Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3576 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1044
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 15.03.2013 - V ZR 156/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1019
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 62/11
a) Eine Werbung für ein Arzneimittel kann irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die Studie selbst abweichende Studienergebnisse nennt, die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt und die Werbung diese Einschränkungen der Studienaussage nicht mitteilt.*)
b) Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.*)
c) Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln. Für die Frage der Irreführung kommt es ferner darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls auf die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird.*)
d) Es ist davon auszugehen, dass Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, regelmäßig dem zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen. Hinsichtlich solcher Angaben kommt eine Irreführung aber dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen.*)
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IMRRS 2013, 1012
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.*)
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IMRRS 2013, 0989
Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht
BGH, Beschluss vom 06.11.2012 - KVR 54/11
a) Bei der für die Höchstsätze der Konzessionsabgaben bei Gaslieferungen maßgeblichen Abgrenzung von Tarifkunden und Sondervertragskunden nach § 1 Abs. 3, 4 KAV kommt es nicht auf das Abnahmeverhalten, sondern auf die vertragliche Ausgestaltung des Lieferverhältnisses an.*)
b) Die Ausgestaltung des Lieferverhältnisses des Durchleiters zum Kunden ist auch für die Höchstsätze der Konzessionsabgaben, die für Durchleitungen dritter Netznutzer erhoben und dem Netzentgelt hinzugerechnet werden können (§ 2 Abs. 6 KAV), unabhängig davon entscheidend, ob der Netzbetreiber eigenen grundversorgungsberechtigten Gaskunden Sonderkundenverträge anbietet.*)
b) Auf § 32 GWB gestützte Maßnahmen der Kartellbehörden gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen der Hinzurechnung von Konzessionsabgaben zum Netznutzungsentgelt zum Gegenstand haben, sind zumindest dann nicht nach § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen, wenn der Netzbetreiber mit der Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist.*)
a) Rechnet ein Gasversorgungsnetzbetreiber, der sich in kommunaler Hand befindet und selbst Letztverbraucher mit Gas versorgt, unzulässig überhöhte Konzessionsabgaben dem Netznutzungsentgelt hinzu, kann darin ein nach § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB verbotener Behinderungsmissbrauch zum Nachteil anderer Gaslieferanten liegen.*)
b) Auf § 32 GWB gestützte Maßnahmen der Kartellbehörden gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen der Hinzurechnung von Konzessionsabgaben zum Netznutzungsentgelt zum Gegenstand haben, sind zumindest dann nicht nach § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen, wenn der Netzbetreiber mit der Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist.*)
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IMRRS 2013, 0933
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10
a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.*)
b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 I ZR 154/98, VersR 2001, 315).*)
c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.*)
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IMRRS 2013, 0916
Strafrecht
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12
a) Die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen ist nur wirksam, soweit es sich um selbständige Taten handelt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine einheitliche Tat vorliegt, einen Beurteilungsspielraum, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegt.*)
b) Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, wonach die Geldbuße 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen darf, ist in verfassungskonformer Auslegung als Obergrenze zu verstehen.*)
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IMRRS 2013, 0915
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 169/11
Der Vereinszweck eines Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend voraus, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung unterhält. Die Auflösung einer solchen Abteilung verstößt im Regelfall auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht.*)
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IMRRS 2013, 0908
Allgemeines Zivilrecht
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2012 - 12 U 3/11
1. Wer ein mit seiner Unterschrift versehenes Blankett freiwillig aus der Hand gibt, muss sich entsprechend § 172 Abs. 2 BGB den Inhalt als seine Willenserklärung zurechnen lassen, selbst wenn das Blankett später abredewidrig ausgefüllt wird.*)
2. Der Lieferant, der ein als Blankett hingegebenes Leasingvertragsangebot des Leasingnehmers ausfüllt, handelt als Erfüllungsgehilfe des Leasingnehmers. Ein pflichtwidriges Verhalten durch abredewidriges Ausfüllen des Blanketts muss sich der Leasinggeber deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)
3. Die Kenntniszurechnung nach § 166 BGB setzt in solchen Fällen voraus, dass der Lieferant vom Leasinggeber bevollmächtigt war, den Vertrag betreffende Willenserklärungen abzugeben.*)
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IMRRS 2013, 0894
Immobilien
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 - 15 O 103/11
Der Verkäufer eines Hauses verliert sein Eigentum an im Gebäude versteckten Geldscheinen nicht allein aufgrund der Grundstücksveräußerung. Denn bei dem Geld handelt es sich nicht um Zubehör - einem der Hauptsache dienenden Gegenstand -, auf das sich ein Eigentumsübergang erstrecken könnte.
