Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3545 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2077
BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 37/10
1. Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unter-liegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abge-sehen - nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, son-dern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulier-ten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 305 ff. BGB.*)
2. Stellt eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger ab, fehlt es ihr an der gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) neben der Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnis-se auf dem Wärmemarkt (Marktelement) erforderlichen Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Versorgungsunternehmen (Kostenelement), es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versor-gungsunternehmens im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräu-men - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09).*)

IMRRS 2011, 2071

BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 308/09
Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2008 unterhält.*)

IMRRS 2011, 2057

BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 233/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2044

BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.*)

IMRRS 2011, 2041

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZB 15/10
1. Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.*)
2. Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.*)

IMRRS 2011, 2031

AG Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011 - 3 C 377/10
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, bietet Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Stromversorger) gekündigt werden"
gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorgungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung.*)

IMRRS 2011, 2028

OLG München, Beschluss vom 17.05.2011 - 34 Wx 225/11
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass es der Eigentümer des dienenden Anliegergrundstücks immerwährend zu unterlassen hat, dieses über einen bestimmten Teil des als Straße gewidmeten Nachbargrundstücks zu erreichen oder zu verlassen.*)

IMRRS 2011, 2025

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2011 - 5 W 11/11
Für ein selbständiges Beweisverfahren vor deutschen Gerichten fehlt das erforderliche rechtliche Interesse i.S.d § 485 Abs. 2 ZPO, wenn die Antragstellerin bereits vor einem belgischen Gericht gegenüber der vom Antragsgegner gegen sie erhobenen Honorarklage im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend macht.

IMRRS 2011, 2013

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.*)
Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.*)

IMRRS 2011, 1990

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - III ZR 339/09
Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten "GS-Stelle" nach § 11 Abs. 2 GPSG (hier: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.*)

IMRRS 2011, 1917

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 285/09
Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).*)

IMRRS 2011, 1911

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1903

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - VIII ZR 71/10
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?*)

IMRRS 2011, 1895

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 179/08
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).*)

IMRRS 2011, 1894

BGH, Urteil vom 31.05.2011 - VI ZR 161/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1893

BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1885

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 87/10
1. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.*)
2. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).*)

IMRRS 2011, 1884

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IMRRS 2011, 1865

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2011 - 4 U 161/10
1. Hat der Verkäufer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag seine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, so ist dem Gewährleistungsausschluss eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen vom Verkäufer vor dem Verkauf beauftragte Dritte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann zu entnehmen, wenn das Vertragswerk konkrete Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Vertragsparteien die Gewährleistungsfrage nicht abschließend regeln wollten.*)
2. Fehlen solche Anhaltspunkte ist der Verkäufer, der ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse daran besitzt, nach dem Verkauf nicht mehr in Rechtsstreitigkeiten zwischen Dritten einbezogen zu werden, auch nicht in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet.*)

IMRRS 2011, 1860

AG Brandenburg a.d.H, Urteil vom 23.05.2011 - 34 C 124/10
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Netzbetreiber / Energieversorgungsunternehmen für die durch eine Stromunterbrechung gelöschte Daten beim Stromanschluss-Nutzers gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 18 NAV haftet.*)

IMRRS 2011, 1857

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 11.08.2010 - 539 C 10/10
1. Wird durch Beschluss eine Beseitigung einer baulichen Veränderung "verlangt", kann dies nicht als konstitutive Begründung einer Leistungspflicht verstanden werden.*)
2. Es genügt, wenn die Gemeinschaft die Anspruchdurchsetzung trotz Prozessrisiken für realistisch ansehen durfte, um die gerichtliche Durchsetzung zu beschließen.*)

IMRRS 2011, 1854

OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2011 - 3 U 7/11
1. Ausländische akademische Grade (hier "Dr. Prav" aus der Slowakei) dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden.
2. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt als Grundsatz, dass ausländische akademische Grade nur in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem mit der Slowakei geschlossenen Anerkennungsabkommen.
3. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Daher darf eine allgemein übliche Abkürzung nur dann geführt werden, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt.
4. Ein Rechtsanwalt, der ein "doktor práv" in der Slowakei erworben hat, darf nicht ohne weiteres den Titel "Dr." führen, da es sich u.U. als unlauter und irreführend für den Kundenkreis darstellen kann.

