Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3580 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0405
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - EnVR 1/10
Das Bahnstromnetz unterliegt der Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz.*)
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IMRRS 2011, 0402
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 53/08
1. Zur Wirksamkeit des in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthaltenen Zusatzes, im Falle des Widerrufs komme auch der "verbundene Kaufvertrag" nicht zustande (Anschluss an die Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 16, und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11).*)
2. Ein bei verbundenen Geschäften grundsätzlich möglicher Rückforderungsdurchgriff gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn der Anleger sich im Einzelfall nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft mit seinem Widerruf allenfalls für die Zukunft von der Fondsbeteiligung lösen und daher nicht die Rückzahlung der Einlage verlangen kann (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). Dem stehen europarechtliche Bedenken nicht entgegen (EuGH WM 2010, 882 Rn. 35 ff., 50).*)
3. Für einen Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ist auch dann kein Raum, wenn im Einzelfall ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49).*)
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IMRRS 2011, 0393
Familien- und Erbrecht
BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 169/10
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).*)
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IMRRS 2011, 0387
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10
Zur Frage der objektiven Unmöglichkeit einer Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), und der Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch.*)
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IMRRS 2011, 0367
Immobilien
KG, Urteil vom 23.09.2010 - 19 U 2/10
Die Erklärung, dass der Kaufpreis bereits gezahlt sei, ist nicht nach § 311 b BGB beurkundungsbedürftig (Abgrenzung zu BGH NJW 2000, 2100; 1986, 248).*)
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IMRRS 2011, 0360
Allgemeines Zivilrecht
VG Oldenburg, Urteil vom 16.12.2010 - 2 A 355/10
1. Pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, sind (weiterhin) zulässig.*)
2. Die Pflicht zur Zahlung des Saison- bzw. Jahreskurbeitrags entfällt dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert widerlegt.*)
3. Bei einer Veranlagung eines Zweitwohnungsinhabers zu einem Jahreskurbeitrag zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums können nur eingeschränkt Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Kurbeitragsveranlagung erfolgreich erhoben werden, da der Betroffene bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch die Möglichkeit hat, sich im weiteren Verlauf des Veranlagungsjahres im Erhebungsgebiet aufzuhalten und die Fremdenverkehrseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.*)
4. Die Aufenthaltsvermutung verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen entfällt bei einer Veranlagung zu Beginn eines Erhebungszeitraums allerdings dann, wenn die Eigennutzung der in Rede stehenden Ferienwohnung nach einem abgeschlossenen Vertrag (z.B. Gästevermittlungsvertrag) während der Vertragsdauer vollständig ausgeschlossen ist.*)
5. Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Zweitwohnungsinhabers zu einem Jahreskurbeitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums steht der Inhalt eines (Vermietungs-)Vertrages auch dann entgegen, wenn dieser Vertrag die Eigennutzung des in Rede stehenden Ferienobjekts auf 7 Übernachtungen im Jahr begrenzt. Eine derartige Begrenzung widerspricht dem Gedanken der - die Erhebung eines Jahreskurbeitrags rechtfertigenden - Typisierung, der betreffende Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige hielten sich wahrscheinlich durchschnittlich 30 Tage im Jahr in der Ferienwohnung und damit im Erhebungsgebiet auf.*)
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IMRRS 2011, 0358
Allgemeines Zivilrecht
VG Berlin, Urteil vom 18.01.2011 - 21 K 431.10
"Erhebliches Vermögen" im Sinne des Ausschlussgrundes des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden kann, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten.*)
Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen einen Wert hat, der die Freibeträge nach § 6 des Vermögenssteuergesetzes in einer um die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepassten Höhe übersteigt.*)
Für 2009 (und 2010) gilt daher eine Vermögensgrenze von rund 80.000 €.*)
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IMRRS 2011, 0357
Allgemeines Zivilrecht
LG Bonn, Urteil vom 11.01.2011 - 2 O 329/08
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
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IMRRS 2011, 0355
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - 3 U 145/09
1. Nach § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Versteigerung und damit nach § 90 Abs. 2 ZVG auch der Eigentumserwerb durch den Zuschlag auf alle Gegenstände, hinsichtlich derer die Beschlagnahme wirksam war. Dazu gehört wiederum nach § 1120 BGB auch das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme derjenigen Zubehörstücke, die nicht Eigentum des Grundstückseigentümers sind.