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IMRRS 2013, 0877
Allgemeines Zivilrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2013 - 3 U 831/12
1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.10.1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.1997 - 11 U 1279/96 - NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.).*)
2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02.07.1968 - VI ZR 135/67 - JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 97/99 - NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.).*)
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IMRRS 2013, 0862
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 69/12
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.*)
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IMRRS 2013, 0848
Allgemeines Zivilrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 U 831/12
1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.10.1982 – III ZR 128/81 – NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.1997 – 11 U 1279/96 – NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.).*)
2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02.07.1968 – VI ZR 135/67 – JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17.10.2000 – X ZR 97/99 – NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.).*)
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IMRRS 2013, 0845
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - X ZR 152/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0833
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - XII ZB 543/12
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.*)
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IMRRS 2013, 0794
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
ist unwirksam.*)
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.*)
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IMRRS 2013, 0762
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - VI ZR 116/12
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.*)
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IMRRS 2013, 0752
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11
Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.*)
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IMRRS 2013, 0749
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - XII ZR 8/11
a) Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sogenanntes Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr.*)
b) Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war.*)
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IMRRS 2013, 0746
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - IV ZR 207/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0725
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 27.02.2013 - IV ZR 42/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0713
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Urteil vom 22.01.2013 - X ZR 70/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0710
Banken & Finanzen
BGH, Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0708
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - XII ZB 610/11
Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes.*)
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IMRRS 2013, 2475
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZA 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0685
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 647/12
Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden.*)
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IMRRS 2013, 0684
Urheber- und Immaterialgüterrecht
BGH, Beschluss vom 13.11.2012 - X ZB 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0651
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013 - 4 U 120/12
Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i. V. m. § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.*)
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IMRRS 2013, 2439
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 29.01.2013 - EnZR 16/12
1. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
2. Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (BGB §§ 195, 199), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
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IMRRS 2013, 0609
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 30.01.2013 - XII ZR 158/10
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.*)
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IMRRS 2013, 0608
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12
1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.*)
Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.*)
2. Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.*)
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IMRRS 2013, 0605
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.*)
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IMRRS 2013, 0602
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 200/11
1. Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll.*)
2. Allerdings muss der Zessionar nach Art. 6 Abs. 2, 5 der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handeln und sich hierbei auf diejenigen Verkehrsdaten beschränken, die für die Einziehung der Forderung erforderlich sind. Der zwischen dem Zessionar und dem Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-119/12, EWS 2012, 525).*)
3. Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung setzt voraus, dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt wird und bei rechtzeitigen Einwendungen des Kunden eine technische Prüfung gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde, die keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat.*)
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IMRRS 2013, 0601
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11
Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.*)
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IMRRS 2013, 0594
Wettbewerbsrecht
BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - I ZR 171/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0579
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.*)
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IMRRS 2013, 0568
Wohnungseigentum
BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 838/11
1. Wird zwischen einem Hausmeister und einer WEG - vertreten durch deren Verwalterin - ein Vertrag geschlossen, worin die WEG ausdrücklich als "Dienstberechtigte" bezeichnet wird und der Verwalter mit "für die Dienstberechtigte" unterzeichnet, so wird ein Arbeitsvertrag zwischen der WEG und dem Hausmeister geschlossen.
2. Selbst wenn dem Verwalter ein Weisungsrecht im Vertrag zuerkannt wird und er weiter berechtigt wird, das Aufgabengebiet des Hausmeisters zu ändern, so stehen ihm diese Rechte nur als Vertreter der WEG und nicht als Arbeitgeber zu.
3. Ein Arbeitsverhältnis zwischen WEG und Hausmeister stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes dar, wenn die Zwischenschaltung eines Verwalters erkennbar dem Zweck dient, die Handlungsfähigkeit der WEG als Arbeitgeberin sicherzustellen und zu erleichtern.