IMRRS 2011, 1853

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - 7 U 27/10
1. Bei Erklärungen für eine (noch) nicht bestehende juristische Person gelten die Vorschriften der §§ 177 ff. BGB entsprechend. Eine Einigung ist wirksam zustande gekommen, auch wenn die eine Partei erst nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde ihre Rechtsfähigkeit erlangt hat. Denn der vor der Erlangung der Rechtsfähigkeit in ihrem Namen unterzeichnete Vertrag ist nicht etwa nichtig, sondern war zunächst schwebend unwirksam und ist später genehmigt worden.
2. Die Frage der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im EG-Bereich nach der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend: EuGH, NJW 2002, 3614 - "Überseering"; NJW 2003, 3331 - "Inspire Art"), der sich der BGH in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat (BGH, NJW 2003, 1461; NJW 2005, 1648; NJW-RR 2008, 551), nach dem Recht am Ort ihrer Gründung. Die englische Ltd. erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Erteilung des "Certificate of Incorporation" (Section 13 Company Act 1985 in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung).
3. Der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 Abs. 1 ZVG bezüglich der Rechtsposition an dem verwalteten Gegenstand an die Stelle des Schuldners und übt für diesen die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis aus. Er kann nicht mehr und nicht weniger Rechte geltend machen, als der Schuldner. An bestehende Mietverhältnisse ist er daher gebunden.
4. Da die Gebrauchsüberlassung eine unteilbare Leistung ist, ist die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrages nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn mehrere selbständige Sachen Gegenstand des Vertrages sind.
IMRRS 2011, 1837

LG Flensburg, Urteil vom 15.03.2011 - 1 S 90/10
1. Es stellt schon ein Ablösen eines Bauteils im Sinne von § 836 Abs 1 Satz 1 BGB dar, wenn es zu einer "physikalischen Veränderung" des Bauteils kommt. Hierzu reicht es aus, dass das Bauteil in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden hat. So liegt der Fall, wenn eine Dachrinne unter Eis- und Schneelast ihre ursprüngliche Position verlässt, indem sie den Abstand zur Dachtraufe vergrößerte und sich zur Straßenseite neigt.*)
2. Die Beschädigung durch einen Eisblock, der aus einer Dachrinne fällt, weil sie unter seinem Gewicht nach vorne gebogen wurde, ist grundsätzlich gemäß § 836 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.*)

IMRRS 2011, 1821

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 212/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1814

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 69/10
Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.*)

IMRRS 2011, 1810

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 203/10
1. Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.*)
2. Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art.*)
3. § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen.*)
4. Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist unwirksam.*)

IMRRS 2011, 1809

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).*)

IMRRS 2011, 1807

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten).*)

IMRRS 2011, 1786

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)

IMRRS 2011, 1784

BGH, Urteil vom 13.05.2011 - V ZR 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1779

OLG Jena, Urteil vom 28.06.2011 - 4 U 1038/10
1. Bei einem fehlgeschlagenen Kauf(Vertrag) richten sich die wechselseitigen Ansprüche der (Vertrags)Parteien vorrangig nach Vertrags- und nicht nach Bereicherungsrecht. Das gilt erst recht, wenn die Parteien nach Eintritt einer auflösenden Bedingung das ursprüngliche Vertragsverhältnis betätigt haben.*)
2. Erfolgt die Vertragsbestätigung (nur) durch konkludentes Verhalten der Parteien, muss aus dem beiderseitigen Parteiverhalten der übereinstimmende Parteiwille, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis mit den darin übernommenen Leistungspflichten aufrecht erhalten werden soll, allerdings hinreichend deutlich hervorgehen. Das gilt in Bezug auf Angebots- und Annahmewillen ebenso wie für vertraglich vereinbarte Sanktionen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten.*)
3. Bei subjektivem Unvermögen einer Vertragspartei, ihren Hauptleistungspflichten (hier Lieferpflicht des Verkäufers) nachzukommen, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung zur Nachlieferung ist dann entbehrlich, wenn das subjektive Unvermögen der zur Lieferung der gekauften Anlage verpflichteten Partei endgültig ist.*)
4. Der ursprüngliche Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um; die wechselseitigen Pflichten (der Parteien) richten sich nach § 346 BGB.*)

