Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1734 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2020, 0124
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2020 - 9 LA 155/18
1. Will die Gemeinde Verwaltungsakte und andere Angelegenheiten wie Zeit und Ort der Auslegung eines Straßenbestandsverzeichnisses gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 NStrG a. F. durch Aushang bekannt machen, muss ihre Hauptsatzung die Dauer des Aushangs regeln (Fortführung OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2009 - 1 KN 219/07, IBRRS 2009, 3644 zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG).*)
2. Das Fehlen der Aushangfrist führt nur zur Teilunwirksamkeit dieser Bekanntmachungsregelung für andere Angelegenheiten, nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen über die Bekanntmachung von Satzungen etc.*)
3. Fehlt eine wirksame Bekanntmachungsregelung für Verwaltungsakte und andere Angelegenheiten, kann für deren ortsübliche Bekanntmachung auf die Regelung über die Bekanntmachung von Ortsrecht wie Satzungen und Verordnungen zurückgegriffen werden, wenn dies der Veröffentlichungspraxis der Gemeinde entspricht.*)
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IMRRS 2020, 0109
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2020 - 8 F 346/19
1. Der Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.*)
2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Verwaltungsgerichts hin die Aktenvorlage oder die Auskunft verweigert worden ist (sog. Sperrerklärung).*)
3. Die Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde für die Sperrerklärung gilt auch für Akten und Auskünfte von Selbstverwaltungskörperschaften.*)
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IMRRS 2020, 0104
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung i.S.v. § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 = IBRRS 2020, 0285).*)
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IMRRS 2020, 0103
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung i.S.v. § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 = IBRRS 2020, 0292).*)
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IMRRS 2020, 0106
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2019 - 14 A 516/19
1. Für die Frage, ob die Bewilligungsbehörde für Wohnungsbauförderung erteilte Weisungen nicht beachtet hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG-NW), hier nach den Wohnraumförderungsbestimmungen die Verpflichtung zur Einholung von Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen, bemisst sich nicht danach, ob irgendwelche Auskünfte eingeholt werden, sondern danach, ob die Kreditverbindlichkeiten realistisch abbildende Auskünfte eingeholt werden. Widersprechen sich die Auskünfte, muss dies aufgeklärt werden.*)
2. Die NRW.Bank trägt als Kreditgeberin das mit jeder Kreditgewährung verbundene Ausfallrisiko. Das gilt aber nur, wenn die Kreditgewährung auf einer Förderzusage der Bewilligungsbehörde beruht, die weisungsgemäß bearbeitet wurde, denn die Weisungen sollen insbesondere sicherstellen, dass nur an leistungsfähige und zuverlässige Förderempfänger Kredite vergeben werden.*)
3. In analoger Anwendung der Ermessensüberprüfung bei Verwaltungsakten kann das ermessenswidrige Verlangen der Freistellung von Verbindlichkeiten oder der Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen nach § 12 Abs. 3 WFNG-NW zur Unbegründetheit der Klage führen.*)
4. Zweck der Vorschrift ist es, eine verfehlte Förderung für die Klägerin wirtschaftlich zu neutralisieren. Maßgeblich ist, dass die Nichtbeachtung der Weisung, hier also die unaufgeklärte Hinnahme des Widerspruchs zwischen Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen, dazu geführt hat, dass auf ihrer Grundlage die Förderung nicht hätte gewährt werden dürfen.*)
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IMRRS 2020, 0098
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18
1. Ausreichend für die Bekanntgabe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Handlung des Normgebers, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet, dass sie sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können, und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das gilt auch bei einer elektronischen Bekanntmachung.*)
2. Eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium muss der Verkündung dienen. Das Einstellen von Gesetzen und Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken oder in private Datenbanken genügt nicht.*)
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IMRRS 2020, 0082
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.12.2019 - 4 MB 88/19
1. Der Mangel der Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist heilbar, wenn der Betroffene anlässlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG verlangt nicht, dass die Nachholung in der Form erfolgt, wie sie vor Erlass des Verwaltungsakts gefordert wird.*)
2. Anders als im Baurecht führt die formelle Illegalität einer Gewässerbenutzung zugleich zu deren materiellen Illegalität, so dass deren Untersagung schon deshalb regelmäßig gerechtfertigt ist.*)
3. Die festgestellte formelle Illegalität steht der Berufung auf Bestandsschutz entgegen.*)
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IMRRS 2020, 0077
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2020 - 1 ZB 19.1540
1. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein mehrgeschossige Gebäude eines denkmalgeschützten Ensembles ist erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig, wenn diese aufgrund des deutlich zu Tage tretenden Kunststoffcharakters das Erscheinungsbild des Ensembles beeinträchtigten und einen Fremdkörper in der Fassade darstellen.
