Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3545 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2412
BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 117/10
Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren.*)

IMRRS 2012, 2389

AG Spandau, Urteil vom 01.11.2011 - 70 C 73/11
1. Ein "Winterdienstvertrag" ist ein Werkvertrag, so dass bei mangelhafter Leistung die Vergütung zu mindern ist.
2. Wird gegen die den Eigentümer (hier: Mitglied der WEG) wegen unterlassener Reinigung ein behördliches Verwarngeld festgesetzt, begründet das einen Schadensersatzanspruch gegen die Schneeräumfirma, der gegen den verbleibenden Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.

IMRRS 2012, 2388

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012 - 15 U 147/11
1. Keine richtlinienkonforme Auslegung von § 439 BGB bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern.*)
2. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken.
3. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wenn er auf Veranlassung des Käufers die Kaufsache untersucht und diesem eine falsche Auskunft gibt.

IMRRS 2012, 2386

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - 5 U 13/12
1. Ausgleichsberechtigter Eigentümer i. S. von § 9 III 1 GBBerG ist nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25.12.1993 Grundstückseigentümer war (Anschluss an OLG Dresden, NotBZ 2005, 81).*)
2. Der Inhaber einer Eigentumsverschaffungsvormerkung steht dem Eigentümer nicht gleich.*)
3. War der ausgleichsberechtigte Eigentümer zur Verschaffung lastenfreien Eigentums verpflichtet, kann der Erwerber von diesem die Abtretung des Ausgleichsanspruchs verlangen.*)

IMRRS 2012, 2376

OLG München, Beschluss vom 26.03.2012 - 18 U 3956/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2375

LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012 - 2 O 61/12
Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.*)

IMRRS 2012, 2364

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 20 U 27/12
1. Auf einen Werklieferungsvertrag, der die Lieferung nicht vertretbarer Sachen zum Gegenstand hat, findet für die Bemessung der Vergütung bei Fehlen einer Parteivereinbarung die Vorschrift des § 632 BGB keine Anwendung.
2. Fehlt eine Regelung der Parteien über die Höhe des Entgelts, sind bei einem Werklieferungsvertrag die §§ 315 ff. BGB heranzuziehen. Hat der Verkäufer das ihm gemäß § 316 BGB zustehende Leistungsbestimmungsrecht durch eine - erste - Rechnungsstellung ausgeübt, ist er hieran grundsätzlich gebunden.

IMRRS 2012, 2349

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 127/11
Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden wegen einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind.*)

IMRRS 2012, 2344

KG, Beschluss vom 19.07.2012 - 23 U 79/12
1. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug nach den zu sog. "Montagsautos" entwickelten Grundsätzen setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts einen Sachmangel aufweist.*)
2. Fehlt es daran, kann der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender - zwischenzeitlich beseitigter - Mängel fehleranfällig sei.*)

IMRRS 2012, 2329

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 89/09
1. Ein Verstoß gegen Herstellervorgaben stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn der Auftraggeber kein einheitliches System eines einzigen Herstellers vorgibt, sondern Materialien verschiedener Hersteller zur Ausführung kommen.
2. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631, 633 Abs. 2 BGB. In diesem Rahmen kann ein Unternehmer grundsätzlich auch verpflichtet sein, auf Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Vorleistungen hinzuweisen. Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt allerdings entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Die Prüfungs- und Hinweispflicht folgt dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht deshalb nicht über die vertragliche Leistungspflicht und deren Ordnungsgemäßheit hinaus.
4. Eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen.
5. Eine Einstandspflicht des Unternehmers wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine mangelnde Eignung der ihm zur Verfügung gestellten Materialien besteht nicht, wenn aufgrund des Prozessverhaltens des Auftraggebers feststeht, dass dieser aus einem etwaigen Hinweis keine Konsequenzen gezogen hätte.

IMRRS 2012, 2325

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11
1. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.*)
2. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkretindividuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.*)
3. Der Wertersatz betreffend eine sogenannte Nettopolice für eine Lebens- und Rentenversicherung wird durch die Kündigung des Versicherungsvertrags nicht berührt.*)

IMRRS 2012, 2322

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 131/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2294

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - I ZR 35/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2289

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2011 - 14 W 621/11
Ist eine (auch) in die Gerichtskosten verurteilte Gesellschaft bürgerlichen Rechts tatsächlich nicht existent, darf der Gerichtskostenansatz zu ihren Lasten nicht auf eine vermeintlich für die Namensgebung der Scheingesellschaft verantwortliche natürliche Person umgeschrieben werden.*)

