Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3545 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 0115
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011 - 1 U 810/10
1. Zu den Voraussetzungen einer fortdauernden Unterbrechung der Gasgrundversorgung (Liefersperre).*)
2. Die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens - hier: Durchsetzung der Liefersperre im Wege der einstweiligen Verfügung - greift bei subjektiver Redlichkeit auch dann nicht in ein geschütztes Rechtsgut des Verfahrensgegners ein, wenn das Begehren sich in der Sache letztlich als nicht gerechtfertigt erweist. Es kommt aber ein Anspruch auf Ersatz des sog. Vollziehungsschadens nach Maßgabe des § 945 ZPO in Betracht.*)

IMRRS 2012, 0095

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 - 19 U 88/11
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Fertigung eines Zylinders nach Vorgaben der in England ansässigen Bestellerin ist ein Kaufvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO.
2. Zur Frage der Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO.
3. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO durch Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

IMRRS 2012, 0090

BGH, Urteil vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11
Formularmäßige Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei, durch die sich der Vertragspartner für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren und kündigungsabhängiger Verlängerung um jeweils ein Jahr verpflichtet, nach Erstellung eines entsprechenden Stalles den Bezug und den Verkauf der nach dem Vertrag zur Mast vorgesehenen Tiere sowie den Erwerb des für die Aufzucht benötigten Futters ausschließlich über solche Unternehmen abzuwickeln, die zum gleichen Nahrungsmittelkonzern wie die Brüterei gehören, sind nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

IMRRS 2012, 0083

BGH, Urteil vom 26.10.2011 - VIII ZR 108/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 0071

BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.*)

IMRRS 2012, 0061

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - V ZR 110/11
1. Der in § 203 BGB verwendete Begriff der "Verhandlungen" ist weit auszulegen.
2. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
3. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht.

IMRRS 2012, 0046

BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über einen Politiker in einem Presseartikel betreffend dessen prominente Lebensgefährtin.*)

IMRRS 2012, 0042

BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.*)

IMRRS 2012, 0033

BGH, Urteil vom 08.11.2011 - EnZR 32/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 0029

BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 220/10
1. Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.*)
2. Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.*)

Online seit 2011
IMRRS 2011, 3910
BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 304/09
Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.*)

IMRRS 2011, 3892

BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 4/11
Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht, wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre.*)

IMRRS 2011, 3874

OLG Bamberg, Urteil vom 17.11.2011 - 1 U 88/11
1. Eine die Bürgenstellung im Sinne des § 776 S.1 BGB beeinträchtigende Aufgabe einer Sicherheit durch den Bürgschaftsgläubiger (hier: Abtretung eines erstrangigen Teils einer vom Schuldner gestellten Sicherungsgrundschuld) begründet - im Umfang des Verlusts des Sicherungsrechts - nicht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen, sondern zieht ipso jure den Wegfall, nämlich das unmittelbar eintretende Erlöschen der Bürgschaftsforderung nach sich.*)
2. Auch dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger später den identischen oder einen gleichartigen und gleichwertigen Sicherungsgegenstand (zurück)erlangt, lebt die nach § 776 S.1 BGB untergegangene Bürgschaftsforderung nicht wieder auf.*)
3. Zur Bemessung des Umfangs der Befreiung des Bürgen nach § 776 S.1 BGB.*)

IMRRS 2011, 3870

OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2011 - 11 U 26/10
1. Der Begriff der "Nettokaltmiete" ist nicht immer eindeutig und kann im Einzelfall der Auslegung bedürfen.*)
2. Von der Auslegung hängt es ab, ob eine zum Schadensersatz oder Minderung berechtigende Beschaffenheit vereinbart wurde.*)

IMRRS 2011, 3866

BGH, Urteil vom 09.12.1993 - III ZR 94/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3856

BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10
1. Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.*)
2. Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.*)
3. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.*)

IMRRS 2011, 3846

BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 71/11
Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.*)

IMRRS 2011, 3845

BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 5/10
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über Prominente beim Besuch einer Vernissage.*)

IMRRS 2011, 3843

BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).*)
2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.*)
3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).*)

