, dass Einrichtungen des Freizeitsports für den Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden können, Fitnessstudios hingegen komplett schließen müssen, verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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IMRRS 2020, 1243
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - 20 F 3.19
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.*)
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IMRRS 2020, 1220
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MN 61/20
1. § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG erfordert die Beteiligung des Ortsrats auch beim Erlass einer Veränderungssperre. § 94 Abs. 2 Satz 1 NKomVG bewirkt gegenüber Abs. 1 eine Vorverlegung des Anhörungszeitpunkts.*)
2. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 BauGB ist auf Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des NKomVG nicht anwendbar.*)
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IMRRS 2020, 1160
Öffentliches Recht
LG Berlin, Urteil vom 05.02.2019 - 67 O 24/18
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2020, 1144
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2020 - 2 M 119/20
Die Hinnahme eines illegalen Zustands durch die zuständige Behörde begründet keinen Vertrauenstatbestand darauf, die Behörde werde gegen den illegalen Zustand nicht einschreiten.*)
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IMRRS 2020, 1138
Nachbarrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19
1. Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.*)
2. Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern.*)
3. Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.*)
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IMRRS 2020, 1109
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 M 48/20
1. Bei dem Zeugnis nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO-SA darüber, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO-SA eine Baugenehmigung gem. § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO-SA als erteilt gilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 Satz 1 über den Bauantrag entschieden hat, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.*)
2. Möglich i.S.v. § 2 Abs 3 Satz 2 BauO-SA ist ein Aufenthaltsraum, wenn er ohne - genehmigungspflichtige oder - freie - Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes eingerichtet werden kann. Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen als an die vorgegebenen Maße sind an den Begriff des "möglichen Aufenthaltsraums" nicht zu stellen. Auf den baulichen Aufwand für die Nutzbarmachung des Raums als Aufenthaltsraum kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2020, 1108
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 O 88/20
1. Mit einem Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid wird ein Vorverfahren in Gang gesetzt, das mit Erlass des Widerspruchsbescheids sein Ende findet.
2. Außergerichtliche Aktivitäten vor Erhebung einer Untätigkeitsklage sind nicht Bestandteil eines Vorverfahrens.
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IMRRS 2020, 0872
Öffentliches Recht
LG Essen, Urteil vom 18.06.2020 - 1 O 58/10
1. Eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung während des laufenden Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Beweisgegenstand vor Verfahrensbeendigung nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht wird.
2. Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint.
3. War die Beschlagnahme rechtmäßig, kommt ein Entschädigungsanpruch aus enteignendem Eingriff in Betracht, wenn die Einwirkung auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle des Eigentums überschreitet.
4. Ist die Wohnung zwischenzeitlich gekündigt und kann wegen der Beschlagnahme nicht weitervermietet werden, steht dem Vermieter ein entsprechender Anspruch zu, insbesondere wenn - wie hier - der beschlagnahmten Wohnung selbst im Ermittlungsverfahren kein besonderer Beweiswert zukommt, die beweisrelevanten Gegenstände vielmehr in die Asservatenkammer hätten verbracht werden können.
5. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der vorigen Miete.
6. Die Festnahme einer Mieterin führt nicht dazu, dass das Mietverhältnis automatisch aufgelöst wird.
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IMRRS 2020, 1095
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19
Eine Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit der Anrufung des Gerichts.*)
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IMRRS 2020, 1092
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 L 136/19
Dritte sind grundsätzlich nicht befugt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes anzufechten.*)
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IMRRS 2020, 1019
Öffentliches Recht
LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 8 O 2/20
Amtshaftungsansprüche auf Entschädigung für schließungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen folgen weder aus dem IfSG noch aus allgemeinem Gefahrenabwehrrecht oder aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht.
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IMRRS 2020, 0983
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)
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IMRRS 2020, 0972
Öffentliches Recht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.12.2019 - 1 LB 462/17
Die Stundung endet i.S.v. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Falle einer vollzogenen Ratenstundung erst mit der vollständigen Tilgung der Schuld.*)
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IMRRS 2020, 0921
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20
1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)
2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)
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