IMRRS 2012, 2288

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2012 - 9 U 1758/11
Die Finanzierung des Erwerbes einer Immobilie zu 100% durch eine Bank darf der Kreditnehmer als Beleg dafür werten, dass die Bank seine Einschätzung des Kaufpreises als angemessen teilt. Die Bank ist daher verpflichtet, die Angemessenheit des Preises vor Kreditvergabe zu prüfen. Unterlässt sie eine solche Prüfung, ist sie dem Kreditnehmer für den Fall der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises zum Schadenersatz verpflichtet.*)

IMRRS 2012, 2279

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2011 - 5 U 184/10
Die Rechtzeitigkeit einer Risikoaufklärung hängt davon ab, ob der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich frei zu entscheiden. Für eine für den nächsten frühen Morgen geplante Herzoperation in Form einer minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion, die bei Bedarf in einem Mitralklappenersatz überwechseln soll, und die als Alternative zu einer Operation unter Eröffnung des Brustkorbs dienen soll, ist eine am Vorabend - nach Inhalt und Umfang ansonsten nicht zu beanstandende - Risikoaufklärung nicht rechtzeitig.*)

IMRRS 2012, 2275

KG, Urteil vom 16.02.2012 - 20 U 157/10
1. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, Entscheidungen in vergleichbaren Fällen können allenfalls Anhaltspunkte zur Ermittlung der Größenordnung vermitteln.*)
2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind - noch - vorhandene emotionale Fähigkeiten zu berücksichtigen, auch eine etwaige Erinnerung an den früheren Zustand einer Geschädigten.*)
3. Das Alter der Geschädigten im Zeitpunkt des Schadensereignisses und die Möglichkeit, dass eine - wenn auch rudimentäre - Erinnerung besteht, rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld, hier etwa 650.000,-- Euro (500.000,-- Euro Schmerzensgeldbetrag, 650,-- Euro monatliche Schmerzensgeldrente).*)

IMRRS 2012, 2251

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2012 - 3 U 100/11
Zur Zurechnung von "Nachbesserungsarbeiten" (richtig: Garantiearbeiten) an einem Wohnmobil durch einen anderen Vertragshändler desselben Herstellers an den Verkäufer im Rahmen von dessen Gewährleistungsverpflichtung.*)

IMRRS 2012, 2242

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - II ZR 256/11
1. Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird.*)
2. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.*)

IMRRS 2012, 2220

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - XI ZR 272/10
Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung (lediglich) die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten.*)

IMRRS 2012, 2219

BGH, Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 356/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2215

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - XI ZR 305/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2214

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - XI ZR 295/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2211

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 198/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2210

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - XI ZR 276/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 2205

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 71/12
1. Der noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellte Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20 und vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff) gilt auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG. Der Anschlussinhaber muss danach alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.*)
2. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.*)
3. Hat der Kunde - etwa nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung - einen handfesten Hinweis auf einen Missbrauch seines Anschlusses oder eine Fehlfunktion seiner Anlage und unterlässt er gleichwohl Maßnahmen, dem entgegen zu wirken, kann dies eine bislang nicht gegebene Zurechenbarkeit der Anschlussnutzung gemäß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG begründen und einen Verstoß des Telekommunikationsanbieters gegen seine Warnpflicht nach § 254 Abs. 1 BGB vollständig zurücktreten lassen.*)

IMRRS 2012, 2171

BGH, Urteil vom 12.07.2012 - III ZR 104/11
Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.*)

IMRRS 2012, 2140

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 204/11
Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt vor, wenn die Folgen einer verzögerten Fertigstellung des Mietobjektes bei ihm liegen. Auch ein jederzeitiges Besichtigungsrecht des Vermieters nur mit der Einschränkung der Vorankündigung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher als Regelung in den AGB verboten.

IMRRS 2012, 2136

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 6 U 3/11
1. Wenn beide Parteien eines Zivil- oder Handelsstreits ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
2. Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, sind grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Gerichte eines anderen Mitgliedstaates können nur dann angerufen werden, wenn sich deren internationale Zuständigkeit aus den besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 5 - 24 EuGVVO ergibt.
3. Wegen des Vorrangs der Verordnung verdrängt Art. 23 EuGVVO das nationale Zuständigkeitsrecht als lex specialis. Zulässigkeit, Form und Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind ausschließlich nach dieser Vorschrift in autonomer Auslegung zu prüfen.
4. Die Aufgabe einer Briefsendung zur Post vermag den Zugang der Sendung nicht zu beweisen.