2. Rechtswidrige Zustände, die sich bei einer Vielzahl von Grundstücken ergeben, müssen nicht flächendeckend bekämpft werden, vielmehr darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe hat, wie z. B. dass sich das Anwesen am Eingang des Ensembles befindet und wegen seiner Lage an der Hauptroute durch das Ensemble für dieses wie eine Visitenkarte wirkt.
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IMRRS 2020, 0072
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2019 - 4 K 4800/19
1. Zur Rechtmäßigkeit eines arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei niedrigen Raumtemperaturen und zur Erforderlichkeit einer Gefährdungsbeurteilung.*)
2. Bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot liegt schon keine vertretbare Handlung vor, die sich im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließe, da im Kern vielmehr eine Unterlassung gefordert wird, die nur vom Pflichtigen erbracht werden kann.*)
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IMRRS 2020, 0001
Öffentliches Recht
VG Cottbus, Urteil vom 05.12.2019 - 6 K 2418/16
1. Ist ein Prozessvergleich, mit dem eine Beitragsforderung reduziert wird, wirksam, wird durch den im Prozessvergleich beinhalteten öffentlich-rechtlichen Vertrag der ursprüngliche Beitragsbescheid in materieller Hinsicht geändert.*)
2. Die Wirksamkeit des Vergleichs kommt einer faktischen Änderung des Bescheids gleich. Denn inhaltlich weicht der Vergleich von dem angegriffenen Bescheid über den Anschlussbeitrag ab. In dieser Reduzierung des Anschlussbeitrages durch den Vergleich liegt daher faktisch eine Änderung, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als solcher in seiner Form bestehen blieb, ohne dass sich daraus allerdings materiell-rechtliche Konsequenzen ergeben konnten.*)
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IMRRS 2019, 1513
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684
Zur Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem ein vom Eichenprozessionsspinner befallener Baum steht.*)
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IMRRS 2019, 1505
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2019 - 4 MB 58/19
1. Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Maßgeblich ist allein der Zweck, zu dem die öffentliche Straße genutzt wird.*)
2. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist allein bei der Frage bedeutsam, ob eine öffentliche oder privatrechtliche Sondernutzung vorliegt.*)
3. Die Befugnis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung) tritt neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Ihre Reichweite ist maßgeblich anhand des sie legitimierenden öffentlichen Zweckes zu definieren, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen.*)
4. Ordnet die zuständige Behörde die Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung an, bedarf es in der Regel keiner weiteren Darlegung zum Ermessen, wenn die Sondernutzung formell rechtswidrig und nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist.*)
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IMRRS 2019, 1492
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 31.10.2019 - III ZR 64/18
1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.*)
2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.*)
3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.*)
4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.*)
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IMRRS 2019, 1479
Öffentliches Recht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2018 - 24 U 211/17
Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auf die Geltendmachung von Bergschadenansprüchen; Verjährung nach § 117 Abs. 2 BbergG; Voraussetzungen eines merkantilen Minderwerts nach der Reparatur von Bergschäden.*)
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IMRRS 2019, 1469
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 B 278/19
1. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen.*)
2. Die Rüge, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, kann die Antragsbefugnis nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.*)
3. Im gerichtlichen Eilverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Schallprognose "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA-Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde.*)