2. Nach § 55 Abs. 2 ZVG erfasst die Versteigerung darüber hinaus auch schuldnerfremde Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners befinden mit Ausnahme der Gegenstände, an denen rechtzeitig Rechte Dritter geltend gemacht wurden - §§ 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG.
3. Baut der auszuziehende Mieter einer Arztpraxis, an der das Eigentum gem. § 90 Abs. 2 ZVG übergegangen ist, verschiedene Gegenstände wie Türblätter, Sanitäreinrichtungen, Kabel, Steckdosen usw.ab, die entweder wesentliche Bestandteile oder zum Zubehör des Grundstücks gehören, so macht er sich dem Erwerber gegenüber schadensersatzpflichtig. Irrelevant ist dabei, ob der Mieter tatsächlich Eigentümer dieser Gegenstände war - denn der Erwerber hat gem. § 55 Abs. 2 ZVG jedenfalls Eigentum daran erworben.
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IMRRS 2011, 0349
Wohnungseigentum
AG Rosenheim, Urteil vom 08.06.2010 - 12 C 204/10
1. Die Eigentümergemeinschaft kann ihre Verkehrssicherungspflichten durch entsprechende Verträge auf die Verwaltung oder Hausmeister übertragen. Jedoch ist für Instandsetzungen oder größere Reparaturen eine Zuständigkeit der Hausverwaltung selbst nicht gegeben, da es sich nicht um Maßnahmen der laufenden Verwaltung handelt, sodass es für ein Tätigwerden der Hausverwaltung eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf.
2. Die Hausverwaltung genügt in der Regel ihren Pflichten, wenn sie die Eigentümergemeinschaft auf einen entsprechenden Zustand des Gebäudes oder Gemeinschaftseigentums hinweist und über die Frage der Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes abstimmen lässt.
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IMRRS 2011, 0348
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.11.2010 - V ZR 228/09
Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer - auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat - den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 i. V. mit § 281 Abs. 1 BGB geltend machen.*)
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IMRRS 2011, 0341
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2009 - 9 U 1067/09
Zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die Erlangung der Baugenehmigung von Windrädern.
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IMRRS 2011, 0323
Grundbuchrecht
BGH, Urteil vom 10.12.2010 - V ZR 203/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0322
Grundbuchrecht
BGH, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0317
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10
1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.*)
2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.*)
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IMRRS 2011, 0316
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09
1. Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden.*)
2. Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die Augen verschließen.*)
3. Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum.*)
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IMRRS 2011, 0293
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0291
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2011 - 12 U 129/09
Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist auch bei einem Werkvertrag anzunehmen, wobei die dogmatische Herleitung - Richterrecht, der Rechtsgedanke des § 242 BGB i.V.m. §§ 649, 643 BGB oder der Rechtsgedanke des § 314 BGB - dahinstehen kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt der Auftraggeber und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge Grund für die Kündigung ist. Dass grundsätzlich der Auftragnehmer die Mängelfreiheit seiner Werkleistung vor deren Abnahme zu beweisen hat, steht dem nicht entgegen.