IMRRS 2011, 3829

BGH, Urteil vom 13.10.2011 - III ZR 231/10
Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schuldhaft nicht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten zu ersetzen.*)

IMRRS 2011, 3820

BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.*)

IMRRS 2011, 3818

BGH, Urteil vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10
1. Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.*)
2. An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.*)

IMRRS 2011, 3801

OLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11
Ein Erdtank, der der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dient und zu diesem Zweck eingebracht und mit der Heizungsanlage verbunden ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.*)
Wird das Grundstück durch den Eigentümer später dergestalt geteilt, dass der Erdtank auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes, dessen Heizung er dient, zu liegen kommt, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Tank als das stärkere Band, sodass die Regelungen des sogenannten Eigengrenzüberbaus Anwendung finden. Der (spätere) Eigentümer des abgeteilten Grundstücks hat den Tank daher gemäß § 912 BGB zu dulden.*)
Die Duldungspflicht entfällt, wenn die die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks.*)

IMRRS 2011, 3798

LG Köln, Urteil vom 17.02.2011 - 2 O 364/02
Projektverantwortliche haften Immobilienerwerbern wegen unrichtigen Prospektinhalten.

IMRRS 2011, 3776

AG Aachen, Urteil vom 10.08.2011 - 109 C 128/09
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, zulasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.

IMRRS 2011, 3758

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2011 - 20 W 277/11
1. Der § 72 GBO n. F. gilt, wenn erst nach dem 01.09.2009 die Löschung einer vor nach diesem Stichtag erfolgten Grundbucheintragung begehrt wird.*)
2. Für die Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag ist die Bezugnahme auf die Einzeichnungen in einem beigefügten Lageplan in Verbindung mit der Einräumung eines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB unter Angabe der Bestimmungskriterien ausreichend.*)
3. Bei der Identitätserklärung nach Auflassung eines nicht vermessenen Grundstücksteils entsprechend dem Veränderungsnachweis handelt es sich um eine gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmende Verfahrenshandlung.*)

IMRRS 2011, 3745

OLG München, Urteil vom 30.08.2011 - 5 U 5544/10
1. Von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund irreführender Prospektangaben beigetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er Jahre nach der Zeichnung im Einzelnen darlegt, welche Alternativanlage er anderenfalls gezeichnet hätte.*)
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage Steuervorteile des Anlegers aus der Beteiligung nicht anzurechnen sind, wenn die Rückabwicklung zu einem Zufluss beim Anleger und damit verbunden zu einer Besteuerung führt, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt, gilt auch dann, wenn der Anleger nicht - als unmittelbarer Eigentümer - Immobilieneigentum erworben hat, sondern einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Immobilienfonds als mittelbarer Gesellschafter beigetreten ist. In steuerlicher Hinsicht sind die für den Erwerb aufgewendeten Beträge nicht als steuerneutrale Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten anzusehen.*)

IMRRS 2011, 3740

BGH, Urteil vom 18.11.2011 - V ZR 31/11
Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).*)

IMRRS 2011, 3728

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.*)

IMRRS 2011, 3718

BGH, Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 331/10
Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03).*)

IMRRS 2011, 3716

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - I ZR 17/10
1. In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.*)
2. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.*)
3. Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.*)
4. Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 Euro ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.*)
5. Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.*)

IMRRS 2011, 3715

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2011 - 28 U 78/11
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.*)

IMRRS 2011, 3704

OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2002 - 4 U 217/98
1. Das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973 erstreckt sich beim Bauträgervertrag auch auf die Baubeschreibung und die Teile der Baugenehmigung, wenn sich Inhalt und Umfang der Pflichten einer Vertragspartei hieraus ergeben. Fehlt es an der notariellen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile, ist der Bauträgervertrag insgesamt nichtig, § 125 BGB a.F. Die Heilung dieses Formmangels tritt grundsätzlich mit der Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ein, § 313 Satz 2 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973.*)
2. Vertragliche Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen, die von ihm zur Fertigstellung des Bauvorhabens aufgebracht werden, können grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen. Für den Zeitpunkt vor der Heilung des Formmangels kommen aber gesetzliche Ansprüche aus G.o.A. oder Bereicherungsrecht in Betracht.*)
3. Soweit sich die Vertragsparteien aber verabreden, daß der Erwerber statt des Bauträgers bestimmte Baumaßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens veranlaßt, besteht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers aus § 670 BGB. Diese Vereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn sie den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten im Wesentlichen unberührt läßt und allein dem Ziel und Zweck dient, Abwicklungsschwierigkeiten zu beheben.*)