4. Die Infraschallbelastung wird in Entfernungen über 700 Metern regelmäßig kaum davon beeinflusst, ob eine Windenergieanlage in Betrieb ist oder nicht. Eine Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands ist insoweit nicht belegt.*)
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IMRRS 2019, 1478
Öffentliches Recht
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2019, 1470
Öffentliches Recht
VG Saarlouis, Urteil vom 13.11.2019 - 5 K 2306/17
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines für Projektakquise und -betreuung zuständigen Mitarbeiters einer Baufirma, die im Auftrag eines Provincial Reconstruction Teams (PRT) einer ungarischen Einheit der ISAF tätig war.*)
2. Zur besonderen Gefährdungslage für Mitarbeiter für die ISAF tätiger Baufirmen.*)
3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.*)
4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.*)
5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.*)
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IMRRS 2019, 1448
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 ME 49/19
Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grundsätzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs.*)
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IMRRS 2019, 1426
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019 - 1 A 11941/17
1. Fehlt es an einfachgesetzlichen Vorschriften, die den verfassungsrechtlich geforderten Mindestschutz von Grundrechten gewährleisten, so kann sich die Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten ergeben.*)
2. Im Falle nur mittelbarer, reflexhafter Auswirkungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf grundrechtlich geschützter Rechtsgüter Dritter - hier: Eigentum an einem industriell genutzten Grundstück - setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs eine qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung voraus.*)
3. Eine bloße abstrakte Gefährdung eines Dritten, nach Zulassung der streitgegenständlichen Anlage infolge einer Summierung der von ihm selbst mit verursachten Vorbelastung und der hinzukommenden Immissionen sowie einer sodann möglicherweise eintretenden Überschreitung der zulässigen Lärmwerte seinerseits mit einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 17 bzw. 24 BImSchG belegt zu werden, stellt im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung noch keine derartige qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung dar.*)
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IMRRS 2019, 1375
Umwelt und Naturschutz
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 L 37/18
Eine Baumschutzsatzung muss die für die Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen maßgeblichen Kriterien sowie Regelungen zu Art und Umfang der Ersatzpflanzung enthalten, die eine Bestimmung im Einzelfall aufgrund sachgerechter und konkretisierbarer Kriterien ermöglichen und damit eine willkürliche Behandlung durch die Behörde ausschließen.*)
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IMRRS 2019, 1351
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019 - 2 S 2087/19
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.*)
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IMRRS 2019, 1316
Öffentliches Recht
VG Cottbus, Urteil vom 07.05.2019 - 4 K 1376/17
1. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig.
2. Derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, hat gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Abgabe oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist.
3. Ob ein Abgabenbescheid rechtswidrig ist, hat dabei auf die Entstehung der Säumniszuschläge keinen Einfluss.
4.Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
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IMRRS 2019, 1261
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019 - 5 S 24.18
1. Eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes Berlin liegt u. a. vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird.
2. Eine Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können.
3. Vermietet der Mieter seine möblierte Wohnung einer Firma, die diese Wohnung dann ihren längerfristig engagierten Künstlern zur Verfügung stellt, stellt dies eine Wohnnutzung dar.
4. Dies gilt zumindest dann, wenn jeder Künstler ein eigenes Zimmer, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, hat, dort gekocht werden kann und die Künstler dort mehrere Monate verweilen.