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IMRRS 2011, 0262
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 86/09
Die von einem Lieferanten übernommene Verpflichtung, seinen wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung abgemahnten Abnehmer von jeglichen Ansprüchen des abmahnenden Dritten freizustellen, schließt typischerweise auch die Pflicht zur Abwehr der von dem Dritten erhobenen Ansprüche ein (Fortführung von BGHZ 152, 246, 255, BGH, NJW 1970, 1594; WM 1983, 387; WM 2002).*)
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IMRRS 2011, 0243
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 8/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0210
Vergabe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010 - Verg W 14/10
Die Vergabestelle hat kein Recht, den verbindlich vorgegebenen Vorgaben nachträglich einen von den Verdingungsunterlagen abweichenden Inhalt beizumessen. Das abgegebene Angebot muss den ausgeschriebenen Leistungen und den übrigen Verdingungsunterlagen entsprechen, um damit im Wettbewerb vergleichbar zu sein. Somit können die Bieter, die Angebote entsprechend der Ausschreibung abgegeben haben, nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen einen Wettbewerbsnachteil erleiden.
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IMRRS 2011, 0206
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - IX ZR 44/10
1. Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.*)
2. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.*)
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IMRRS 2011, 0204
Sachverständige
BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.*)
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IMRRS 2011, 0184
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZB 23/10
Werden Ansprüche aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, die nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sein können, in einer Klage neben Ansprüchen aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht, für die ein im Klageregister bekannt gemachtes Musterverfahren von Bedeutung sein kann, so ist eine Aussetzung des gesamten Rechtsstreits nach § 7 Abs. 1 KapMuG unzulässig, solange nicht über die Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung entschieden worden ist.*)
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IMRRS 2011, 0178
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 194/08
1. Hebt der Luftfrachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hervor, dass er seine Dienstleistungen allein auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen erbringt, so werden diese grundsätzlich mit Vorrang in den mit einem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen.*)
2. Dadurch, dass in Nr. 23.1.2 ADSp auf den "gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag" verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp, auf die sich der Luftfrachtführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden nicht berufen kann (Nr. 27.2 ADSp).*)
3. Sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden, stellt Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S. von Art. 25 MÜ dar.*)
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IMRRS 2011, 0153
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - Xa ZR 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0152
Handelsrecht
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) können dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen.*)
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IMRRS 2011, 0147
Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - I ZR 123/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0136
Banken & Finanzen
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0133
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 61/09
1. Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet.*)
2. Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form.*)
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IMRRS 2011, 0132
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 370/08
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
2. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen.*)
3. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen.*)
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IMRRS 2011, 0131
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10
Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.*)
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IMRRS 2011, 0127
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0122
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - I ZR 99/09
Die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit - hier: Verbote für Stoffe, die den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB gleichgestellt sind - steht, sofern spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft fehlen, auch bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten unter dem Vorbehalt, dass sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für Reglementierungen des Warenverkehrs bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus Art. 34 und 36 AEUV, ergeben.*)
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IMRRS 2011, 0121
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0118
Banken & Finanzen
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 76/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0114
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.*)
2. Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.*)
3. Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumindest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen wäre.*)
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IMRRS 2011, 0113
Prozessuales
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 56/10
Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.*)
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IMRRS 2011, 0109
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 14.12.2009 - 1 S 9716/09
1. Der WEG wird im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet.
2. Dem Sondereigentümer steht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, wenn die Schäden unstreitig auf einen Konstruktionsmangel am Gemeinschaftseigentum zurückgehen, an dem die Hausverwaltung und ihre Organe kein Verschulden trifft.
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IMRRS 2011, 0105
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 12 W 54/10
1. Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. So kann die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen durch beleidigende, herabsetzende oder unsachliche Äußerungen gegenüber einer Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten begründet sein, ebenso wenn der Sachverständige auf Einwendungen gegen sein Gutachten unsachlich oder mit unangemessener Schärfe reagiert oder er bei einer durch Privatgutachten unterlegten Kritik gegen sein Gutachten abqualifizierende Äußerungen über den Privatgutachter tätigt.
2. In Arzthaftungssachen, in denen der Richter im besonderen Maße der Hilfe von Sachverständigen bedarf, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Komplexität der Materie erforderlich ist, das Ausmaß des ärztlichen Fehlers so klar zu beschreiben, dass dieses auch für den medizinischen Laien deutlich wird. Maßgeblich ist, ob sich die getätigten Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird.