IMRRS 2011, 3703

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2000 - 16 U 103/98
Auch im Verhältnis zwischen dem Bauhandwerker und der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin, die selbst nicht Auftraggeberin ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Angesichts der Tatsache, daß der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin die Leistungen des Bauhandwerkers in gleicher Weise zugute kommen wie dem Ehemann als Besteller, muß die Ehefrau des Bestellers sich gemäß BGB § 242 im Bereich der dinglichen Haftung wie eine Bestellerin behandeln und den Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch gegen sich gelten lassen.

IMRRS 2011, 3702

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2000 - 24 U 240/98
1. Ist ein Werkvertrag (hier: über die Erstellung einer Software nach spezifischen Anforderungen des Bestellers) auf längerfristige Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt, sind die allgemeinen Grundsätze über die Abwicklung von Dauerschuldverhältnisse auf ihn anwendbar. Der Vertrag kann daher stets aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Unternehmer ist durch BGB § 643 nicht daran gehindert, seine Kündigung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers zu begründen.
2. Haben die Vertragsparteien in einer "Krisensitzung" anläßlich von Störungen in der Vertragsabwicklung dahingehend Übereinstimmung erzielt, daß sie ungeachtet der bisherigen Versäumnisse ihre Zusammenarbeit fortsetzen wollen, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr auf Umstände gestützt werden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

IMRRS 2011, 3700

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)

IMRRS 2011, 3699

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - 5 U 177/99
1. Will ein Unternehmer einen bestimmten Preis oder die gemäß BGB § 632 Abs 2 übliche Vergütung berechnen, hat er grundsätzlich zu beweisen, daß eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde. An die Darlegungslast des Bestellers sind dabei jedoch hohe Anforderungen zu stellen (Anschluß BGH, 9. April 1981, VII ZR 262/80, MDR 1981, 663).*)
2. Derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte für sich herleitet, trägt die Beweislast dafür, daß das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (Anschluß BGH, 17. Oktober 1984, VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497).*)

IMRRS 2011, 3697

OLG Celle, Urteil vom 06.07.2000 - 22 U 108/99
Die Überschreitung eines Kostenvoranschlags beinhaltet grundsätzlich keinen Schaden des Bestellers. Der Unternehmer, der seine Anzeigepflicht nach BGB § 650 Abs 2 verletzt, muß den Besteller so stellen, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Dabei muß sich aber der Besteller den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, daß der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen würden.*)

IMRRS 2011, 3696

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001 - 13 U 78/01
Für ein verjährungsunterbrechendes (nach neuem Recht: den Neubeginn der Verjährung auslösendes) Anerkenntnis des Unternehmers genügt jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmtes und geeignetes Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt.*)

IMRRS 2011, 3694

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1994 - 4 U 83/94
Die Klausel in einem Formularvertrag über die Lieferung eines Fertighauses, wonach der Besteller bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, eine "pauschale Entschädigung" in Höhe einer vertraglich vereinbarten Summe (10% der Vertragssumme) zu zahlen verpflichtet ist, ist im Hinblick auf die Vorschriften des AGBG (§§ 10 Nr 7, 11 Nr 5 Buchst b) nicht zu beanstanden und wirksam.*)

IMRRS 2011, 3693

BGH, Urteil vom 19.09.1963 - VII ZR 130/62
1. Nach VOB B § 4 Nr 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bedenken, die er gegen die Leistungen und insbesondere die Beschaffenheit der Vorleistung anderer Unternehmer hat, dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Fliesenleger muß darüber hinaus den Untergrund auf seine Eignung zum Ansetzen der Fliesen prüfen.*)
2. Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes wird vom Fliesenleger nicht verlangt. Ihm darf keine unzumutbare Belastung und Verantwortung auferlegt werden.*)
3. Hat sich die Oberfläche der Bitumenschicht bei der Untersuchung des Untergrundes als trocken und hart erwiesen, muß der Fliesenleger nicht damit rechnen, daß sich die Isolierfläche später infolge der Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern spaltet.*)

