Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3545 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 3680
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.

IMRRS 2011, 3679

KG, Urteil vom 22.12.1998 - 27 U 429/98
1. Wenn die Voraussetzungen für die Kündigung eines Bauträgervertrages aus wichtigem Grund vorliegen (hier: wegen erheblicher Verzögerung des Bauvorhabens), muß sich der Auftraggeber gegenüber dem vertragsuntreuen Bauträger nicht auf den Grundsatz der nur einheitlichen Abwicklung des Bauträgervertrages verweisen lassen. Vielmehr kann er lediglich den auf die Bauerrichtung bezogenen Vertragsteil kündigen und die Übereignung des Baugrundstücks verlangen.*)
2. Für die Abrechnung der vom Bauträger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist der im Vertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis maßgeblich. Auch wenn Grundstücksveräußerung und Bauwerkserrichtung durch den Bauträger grundsätzlich kalkulatorisch verbunden behandelt werden, bedeutet dies nicht, daß sich die verschiedenen Bauträgerleistungen im Rahmen des Gesamtpreises nicht wertmäßig aufschlüsseln und die jeweiligen Preisanteile sich vertraglich nicht verbindlich bestimmen ließen. Der Einwand, die Parteien hätten die Differenzierung aus steuerlichen Gründen vorgenommen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist, daß die Parteien eine verbindliche Aufteilung des Gesamtpreises nach Grundstückspreis und Preis für die Bauleistung vorgenommen haben, die dem zugrunde liegenden Motive bleiben außer Betracht.*)
3. Eine Partei kann zugleich auch Mitglied einer aus einer Personenmehrheit bestehenden Gegenpartei sein, wenn (wie hier) ein Recht einer Gesamthandsgemeinschaft besteht. Wenn ein Prozeß gegen zwei Personen geführt werden muß, die zugleich Gesellschafter der klagenden BGB-Gesellschaft sind, müssen diese daher im Aktiv-Rubrum mit aufgeführt werden, weil nur dieser BGB-Gesellschaft einschließlich der beklagten Gesellschafter der Anspruch zusteht. Dies ist kein Fall des Insichprozesses, weil die Gesamthand, die als Gesamtpartei für das Gesamtvermögen streitet, und die einzelnen Gesellschafter, die für ihr Eigenvermögen streiten, verschiedene Rechtssubjekte sind.*)
4. Eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist für Publikumsgesellschaften (um die es sich hier handelt) zuzulassen. Daher können Geschäftsführungsaufgaben an Dritte auch mit der Wirkung übertragen werden, daß diese statt der einzelnen Gesellschafter eine Prozeßvollmacht iSd ZPO § 80 wirksam erteilen können.*)

IMRRS 2011, 3677

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.

IMRRS 2011, 3676

OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95
1. Eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selber zu tragen hat, ist nicht gegeben, wenn er lediglich erklärt hat, er könne persönlich die Einhaltung des Gesamtvolumens garantieren, es werde zu keiner Kostenüberschreitung kommen.*)
2. Dem Bauherrn ist kein Schaden entstanden, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat, wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist. Ob das Hausgrundstück aus besonderen Marktgründen (zB Lage des Objekts; begrenzter Käuferkreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte, ist demgegenüber unerheblich (vergleiche BGH, 1977-06-16, VII ZR 2/76, BauR 1979, 74).*)
3. Der Bauherr kann nicht Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.*)

IMRRS 2011, 3675

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.

IMRRS 2011, 3672

OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)

IMRRS 2011, 3671

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 160/93
Pflichten des Architekten bei der Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten.*)

IMRRS 2011, 3670

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1993 - 5 U 72/92
1. Hat sich der Unternehmer zu dem im Vorschußprozeß vorgelegten Kostenvoranschlag des Bauherrn nicht geäußert, so kann er in einem nachfolgenden Abrechnungsrechtsstreit nicht mehr damit gehört werden, eine vom Bauherrn nach einem bestimmten Kostenvoranschlag in Aussicht genommene Nachbesserung sei ihrer Art nach unangemessen oder bestimmte Arbeiten seien nicht notwendig gewesen.*)