3. Die Äußerungen eines Sachverständigen, er halte eine Handlung "sogar für kriminell", überschreiten noch nicht die Grenze zu einer beleidigenden Herabsetzung. Bei verständiger Würdigung der hier vorliegenden Umstände kann die Verwendung des Begriffes "kriminell" durch den Sachverständigen noch nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung
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IMRRS 2011, 0104
Gesellschaftsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2010 - 5 Wx 75/10
1. Will eine GbR Grundeigentum erwerben, so ist also grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO der Nachweis des Bestehens der erwerbenden GbR und deren Identität mit einer bereits zuvor gegründeten GbR sowie ihre wirksame Vertretung im Zeitpunkt eines Vertreterhandelns zu führen.
2. Erforderlich, aber auch genügend ist es, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem konkreten sich ebenfalls aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand – nämlich den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei dieser Beurkundung in der Rechtsmacht der für die GbR Handelnden lag, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden bzw. zu gründen. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände erkennbar sind, die ihrerseits geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage zu stellen.
3. Der Nachweis des Bestehens und der Identität der erwerbenden GbR kann i. E. also nicht allein durch die (Neu-)Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde selbst geführt werden. Ein solches Verständnis der Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO wäre insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Nachdem der Gesetzgeber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte (Teil-)Rechtsfähigkeit und die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, steht fest, dass die GbR selbst Grundeigentum erwerben kann. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht würde aber weitgehend leer laufen, wenn eine GbR nur dann Grundeigentum erwerben könnte, wenn sie sich bei jedem Erwerbsvorgang neu gründet.
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IMRRS 2011, 0100
Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 6/10
Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zuständig ist.*)
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IMRRS 2011, 0074
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0024
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 343/09
1. Der Abschluss eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung stellt kein Lösungsrecht von einer (bestehenden) Leistungspflicht im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB dar.*)
2. Zur Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Finanzierungsvorbehalts in einem Anteilskaufvertrag.*)
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IMRRS 2011, 0020
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
1. Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht).*)
2. Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).*)
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IMRRS 2011, 0015
Leasing und Erbbaurecht
LG Hagen, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 T 80/10
An einer Kündigungserklärung des Vermieters sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter muss sich aus dem fraglichen Schriftstück unzweifelhaft ergeben, dass es der anderen Vertragspartei nicht etwa nur um die Durchsetzung von vorangegangenen - ggf. unwirksamen - Kündigungen geht, sondern dass das bestehende Mietverhältnis durch eine (weitere) rechtsgestaltende Erklärung beendet werden soll.
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IMRRS 2011, 0012
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2010 - 33 C 4131/09
Zu den Obhutspflichten gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Das offene liegenlassen eines Schlüsselbundes auf dem Tisch im Behandlungszimmer stellt einen Verstoß gegen diese mietvertragliche Pflicht dar, weil die Lebenserfahrung zeigt, dass Diebe sich des Schlüsselbundes bemächtigen. Mit einer solchen Straftat muss gerade in einer Arztpraxis, in der es auch unter Verschluss gehaltene zur Drogentherapie benötigte Medikamente gibt, gerechnet werden.
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IMRRS 2011, 0010
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2010 - 33 C 2511/10 - 26
Ein Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet die Parteien u.a. dazu, gegen den anderen Vertragsteil keine unberechtigten Forderungen geltend zu machen. Entsprechendes gilt für eine offensichtlich unbegründete Rechtsverteidigung gegen einen begründeten Anspruch.
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IMRRS 2011, 0007
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010 - 15 U 63/08
Ein Architekt, der die Übernahme von Architektenleistungen übernimmt, haftet auch ohne Honorarvereinbarung und bei Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben.
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Online seit 2010
IMRRS 2010, 3556
Banken & Finanzen
BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 245/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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