IMRRS 2011, 3692

BGH, Urteil vom 15.01.1968 - VII ZR 84/65
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, daß seine Gewährleistungspflicht nach VOB B § 13 Nr 3 beschränkt sei, weil er die ihm nach VOB B § 4 Nr 3 obliegenden Hinweise gegeben habe, so trifft ihn hierfür die Beweislast.*)
2. Zur Abnahme (hier: eines Bauwerks) genügt die stillschweigende Anerkennung der Leistung als Erfüllung dergestalt, daß das Werk als die vertraglich geschuldete Leistung hingenommen und der Anspruch auf Neuherstellung ausgeschlossen wird. Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen.*)

IMRRS 2011, 3691

BGH, Urteil vom 18.04.1968 - VII ZR 15/66
1. Wenn ein Fachunternehmen für Glasstahlbeton bei der Konstruktion eines befahrbaren Glasdaches zur Überdachung des Hofraums eines Betriebsgrundstück, das als Parkplatz genutzt werden sollte, den Auftraggeber nicht dahin berät, daß das später errichtete Dach zwar für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet, nicht aber auch dafür tauglich ist, mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Auflieger befahren zu werden (Belastbarkeitsgrenze 500 kg/qm), sind mehr als 2 Jahre nach erfolgter Abnahme des Daches geltend gemachte Schadenersatzansprüche wegen eines Dacheinsturzes nach dem Befahren mit einer solchen Maschine gemäß VOB B § 13 Nr 4 verjährt.*)
2. Wenn eine Verletzung der Pflicht eines Bauunternehmers zur Beratung des Bauherrn zu einem Schaden führt, bestehen Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung, die erst in 30 Jahren verjähren, neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nicht, wenn der Schaden nur in einem Mangel des Werks besteht.*)

IMRRS 2011, 3690

BGH, Urteil vom 27.10.1977 - VII ZR 298/75
Wird die Arbeit des Bauunternehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, dann gerät er nicht bereits durch Ablauf des Kalendertages sondern nur noch durch Mahnung in Verzug.*)

IMRRS 2011, 3689

BGH, Urteil vom 13.06.1980 - I ZR 45/78
1. Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.*)

IMRRS 2011, 3688

BGH, Urteil vom 20.04.1978 - VII ZR 143/77
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB B § 13 Nr 4 erfordert nach VOB B § 13 Nr 5 Abs 1, daß der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung der aufgetretenen Mängel verlangt.*)
2. Dabei darf sich der Auftraggeber nicht nur auf eine allgemein gehaltene Mängelrüge beschränken. In dem Aufforderungsschreiben müssen die zutage getretenen Mängel vielmehr im einzelnen bezeichnet werden. Der Auftraggeber muß auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will.*)
3. Die Anforderungen an ein solches Schreiben dürfen aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn es so abgefaßt ist, daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.*)

IMRRS 2011, 3687

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 - 24 U 35/11
1. Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann allein aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.
2. Der Mieter trägt das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache, insbesondere das Risiko, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen sowie das Risiko einer Mietpreisentwicklung, die dazu führt, dass sich ein langfristig vereinbarter Mietzins aufgrund von Veränderungen des Marktes als nicht mehr marktüblich darstellt.

IMRRS 2011, 3683

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)

IMRRS 2011, 3682

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)

IMRRS 2011, 3681

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für ein Bauvorhaben um 895 Werktage rechtfertigt der Umstand, daß den Auftragnehmer an zwei Unterbrechungen der Bauarbeiten für insgesamt 61 Werktage kein Verschulden trifft, nicht die Annahme, der gesamte Zeitplan habe infolge dieser 61 Tage durchgreifend neu geordnet werden müssen. Gegenüber einer Verspätung von 895 Werktagen erscheinen die dem Auftraggeber anzulastenden 61 Werktage vielmehr unerheblich, und ist ein Wegfall des Vertragsstrafenversprechens nicht gerechtfertigt.*)