IMRRS 2011, 3669

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1992 - 5 U 231/91
1. Der Werkunternehmer hat zu beweisen, daß eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist. Behauptet demgegenüber der Besteller, es sei eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart worden, muß der Unternehmer seine eigene Behauptung beweisen und diejenige des Bestellers widerlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in hinreichend konkreter Form behauptet, der Unternehmer habe ihm bei Vertragsschluß einen Abschlag auf die Angebotspreise gewährt (BGB § 632).*)

IMRRS 2011, 3668

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1991 - 22 U 293/90
1. Ist das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlußrechnung bereits durchgeführt, und ermittelt der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) entgegen HOAI § 10 Abs 2 Nr 1 nicht nach der Kostenberechnung sondern aufgrund einer Kostenschätzung, so ist die Honorarklage des Architekten nicht nur mangels Fälligkeit, sondern als unschlüssig abzuweisen.
2. Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

IMRRS 2011, 3660

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 52/11
Ein nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Berechtigter ist wegen unzulässiger Rechtsausübung und Sittenwidrigkeit gehindert, von dem Besitzer Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn der Zuschlag in dem Wissen bzw. der Absicht erwirkt wurde, die Zuschlagssumme nicht leisten zu können bzw. zu wollen.*)

IMRRS 2011, 3658

FG Münster, vom 01.09.2010 - 5 K 3000/08
Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.*)

IMRRS 2011, 3657

FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2007 - 6 K 181/05
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die von § 8a KStG auf Gesellschaftsebene vorgegebene Qualifikation der Fremdkapitalvergütungen wird ohne - ausdrückliche - Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um die Fiktion eines § 8a-Beteiligungsertrags auf Gesellschafterebene nachvollzogen.*)
Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.*)
Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalnehmerin hat Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers.*)

IMRRS 2011, 3656

FG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - 7 V 7278/08
Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.*)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.*)

IMRRS 2011, 3654

OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2009 - 325 O 160/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3653

LG Bonn, Urteil vom 24.10.1990 - 15 O 121/90
Ist der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei einer Werkleistung nur dem Unternehmer bekannt, dann kann er aus dem nichtigen Vertrag keine Werklohnansprüche und auch keine Wertersatzansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen.

IMRRS 2011, 3652

LG Bonn, Urteil vom 31.03.2004 - 5 S 6/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3651

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65
a) Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht bedürfen, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Bauunternehmer einerseits und Architekten und Bauherrn andererseits bezogen werden, der Anpassung an die im Bauwesen herrschende Verkehrssitte.*)
b) Mit der Bestellung des Architekten zur Durchführung eines Bauvorhabens wird vom Bauherrn der Rechtsschein erweckt, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne im Rahmen des Bauvorhabens liegende Bauleistungen zu vergeben, insbesondere Zusatz- und Ergänzungsaufträge zu erteilen. Bei kleineren Bauvorhaben, bei denen es üblich ist, alle Absprachen zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten mündlich, ohne Mitwirkung des Bauherrn und ohne förmliche Ausschreibungen zu treffen, begründet die Bestellung des Architekten den Rechtsschein der Vollmacht, alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Bauarbeiten vergeben zu können.*)

IMRRS 2011, 3648

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.1997 - 3 U 69/97
Fordert ein Steuerberater von seinem Mandanten lediglich alljährlich Abschlagszahlungen “für bisher erbrachte Leistungen”, dann ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß der Abschlag für Leistungen in der Zeit nach der letzten Abschlags-anforderung verlangt wird. Es wird durch die Abschlagszahlung jeweils nur der Differenzbetrag zwischen der Abschlagszahlung und dem zu dieser Abschlagszahlung gehörenden Honoraranspruch anerkannt.

IMRRS 2011, 3646

OLG Naumburg, Urteil vom 12.02.1997 - 6 U 305/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3645

OLG München, Urteil vom 05.04.1974 - 19 U 3354/73
Die Verpflichtung eines Ingenieurs über die Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben ist ein Werkvertrag. Schadensersatzansprüche auf Grund dieses Vertrages verjähren in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht von dem Bauherrn, sondern vom bauleitenden Architekten im eigenen Namen geschlossen worden ist.*)

IMRRS 2011, 3644

OLG München, Beschluss vom 26.01.1987 - 28 W 3010/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3640

OLG Köln, Urteil vom 13.09.1989 - 13 U 69/89
Auf Gewährleistungsansprüche des Bestellers einer Markise, die über einem freistehenden Wintergarten angebracht wird, findet die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 a. E. keine Anwendung; die Gewährleistungsansprüche sind nach längstens einem Jahr verjährt.*)