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IMRRS 2019, 1254
Öffentliches Recht
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 07.06.2019 - 5 K 756/13
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2019, 1244
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2019 - 3 L 216/18
1. Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Gesamtkosten hinter dem bewilligten Förderbetrag oder hinter den im Zuwendungsantrag veranschlagten Kosten stellt kein Ereignis im Sinne einer auflösenden Bedingung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, durch dessen Eintritt der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam wird, ohne dass es einer Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17, IBRRS 2019, 3308; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, IBRRS 2015, 3374).*)
2. Zur (hier nicht gegebenen) Rechtswidrigkeit einer Zuwendungsgewährung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Subventionsgesetzes.*)
3. Zur vollumfänglichen Rechtswidrigkeit einer Zuwendungsgewährung wegen Unvereinbarkeit mit den zugrunde liegenden Förderrichtlinien, wenn ein Teil der vom Antragsteller im Zuwendungsantrag angegebenen Gesamtkosten des geförderten Vorhabens lediglich zum Schein abgeschlossene Bauleistungsverträge betrifft.*)
4. Für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Zuwendungsbescheids kommt es auf eine objektiv-rechtliche Sichtweise und nicht darauf an, ob die Bewilligungsbehörde die Rechtswidrigkeit bei einer sorgfältigeren Prüfung der Antragsunterlagen oder gezielten Nachfragen beim Antragsteller hätte erkennen können.*)
5. Wurde der begünstigende Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt, bleibt für die Berücksichtigung eines behördlichen Mitverschuldens bei der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens regelmäßig kein Raum.*)
6. Zur verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen eines Strafgerichts.*)
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IMRRS 2019, 1245
Öffentliches Recht
BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17
1. Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheids verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt.*)
2. Auf den Ablauf der Jahresfrist bleibt auch ohne Einfluss, wenn die erst nach Fristablauf verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts noch zusätzlich aus anderen Gründen rechtswidrig war. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung.*)
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IMRRS 2019, 1213
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2019 - 4 A 804/16
1. Auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens kommt es für die Beurteilung, wer Messgeräte verwendet, darauf an, wer die Funktionsherrschaft über die Geräte inne hat, sie also bereitstellt oder zur Bereitstellung befugt ist, sie einrichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt und die Möglichkeit hat, diese zum bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen sowie über die Nutzung der Messgeräte zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr zu bestimmen.*)
2. Dem Bundesgesetzgeber ist der Begriff des Verwenders nicht unionsrechtlich vorgegeben. Eine unionsweite begrenzende Rechtsvereinheitlichung ist bezogen auf eine im deutschen Recht vorgesehene Anzeigepflicht von Verwendern nicht erfolgt. Ein im nationalen Recht vorgesehenes Informationsverlangen zu einem Messgerät ist unionsrechtlich nicht schon deshalb unzulässig, weil der Adressat zugleich Händler ist.*)
3. Für die Funktionsherrschaft ist es unerheblich, ob sie bei zivilrechtlicher Betrachtung aus einem oder mehreren Verträgen herzuleiten ist. Ein von einem Messdienstleister angebotenes "Dienstleistungspaket", das gerade den Zweck hat, einem Hauseigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister, bei dem auch das Eigentum an den Geräten liegt, zu übertragen bzw. ihm zu belassen, begründet die Funktionsherrschaft des Messdienstleisters.*)
4. Die ein solches "Dienstleistungspaket" begründenden vertraglichen Beziehungen zwischen einem Messdienstleister und einem Hauseigentümer stellen einen geschäftlichen Verkehr dar, für den die Messwerte zu bestimmen sind, damit der Hauseigentümer seinerseits seinen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV nachkommen kann.*)
5. Die Annahme der Funktionsherrschaft eines Messdienstleisters wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Geräte nicht in seinem unmittelbaren Besitz befinden, wenn er umfassend übertragene Ablese-, Unterhaltungs- und Erneuerungspflichten besitzt, deren Erfüllung den Zugang zu den Geräten voraussetzt, und solange keine die Vertragsdurchführung verhindernden Zugangshindernisse bestehen.*)
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IMRRS 2019, 1209
Öffentliches Recht
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
1. Zur Frage der Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung einer Wohnung zur Erweiterung einer im selben Haus befindlichen Kindertageseinrichtung.*)
2. Ein das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Zweckentfremdung von Wohnraum kann nur dann angenommen werden, wenn durch die Versagung der begehrten Zweckentfremdungsgenehmigung die Existenz des Antragstellers vernichtet oder ernsthaft gefährdet wird oder wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zweckfremden Nutzung gibt.*)
3. Ist die Bindungswirkung der Behörde an eine Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG einmal entfallen, lebt sie nicht wieder auf, wenn sich die Sachlage erneut ändert und dann wieder der Sachlage zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung entspricht.*)
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IMRRS 2019, 1183
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2019 - 1 BV 16.1302
Eine besondere Härte, die zu einer Genehmigung zur Begründung von Wohneigentum führen könnte, liegt nicht vor, wenn der Eigentümer über erhebliches Vermögen aus der Veräußerung von Grundbesitz verfügt.*)
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IMRRS 2019, 1194
Öffentliches Recht
BVerwG, Beschluss vom 06.08.2018 - 9 C 5.17
1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, IBR 2013, 1196 - nur online).*)
2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.*)
3. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage (BVerfG, IBR 2013, 1196 - nur online), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Soweit die Entstehung der Beitragspflicht darüber hinaus die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Beitragssatzung erfordert, wirkt sich dies nicht auf den Eintritt der Vorteilslage aus.*)
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IMRRS 2019, 1192
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2019 - 1 A 10172/19
Die Straßenbaubehörde ist nicht zur Vornahme von Grünschnittarbeiten auf in privatem Eigentum Dritter stehenden Anliegergrundstücken an öffentlichen Straßen verpflichtet.