IMRRS 2011, 1773

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011 - 4 O 122/11
1. "Endbetrag der Auftragssumme" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont derart zu verstehen, dass dieser die Summe sämtlicher Aufträge, die bis zum Ende der Ausführung angefallen sind, umfasst. In diesem Kontext kann dann die Begrifflichkeit "Auftragssumme" aber auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrages vereinbarten Vergütung bemisst.
2. Wird die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe auf ein Prozentsatz der "Auftragsumme" festgelegt, ist diese nicht eindeutig bestimmt, wenn es mehrere mögliche Auslegungen des Begriffes "Auftragssumme" zur Verfügung stehen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Parteien in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind und die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

IMRRS 2011, 1771

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011 - 24 U 130/10
1. Bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages steht dem Bewohner für seinen Eigenanteil ein Minderungsrecht zu, das rückwirkend für höchstens sechs Monate geltend gemacht werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der Kostenträger abhängig ist.*)
2. Das Kürzungsverlangen des Bewohners stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, die gegenüber dem Träger vorzunehmen ist.*)

IMRRS 2011, 1764

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2011 - 10 W 70/10
Ist der Mietvertrag von Vertretungsorganen der Vermieter-AG unterzeichnet, liegt die Annahme, dass ein Sachbearbeiter bevollmächtigt sei, eine Mietbefreiung für mehrere Monate zu gewähren, fern.

IMRRS 2011, 1758

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10
Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.*)

IMRRS 2011, 1747

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 232/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1744

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1734

OLG München, Urteil vom 07.06.2011 - 9 U 5019/10
1. Jeder Bauwerkvertrag stellt i. S. von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO eine "Dienstleistung" dar. Dass das Dienstleistungselement auch im Einzelfall die überwiegende Vertragspflicht bildet, ist nicht erforderlich.*)
2. Zur vorgehenden Rechtshängigkeit bei einem anderen europäischen Zivilgericht im Fall wechselseitiger Ansprüche und nachträglicher Klageerweiterung.*)

IMRRS 2011, 1733

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10
1. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse dem Grundbuchamt in der Form des § 29 I GBO nachgewiesen sind. Dass für die Gesellschaft - auf einseitige Bewilligung des Veräußerers - eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, genügt dafür nicht.*)
2. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist die Eintragung im Grundbuch kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch § 873 I BGB in den Erwerbstatbestand eingebunden. Dieser Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine dienende Funktion zubilligt. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.*)
3. Der Erwerb von Grundeigentum durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; die Umschreibung des Eigentums ist hier eine Berichtigung. Mithin hat das Vollstreckungsgericht vor der Erteilung des Zuschlags an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, ob sie existiert und wie sie vertreten wird.*)

IMRRS 2011, 1732

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011 - 24 U147/10
1. Der nach einem Rechtsstreit mit einem Regressmandat betraute Rechtsanwalt hat von einem Schadensersatzprozess gegen den Prozessanwalt abzuraten, wenn der Mandant den Prozess ohne den (vermeintlichen) Fehler des Prozessanwalts nicht nachweislich hätte gewinnen können.*)
2. Die Niederlage im Arbeitsgerichtsprozess ist dem Rechtsanwalt (Prozessanwalt) nicht anzulasten, wenn er erst verspätet mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt worden war und die nachträgliche Zulassung einer solchen Klage nach nicht in Betracht kam und auch ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch bereits verwirkt war.*)

IMRRS 2011, 1730

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - 24 U 138/10
1. Eine Nachfristsetzung ist regelmäßig entbehrlich, nachdem der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat. *)
2. Hat der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt für die Abrechnung die vorschüssige Rentenbarwertformel.*)
3. Der Vergleich des Veräußerungserlöses mit dem kalkulierten Restwert ist für die Abrechnung bedeutungslos, weil es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor handelt.*)
4. Die Kosten für die Begutachtung des Leasinggegenstands sind im Rahmen der Verwertung allenfalls ersatzfähig, wenn dies vertraglich vereinbart ist.*)
5. Die ersparten Vertragskosten schätzt der Senat regelmäßig auf 10,00 EUR pro Monat.*)