IMRRS 2011, 3639

OLG Köln, Urteil vom 10.06.1996 - 18 U 213/95
Ein Fertighausvertrag ist formbedürftig, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag nach dem Willen der Parteien derart verknüpft ist, daß sie miteinander “stehen und fallen” sollen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer eines Fertighauses durch die Werbung den Eindruck erweckt, er werde auch ein geeignetes Baugrundstück vermitteln, der Vertrag über die Bestellung des Fertighauses davon ausgeht, daß ein Baugrundstück vorhanden ist, und tatsächlich ein entsprechender Grundstückskaufvertrag von dem Verkäufer vorbereitet wurde.

IMRRS 2011, 3638

OLG Köln, Urteil vom 05.09.1997 - 19 U 238/94
1. Erstellt der Unternehmer einen Kostenanschlag nach § BGB § 650 BGB (hier über die Höhe voraussichtlicher Luftfrachtkosten) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, kann er dem Besteller nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig sein. Als Kostenanschlag ist dabei jede unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer noch zu erbringenden Werkleistung durch den Unternehmer anzusehen.*)
2. Die Erstellung eines Kostenanschlags i.?S. von § BGB § 650 BGB setzt begriffsnotwendig voraus, daß der Unternehmer sich über die zugrundeliegenden Bedingungen informiert, wenn er eine fachmännische Kalkulation vornehmen soll. Dazu gehört es auch, daß er als Fachmann die für die Preisermittlung wesentlichen Umstände abklärt und er sich die notwendigen Angaben vom (künftigen) Besteller oder von dritter Seite besorgt, im übrigen die Angaben des künftigen Bestellers nachprüft oder ergänzt (arg. § 7 S. 3 ADSp). Zu diesen Umständen gehört das frachtpflichtige Gewicht, für das einerseits das tatsächliche Gewicht, andererseits aber auch Spezifika – insbesondere Art und Volumen (in Anspruch genommener Raum) – des Frachtguts maßgeblich sind.*)
3. Muß der Spediteur damit rechnen, daß es sich bei dem Ladegut um sperrige Gegenstände handelt, die möglicherweise nicht verpackt werden können oder die das zulässige Palettengewicht nicht erreichen, hat er aufgrund seiner besseren Sachkenntnis und mit Rücksicht auf die praktischen Anforderungen des Luftfrachtverkehrs vor Erstellung eines Kostenanschlags der Kalkulation des Stauraumverlusts durch Frachtgut, das erkennbar besonderen Anforderungen oder Verwendungszwecken unterliegt, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Bei Artistenmaterial kann der pflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes Frachtgut möglich ist. Gehören zum Frachtgut Raub- und Zirkustiere, sind bei der Kalkulation der Frachtkosten die maßgeblichen IATA-Bestimmungen und deren Einhaltung für die Verladung mit dem Frachtführer abzuklären.*)

IMRRS 2011, 3637

OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 - 19 U 98/97
1. Der mit der Entwicklung eines technischen Gerätes beauftragte Unternehmer, der es unterläßt, den Auftraggeber auf ein durch unvorhergesehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen, hat diesen hinsichtlich der Höhe der Vergütung so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Hinweis und daraufhin ausgesprochener Vertragskündigung stehen würde.*)
2. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des zu einer technischen Auswertungseinheit gehörenden Rechners, wenn er diesen so frühzeitig bereitstellt, daß er bereits im Zuge der anschließenden Entwicklung eines weiteren zu der Einheit gehörigen Gerätes und vor dem nicht verläßlich abschätzbaren Liefertermin veraltet und entwertet ist.*)

IMRRS 2011, 3635

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.1988 - 5 U 787/88
1. Ansprüche aus Weinbau sind Ansprüche aus Land- und Forstwirtschaft i. S. von § BGB § 196 BGB § 196 Absatz I 2 BGB, die daher innerhalb von 4 Jahren verjähren. Wird die Verjährungsfrist durch Abschlagszahlung im Laufe eines Jahres unterbrochen, so findet auf die danach laufende Frist § BGB § 201 BGB keine Anwendung; das hat zur Folge, daß nunmehr die Verjährung mitten im Jahr und nicht erst am 31. 12. eines Jahres eintritt.*)
2. In der Erklärung des Schuldners, er werde sich um die Sache kümmern, muß nicht unbedingt ein Anerkenntnis (Verjährungsunterbrechung) gesehen werden, es kann sich dabei auch nur um eine nur hinhaltende und ausweichende Antwort, die die Verjährung nicht unterbricht, handeln.*)