IMRRS 2012, 2129

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012 - 1 U 19/12
Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht ist die Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf kann, anders als im Werkvertragsrecht, nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf ist somit der Betriebsort des Verkäufers.*)

IMRRS 2012, 2114

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10
1. Der Annahme, der Verbraucher sei zum Abschluss eines Vertrages (hier: Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft) durch eine sogenannten Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt worden, steht nicht entgegen, dass der Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers aus Anlass eines kurze Zeit vorher bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft gescheiterten) Beitritts des Verbrauchers zu einer anderen Anlagegesellschaft erfolgt ist, da es grundsätzlich auf den Anlass des Besuchs nicht ankommt.*)
2. Eine Klage auf Freistellung muss die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen.*)

IMRRS 2012, 2112

BGH, Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 240/11
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen Gehweg.*)

IMRRS 2012, 2099

BGH, Urteil vom 19.06.2012 - VI ZR 77/11
War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954).*)

IMRRS 2012, 2094

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - V ZB 283/11
Vollzugsvollmachten in dem Kaufvertrag mit dem Dritten werden nicht Inhalt des Kaufvertrags des Verkäufers mit dem Vorkaufsberechtigten.*)

IMRRS 2012, 2074

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012 - 24 U 69/09
1. Wird dem Anwalt die pflichtwidrige Unterlassung in einem Kündigungsschutzprozess vorgeworfen, so ist entscheidend, ob der Mandant diesen Rechtsstreit gewonnen hätte, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte.*)
2. Da der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, gelten diese Beweislastregeln auch im Regressprozess.*)
3. Beruft sich der Mandant im Regressprozess auf eine konzernweite Beschäftigungspflicht des früheren Arbeitgebers, so ist er auch für diesen Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweisverpflichtet, muss also darlegen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung im Konzern vorgestellt hat.*)

IMRRS 2012, 2054

BGH, Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 116/11
Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung.*)

IMRRS 2012, 2033

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Maßstab billigen Ermessens wird durch die §§ 21 ff. EnWG und die Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung konkretisiert.*)

IMRRS 2012, 2022

OLG München, Urteil vom 19.06.2012 - 5 U 3445/11
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verlängerung der Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre wirksam vereinbart werden.*)

IMRRS 2012, 2002

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 - 22 U 40/10
Eine Baubeschränkung des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet ist, das Gebäude entsprechend dem gestellten Bauantrag umzubauen, künftig seinen Gestaltwert in der dann bestehenden Form zu erhalten und alle weiteren Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Baubehörde so zu planen, dass der Gestaltwert für die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt wird, stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Diesbezüglich besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Verletzt er diese Pflicht, so handelt es sich um Arglist und der Kaufvertrag ist unwirksam.

IMRRS 2012, 2001

BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 275/11
Zu Ansprüchen des Reinigungsunternehmens aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung, wenn das Unternehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist.*)

IMRRS 2012, 1956

BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 291/11
Zur Frage, ob derjenige, der im Rahmen eines "Schenkkreises" unter Einschaltung einer Übermittlungsperson eine "Schenkung" leistet, von dieser Übermittlungsperson die Rückzahlung des Schenkungsbetrags verlangen kann.*)

IMRRS 2012, 1952

BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 290/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 1944

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - EnVR 8/11
Bei einer kaufmännischbilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.*)

IMRRS 2012, 1940

BGH, Urteil vom 14.06.2012 - III ZR 227/11
§ 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG.*)

IMRRS 2012, 1905

OLG Jena, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11
1. Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung; und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner nach der Verkehrssitte einen Anspruch auf eine spezifizierte (Ab-)Rechnung hat.
2. Eine ausnahmsweise bis zum Zugang einer Rechnung hinausgeschobene Fälligkeit bedarf daher einer vertraglichen oder gesetzlichen Sonderregelung; wie sie z. B. in § 16 Abs. 3 VOB/B oder § 15 HOAI für Werklohnforderungen oder Architektenhonorar enthalten ist.

IMRRS 2012, 1872

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - VI ZR 166/11
Zu den Voraussetzungen einer Haftung als Gehilfe einer unerlaubten Anlagevermittlung.*)

IMRRS 2012, 1867

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 237/11
Der für die Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Sicherungsgrundschuld erforderliche "Eintritt in den Sicherungsvertrag" (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 151 Rn. 40) kann auch durch Abschluss eines Vertrags zugunsten des Sicherungsgebers erfolgen.*)

IMRRS 2012, 1865

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 437/11
Die dem Muster von Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken nachgebildete Klausel einer Bank*)
"Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."*)
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129).*)

IMRRS 2012, 1864

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.).*)
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Aufgabe von Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).*)
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.*)
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.*)
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.*)

IMRRS 2012, 1854

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10
1. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat.*)
2. Vom Schaden des Klägers im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehende Positionen (hier: erhaltene Ausschüttungen) können durch Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlangten Vorteile sind Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen und Nichtbestehen mit der Klage entschieden wird.*)