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IMRRS 2019, 1144
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 28.08.2019 - 9 K 18.4706
Der Eigentümer einer Wohnung, die nach Anzeige eines Hinweisgebers von ihrem Mieter als Ferienwohnung zweckentfremdet werde, hat keinen Anspruch auf Auskunft über Name und Adresse des Hinweisgebers, sofern dieser nicht einwilligt.
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IMRRS 2019, 1118
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 13.06.2019 - 19 L 328.19
Die Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (städtebauliche Umstrukturierung) stellt kein Instrument dar, um die ansässige Bevölkerung im Erhaltungsgebiet vor den mittelbaren Folgen von Modernisierungsmaßnahmen in Gestalt von Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen.*)
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IMRRS 2019, 1100
Öffentliches Recht
OVG Sachsen, Urteil vom 08.07.2019 - 5 A 101/16
1. Die Verwendung des nicht legaldefinierten Rechtsbegriffs der "Wohneinheit" in einer Abwassergebührensatzung begründet keinen Bestimmtheitsmangel der Satzung.*)
2. Führen Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.*)
3. Eine Wohneinheit löst die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Abwassereinrichtung in einer die Erhebung von Grundgebühren rechtfertigenden Weise dann nicht aus, wenn sie leer steht und ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung auch nicht genutzt werden darf.*)
4. Wird ein Grundstück trotz vorhandener Wohngebäude mit einem Grundsteuermessbescheid als unbebautes Grundstück eingestuft, begründet dies in Kommunalabgabenverfahren, soweit sich die Geltung des Grundsteuermessbescheids erstreckt, die widerlegbare Vermutung, dass eine Nutzung der Grundstücksbebauung zu Wohnzwecken unzulässig ist.*)
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IMRRS 2019, 1094
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.*)
IMRRS 2019, 1048
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2019 - 9 C 10748/18
1. Die Wertermittlung in der Flurbereinigung erfolgt grundsätzlich durch landwirtschaftliche Sachverständige aufgrund des durch Augenschein (Bohrstockprobe) gewonnenen Eindrucks.*)
2. Dies gilt auch hinsichtlich der Bewertung des Kalk- und Humusgehalts der Böden. Eine labormäßige Analyse ist für die Zwecke der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren nicht geboten.*)
3. Nachteilen für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb infolge des Verlustes humusreicher Böden ist gegebenenfalls durch einen Ausgleich nach § 51 FlurbG für zusätzliche Aufwendungen zur Humusanreicherung bei den Abfindungsflurstücken Rechnung zu tragen.*)
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IMRRS 2019, 1046
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 M 19/19
Die Auskunftspflicht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 WHG ist nicht auf solche Auskünfte beschränkt, die der Verpflichtete mühelos erteilen kann. Vielmehr kann ein Auskunftsverlangen grundsätzlich auch auf solche Tatsachen gerichtet sein, die nicht offen zutage liegen, sondern deren Ermittlung für den Auskunftsverpflichteten mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.*)
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IMRRS 2019, 1045
Öffentliches Recht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 44/17
1. Eine Maßnahme darf im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG-SA nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet.*)
2. In einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG-SA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Verfügung steht, um die Gefahr beseitigen zu können, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.*)
3. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung nach § 9 Abs.1 Satz 1 SOG-SA rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen.*)
4. Eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist - auch im Interesse des Eigentümers - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann.*)
5. Während eine den Restwert eines Grundstücks überschreitende Belastung des Grundstückseigentümers unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat.*)
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IMRRS 2019, 1026
Öffentliches Recht
SG Landshut, Urteil vom 26.06.2019 - S 1 BA 41/18
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen.