IMRRS 2011, 3634

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1994 - 5 U 1436/93
1. Hat ein Kachelofen keine hinreichende Entlüftung, weil die Züge verwinkelt und nicht groß genug sind und ist es deshalb zu einer Explosion gekommen, als ein heranwachsendes Kind am Einweihungstag die Feuerraumtür geöffnet hat, so erschüttert dieser Mangel das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kachelofenbauers auch bei einem vom Besteller selbst beschafften Ofenplan so nachhaltig, daß dieser Ofenbauer zur Nachbesserung nicht mehr herangezogen werden muß.*)
2. Gewährleistungsansprüche beim Einbau eines Kachelofens verjährten in fünf Jahren, weil es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt.*)
3. Der Schadensersatzanspruch nach § BGB § 635 BGB wegen eines fehlerhaft gebauten Kachelofens erfaßt auch eine Einschränkung bei der Nutzung des Raumes, den der Kachelofen erwärmen sollte.

IMRRS 2011, 3633

OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - 9 U 106/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3632

OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 5 U 1880/01
1. Ein Handwerker, der das Abmontieren eines Holzhauses und dessen Aufbau an anderer Stelle übernommen hat, haftet für Feuchtigkeitsschäden, die dadurch eintreten, dass er bei berechtigter Einstellung seiner Arbeiten das Dach nicht in einer der Witterung standhaltender Weise abgesichert hat.
2. Der Auftraggeber für die Demontage und Montage eines Holzhauses an anderer Stelle trägt für seine Behauptung, der Auftragnehmer habe Platten beschädigt, die Beweislast, wenn er den Transport der Platten übernommen hatte.

IMRRS 2011, 3630

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1987 - 25 U 127/86
Der Werklohnanspruch eines Verputzers ist nicht fällig, wenn der Bauherr die Abnahme wegen Putzrissen an den Roladenkästen verweigert hat, diese Risse auf den unzureichend getrockneten Putzuntergrund (Leichtbauplatten) zurückzuführen sind und der Verputzer auf diesen Mangel der Vorarbeiten nicht hingewiesen hat.

IMRRS 2011, 3629

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992 - 26 U 155/91
Es entspricht regelmäßig einem “Wirtschaftlichkeitspostulat”, daß der Besteller eines Werkes (hier: der Erteiler eines Reparaturauftrages) durch einen Hinweis vor wirtschaftlich unsinnigen Aufträgen bewahrt wird.*)

IMRRS 2011, 3628

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - 12 U 178/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3622

OLG München, Urteil vom 15.02.2000 - 9 U 4855/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3620

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.1999 - 12 U 8/99
Möglichkeit der Abkehr vom Erfordernis der formellen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Auftraggeber aufgrund enger persönlicher Beziehungen.

IMRRS 2011, 3619

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.08.1997 - 6 U 351/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3618

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1998 - 10 U 362/98
Zahlungen entgegen § 3 MaBV können nach § BGB § 817 S. 1 BGB (i.V. mit § 819 Absatz II, BGB § 989 BGB) zurückverlangt werden.*)

IMRRS 2011, 3617

OLG Köln, Urteil vom 29.04.1997 - 20 U 124/96
Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB–A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.*)

IMRRS 2011, 3616

LG Mainz, Urteil vom 26.02.1997 - 9 O 214/96
Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener aber gleichwohl als Handwerker tätiger Unternehmer erwirbt, sofern die Nichteintragung dem Auftraggeber unbekannt ist, keinen Werklohnanspruch für seine Arbeiten.