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IMRRS 2013, 0564
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.*)
2. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.*)
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IMRRS 2013, 0559
Immobilien
KG, Urteil vom 07.12.2012 - 21 U 20/11
1. Tilgt der Schuldner eine Darlehensforderung, die durch eine auf seinem Grundstück lastende Grundschuld gesichert wird, erwirbt er aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegendem Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.*)
2. Hat die Darlehensforderung gegen mehrere Schuldner bestanden, bilden diese nach Tilgung als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB eine Forderungsgemeinschaft mit der Folge, dass den Rückgewähranspruch entweder nur sämtliche Gläubiger gemeinsam geltend machen können oder ein Gläubiger (Teilhaber) Leistung an die Gemeinschaft verlangen kann.*)
3. Das Innenverhältnis der Gläubiger richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Dabei gilt die Auslegungsregel des § 742 BGB.*)
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IMRRS 2013, 0551
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 - 4 U 50/12
1. Nur die Zustellung eines Mahnbescheids an den richtigen Schuldner hemmt die Verjährung.
2. Derjenige, dem ein Mahnbescheid zugestellt wurde, muss erkennen können, wer als Schuldner in Anspruch genommen werden soll.
3. Grundsätzlich sind an die Partei geringere Ansprüche zu stellen, den richtigen Anspruchsgegner zu erkennen, als an einen Rechtsanwalt. Ist die Partei allerdings ein großes Bauunternehmen mit langjähriger Erfahrung im Straßenbau, welches bereits mit mehreren staatlichen Straßenbaubehörden Vertragsbeziehungen eingangen ist, so sind vergleichbare Anforderungen zu stellen.
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IMRRS 2013, 0493
Immobilien
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 306/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0483
Immobilien
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 305/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0479
Immobilien
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12
1. Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.).*)
2. Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.*)
3. Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.).*)
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IMRRS 2013, 0469
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12
Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.*)
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IMRRS 2013, 0436
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 - 13 U 178/11
1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.*)
3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen - nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens - die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.*)
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IMRRS 2013, 0424
Immobilien
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012 - 1 S 22/12
1. Der alljährliche Reinigungsflug von Bienen fällt als artspezifisches Verhalten nicht unter den Tatbestand von § 833 S. 1 BGB.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB ist ebenfalls nicht begründet, da der Überflug der Bienen als unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks auch dann nach § 906 I 1 BGB zu dulden ist, wenn auf dem alljährlichen Reinigungsflug Bienenkot auf das Grundstück verbracht wird.*)
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IMRRS 2013, 0412
Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 217/10
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).*)
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IMRRS 2013, 0404
AGB
OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2012 - 2 U 14/12
1. Zur Unterscheidung zwischen Preishauptabreden und Preisnebenabreden.*)
2. Eine Spannungsklausel in Sonderkunden-Lieferungsverträgen für leitungsgebundenes Erdgas, die eine Änderung des Gaspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl knüpft und Kostensenkungen des Lieferanten außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis berücksichtigt, benachteiligt den Kunden des Versorgungsunternehmens unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB. Das gilt auch für gewerbliche Sonderkunden.*)
3. Bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel kommt eine ergänzende Vertragsauslegung dahin gehend in Betracht, dass die im Liefervertrag ausdrücklich vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Lieferantin auch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preisänderung angewendet werden.*)
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IMRRS 2013, 0396
Prozessuales
LG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012 - 1 S 70/12
1. Eine Neukunden-Bonusklausel, wonach der „Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“, lässt den Bonusanspruch des Kunden, der innerhalb des ersten Belieferungsjahres zu dessen Ablauf kündigt, unberührt.
2. Macht der Stromversorger gegen einen solchen Neukunden unter Missachtung des anzurechnenden Bonus einen überhöhten Abrechnungsbetrag geltend, handelt er gleichwohl nicht fahrlässig im Sinne eines Vertretenmüssens seines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn er angesichts einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen von der Richtigkeit seines Vorgehens überzeugt sein konnte; in diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten.
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IMRRS 2013, 0395
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 500/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0394
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11
1. Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.*)
2. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.*)
3. Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.*)
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