3. Ein Hausmeisterservice, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann, unternehmerisches Risiko trägt und eine monatlich gleichbleibende Pauschalvergütung erhält, übt eine selbständige Tätigkeit aus.
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IMRRS 2019, 1025
Öffentliches Recht
VG Greifswald, Urteil vom 25.07.2019 - 3 A 415/17 HGW
1. Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.*)
2. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.*)
3. Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der "inneren Erschließung" trägt, befreit ihn nicht von der Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage ("äußere Erschließung").*)
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IMRRS 2019, 1020
Steuerrecht
EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - C-242/18
(keine amtlichen Leitsätze)
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IMRRS 2019, 1002
Wohnungseigentum
VGH München, Urteil vom 26.07.2019 - 15 CS 19.1050
Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll. *)
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IMRRS 2019, 0968
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2019 - 6 A 11169/18
Zum Beginn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Höchstfrist von 30 Jahren für die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen*)
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IMRRS 2019, 0947
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 24.06.2019 - 2 A 140/19
1. Die Zulassungsbegründungsfrist läuft mit der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils. Geringfügige Fehler stellen die Vollständigkeit der Ausfertigung nicht in Frage. Entscheidend ist, ob der Beteiligte den wesentlichen Inhalt des Urteils, insbesondere den Umfang der Beschwer, erkennen kann.*)
2. Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.*)
3. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Fehlen eines Dienstsiegels einen Rechtsanwalt an der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert haben soll.*)
4. Auch bei Übersendung einer word-Datei (statt einer pdf-Datei) hätte der Prozessbevollmächtigte den wesentlichen Inhalt des Urteils erkennen und den Zulassungsantrag fristgemäß begründen können.*)
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IMRRS 2019, 0833
Öffentliches Recht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18
Die Bemessung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn dafür auf die anhand des Mietspiegels zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 geschätzte Jahresrohmiete i. S. d. § 79 BewG abgestellt wird.*)
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IMRRS 2019, 0794
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2019 - 12 LA 183/18
Es bestehen Zweifel, ob die grundsätzliche Pflicht zum nachträglichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage in große Schweinehaltungsanlagen unter den in Nr. 3.2 des sog. niedersächsischen Filtererlass genannten Voraussetzungen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 2 BImSchG entspricht.*)
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IMRRS 2019, 0523
Öffentliches Recht
VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 18.612
1. Mittellosigkeit führt nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, was der rechtlichen Inanspruchnahme als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird.
2. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, ist der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der anfallenden Verpflichtungen heranzuziehen.
3. Eine den Verkehrswert des Grundstücks überschreitende Belastung kann dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben und sich deshalb bewusst einem solchen Risiko ausgesetzt hat.
4. Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen mindern den Verkehrswert eines Grundstücks im Umfang ihrer Valutierung jedenfalls dann, wenn sie nicht zugunsten des Eigentümers eingetragen sind.
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IMRRS 2019, 0953
Öffentliches Recht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - 2 S 19.19
Rechtsnachfolger ist auch, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in eine bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt.
IMRRS 2019, 0647
Immobilien
BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 77/18
1. Bei einem Verkauf verbilligten Baulands an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.*)
2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.*)
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IMRRS 2019, 0632
Immobilien
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17
1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.*)
2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.*)
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