IMRRS 2011, 3615

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996 - 10 U 130/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3614

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.1996 - 8 U 248/95
Ein Auftraggeber verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn er einem Bieter den Zuschlag erteilt, der zwar ein unvollständiges Angebot abgegeben hat, der aber auch bei vollständigem Angebot den Zuschlag erhalten hätte. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Auswirkungen der fehlenden Preisangaben im Hinblick auf den kalkulatorischen Nachvollzug so gering und nebensächlich sind, daß sie für die Wertung keinerlei Bedeutung haben.*)

IMRRS 2011, 3613

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1996 - 1 U 118/96
Eine Gemeinde, die im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für Erdarbeiten, bei denen Aushub auf Kosten des Auftragnehmers zu deponieren ist, weiß, daß der im Angebot angesetzte Betrag für Deponiegebühren im Zeitpunkt der Ablagerung wegen einer bevorstehenden Gebührenerhöhung nicht mehr deckend sein wird und diese Kenntnis verschweigt, haftet aus culpa in contrahendo auf Ersatz der Differenz zwischen den angesetzten und den erhöhten Deponiegebühren.

IMRRS 2011, 3612

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - 2 U 293/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3611

OLG Rostock, Urteil vom 21.06.1995 - 2 U 74/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3610

OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.1994 - 6 U 57/94
Die Absetzung einer von ihm verwirkten Vertragsstrafe in der Schlußrechnung des Auftragnehmers durch diesen beinhaltet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.*)

IMRRS 2011, 3609

OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.1993 - 5 U 921/93
1. Auch für eine nicht fällige Forderung kann eine Vormerkung betreffend eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt werden.*)
2. Wendet der Besteller Baumängel ein, so hat auch in diesem Verfahren, zunächst der Unternehmer die Abnahme und danach der Besteller den behaupteten Mangel glaubhaft zu machen.*)
3. Hält bei einer Gesamtwerklohnforderung von über 1 Mio. DM der Besteller in einem Schlußgespräch über eine Restforderung von ca. 122000 DM ca. 61000 DM zurück bis die gerügten Mängel (Schallbrücken, Kältebrücken) beseitigt seien, so liegt darin die konkludente Abnahme des Werkes, dieses wird dadurch als im wesentlichen hergestellt anerkannt.*)

IMRRS 2011, 3608

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1994 - 19 U 292/93
1. Anders als der Einbau oder Umbau einer Zentralheizung in einem Wohnhaus fallen bloße Reparaturarbeiten an einer Wärmepumpe einer bereits errichteten Heizungsanlage nicht unter Arbeiten “bei Bauwerken” i.S. des § 638 BGB. Für Gewährleistungsansprüche insoweit gilt daher nicht die fünfjährige Frist, sondern die sechsmonatige Frist des § 638 Absatz I BGB.*)
2. Aufgrund des einem Werkunternehmer erteilten Reparaturauftrages ergibt sich für den Unternehmer eine Rechtspflicht, die Anlage vor Beschädigungen zu schützen und einen erkannten oder erkennbaren Fehler der Anlage zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann hierin eine unerlaubte Handlung i.S. des § 823 Absatz I BGB liegen, nämlich eine Verletzung des in das Werk einbezogenen Eigentums des Auftraggebers an der Heizungsanlage, die gem. § 852 Absatz I BGB in drei Jahren verjährt.*)

IMRRS 2011, 3607

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1994 - 19 U 212/93
1. Für die Umstände, nach denen die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und daher gem. § BGB § 632 BGB § 632 Absatz I BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, trägt der Unternehmer die Beweislast.*)
2. Im Fall gegenseitiger Nachbarschaftshilfe am Bau spricht die Lebenserfahrung dafür, daß regelmäßig nur Arbeitsleistungen unentgeltlich erbracht werden. Derjenige, der Nachbarschaftshilfe entgegennimmt, kann nicht erwarten, daß der helfende Unternehmer auch die erforderlichen Materialien unentgeltlich zur Verfügung stellen will; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese - wie bei einer Heiztherme zum Preis von annähernd 3000 DM - einen erheblichen Wert verkörpern und auch erst gegen Bezahlung erworben werden müssen.*)

IMRRS 2011, 3606

OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - 11 U 106/93
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.*)

IMRRS 2011, 3605

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.1993 - 3 U 57/92
In den AGB eines Unternehmens für schlüsselfertige Bauten, die für Subunternehmer bestimmt sind, sind Klauseln unwirksam, die
a) nachträgliche Zusatzvereinbarungen in einer Schriftformklausel erfassen,
b) die Fälligkeit des Werklohns auf zwei Monate nach Schlußabnahme und Prüfung der Schlußrechnung hinausschieben,
c) den Subunternehmer zu weitgehend auf Termineinhaltung verpflichten,
d) die Ansprüche nach § BGB § 649 BGB in Frage stellen.