IMRRS 2011, 1726

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2010 - 24 U 17/10
1. Verpflichten sich geschiedene Eheleute zur Rückübertragung eines Grundstücks an die Eltern der Ehefrau, so liegt darin nicht ohne Weiteres die Freistellung der Ehefrau von Verbindlichkeiten gegenüber den Eltern.*)
2. Handelt es sich bei den Gesamtschuldnern eines Darlehens um geschiedene Eheleute, so ist für die Quote möglicher Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der Ehe auf den Zweck der eingegangenen Verbindlichkeit abzustellen.*)
3. Regelmäßig ist es unter geschiedenen Ehegatten nicht als treuwidrig anzusehen, wenn ein Ehegatte, der als Gesamtschuldner für auf dem Grundstück vorhandene Belastungen einzustehen hat, in der Zwangsversteigerung das Objekt erwirbt.*)
4. Hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, werden im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels im Beschlussverfahren sonstige mit ihm verbundene Rechtsbehelfe wirkungslos.*)

IMRRS 2011, 1723

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - 13 U 5/10
1. Die Erklärung eines sofortigen fristlosen Rücktritts mit Baustellenverbot kann als Kündigungserklärung auszulegen sein, wenn es dem Erklärenden ersichtlich nicht auf die Rückabwicklung beiderseits erbrachter Leistungen ankommt, sondern auf die sofortige Beendigung des Bauvertrages.
2. Dass ein Bauvertrag als sogenannter Langzeitvertrag auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - unter Beachtung der gesetzlichen Wertungen zum Rücktrittsrecht und zum Schadensersatzrecht - außerordentlich kündbar ist, entspricht allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt.
3. Die sofortige Kündigung eines Bauvertrages, auch ohne vorherige Abmahnung, kommt in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehung führen, eine Fortsetzung unzumutbar und eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen. Hierzu können auch Kündigungsgründe nachgeschoben werden, soweit sie objektiv vorlagen und rückblickend eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten.
4. Die Parteien eines Bauvertrages sind innerhalb ihrer Kooperationspflicht gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 8. Teil, Rn. 31 m.w.N.).
5. Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
6. Bei einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistung bei Beendigung des Bauvertrages abzurechnen aus dieser Abrede. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers ergibt sich gerade aus der vertraglichen Abschlagsabsprache und ist kein Bereicherungsanspruch (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 9. Teil, Rn. 10 m.w.N.).
7. Bereits das objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) schließt einen Schuldnerverzug aus (BGHZ 116, 249).
8. Machen die Parteien eines Bauvertrages die Bauverpflichtung des Auftragnehmers von der Beibringung der Bestätigung einer Sicherungsabtretung an ihn durch den Schuldner der sicherungszedierten Forderung des Auftraggebers (hier Darlehensauszahlungsanspruch) abhängig, so kann vieles dafür sprechen (§§ 133, 157 BGB), dass die Beibringung dieser Bestätigung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Bauverpflichtung stehen soll.
9. Die Klage auf Freigabe einer Sicherheit unterliegt bei gleichzeitiger Klage auf die gesicherten Forderung wegen wirtschaftlicher Identität hinsichtlich des Gebührenstreitwertes einem Additionsverbot (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8, Rn. 8 m.w.N.).

IMRRS 2011, 1722

OLG München, Urteil vom 09.03.2010 - 9 U 3488/07
1. Vereinbaren die Parteien während der Ausführung eines VOB- Bauvertrages eine Leistungserweiterung, so ist es nicht davon auszugehen, dass sie einen eigenständigen BGB-Werkvertrag begründen wollten, wenn die Vereinbarung während der Ausführungszeit des ursprünglichen Auftrags getroffen wurde, und wenn eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung ausgeweitet wurde.
2. Zu den Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B.
3. Zur Höhe der Kosten bei Ersatzvornahme bei mangelhaften Bauleistungen.

IMRRS 2011, 1694

BGH, Urteil vom 19.04.2011 - XI ZR 256/10
Die Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig (Fortführung von BGHZ 171, 180).*)

IMRRS 2011, 1661

BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 22/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1660

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 171/10
1. Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff.*)
2. Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.*)

IMRRS 2011, 1658

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).*)
2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).*)
3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.*)

IMRRS 2011, 1631

BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08
Der Umstand, dass es aufgrund von gleichzeitig beidseitig blockierenden Bremsen zu einem Reifenbrand an einem Lkw-Anhänger kommt, deutet nicht ohne weiteres darauf hin, dass der für einen Straßentransport benutzte Anhänger leichtfertig ohne ausreichende Wartung eingesetzt wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist.*)
